RS OGH 1994/9/7 3Ob525/94, 1Ob373/97b, 8Ob265/98y, 6Ob129/05x, 7Ob174/07z

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Veröffentlicht am 07.09.1994
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Norm

ABGB §568
ABGB §569

Rechtssatz

Die Verfasser der Regierungsvorlage zum SachwG sind davon ausgegangen, § 569 ABGB sei auch anzuwenden, wenn eine Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testiert. Dies spricht aber deutlich dafür, daß der Gesetzgeber es nicht bewußt unterlassen hat, auf die Anwendbarkeit des § 569 ABGB im Gesetzestext hinzuweisen. Es liegt also eine planwidrige Unvollständigkeit vor, die durch analoge Anwendung des § 569 ABGB zu schließen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021957

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00525_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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