Der Kläger arbeitete durch mehrere Jahre in der väterlichen Schmiede und erhielt hiefür außer der Unterkunft, Verpflegung und geringen Beträgen an Taschengeld keine weitere Entschädigung. Er übergab auch das von ihm außerhalb des Elternhauses verdiente Geld seiner Mutter (der Beklagten) zur Aufbewahrung. Später forderte er von ihr für seine Leistungen einen Betrag von 12.000 S. Die Beklagte sicherte ihm zu, daß er diesen Betrag bekomme, wenn das ihr gehörige Haus verkauft werde. Nach ... mehr lesen...
Der Beklagte verkaufte am 12. Oktober 1948 der Lagerhausgenossenschaft E. 11.908 kg Baueisen um 31.156.20 S, das die Käuferin sofort bezahlte. Mit der quittierten Faktura übergab der Beklagte der Käuferin einen "Ausfolgeschein" an seinen Lagerplatz Wien XII., S.gasse 46, in dem er bittet, dem Reicher dieses Schreibens 11.908 kg Torstahl gegen Empfangsbestätigung ausfolgen zu wollen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes hat die Käuferin diese Papiere einem gewissen Franz H. z... mehr lesen...
Die Firma Schweißwerk A. verkaufte am 12. Oktober 1948 der Beklagten drei Stück "A." Fournierpressen, lieferbar und zahlbar am 25. November 1948, abzüglich einer sofort zahlbaren Anzahlung von 9900 S. Den Restkaufpreis von 20.028.80 S zedierte die Verkäuferin am 12. November 1948 der Klägerin. Die Beklagte bestätigte am 16. November 1948 der Klägerin, von der Zession Kenntnis genommen zu haben. In dem von der Beklagten gefertigten Schreiben (Formular) heißt es weiter: "Die Rechtmäßigk... mehr lesen...
Norm: ABGB §1396
Rechtssatz: RG 30.10.1939, VIII 274 Im Falle einer Scheinzession wird der Schuldner durch die Bezahlung an den Zessionar nur dann frei, wenn er auf die Ernstlichkeit der Zession vertraut. Die Meinung, daß die Zession dem abgetretenen Schuldner gegenüber ein abstraktes Rechtsgeschäft sei und dieser Einwendungen aus dem Verhältnisse zwischen den Parteien des Abtretungsvertrages nicht erheben dürfe, ist nur soweit richtig, als d... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 AABGB §1396
Rechtssatz: Die Anerkennung der Forderung durch den Schuldner gegenüber dem Zessionar bildet einen selbständigen Verpflichtungsgrund. Der Schuldner kann seine Anerkennung wegen Irrtums nach § 870 ABGB anfechten. Entscheidungstexte 3 Ob 358/38 Entscheidungstext OGH 10.05.1938 3 Ob 358/38 Veröff: SZ 20/125 = DREvBl 1938/319 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1396ABGB §1441EO §294 A
Rechtssatz: Vom Zeitpunkt der Pfändung an darf der Drittschuldner dem Verpflichteten nicht dadurch Zahlung leisten, daß er gegen dessen Forderung seine Gegenforderung aufrechnet, und der Verpflichtete darf über seine Forderung nicht dadurch verfügen, daß er sie im Wege der Aufrechnung zur Tilgung der Gegenforderung des Drittschuldner benutzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1396ABGB §1441EO §308 C
Rechtssatz: Der Drittschuldner ist nicht berechtigt, der Klage des Überweisungsgläubigers Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen ihm und dem Überweisungsgläubiger entgegenzusetzen; insbesondere kann er nicht gegen die vom Überweisungsgläubiger eingeklagte Forderung eine ihm gegen den Überweisungsgläubiger zustehende Gegenforderung aufrechnen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 Abs1 Satz1 AABGB §1395ABGB §1396
Rechtssatz: Der Schuldner kann der Klage des Übernehmers der Forderung die Einwendung entgegensetzen, daß die Abtretung der Forderung zum Scheine erfolgt sei. Entscheidungstexte 1 Ob 1125/33 Entscheidungstext OGH 04.01.1934 1 Ob 1125/33 Veröff: SZ 16/3 Vgl dazu; Reichsgericht vom 30.10.1939, VIII 274; Veröff: DREvBl 1940/100 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1396
Rechtssatz: Der Zedent kann auch mit Zustimmung des Zessionars die zedierte Forderung gegen den Zessus nicht einklagen. Entscheidungstexte 1 Ob 251/27 Entscheidungstext OGH 07.04.1927 1 Ob 251/27 Veröff: SZ 9/132 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0032852 Dokumentnumm... mehr lesen...
Norm: ABGB §1396ABGB §1425
Rechtssatz: Der Schuldner (Zessus) ist zur Hinterlegung des geschuldeten Betrages nach § 1425 ABGB berechtigt, wenn ihm vor der Zahlung an den Zessionar ein Widerruf der Verständigung (Denuntiation) zukam und wenn er darauf vom Zedenten und vom Zessionar zur Zahlung aufgefordert wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 290/25 Entscheidungstext OGH 09.04.1925 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1396
Rechtssatz: Im Falle der Rückzession einer Forderung an den Zedenten können diesem vom Zessus Gegenforderungen, welche erst nach der Rückzession, wenngleich vor der Verständigung des Zessus entstanden sind, nicht entgegengesetzt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 95/24 Entscheidungstext OGH 19.02.1924 2 Ob 95/24 Veröff: SZ 6/64 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1396
Rechtssatz: Die Verständigung des Zessus durch den Zessionar reicht nicht aus, wenn der Zessus einen schriftlichen Auftrag des Zedenten verlangt und der Zessionar damit einverstanden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 374/23 Entscheidungstext OGH 29.05.1923 3 Ob 374/23 Veröff: SZ 5/143 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...