RS OGH 1993/6/8 4Ob516/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1993
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Norm

ABGB §1299 A3
ABGB §1300 A

Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines Rates oder einer Empfehlung geht es vor allem um die Bewertung von Tatsachen und die aus ihnen zu ziehenden Schlußfolgerungen. Die Unrichtigkeit eines Werturteils ist aber - jedenfalls bei der hier erforderlichen ex - ante - Beurteilung - erheblich schwieriger darzutun als die Unrichtigkeit einer Tatsachenmitteilung. Es ist daher ein verhältnismäßig weiter Wertungsspielraum und Beurteilungsspielraum einzuräumen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 516/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 516/93
    Veröff: ÖBA 1993,987 = RdW 1993,331 = ecolex 1993,669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026415

Dokumentnummer

JJR_19930608_OGH0002_0040OB00516_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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