RS OGH 2008/1/24 6Ob282/07z (6Ob283/07x)

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Norm

ABGB idF FamErbRÄG 2004 (BGBl I 58/2004) §568
ABGB §569

Rechtssatz

Ob die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschieht, muss von Gericht oder Notar geprüft werden. Dieser Vorgang ist dem Protokoll über die Erklärung des letzten Willens in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung beizurücken.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 282/07z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 282/07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123218

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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