RS OGH 2025/1/21 2Ob1/08y; 1Ob3/13t; 1Ob233/14t; 2Ob163/24w

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Veröffentlicht am 14.02.2008
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Rechtssatz

Nur die dem Testamentsvollstrecker nach dem Willen des Erblassers zukommenden Verwaltungsfunktionen können ihm die Erben entziehen, nicht aber sein Amt schlechthin; dies kann nur das Abhandlungsgericht aus wichtigem Grund.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123356

Im RIS seit

15.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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