Norm
ABGB idF FamErbRÄG 2004 (BGBl I 58/2004) §568Rechtssatz
Ob die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschieht, muss von Gericht oder Notar geprüft werden. Dieser Vorgang ist dem Protokoll über die Erklärung des letzten Willens in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung beizurücken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123218Im RIS seit
23.02.2008Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023