Norm
ABGB §1396Rechtssatz
RG 30.10.1939, VIII 274
Im Falle einer Scheinzession wird der Schuldner durch die Bezahlung an den Zessionar nur dann frei, wenn er auf die Ernstlichkeit der Zession vertraut. Die Meinung, daß die Zession dem abgetretenen Schuldner gegenüber ein abstraktes Rechtsgeschäft sei und dieser Einwendungen aus dem Verhältnisse zwischen den Parteien des Abtretungsvertrages nicht erheben dürfe, ist nur soweit richtig, als die Gültigkeit der Zession von dem Willen der Parteien abhängt (also nicht bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105113Dokumentnummer
JJR_19391030_RG00002_0080RG00274_3900000_001