RS OGH 2004/2/25 9Ob129/03s, 3Ob133/13z, 5Ob41/19v

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Norm

ABGB §1416

Rechtssatz

Soll entgegen den gesetzlichen Anrechnungsregeln aufgrund einer Vereinbarung oder einer Widmung des Schuldners angerechnet werden, so hat die Vereinbarung bzw die Widmung derjenige zu beweisen, der sich auf die Abweichung von der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge beruft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118659

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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