Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Eine Klausel, die der Kreditgeberin erlaubt, eingehende Geldbeträge nach völlig freiem Ermessen und ohne jede Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kunden zur Abdeckung von Forderungen jeglicher Art (auch nicht fälliger und/oder bestrittener Nebenspesen) zu verwenden, ist gröblich benachteiligend und unwirksam.
Entscheidungstexte
Schlagworte
TilgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121946Im RIS seit
19.04.2007Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011