Entscheidungsgründe: Zur Vermeidung von Unübersichtlichkeiten wird die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs auf jene Teile beschränkt, die zum Verständnis der Entscheidung erforderlich sind. Zahlreiche Streitpunkte wurden bereits durch die Entscheidungen der Vorinstanzen bzw das Unterbleiben entsprechender Rechtsmittelausführungen erledigt. Strittig verblieben sind lediglich die Fragen der von der Klägerin erklärten „Gegenaufrechnung“ sowie des Bestehens der vom Beklagten einge... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen wiesen die von der Klägerin mit der Behauptung, der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 300.000 EUR bei Exekution in die beiden verpfändeten Liegenschaften der Klägerin sei erloschen, erhobene Oppositionsklage mit der
Begründung: ab, die Höchstbetragshypothek sichere Haupt- und Nebenforderungen bis zur völligen Rückzahlung des Kredits. Zahlungen würden nur die Gesamtforderung reduzieren, nicht den gesicherten Teilbetrag. Trotz nach Schluss der mündlich... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, die durch einen Hausbrunnen mit Trinkwasser versorgt wurde. Auf einer benachbarten Liegenschaft befindet sich eine Tankstelle. Im November 1996 wurde der Hausbrunnen der Klägerin durch ausgetretenes Benzin verunreinigt. Die Klägerin machte zuletzt folgende Forderungen geltend: 1. Kosten für Mineralwasser 1.348,08 EUR/18.550 ATS 2. Kosten für Privatgutachten 6.001,27 EUR/82.579,25 ATS 3. Rechtsanwaltskosten 17.441,48 EUR/2... mehr lesen...
Begründung: Die ursprünglich klagende Verlassenschaft war bücherliche Eigentümerin von vier in der Klage näher bezeichneten Liegenschaften. Drei dieser Liegenschaften stehen jetzt im Eigentum der nunmehrigen Klägerin als eingeantworteter Anerbin, die vierte Liegenschaft wurde in der Zwischenzeit veräußert. Die Beklagte räumte zwischen 1991 und 1998 der späteren Erblasserin - in einem Fall als Mitschuldnerin mit dem Kreditnehmer J***** R***** - zwei Abstattungskredite und einen Kon... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ob einer im Eigentum von Kurt P*****, dem Ehemann der Klägerin, stehenden Liegenschaft ist unter C-LNR 12a ein Pfandrecht mit dem Höchstbetrag von 350.000 EUR zugunsten der beklagten Bank und zu C-LNR 18 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Klägerin einverleibt. Über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 24. 11. 2005 der Konkurs eröffnet und die Konkurseröffnung im Grundbuch angemerkt. Die Bek... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois W***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Danach hat er in E***** und anderen Orten I. von 26. Jänner 2005 bis 25. Juli 2007 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz 21 Kunden des Unternehmens „H*****" durch die Vorgabe seiner Inkassoberechtigung zur Zahlung von insgesamt 99.210,12 Euro ve... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist (ausschließlich) österreichische Staatsbürgerin, der Beklagte ist (ausschließlich) deutscher Staatsangehöriger. Die Streitteile schlossen am 22. April 2000 in Österreich die Ehe, ihr (letzter) gemeinsamer Aufenthalt war in der Bundesrepublik Deutschland. Der Ehe entstammen die beiden Kinder Julius, geboren *****, und Viktoria, geboren *****. Die Streitteile leben seit 19. Juni 2003 getrennt. Die Ehe der Streitteile wurde über Klage und Widerklage mit U... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EABGB §1416
Rechtssatz: Eine Klausel, die der Kreditgeberin erlaubt, eingehende Geldbeträge nach völlig freiem Ermessen und ohne jede Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kunden zur Abdeckung von Forderungen jeglicher Art (auch nicht fälliger und/oder bestrittener Nebenspesen) zu verwenden, ist gröblich benachteiligend und unwirksam. Entscheidungstexte 4 Ob 221/0... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416EO §216
Rechtssatz: § 1416 ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen. Entscheidungstexte 3 Ob 234/06t Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 234/06t ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416ABGB §1438 Bc
Rechtssatz: Bei mehreren Gegenforderungen, die einer oder mehreren Hauptforderungen gegenüberstehen, kommt jedenfalls dann die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 1416 ABGB zur Anwendung, wenn der Aufrechnende keine diesbezügliche Wahl getroffen hat. Entscheidungstexte 10 Ob 84/04g Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 Ob 84/04g Veröff: SZ 2005/6 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416
Rechtssatz: Soll entgegen den gesetzlichen Anrechnungsregeln aufgrund einer Vereinbarung oder einer Widmung des Schuldners angerechnet werden, so hat die Vereinbarung bzw die Widmung derjenige zu beweisen, der sich auf die Abweichung von der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge beruft. Entscheidungstexte 9 Ob 129/03s Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 129/03s Veröf... mehr lesen...