RS OGH 1967/6/14 5Ob113/67

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Veröffentlicht am 14.06.1967
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Norm

ABGB §569
ABGB §588
AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §126 B
  1. ABGB § 569 heute
  2. ABGB § 569 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 569 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 569 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 569 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Ein den Vorschriften der §§ 588 ff ABGB entsprechenden Gerichtsprotokoll ist auch dann als ein in gehöriger Form errichtetes Testament anzusehen, wenn er trotz der bei seiner Errichtung angestellten Nachforschungen mit einem Willensmangel behaftet ist. Die Auffassung, daß das Ergebnis der Nachforschung im Protokoll ausreichend deutlich beurkundet sei, kann nicht offenbar gesetzwidrig sein.Ein den Vorschriften der Paragraphen 588, ff ABGB entsprechenden Gerichtsprotokoll ist auch dann als ein in gehöriger Form errichtetes Testament anzusehen, wenn er trotz der bei seiner Errichtung angestellten Nachforschungen mit einem Willensmangel behaftet ist. Die Auffassung, daß das Ergebnis der Nachforschung im Protokoll ausreichend deutlich beurkundet sei, kann nicht offenbar gesetzwidrig sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 113/67
    Entscheidungstext OGH 14.06.1967 5 Ob 113/67
    Veröff: EvBl 1968/89 S 155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099159

Dokumentnummer

JJR_19670614_OGH0002_0050OB00113_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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