RS OGH 1991/12/19 8Ob636/91, 7Ob115/15k

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Veröffentlicht am 19.12.1991
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Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §1416
AngG §6

Rechtssatz

Später fällige Unterhaltsverpflichtungen gelten vor früher fälligen als getilgt, weil das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete stets dem nächstliegenden, dringendsten Zweck zugeführt werden muß, um den laufenden Unterhalt sicherzustellen. Der Unterhaltsforderung ist in dieser Hinsicht die Forderung auf Zahlung des Arbeitsentgeltes gleichzusetzen. Auch der laufende Lohn dient nämlich seiner Natur nach primär dazu, die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken (Judikat Nr 33 = SZ 11/86).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Tilgung, Entgelt, Gehalt, Schulden, Anrechnung, Fälligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028110

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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