RS OGH 1993/11/10 3Ob164/93

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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Norm

ABGB §1416
ABGB §1501

Rechtssatz

Die Abrechnungsregel des § 1416 ABGB bezieht sich nicht auf Naturalobligationen und damit auch nicht auf verjährte Zinsen; der Schuldner, der nur die seiner Meinung nach nicht verjährten Zinsen überwies, muß sich daher nicht auf Verjährung berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033347

Dokumentnummer

JJR_19931110_OGH0002_0030OB00164_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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