Norm
ABGB §1299 A3Rechtssatz
Jedermann soll darauf vertrauen können, daß Personen, die Berufe oder Geschäfte ausüben, die besondere Fähigkeiten erfordern, diese auch tatsächlich besitzen. (hier: Dienstnehmer des Wiener Bodenbereitstellungsfonds und Stadterneuerungsfonds).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026438Dokumentnummer
JJR_19940203_OGH0002_0080OB00614_9300000_001