RS OGH 1990/6/13 9ObA39/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1990
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Norm

ABGB §1416
ABGB §1434

Rechtssatz

Eine aus einem Rechtsirrtum über das Bestehen einer Schuld geleistete Zahlung kann der Gläubiger nicht auf andere, nicht fällige Forderungen anrechnen, die der Schuldner gar nicht bezahlten wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033434

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_009OBA00039_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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