RS OGH 2000/9/14 2Ob218/00y, 4Ob69/03f, 10Ob81/05t, 7Ob174/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2000
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Norm

ABGB §568
ABGB §569

Rechtssatz

Nur das Festhalten des Ergebnisses über die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit, nicht aber auch der Inhalt des Protokolles über die Erforschung der Willensfreiheit ist erforderlich; die im aufgenommenen Testament enthaltene Erklärung, dass sich das Gericht (der Notar) in einem Gespräch mit dem Erblasser über dessen Handlungsfähigkeit überzeugt und dessen Testierfähigkeit festgestellt habe, entspricht den gesetzlichen Formerfordernissen (Erfordernissen) (GlU 6699, 1 Ob 609/56).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 218/00y
    Entscheidungstext OGH 14.09.2000 2 Ob 218/00y
  • 4 Ob 69/03f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 69/03f
    Auch
  • 10 Ob 81/05t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 81/05t
    Auch; Beisatz: Die formelhafte Erklärung einer betroffenen Person im Testament selbst: „Diese letztwillige Anordnung habe ich bei vollen Verstandeskräften frei von Betrug, Zwang und wesentlichem Irrtum errichtet" genügt diesen Anforderungen nicht. (T1)
  • 7 Ob 174/07z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 174/07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114051

Dokumentnummer

JJR_20000914_OGH0002_0020OB00218_00Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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