Norm
ABGB §568Rechtssatz
Der erkennende Senat hält die Meinung, daß die Regelung des § 569 ABGB auch auf die gemäß § 568 ABGB errichteten Testamente anzuwenden ist, aufrecht.Der erkennende Senat hält die Meinung, daß die Regelung des Paragraph 569, ABGB auch auf die gemäß Paragraph 568, ABGB errichteten Testamente anzuwenden ist, aufrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021953Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00525_9400000_002