RS OGH 2019/4/25 2Ob102/98h, 7Ob284/00s, 3Ob113/13h, 3Ob133/13z, 7Ob201/13d, 10Ob42/14w, 7Ob115/15k,

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Rechtssatz

Die Tilgungsfolge des § 1416 ABGB greift erst ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, nicht aber, wenn alle Schuldposten zur Gänze getilgt wurden. § 1416 ABGB kann daher nicht unmittelbar, aber auch nicht analog für die Lösung der Frage herangezogen werden, in welchem Ausmaß eine Zahlung für den Regress gegen einen Mitbürgen zu berücksichtigen ist, zumal in diesem Zusammenhang die Beschwerlichkeit der Schuld keine Bedeutung haben kann.Die Tilgungsfolge des Paragraph 1416, ABGB greift erst ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, nicht aber, wenn alle Schuldposten zur Gänze getilgt wurden. Paragraph 1416, ABGB kann daher nicht unmittelbar, aber auch nicht analog für die Lösung der Frage herangezogen werden, in welchem Ausmaß eine Zahlung für den Regress gegen einen Mitbürgen zu berücksichtigen ist, zumal in diesem Zusammenhang die Beschwerlichkeit der Schuld keine Bedeutung haben kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109835

Im RIS seit

23.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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