RS OGH 1939/10/30 8RG274/39 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 30.10.1939
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Norm

ABGB §1396

Rechtssatz

RG 30.10.1939, VIII 274

Im Falle einer Scheinzession wird der Schuldner durch die Bezahlung an den Zessionar nur dann frei, wenn er auf die Ernstlichkeit der Zession vertraut. Die Meinung, daß die Zession dem abgetretenen Schuldner gegenüber ein abstraktes Rechtsgeschäft sei und dieser Einwendungen aus dem Verhältnisse zwischen den Parteien des Abtretungsvertrages nicht erheben dürfe, ist nur soweit richtig, als die Gültigkeit der Zession von dem Willen der Parteien abhängt (also nicht bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten).

Entscheidungstexte

  • 8 RG 274/39
    Entscheidungstext RG 30.10.1939 8 RG 274/39
    Veröff: DREvBl 1940/100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105113

Dokumentnummer

JJR_19391030_RG00002_0080RG00274_3900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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