Norm: ABGB idF FamErbRÄG 2004 (BGBl I 58/2004) §568ABGB §569
Rechtssatz: Ob die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschieht, muss von Gericht oder Notar geprüft werden. Dieser Vorgang ist dem Protokoll über die Erklärung des letzten Willens in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung beizurücken. Entscheidungstexte 6 Ob 282/07z Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §568ABGB §569
Rechtssatz: Nur das Festhalten des Ergebnisses über die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit, nicht aber auch der Inhalt des Protokolles über die Erforschung der Willensfreiheit ist erforderlich; die im aufgenommenen Testament enthaltene Erklärung, dass sich das Gericht (der Notar) in einem Gespräch mit dem Erblasser über dessen Handlungsfähigkeit überzeugt und dessen Testierfähigkeit festgestellt habe, ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §569ZPO §212ZPO §212a
Rechtssatz: Für ein gemäß § 569 ABGB von einem Minderjährigen oder einem unter Sachwalterschaft stehenden Betroffenen mündlich vor Gericht erklärtes Testament ist die Protokollierung mittels Schallträgers im Sinne der Vorschriften der ZPO (§§ 212 ff ZPO) zulässig. Eine analoge Anwendung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Parteienrechte ist nicht geboten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §568ABGB §569
Rechtssatz: Die Verfasser der Regierungsvorlage zum SachwG sind davon ausgegangen, § 569 ABGB sei auch anzuwenden, wenn eine Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testiert. Dies spricht aber deutlich dafür, daß der Gesetzgeber es nicht bewußt unterlassen hat, auf die Anwendbarkeit des § 569 ABGB im Gesetzestext hinzuweisen. Es liegt also eine planwidrige Unvollständi... mehr lesen...
Norm: ABGB §565ABGB §569
Rechtssatz: Es ist herrschende Auffassung, dass die nach § 569 Satz 4 ABGB ins Protokoll aufzunehmende Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis eine Formvorschrift somit ein Gültigkeitserfordernis ist, deren Verletzung die Erklärung des letzten Willens ungültig macht (so schon SZ 64/111). Entscheidungstexte 3 Ob 525/94 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §568ABGB §569
Rechtssatz: Der erkennende Senat hält die Meinung, daß die Regelung des § 569 ABGB auch auf die gemäß § 568 ABGB errichteten Testamente anzuwenden ist, aufrecht. Entscheidungstexte 3 Ob 525/94 Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 525/94 7 Ob 174/07z Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 174/07z ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist der Vetter des am 25. März 1986 verstorbenen A***** S*****, in dessen Nachlaß unter anderem die Liegenschaft EZ 1393 KG J***** gehörte. Der Nachlaß einschließlich dieser Liegenschaft wurde dem Bruder des Erblassers F***** S***** aufgrund der schriftlichen letztwilligen Anordnung vom 9. Dezember 1979 über Erbsentschlagung der - in diesem Testament gleichfalls als Erbin eingesetzten - Beklagten unter Hinweis auf ein geschlossenes Übereinkommen am 8. April 19... mehr lesen...
Norm: ABGB §273aABGB §568ABGB §569AußStrG §238 Abs2
Rechtssatz: Ab Zustellung des Beschlusses über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gemäß § 238 Abs 2 AußStrG gelten für die Testamentserrichtung die Formvorschriften der §§ 568 und 569 ABGB. Entscheidungstexte 9 Ob 710/91 Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 Ob 710/91 Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am ***** geborene I***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Rosegg vom 18.3.1977, L 18/76-43, wegen Geisteskrankheit gemäß § 1 Abs 2 EntmO beschränkt entmündigt. Diese Entscheidung wurde ihm am 22.3.1977 zugestellt. Ein von ihm gegen diese Entscheidung erhobener Rekurs blieb erfolglos. Am 4.4.1977 verfasste er ein eigenhändiges schriftliches Testament, mit dem er den Kläger zum Universalerben einsetzte und den beiden Beklagten Geldbeträge vermachte. I*... mehr lesen...
Begründung: Der am 13. November 1910 geborene österreichische Staatsbürger Julius S*** war am 7.März 1974 zu L 10/67 des Bezirksgerichtes Bezau wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt worden. Mit dem 1. Juli 1984 stand er daher nach Art. X Z 3 des Bundesgesetzes über die Sachwalterschaft für behinderte Personen BGBl. 1983/136 einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB idF dieses Bundesgesetzes bestellt worden ist. Mit seinem Tod am 9. Oktober 1986 ende... mehr lesen...
Begründung: Der nach eigenen Angaben im fünften Grad der Seitenlinie zur Erblasserin verwandte Franz L*** beantragte am 2. November 1982, ein Entmündigungsverfahren gegen Angelina L*** einzuleiten, da sie nach einem Schlaganfall nicht mehr in der Lage sei, ihr Vermögen zu verwalten. Das Erstgericht bestellte darauf mit Beschluß vom 4. November 1982, 22 L 1094/82-3, das Wohlfahrtsamt der Stadt Linz zum vorläufigen Beistand der Angelina L***. Es sprach aus, der vorläufige Beistand h... mehr lesen...
Norm: ABGB §569EntmO §4
Rechtssatz: Personen, in Ansehung derer eine wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ausgesprochene beschränkte Entmündigung aufrecht ist, können unabhängig von dem Zustand, in dem sie sich im Augenblick der Errichtung der letztwilligen Erklärung befinden mögen, außergerichtlich keinesfalls wirksam testieren. Entscheidungstexte 6 Ob 664/79 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §569ABGB §589
Rechtssatz: Die Errichtung eines Protokolles durch die Gerichtspersonen über den Inhalt des vom Erblasser ihnen gegenüber erklärten letzten Willens ist ein Beurkundungsakt von konstitutiver Wirkung. Die Unterfertigung des Protokolles durch die im § 589 ABGB genannten Personen ist für die Gültigkeit des Testamentes wesentlich. Entscheidungstexte 6 Ob 294/67 Entsc... mehr lesen...