Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Eine aus einem Rechtsirrtum über das Bestehen einer Schuld geleistete Zahlung kann der Gläubiger nicht auf andere, nicht fällige Forderungen anrechnen, die der Schuldner gar nicht bezahlten wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033434Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_009OBA00039_9000000_002