Norm: ABGB §1299 BABGB §1300 D
Rechtssatz: Ein Arzt handelt fehlerhaft, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte vorausgesetzte Verhalten unterlässt. Entscheidungstexte 6 Ob 73/00d Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 73/00d 9 Ob 79/16g Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 Ob 79/16g ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1300 DABGB §1313a I
Rechtssatz: Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzur... mehr lesen...