Norm: ABGB §1295 IIf3ABGB §1295 IIf7gABGB §1299 EABGB §1300 D
Rechtssatz: Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Verhaltenspflichten ihn dabei im einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden, doch treffen ihn jedenfalls dem Anlageinteressenten gegenüber Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. Stellt er etwa ein typ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1300 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 1300 ABGB A Unterschied zwischen Rat und Auskunft B Fahrlässiger Rat auch gegen Belohnung C Wissentlich falscher Rat D Sonstiges European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102910 Dokumentnummer JJR_19960926_OGH0002_000ABG01300_9600000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §1300 D
Rechtssatz: Für die Frage, ob eine Haftung nach § 1300 ABGB erster Satz ("gegen Belohnung") oder nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung in Betracht kommt, ist nicht das Verlangen eines Entgelts wesentlich, sondern ob der Rat selbstlos erfolgte (siehe SZ 54/41; JBl 1991,249; RdW 1991,232). Entscheidungstexte 1 Ob 44/94 Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 44/94 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 A3ABGB §1300 D
Rechtssatz: Jedermann soll darauf vertrauen können, daß Personen, die Berufe oder Geschäfte ausüben, die besondere Fähigkeiten erfordern, diese auch tatsächlich besitzen. (hier: Dienstnehmer des Wiener Bodenbereitstellungsfonds und Stadterneuerungsfonds). Entscheidungstexte 8 Ob 614/93 Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 614/93 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIIABGB §1300 CABGB §1300 D
Rechtssatz: Kein Anspruch nach § 1300 Satz 2 ABGB oder § 1195 III Abs 2 ABGB auf Ersatz der Unterhaltsleistungen des Vaters eines unehelichen Kindes gegen dessen Mutter trotz wissentlich unrichtiger Auskunft der Mutter über Empfängnismöglichkeit. Entscheidungstexte 2 Ob 557/93 Entscheidungstext OGH 27.01.1994 2 Ob 557/93 Veröff: S... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 A3ABGB §1300 A
Rechtssatz: Unrichtig ist ein Rat oder eine Empfehlung jedenfalls dann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt worden sind oder wenn nicht alle erforderlichen Tatsachen ermittelt oder mitgeteilt wurden. Geht die Bank von zutreffenden und vollständigen Tatsachen aus, dann wird man einen Rat oder eine Empfehlung in der Regel nur dann als unrichtig ansehen können, wenn die Bank bei ihren Schlußfolgerungen g... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 A3ABGB §1300 A
Rechtssatz: Bei der Beurteilung eines Rates oder einer Empfehlung geht es vor allem um die Bewertung von Tatsachen und die aus ihnen zu ziehenden Schlußfolgerungen. Die Unrichtigkeit eines Werturteils ist aber - jedenfalls bei der hier erforderlichen ex - ante - Beurteilung - erheblich schwieriger darzutun als die Unrichtigkeit einer Tatsachenmitteilung. Es ist daher ein verhältnismäßig weiter Wertungsspielraum u... mehr lesen...