Norm
ABGB §1299 A3Rechtssatz
Unrichtig ist ein Rat oder eine Empfehlung jedenfalls dann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt worden sind oder wenn nicht alle erforderlichen Tatsachen ermittelt oder mitgeteilt wurden. Geht die Bank von zutreffenden und vollständigen Tatsachen aus, dann wird man einen Rat oder eine Empfehlung in der Regel nur dann als unrichtig ansehen können, wenn die Bank bei ihren Schlußfolgerungen gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen oder die Vorsicht und Zurückhaltung außer acht gelassen hat, die bei Prognosen im allgemeinen und bei Bankempfehlungen im besonderen erforderlich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026377Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00516_9300000_001