Rechtssatz
Bei der Beurteilung eines Rates oder einer Empfehlung geht es vor allem um die Bewertung von Tatsachen und die aus ihnen zu ziehenden Schlußfolgerungen. Die Unrichtigkeit eines Werturteils ist aber - jedenfalls bei der hier erforderlichen ex - ante - Beurteilung - erheblich schwieriger darzutun als die Unrichtigkeit einer Tatsachenmitteilung. Es ist daher ein verhältnismäßig weiter Wertungsspielraum und Beurteilungsspielraum einzuräumen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026415Im RIS seit
08.06.1993Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025