RS OGH 2006/11/30 3Ob234/06t, 3Ob150/08t, 3Ob179/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
beobachten
merken

Norm

ABGB §1416
EO §216

Rechtssatz

§ 1416 ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 234/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 234/06t
  • 3 Ob 150/08t
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 150/08t
    Auch
  • 3 Ob 179/19y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2020 3 Ob 179/19y
    Vgl aber; Beisatz: Für die Verteilung des Erlöses einer Zwangsversteigerung sind grundsätzlich die Regeln der §§ 216ff EO maßgebend; wenn diese aber zu keinem Ergebnis führen, kann ausnahmsweise auch im Verteilungsverfahren nach der EO § 1416 ABGB zur Lückenfüllung herangezogen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121589

Im RIS seit

30.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten