Norm
ABGB §1396Rechtssatz
Der Schuldner (Zessus) ist zur Hinterlegung des geschuldeten Betrages nach § 1425 ABGB berechtigt, wenn ihm vor der Zahlung an den Zessionar ein Widerruf der Verständigung (Denuntiation) zukam und wenn er darauf vom Zedenten und vom Zessionar zur Zahlung aufgefordert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0032849Dokumentnummer
JJR_19250409_OGH0002_0010OB00290_2500000_001