TE OGH 1950/9/13 1Ob491/50

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Veröffentlicht am 13.09.1950
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Norm

ABGB §1396
AO §20a

Kopf

SZ 23/248

Spruch

Der Zessionar einer Forderung auf Bezahlung einer Lieferung kann vom abgetretenen Schuldner die volle Zahlung der Zessionsvaluta verlangen, auch wenn der Schuldner, um die Lieferung zu erwirken, einen Pfandgläubiger der Lieferfirma, dem die vorhandenen Roh- und Halbfabrikate verpfändet worden waren, vorerst befriedigen mußte.

Entscheidung vom 13. September 1950, 1 Ob 491/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Die Firma Schweißwerk A. verkaufte am 12. Oktober 1948 der Beklagten drei Stück "A." Fournierpressen, lieferbar und zahlbar am 25. November 1948, abzüglich einer sofort zahlbaren Anzahlung von 9900 S. Den Restkaufpreis von 20.028.80 S zedierte die Verkäuferin am 12. November 1948 der Klägerin. Die Beklagte bestätigte am 16. November 1948 der Klägerin, von der Zession Kenntnis genommen zu haben. In dem von der Beklagten gefertigten Schreiben (Formular) heißt es weiter: "Die Rechtmäßigkeit der Forderung und deren Fälligkeit bleibt unsererseits unbestritten. Gegenansprüche unsererseits bestehen nicht, auch von dritter Seite sind keine Ansprüche auf die an Sie abgetretene Forderung erhoben worden. Wir anerkennen daher die Verpflichtung, Zahlungen im Zusammenhange mit der vorstehenden Zession nur unmittelbar an Sie zu leisten".

Am 1. Dezember 1948 wurde über das Vermögen der Lieferfirma das Ausgleichsverfahren eröffnet. Es ergab sich nun, daß die Verkäuferin ihre Roh- und Halbfabrikate der C., einer Bank, verpfändet habe. Diese verweigerte die Freigabe der vorhandenen halbfertigen Pressen und die Zurverfügungstellung weiterer Kredite zur Fertigstellung der Pressen, wenn der Kaufpreis nicht an sie, bzw. die Lieferfirma direkt gezahlt werde. Dies hat auch die Beklagte getan, um die Pressen zu erhalten. Die Klägerin begehrt nun Zahlung der Zessionsvaluta.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß die Befriedigung des Pfandrechtes der C. durch die Beklagte infolge des Verhaltens der Lieferfirma notwendig geworden sei, der Zessionar habe bereits eine mit dem Mangel der Uneinbringlichkeit behaftete Forderung vom Zedenten erhalten, weil die Zedentin nach dem Vertrag mit der C. verpflichtet gewesen wäre, ihr und nicht der Klägerin die Kaufpreisforderungen zu zedieren. Diese aus der Haftung seiner Gewährleistung sich ergebende Einwendung müsse sich die Klägerin gefallen lassen. Auch müsse sich die Klägerin einwenden lassen, daß die Beklagte erst das Pfandrecht der C. durch Zahlung der Fakturensumme befriedigen mußte, um in den Besitz ihrer Pressen zu kommen, da sich die Stellung der Beklagten durch die erfolgte Zession nicht verschlechtern durfte.

Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstrichterlichen Urteiles dem Klagebegehren Folge gegeben.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Lieferfirma hat ihre Forderung an die Beklagte noch vor Auslieferung abgetreten; die Abtretung von Forderungen aus gegenseitigen Verträgen ist zulässig und wirksam. Die Beklagte wurde von der Zession verständigt und hat sie zur Kenntnis genommen; sie durfte daher nicht mehr an die Lieferfirma oder einen von dieser namhaft gemachten Dritten zahlen.

Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über die Zedentin war ohne Einfluß auf das Rechtsverhältnis der Parteien, da nach § 20a AO. Forderungen, die auf einem zweiseitigen Vertrage beruhen, vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch kein Vertragsteil den Vertrag vollständig erfüllt hat. Vollständige Erfüllung lag nicht vor, weil die Beklagte nur eine Anzahlung geleistet hatte. Die Ausgleichseröffnung über das Vermögen der Zedentin hatte daher keinen Einfluß auf das Vertragsverhältnis. Daran änderte auch der Umstand nichts, daß die Kaufpreisvaluta zediert war, weil es nach § 20a AO. nur darauf ankommt, ob die in Betracht kommende Forderung auf einem zweiseitigen Vertrag beruht.

Die Beklagte konnte daher nach wie vor von ihrer Vertragspartnerin die Lieferung verlangen. Bei Nichtzuhaltung des Vertrages wäre die Beklagte berechtigt gewesen, die Lieferung im Klagswege zu verlangen, ohne daß die Ausgleichsschuldnerin hätte einwenden können, sie könne nicht liefern, alle ihre Waren und Halbfabrikate seien verpfändet. Das war nur ein faktisches, aber kein rechtliches Hindernis, das der Durchsetzung ihres Anspruches entgegenstand. Wenn die Beklagte, um dieses faktische Hindernis zu beseitigen, die Ansprüche der Pfandgläubigerin befriedigt hat, so kann sie die so gezahlten Beträge der Klägerin ebensowenig in Rechnung stellen, als sie befugt wäre, von der Zessionsvaluta die Beträge abzuziehen, die sie an einen betreibenden Gläubiger gezahlt hat, der auf die zur Lieferung bereitgestellten Waren Exekution geführt hat.

Bei der Zession von Forderungen aus gegenseitigen Verträgen ist der debitor cessus nicht berechtigt, durch einseitige Vereinbarungen mit dem Zedenten, seinem Schuldner, die Rechtslage des Zessionars zu verschlechtern; er kann ihm gegenüber nur die Rechte geltend machen, die ihm das Gesetz gewährt. Die Beklagte hätte daher nach Nachfristsetzung vom Vertrage zurücktreten können und die Klägerin hätte in diesem Fall sich den Rücktritt gefallen lassen müssen, obwohl sie dadurch die zedierte Forderung eingebüßt hätte. Hat aber die Beklagte diesen Weg nicht eingeschlagen, weil sie, wie sie behauptet, die Anzahlung nicht verlieren wollte, so ging das die Klägerin nichts an. Diese hatte Anspruch auf Zahlung des zedierten Kaufpreises, sobald ausgeliefert war.

An diesem Recht der Klägerin ändert auch der Umstand nichts, daß sie möglicherweise hätte in Erfahrung bringen können, daß die Zedentin ihre Warenvorräte und Rohmaterialien der C. verpfändet hatte und der C. gegenüber verpflichtet war, ihre Fakturen jeweils an diese Bank zu verpfänden. Solange eine Forderung nicht verpfändet (zediert) war, war die Klägerin nicht gehindert, sich Forderungen der Lieferfirma wirksam zedieren zu lassen, weil eine solche Verpflichtung keine dingliche Wirkung hat. Die Verpfändung der Rohmaterialien, Warenvorräte usw. aber berührt nur die Einbringlichkeit von Forderungen gegen die Zedentin, stand aber einer Zession der Forderungen dieser Firma gegen ihre Abnehmer nicht entgegen.

Die Klagsforderung besteht daher zu Recht.

Anmerkung

Z23248

Schlagworte

Abtretung Pfandrecht an der vom Zedenten geschuldeten Sache, Pfandrecht an der vom Zedenten geschuldeten Sache, Einfluß auf Rechte, des Zessionars, Zahlung an Zessionar bei Pfandrecht an der vom Zedenten geschuldeten, Sache, Zession Pfandrecht an der vom Zedenten geschuldeten Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00491.5.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19500913_OGH0002_0010OB00491_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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