RS OGH 1996/5/29 3Ob2004/96v, 1Ob239/99z, 9Ob129/03s, 3Ob113/13h, 3Ob133/13z, 10Ob42/14w, 5Ob41/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1996
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Norm

ABGB §1416

Rechtssatz

Zinsen stellen selbständige Schuldposten mit eigenen Fälligkeiten dar. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpft an verschiedene selbständige Schuldposten wie Zinsen und Kapitalien an. Die während eines Dauerschuldverhältnisses immer wieder fällig werdenden Einzelleistungen bilden ebenso selbstständige Kapitalien im Sinne des Gesetzes (hier: Mietzinsraten für die Miete einer EDV-Anlage). Widerspricht der Gläubiger der Zahlungswidmung des Schuldners, ist dessen Leistung daher auf die für das zuerst fällig gewordene selbstständige Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital, schließlich auf die für das nächste fällig gewordene Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital und so weiter anzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Veröff: SZ 69/127
  • 1 Ob 239/99z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 239/99z
    Auch; Beisatz: Nach der gesetzlichen Tilgungsregel des § 1416 ABGB sind, wenn den Widmungserklärungen des Schuldners vom Gläubiger widersprochen wurde oder wenn solche fehlen, zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, das schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, das schuldig zu bleiben, dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abzurechnen. Bei mehreren verzinslichen Kapitalien ist die Zahlung zunächst auf die dem zuerst fällig gewordenen Kapital zuzuordnenden Zinsen, sodann auf dieses Kapital, danach auf die Zinsen des nächsten fällig gewordenen Kapitals, sodann auf dieses Kapital usw anzurechnen. (T1)
  • 9 Ob 129/03s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 129/03s
    Auch; Beis wie T1 nur: Bei mehreren verzinslichen Kapitalien ist die Zahlung zunächst auf die dem zuerst fällig gewordenen Kapital zuzuordnenden Zinsen, sodann auf dieses Kapital, danach auf die Zinsen des nächsten fällig gewordenen Kapitals, sodann auf dieses Kapital usw anzurechnen. (T2)
    Beisatz: Diese Grundsätze für die Anrechnung von Mietzinszahlungen auf Mietzinsforderunge und damit verbundene Verzugszinsenforderungen haben auch für den Fall der Wohnungsmiete Geltung. (T3)
    Veröff: SZ 2004/28
  • 3 Ob 113/13h
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 113/13h
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 133/13z
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 133/13z
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 10 Ob 42/14w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 42/14w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 41/19v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 41/19v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105482

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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