RS OGH 1993/6/8 4Ob516/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1993
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Norm

ABGB §1299 A3
ABGB §1300 A

Rechtssatz

Unrichtig ist ein Rat oder eine Empfehlung jedenfalls dann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt worden sind oder wenn nicht alle erforderlichen Tatsachen ermittelt oder mitgeteilt wurden. Geht die Bank von zutreffenden und vollständigen Tatsachen aus, dann wird man einen Rat oder eine Empfehlung in der Regel nur dann als unrichtig ansehen können, wenn die Bank bei ihren Schlußfolgerungen gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen oder die Vorsicht und Zurückhaltung außer acht gelassen hat, die bei Prognosen im allgemeinen und bei Bankempfehlungen im besonderen erforderlich sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 516/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 516/93
    Veröff: ÖBA 1993,987 = RdW 1993,331 = ecolex 1993,669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026377

Dokumentnummer

JJR_19930608_OGH0002_0040OB00516_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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