RS OGH 2025/3/25 4Ob516/93; 1Ob176/24z

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines Rates oder einer Empfehlung geht es vor allem um die Bewertung von Tatsachen und die aus ihnen zu ziehenden Schlußfolgerungen. Die Unrichtigkeit eines Werturteils ist aber - jedenfalls bei der hier erforderlichen ex - ante - Beurteilung - erheblich schwieriger darzutun als die Unrichtigkeit einer Tatsachenmitteilung. Es ist daher ein verhältnismäßig weiter Wertungsspielraum und Beurteilungsspielraum einzuräumen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026415

Im RIS seit

08.06.1993

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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