RS OGH 2007/3/20 4Ob221/06p, 4Ob59/09v, 7Ob173/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1416

Rechtssatz

Eine Klausel, die der Kreditgeberin erlaubt, eingehende Geldbeträge nach völlig freiem Ermessen und ohne jede Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kunden zur Abdeckung von Forderungen jeglicher Art (auch nicht fälliger und/oder bestrittener Nebenspesen) zu verwenden, ist gröblich benachteiligend und unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 6) (T1)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasingverträge. (T2); Beisatz: Die Klausel „Eingehende Zahlungen werden zuerst auf allfällige Umsatzsteuerforderungen angerechnet, dann zur Abdeckung der Einbringungskosten und der Verzugszinsen und schließlich für ausstehendes Leasingentgelt verwendet." (Klausel 2) verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T3)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Beis wie T2

Schlagworte

Tilgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121946

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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