Norm: ABGB §1359ABGB §1415ABGB §1416
Rechtssatz: Die Tilgungsfolge des § 1416 ABGB greift erst ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, nicht aber, wenn alle Schuldposten zur Gänze getilgt wurden. § 1416 ABGB kann daher nicht unmittelbar, aber auch nicht analog für die Lösung der Frage herangezogen werden, in welchem Ausmaß eine Zahlung für den Regress gegen einen Mitbürgen zu berücksi... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416
Rechtssatz: Zinsen stellen selbständige Schuldposten mit eigenen Fälligkeiten dar. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpft an verschiedene selbständige Schuldposten wie Zinsen und Kapitalien an. Die während eines Dauerschuldverhältnisses immer wieder fällig werdenden Einzelleistungen bilden ebenso selbstständige Kapitalien im Sinne des Gesetzes (hier: Mietzinsraten für die Miete einer EDV-Anlage). Widerspricht der Gläubiger ... mehr lesen...
Norm: ABGB §469ABGB §1358ABGB §1413ABGB §1415ABGB §1416ABGB §1422ABGB §1423GBG §14
Rechtssatz: Bei einer betraglich limitierten Kredithypothek werden bei laufendem Kontokorrentkredit durch freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Kreditgeber grundsätzlich nur die gesicherte Forderung oder Gesamtforderung, nicht aber der gesicherte Teil derselben abgestattet und eingeschränkt und der jeweilige Rest der veränderlichen Forderung, soweit er den ... mehr lesen...
Norm: ABGB §449ABGB §469ABGB §1358ABGB §1413ABGB §1415ABGB §1416ABGB §1422ABGB §1423GBG §14GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Vor Abwicklung eines durch Höchstbetragshypothek gesicherten Rechtsverhältnisses kommt die Pfandfreistellung der Liegenschaft des Drittpfandbestellers ohne Zustimmung des Gläubigers nicht in Frage; gegen den Willen des Gläubigers gibt es also vor Abwicklung des Rechtsverhältnisses keine Pfandfreilassung der Liegenschaft, ist doch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §915ABGB §1415ABGB §1416
Rechtssatz: Undeutlichkeiten beziehungsweise Unklarheiten bezüglich der Widmungsnotwendigkeit schuldmindernder Zahlungen einerseits und Anrechnung auf welchen der aushaftenden Kredite andererseits gehen ausschließlich gemäß § 915 zweiter Halbsatz ABGB zu Lasten der Bank. (hier kommt noch die Zweifelsregel des ersten Halbsatzes leg cit hinzu, erfolgte doch die Hypothekeinräumung des Beklagten nach der Aktenlag... mehr lesen...
Norm: ABGB §1415ABGB §1416
Rechtssatz: Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Die Erklärung des Schuldners kann ausdrücklich oder auch schlüssig erfolgen. Entscheidungstexte 2 Ob 502/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416ABGB §1501
Rechtssatz: Die Abrechnungsregel des § 1416 ABGB bezieht sich nicht auf Naturalobligationen und damit auch nicht auf verjährte Zinsen; der Schuldner, der nur die seiner Meinung nach nicht verjährten Zinsen überwies, muß sich daher nicht auf Verjährung berufen. Entscheidungstexte 3 Ob 164/93 Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 164/93 Veröff: SZ 66... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416
Rechtssatz: Die Abrechnungsregel des § 1416 ABGB bezieht sich nur auf klagbare Schulden, aber nicht auf Naturalobligationen und damit auch nicht auf verjährte Schulden. Entscheidungstexte 3 Ob 164/93 Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 164/93 Veröff: SZ 66/142 = ÖBA 1994,564 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Begründung: Der Gemeinschuldner stellte am 14.11.1990 den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleiches. Bei der Ausgleichstagsatzung am 9.1.1991 verbesserte er seinen Ausgleichsvorschlag, indem er den Konkursgläubigern eine 20-%ige Quote auf ihre Forderungen bot, zahlbar in zwei gleichen Raten binnen 6 Wochen und 9 Monaten ab Annahme des Zwangsausgleiches, nicht aber vor Rechtskraft der Konkursaufhebung. Die bei der Ausgleichstagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubig... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine S*****, vertreten durch Dr.Karlheinz Waysocher, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wider die beklagte Partei A*****-Bank ***** vertreten durch Dr.Georg Walderdorff ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416ASVG §84
Rechtssatz: Wurde eine Beihilfe aus dem Unterstützungsfonds gemäß § 84 ASVG für Zahnersatz und konservierende Zahnbehandlung gewährt, liegen keine Anhaltspunkte im Sinne der Anrechnungsregeln der §§ 1415, 1416 ABGB vor, weshalb eine verhältnismäßige Anrechnung stattzufinden hat. Entscheidungstexte 10 ObS 226/92 Entscheidungstext OGH 13.10.1992 10 ObS 226/... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger stand in der Zeit vom 16.September bis 23.Oktober 1989 bei Dr.Wolfgang D*****, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Behandlung. Im Zuge dieser Behandlung wurden zwei Metallkeramikkronen, vier Pfeilerkronen aus Metallkeramik, zwei Zwischenglieder aus Metallkeramik und neun Composite-Inlays angefertigt. Das hiefür in Rechnung gestellte Honorar von S 63.480 inklusive 20 % Umsatzsteuer wurde vom Kläger am 8.November 1989 an den Zahnarzt überwiesen.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Elisabeth H*****, vertreten durch Dr. Peter Riedmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung u... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416
Rechtssatz: Das Arbeitsentgelt hat Unterhaltscharakter, sodaß durch ungewidmete Zahlungen die laufenden Forderungen getilgt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 636/91 Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 636/91 Veröff: ecolex 1992,231 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033406 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AaABGB §1416AngG §6
Rechtssatz: Später fällige Unterhaltsverpflichtungen gelten vor früher fälligen als getilgt, weil das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete stets dem nächstliegenden, dringendsten Zweck zugeführt werden muß, um den laufenden Unterhalt sicherzustellen. Der Unterhaltsforderung ist in dieser Hinsicht die Forderung auf Zahlung des Arbeitsentgeltes gleichzusetzen. Auch der laufende Lohn dient nämlich seiner Natur n... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 1958 in dem unter der Firma "Maria K*****" betriebenen Unternehmen beschäftigt. Anfang 1972 übernahm die Gemeinschuldnerin dieses Unternehmen. Der Kläger wurde von ihr als Angestellter übernommen und am 1. 1. 1972 zum Prokurist bestellt. Seit 1987 sind der Kläger und die Gemeinschuldnerin verheiratet. In den Jahren 1987 bis 1989 erhielt der Kläger von der Gemeinschuldnerin wesentliche Beträge ausbezahlt. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 15. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416ABGB §1434
Rechtssatz: Eine aus einem Rechtsirrtum über das Bestehen einer Schuld geleistete Zahlung kann der Gläubiger nicht auf andere, nicht fällige Forderungen anrechnen, die der Schuldner gar nicht bezahlten wollte. Entscheidungstexte 9 ObA 39/90 Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 39/90 Veröff: ecolex 1990,567 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416 Halbsatz1
Rechtssatz: Der Gläubiger muß rechtzeitig, dh unverzüglich widersprechen. Entscheidungstexte 1 Ob 537/90 Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 537/90 Veröff: AnwBl 1990,656 (Ortner) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033546 Dokumentnummer JJR_19900... mehr lesen...
Begründung: Der Bruder des Beklagten Franz B*** beantragte am 20.1.1983 beim Bezirksgericht Wels, den Beklagten zu entmündigen. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 20.1.1983, L 1/83-4, wurde Franz B*** zum vorläufigen Beistand des Beklagten bestellt. Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 24.3.1983, L 1/83-22, wurde der Beklagte gemäß § 1 Abs 2 IntmO wegen Geistesschwäche beschränkt entmündigt. Am 26.4.1983 zog der Beklagte einen von seinem damaligen Rechtsvertreter Dr.Gernot... mehr lesen...
Begründung: Der am 24.12.1983 verstorbene Kaufmann Karl S*** hatte zu Lebzeiten gegenüber der beklagten Bank durch ein Blanko-Wechselakzept mit Ermächtigungs-(Widmungs-)Erklärung vom 26.2.1974 die persönliche Haftung für die Rückzahlung von Krediten übernommen, die von dieser Bank der W***- UND M*** Vertriebs-GmbH eingeräumt worden waren. Außerdem hatte Karl S*** der Kreditgeberin zur Besicherung ihrer Forderungen jeder Art gegen die genannte GmbH schon am 21.12.1973 an einer ihm ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Revisionsverfahren ist von folgendem, vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt auszugehen: Der Zweitbeklagte, der seinen Beruf selbst mit "Kaufmann" angibt, ist alleiniger Geschäftsführer der Erstbeklagten. Die Klägerin gewährte den Beklagten zur Finanzierung einer Wohnhausanlage in St. Johann in Tirol einen Kredit von S 7 Mill., später wurde der Kreditrahmen auf Ersuchen des Zweitbeklagten auf S 3,3 Mill. eingeschrän... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde vom 16. April 1974 verpflichteten sich die Darlehensschuldner, die Erstbeklagte und ihr inzwischen (am 18. Juni 1979) verstorbener Ehegatte Alfred W***, ein ihnen zu gewährendes Darlehen von S 650.000 vom Tag der Zuzählung an mit dem jeweils vom Darlehensgeber, der klagenden Partei, festgesetzten Zinsfuß, derzeit 8,5 % pro Jahr, zu verzinsen und darüber hinaus alle mit dem Darlehen und der Kontoführung zusammenhäng... mehr lesen...