Norm: ABGB §569ABGB §588AußStrG §16 BIII2aAußStrG §126 B
Rechtssatz: Ein den Vorschriften der §§ 588 ff ABGB entsprechenden Gerichtsprotokoll ist auch dann als ein in gehöriger Form errichtetes Testament anzusehen, wenn er trotz der bei seiner Errichtung angestellten Nachforschungen mit einem Willensmangel behaftet ist. Die Auffassung, daß das Ergebnis der Nachforschung im Protokoll ausreichend deutlich beurkundet sei, kann nicht offenbar geset... mehr lesen...
Norm: ABGB §569
Rechtssatz: Inhalt des im § 569 ABGB angeführten Protokolles; Art der Erforschung des freien Willens und der Überlegung des Testators. Entscheidungstexte 6 Ob 366/59 Entscheidungstext OGH 21.10.1959 6 Ob 366/59 6 Ob 1659/95 Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 1659/95 Auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §569
Rechtssatz: Die im Protokoll über das Testament enthaltene Erklärung, daß sich das Gericht in einem Gespräch mit der Erblasserin von ihrer Handlungsfähigkeit überzeugt und ihre Testierfähigkeit festgestellt habe, entspricht den Erfordernissen des § 569 ABGB. Entscheidungstexte 1 Ob 609/56 Entscheidungstext OGH 05.12.1956 1 Ob 609/56 ... mehr lesen...
Leopoldine R. ist am 21. April 1948 im Alter von 82 Jahren unter Hinterlassung von zwei Testamenten gestorben. Das Nachlaßvermögen besteht vorwiegend aus zwei Häusern. Die Erblasserin hatte seit ihrer Jugend bis zu ihrem Tode an einem Klumpfuß und Geschwüren am linken Bein gelitten und sich nur mühsam mit Krücken fortbewegen können. Mit dem vor drei Zeugen errichteten Testament vom 14. August 1938 hatte sie für den Fall des (inzwischen erfolgten) Vorversterbens ihres Bruders Karl R. i... mehr lesen...