RS OGH 2008/2/14 2Ob1/08y, 1Ob3/13t, 1Ob233/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2008
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Norm

ABGB §816

Rechtssatz

Nur die dem Testamentsvollstrecker nach dem Willen des Erblassers zukommenden Verwaltungsfunktionen können ihm die Erben entziehen, nicht aber sein Amt schlechthin; dies kann nur das Abhandlungsgericht aus wichtigem Grund.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123356

Im RIS seit

15.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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