Norm
ABGB §816Rechtssatz
Die Einsetzung des Testamentsvollstreckers als „Auflage" vermag bloß obligatorische Wirkungen zu entfalten. Der Erbe kann also wirksam gegen die Auflage handeln, muss jedoch dann gewärtigen, dadurch unter Umständen den Nachlass zu verwirken. Diese Sanktion scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn es sich um einen bloßen Wunsch der Erblasserin handelt, was im Zweifel anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123358Im RIS seit
15.03.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011