Norm
ABGB §1299 A3Rechtssatz
Bei der Beurteilung eines Rates oder einer Empfehlung geht es vor allem um die Bewertung von Tatsachen und die aus ihnen zu ziehenden Schlußfolgerungen. Die Unrichtigkeit eines Werturteils ist aber - jedenfalls bei der hier erforderlichen ex - ante - Beurteilung - erheblich schwieriger darzutun als die Unrichtigkeit einer Tatsachenmitteilung. Es ist daher ein verhältnismäßig weiter Wertungsspielraum und Beurteilungsspielraum einzuräumen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026415Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00516_9300000_002