Norm
ABGB §1396Rechtssatz
Im Falle der Rückzession einer Forderung an den Zedenten können diesem vom Zessus Gegenforderungen, welche erst nach der Rückzession, wenngleich vor der Verständigung des Zessus entstanden sind, nicht entgegengesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0032847Dokumentnummer
JJR_19240219_OGH0002_0020OB00095_2400000_002