RS OGH 2008/2/14 2Ob1/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2008
beobachten
merken

Norm

ABGB §816

Rechtssatz

Die Einsetzung des Testamentsvollstreckers als „Auflage" vermag bloß obligatorische Wirkungen zu entfalten. Der Erbe kann also wirksam gegen die Auflage handeln, muss jedoch dann gewärtigen, dadurch unter Umständen den Nachlass zu verwirken. Diese Sanktion scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn es sich um einen bloßen Wunsch der Erblasserin handelt, was im Zweifel anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123358

Im RIS seit

15.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten