Norm: ABGB §1300
Rechtssatz: Im Sinne der Rechtsprechung, dass für einen unentgeltlichen Rat wird nur dann nicht gehaftet wird, wenn er aus bloßer Gefälligkeit erteilt wurde, schadet der Ansicht des Beklagten, seine Haftung scheide schon nach § 1300 Satz 2 ABGB aus, schon das Legen einer Kostennote im Vorprozess. Entscheidungstexte 10 Ob 5/07v Entscheidungstext OGH 05.06.200... mehr lesen...
Norm: ABGB §1300 BAktG §150 Abs3. AktG §42HGB §275
Rechtssatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. Entscheidungstexte 6 Ob 39/06p Entscheidungstext OGH 09.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1300
Rechtssatz: Grundsätzlich besteht keine Haftung des den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft erstellenden Steuerberaters für fahrlässig verursachte Vermögensschäden Dritter. Entscheidungstexte 10 Ob 57/03k Entscheidungstext OGH 29.11.2005 10 Ob 57/03k Veröff: SZ 2005/174 5 Ob 173/14y Entscheidungstext OGH 23.10... mehr lesen...
Norm: ABGB §874ABGB §1295 Ia6ABGB §1298ABGB §1300 DABGB §1311 IVABGB §1313a I
Rechtssatz: Unterscheidung zwischen deliktischem Schadenersatz und einem aus Missachtung von Pflichten aus einer rechtlichen Sonderbeziehung. Entscheidungstexte 1 Ob 16/01m Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 16/01m European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...