RS OGH 1979/8/31 6Ob664/79, 5Ob528/87, 2Ob603/88

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Veröffentlicht am 31.08.1979
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Norm

ABGB §569
EntmO §4

Rechtssatz

Personen, in Ansehung derer eine wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ausgesprochene beschränkte Entmündigung aufrecht ist, können unabhängig von dem Zustand, in dem sie sich im Augenblick der Errichtung der letztwilligen Erklärung befinden mögen, außergerichtlich keinesfalls wirksam testieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012429

Dokumentnummer

JJR_19790831_OGH0002_0060OB00664_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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