RS OGH 1994/2/3 8Ob614/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1994
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Norm

ABGB §1299 A3
ABGB §1300 D

Rechtssatz

Jedermann soll darauf vertrauen können, daß Personen, die Berufe oder Geschäfte ausüben, die besondere Fähigkeiten erfordern, diese auch tatsächlich besitzen. (hier: Dienstnehmer des Wiener Bodenbereitstellungsfonds und Stadterneuerungsfonds).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026438

Dokumentnummer

JJR_19940203_OGH0002_0080OB00614_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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