TE Bvwg Erkenntnis 2022/2/23 W105 1430859-5

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Veröffentlicht am 23.02.2022
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Entscheidungsdatum

23.02.2022

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W105 1430859-5/22E
, W105 1430859-5/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2020, Zl. 821556100-190721958, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2020, Zl. 821556100-190721958, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Absatz 2 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.“römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.“

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI., VII. und VIII. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. wird als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm §9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in den Kosovo unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit §9 Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in den Kosovo unzulässig ist.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2012 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 09.11.2012, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.), zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 09.11.2012, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

3. Mit Schriftsatz vom 23.11.2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Mit Beschluss des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 04.12.2012, Zl. B3 430.859-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2012, Zl. B3 430.859-1/2012/5E, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im zweiten Verfahrensgang bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

6. Mit Schriftsatz vom 06.12.2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid vom 20.11.2013.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 17.04.2014, G307 1430859-2/5E, wurden der – nach Übermittlung eines Verspätungsvorhaltes gestellte – Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 17.04.2014, G307 1430859-2/5E, wurden der – nach Übermittlung eines Verspätungsvorhaltes gestellte – Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

8. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.10.2015, Ra 2014/20/0052-10, hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses Folge gegeben und dieses dahingehend wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde die Revision zurückgewiesen.8. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.10.2015, Ra 2014/20/0052-10, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses Folge gegeben und dieses dahingehend wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde die Revision zurückgewiesen.

9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2016, G307 1430859-2/34E, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.02.2014 stattgegeben (Spruchpunkt I.), die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückverwiesen (Spruchpunkt III.).9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2016, G307 1430859-2/34E, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.02.2014 stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins.), die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.) sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2019, Zl. G301 1430859-4/4E, wurden die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte aufgehoben. Zugleich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben (Spruchpunkt III.).12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2019, Zl. G301 1430859-4/4E, wurden die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte aufgehoben. Zugleich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben (Spruchpunkt römisch drei.).

13. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) teilte in einer E-Mail vom 04.06.2019 mit, dass die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nicht durchgeführt hätte werden können. Der Beschwerdeführer habe ein Schädelhirntrauma mit dauerhaften Folgen erlitten, wie etwa Epilepsie und einer kognitiven Einschränkung. Er könne nicht selbstständig leben und benötige im Alltag Hilfe. Unter anderem benötige er jemanden, der ihn daran erinnere, seine Medikamente einzunehmen. Aus diesen Gründen sei für ihn in Österreich ein Erwachsenenvertreter bestellt worden. Es werde daher davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einer vulnerablen Situation befinden würde. Es sei besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Vulnerabilität minimiert werden könne. Sei es nicht möglich, die Vulnerabilität durch geeignete Maßnahmen zu minimieren, so könne die freiwillige Rückkehr nicht unterstützt werden. Es seien daher Kollegen der IOM Pristina konsultiert worden, um abzuklären, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Zugang zu der nötigen medizinischen Versorgung und Medikamenten sowie entsprechender Betreuung hätte. IOM Pristina habe die Eltern des Beschwerdeführers kontaktiert. Diese hätten gegenüber IOM angegeben, dass sie seit dem Jahr 2013 keinen Kontakt mehr zu ihrem Sohn hätten und ihn im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht unterstützen würden. IOM Pristina habe zudem drei Behörden im Kosovo, die für Rückkehr, Gesundheit, Arbeit und Soziales zuständig seien, kontaktiert. Basierend auf deren Informationen sei IOM Pristina zum Schluss gekommen, dass die Behörden im Kosovo im Falle einer freiwilligen Rückkehr nicht dazu in der Lage seien, eine adäquate Versorgung für den Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. IOM könne daher die freiwillige Rückkehr nicht unterstützen, da die medizinischen und sonderpädagogischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers im Kosovo nicht abgedeckt werden könnten.

14. Mit Schriftsatz vom 13.06.2019 teilte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er unter den gegebenen Umständen die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ins Ausland nicht aufrechterhalte. Er verweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte, rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung vorliege und er demnach jederzeit damit rechnen müsse, auch zwangsweise abgeschoben zu werden, weshalb es im Interesse des Beschwerdeführers liege, freiwillig das Land zu verlassen, um sich nicht dem psychischen Stress einer Abschiebung auszusetzen.

15. Am 01.07.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

16. Am 08.07.2019 erhielt der Beschwerdeführer die Förderbewilligung der Stadt Wien für die Leistungen „Vollbetreutes oder teilbetreutes Wohnen und Tagesstruktur der Leistungsstufe 7“.

17. Der Beschwerdeführer wurde am 16.07.2019 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens am 02.04.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Situation geändert habe. Es gehe ihm gesundheitlich besser seitdem er seine Medikamente einnehme. Er wolle keine Probleme machen und auch mit keinen Leuten unterwegs sein, die Probleme machen würden. Er wisse nicht, wie die Situation seiner Familie im Herkunftsstaat sei und rede nicht mit ihr. Er könne sich nicht erinnern, welchen Fluchtgrund er im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht habe. Er könne sich nur erinnern, dass er mit einem Holzstock und mit einem Gartenschlauch von seinen Eltern geschlagen worden sei. Er sei auch mit einem Metallstab, den man für den Ofen verwende, geschlagen worden. Er könne sich nicht alleine aus dem Haus bewegen und er finde nicht mehr alleine in seine Unterkunft zurück. Der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers beantragte die Erteilung humanitären Schutzes falls dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. Es sei für die Unterkunft seines Mandanten gesorgt und er habe die Zusage der FSW auf Zuerkennung des vollbetreuten Wohnens der Pflegestufe 7 erhalten. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er im Kosovo keine Wohnmöglichkeit hätte und er keine Verpflegung und keine Kleidung erhalten würde. Er wisse nicht, ob seine Familie ihn umbringen würde oder etwas Anderes tun würde.

18. Am 19.09.2019 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. In dieser gab er an, dass er eine 24h Betreuung habe und bei der Medikamenteneinnahme von psychologischem Personal beaufsichtigt werde. Zu seinen Gründen für die Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat keine Unterkunft habe. Er habe nichts zu essen, nichts zu trinken und anzuziehen.

19. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 30.10.2019, XXXX -117, wurde XXXX gemäß § 271 ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt. Dieser hat gemäß § 272 ABG die Angelegenheiten „Vertretung bei Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern“, „Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen“ und „Bestimmung des Aufenthaltsortes“ für den Beschwerdeführer zu besorgen. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ende spätestens mit 31.12.2023, sofern sie nicht erneuert werde.19. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 30.10.2019, römisch 40 -117, wurde römisch 40 gemäß Paragraph 271, ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt. Dieser hat gemäß Paragraph 272, ABG die Angelegenheiten „Vertretung bei Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern“, „Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen“ und „Bestimmung des Aufenthaltsortes“ für den Beschwerdeführer zu besorgen. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ende spätestens mit 31.12.2023, sofern sie nicht erneuert werde.

20. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und gegen ihn wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 11.08.2015 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt VIII.).20. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen ihn wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 11.08.2015 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.).

Begründend führte das Bundesamt aus, dass aus den vorgelegten Befunden des Beschwerdeführers keine lebensbedrohliche Erkrankung abgeleitet hätte werden können. In Bezug auf eine vom Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachte vulnerable Situation des Beschwerdeführers wurde auf das Kapitel „Rückkehr“ im Länderinformationsblatt verwiesen. Zudem wurde auf das Kapitel „medizinische Versorgung“ im Länderinformationsblatt verwiesen. Aus diesen Quellen gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer Reintegrationshilfe des kosovarischen Staates möglich sei, um ein menschenwürdiges Leben im Kosovo im Rahmen des betreuten Wohnens zu führen. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen, sondern aufgrund seines Wunsches seine Lebens- und Verdienstmöglichkeiten zu verbessern. Dies sei keine Grundlage für internationalen Schutz. Es hätten auch keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Verfolgungsgefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Begründend führte das Bundesamt aus, dass aus den vorgelegten Befunden des Beschwerdeführers keine lebensbedrohliche Erkrankung abgeleitet hätte werden können. In Bezug auf eine vom Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachte vulnerable Situation des Beschwerdeführers wurde auf das Kapitel „Rückkehr“ im Länderinformationsblatt verwiesen. Zudem wurde auf das Kapitel „medizinische Versorgung“ im Länderinformationsblatt verwiesen. Aus diesen Quellen gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer Reintegrationshilfe des kosovarischen Staates möglich sei, um ein menschenwürdiges Leben im Kosovo im Rahmen des betreuten Wohnens zu führen. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen, sondern aufgrund seines Wunsches seine Lebens- und Verdienstmöglichkeiten zu verbessern. Dies sei keine Grundlage für internationalen Schutz. Es hätten auch keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Verfolgungsgefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

21. Gegen die Spruchpunkte II. bis VIII. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter mit Schriftsatz vom 10.01.2020 innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Bundesamt veraltete Länderberichte herangezogen hätte. Insbesondere die Länderberichte zur medizinischen Versorgung seien veraltet gewesen. Die Pflege psychisch kranker Menschen im Kosovo erfolge meist nur zu Hause durch Familienmitglieder und andere Betreuungsmodelle seien meist mit Kosten verbunden. Zudem sei die Gesundheitsversorgung im Kosovo nach wie vor zum Teil lückenhaft ausgestaltet. Weiters müssten die Behandlungskosten zumeist von den Patienten selbst finanziert werden. Die Versorgung sei gerade in Bezug auf psychologische Erkrankungen sehr dürftig. Die Ressourcen zur Behandlung seien beschränkt und oft müssten diese durch die Patienten selbst bezahlt werden. Ansprüche könnten zudem nur mit ausreichend Nachdruck und durch Unterstützung geltend gemacht werden. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der daraus folgenden notwendigen Betreuung sei dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer könne sich bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht selbst um seine Angelegenheiten kümmern. Der Beschwerdeführer sei zwar arbeitswillig, jedoch nur unter geschützten Bedingungen und Rahmenbedingungen, die dem Beschwerdeführer auch in seinem Arbeitsalltag eine Betreuung gewährleisten können. Der Beschwerdeführer könne nicht auf sich alleine gestellt nach Arbeit suchen, um die Kosten des Alltags, insbesondere die Sonderzahlungen aufgrund seiner Erkrankung, zu bestreiten. Auch die Einnahme seiner Medikamente und die Regelung des täglichen Taschengeldes erfolge durch die Betreuungsstelle. Die Betreuung von psychisch beeinträchtigten Personen werde im Kosovo von Familien der Betroffenen übernommen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in allen seinen Einvernahmen angegeben, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben und nicht einmal zu wissen, wo sich diese aufhalten würde. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr in den Kosovo einer ernsthaften Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens ausgesetzt. Dabei handle es sich um eine nicht nur reale („real risk“), sondern auch um eine erhebliche Gefahr. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit nunmehr sieben Jahren im Bundesgebiet. Er sei hier in ein umfangreiches, soziales Netzwerk eingebunden, welches für seine Situation unerlässlich sei. Diese Umstände seien vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst. Betreffend das verhängte Einreiseverbot habe das Bundesamt keine Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose getroffen. Zusätzlich sei der Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG zu Unrecht erfolgt, da die Anwendung dieser Bestimmung den Beschwerdeführer durch Verletzung der Unschuldsvermutung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art. 6 EMRK verletzt hätte. Die Regelung sei jedenfalls unverhältnismäßig. Es wurde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof beantragen möge, dass diese Bestimmung für verfassungswidrig erklärt werde.21. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter mit Schriftsatz vom 10.01.2020 innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Bundesamt veraltete Länderberichte herangezogen hätte. Insbesondere die Länderberichte zur medizinischen Versorgung seien veraltet gewesen. Die Pflege psychisch kranker Menschen im Kosovo erfolge meist nur zu Hause durch Familienmitglieder und andere Betreuungsmodelle seien meist mit Kosten verbunden. Zudem sei die Gesundheitsversorgung im Kosovo nach wie vor zum Teil lückenhaft ausgestaltet. Weiters müssten die Behandlungskosten zumeist von den Patienten selbst finanziert werden. Die Versorgung sei gerade in Bezug auf psychologische Erkrankungen sehr dürftig. Die Ressourcen zur Behandlung seien beschränkt und oft müssten diese durch die Patienten selbst bezahlt werden. Ansprüche könnten zudem nur mit ausreichend Nachdruck und durch Unterstützung geltend gemacht werden. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der daraus folgenden notwendigen Betreuung sei dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer könne sich bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht selbst um seine Angelegenheiten kümmern. Der Beschwerdeführer sei zwar arbeitswillig, jedoch nur unter geschützten Bedingungen und Rahmenbedingungen, die dem Beschwerdeführer auch in seinem Arbeitsalltag eine Betreuung gewährleisten können. Der Beschwerdeführer könne nicht auf sich alleine gestellt nach Arbeit suchen, um die Kosten des Alltags, insbesondere die Sonderzahlungen aufgrund seiner Erkrankung, zu bestreiten. Auch die Einnahme seiner Medikamente und die Regelung des täglichen Taschengeldes erfolge durch die Betreuungsstelle. Die Betreuung von psychisch beeinträchtigten Personen werde im Kosovo von Familien der Betroffenen übernommen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in allen seinen Einvernahmen angegeben, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben und nicht einmal zu wissen, wo sich diese aufhalten würde. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr in den Kosovo einer ernsthaften Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens ausgesetzt. Dabei handle es sich um eine nicht nur reale („real risk“), sondern auch um eine erhebliche Gefahr. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit nunmehr sieben Jahren im Bundesgebiet. Er sei hier in ein umfangreiches, soziales Netzwerk eingebunden, welches für seine Situation unerlässlich sei. Diese Umstände seien vom Schutzbereich des Artikel 8, EMRK erfasst. Betreffend das verhängte Einreiseverbot habe das Bundesamt keine Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose getroffen. Zusätzlich sei der Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG zu Unrecht erfolgt, da die Anwendung dieser Bestimmung den Beschwerdeführer durch Verletzung der Unschuldsvermutung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Artikel 6, EMRK verletzt hätte. Die Regelung sei jedenfalls unverhältnismäßig. Es wurde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof beantragen möge, dass diese Bestimmung für verfassungswidrig erklärt werde.

22. Einem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 22.07.2020 war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Sachbeschädigung anzeigt worden sei, da er in der Wohngemeinschaft, in der er untergebracht sei, eine Scheibe eingeschlagen habe. Der Schaden werde auf 150,00 Euro geschätzt, werde jedoch nicht eingefordert.22. Einem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 22.07.2020 war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Sachbeschädigung anzeigt worden sei, da er in der Wohngemeinschaft, in der er untergebracht sei, eine Scheibe eingeschlagen habe. Der Schaden werde auf 150,00 Euro geschätzt, werde jedoch nicht eingefordert.

24. Mit Verständigung vom 06.08.2020 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (§ 125 StGB) erhoben worden sei. 24. Mit Verständigung vom 06.08.2020 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (Paragraph 125, StGB) erhoben worden sei.

25. Dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 28.12.2020 konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Sachbeschädigung angezeigt worden sei, da er im Zuge eines Zornanfalls in einer Wohngemeinschaft für betreutes Wohnen eine Innentür beschädigt habe. Es werde kein Ersatz der Tür gefordert.25. Dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 28.12.2020 konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Sachbeschädigung angezeigt worden sei, da er im Zuge eines Zornanfalls in einer Wohngemeinschaft für betreutes Wohnen eine Innentür beschädigt habe. Es werde kein Ersatz der Tür gefordert.

26. Einem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 03.12.2020 konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen in zwei Fällen angezeigt wurde. Demnach hätten zwei Mitbewohnerinnen der Wohngemeinschaft den Beschwerdeführer beschuldigt, sie sexuell belästigt zu haben.26. Einem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 03.12.2020 konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen in zwei Fällen angezeigt wurde. Demnach hätten zwei Mitbewohnerinnen der Wohngemeinschaft den Beschwerdeführer beschuldigt, sie sexuell belästigt zu haben.

27. Am 11.01.2021 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass das Ermittlungsverfahren wegen § 125 StGB gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei. 27. Am 11.01.2021 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 125, StGB gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei.

28. Am 20.05.2021 verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen §§ 107 Abs. 1 und § 107 Abs. 2 StGB. 28. Am 20.05.2021 verständigte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 107, Absatz eins und Paragraph 107, Absatz 2, StGB.

29. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wurde der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Beschwerdeführer habe am XXXX unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhe, nämlich einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma und einer leichten Intelligenzminderung, zwei Personen dadurch, dass er ein Küchenmesser zunächst in die Höhe und im Anschluss in deren Richtung gehalten habe, wobei er Stichbewegungen angedeutet habe, gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er habe dadurch eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre und deretwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft werden könne. Er werde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, da nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten sei, dass er in Zukunft unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. 29. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhe, nämlich einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma und einer leichten Intelligenzminderung, zwei Personen dadurch, dass er ein Küchenmesser zunächst in die Höhe und im Anschluss in deren Richtung gehalten habe, wobei er Stichbewegungen angedeutet habe, gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er habe dadurch eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre und deretwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft werden könne. Er werde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, da nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten sei, dass er in Zukunft unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

30. Einer Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 20.10.2021 konnte entnommen werden, dass die Lebenserhaltungskosten im Kosovo die Mindestkosten einer Behandlung eines chronisch kranken Patienten übersteigen würden. Das Fehlen einer grundlegenden Gesundheitsversicherung erschwert die Last für chronisch kranke Patienten noch weiter. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordere eine spezialisierte Institution, die ihn 24 Stunden am Tag versorge und unterbringe. Im Kosovo gebe es keine Institution, die den Patienten angemessen unterbringen und versorgen könne und wo adäquate medizinische Betreuung vorhanden sei. Der Verbindungsbeamte an der österreichischen Botschaft in Pristina berichte, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine spezialisierte Institution erfordere, die ihn 24 Stunden am Tag versorge und unterbringe. In den vorhandenen „Reintegrationshäusern“ seien die Möglichkeiten zur Versorgung der Patienten beschränkt; Unterstützung der Familie sei nötig und die Institution diene eher zur Rehabilitation und Zurückführung in die Familie. Im Kosovo gebe es keine Institution, die den Patienten angemessen unterbringen und versorgen könne und wo adäquate medizinische Betreuung vorhanden sei. An der Uniklinik Pristina würden Patienten temporär aufgenommen und anschließend zuhause weiterbetreut – somit ermögliche diese Institution keine angemessene fortgesetzte Betreuung des Patienten. Für Patienten mit schweren psychischen Erkrankungen gebe es lange Wartelisten. Für den Beschwerdeführer sei das Zentrum nicht die angemessene Betreuungseinrichtung, da es für seinen Gesundheitszustand nicht geeignet sei, sowohl was die technische Ausstattung als auch die Ausbildung des medizinischen Personals betreffe. Gemäß einer wissenschaftlichen Arbeit im Zuge eines Symposiums zur Gesundheitslage im Kosovo würden die Lebenserhaltungskosten in Entwicklungsländern wie dem Kosovo die Mindestkosten einer Behandlung eines chronisch kranken Patienten übersteigen. Das Fehlen einer grundlegenden Gesundheitsversicherung erschwere die Last für chronisch kranke Patienten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist kosovarischer Staatsangehöriger, spricht Deutsch auf niedrigem Niveau sowie Albanisch, Serbisch und Türkisch als weitere Sprachen (Akt W283 1430859-5, AS 3, AS 5, AS 101). Der Beschwerdeführer ist der muslimischen Glaubensrichtung zugehörig (Akt W283 1430859-5, AS 4, AS 101). Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist kosovarischer Staatsangehöriger, spricht Deutsch auf niedrigem Niveau sowie Albanisch, Serbisch und Türkisch als weitere Sprachen (Akt W283 1430859-5, AS 3, AS 5, AS 101). Der Beschwerdeführer ist der muslimischen Glaubensrichtung zugehörig (Akt W283 1430859-5, AS 4, AS 101).

Der Beschwerdeführer hat im Kosovo für 9 Jahre die Grundschule besucht. Er hat keinen Beruf erlernt und hat mit 11 bzw. 12 Jahren begonnen, als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft zu arbeiten. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit Freunden in einer Gemeinde im Kosovo (W283 1430859-5, AS 101).

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag bis zu seiner Ausreise im Kosovo (G301 1430859-4/4E, S. 6). Der Beschwerdeführer verließ den Kosovo Ende September 2012 und reiste am 24.10.2012 über Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich. In Österreich stellte er am 25.10.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf (G301 1430859-4/4E, S. 4; Akt W283 1430859-5, AS 102).

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (Akt W283 1430859-5, AS 102). Die Eltern, seine vier Schwestern und sein Onkel leben im Kosovo (G301 1430859-4/4E, S. 6). Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie (Akt W283 1430859-5, AS 102). Seine im Kosovo lebenden Familienmitglieder lehnen es ab, den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr zu unterstützen und zu betreuen (Akt 1430859-5, AS 7, Vorakt S. 16).

Der Beschwerdeführer finanziert seinen Lebensunterhalt in Österreich durch den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung (Akt W283 1430859-5, AS 102).

Der Beschwerdeführer leidet an einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma (ICD 10, F 06), einer leichten Intelligenzminderung (ICD 10, F 70) sowie nach schädlichem Alkoholgebrauch (Akt W283 1430859-5, OZ 18). Der Beschwerdeführer leidet zudem an Epilepsie (Akt W283 1430859-5, AS 303). Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit (im Endstadium). Beim Beschwerdeführer wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt (Akt W283 1430859-5, AS 303).

Für den Beschwerdeführer wurde (erstmals) mit Beschluss des BG XXXX vom 28.10.2014, XXXX , ein Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt. Der Erwachsenenvertreter wurde mit der Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, mit der Wahrnehmung von Rechtsgeschäften, welche über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen sowie mit der Bestimmung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers betraut (G301 1430859-4, S. 5). Mit Beschluss des BG XXXX vom 04.10.2018, XXXX , wurde für den BF XXXX für denselben Aufgabenbereich als Erwachsenenvertreter bestellt (Akt W283 1430859-5, AS 143).Für den Beschwerdeführer wurde (erstmals) mit Beschluss des BG römisch 40 vom 28.10.2014, römisch 40 , ein Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt. Der Erwachsenenvertreter wurde mit der Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, mit der Wahrnehmung von Rechtsgeschäften, welche über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen sowie mit der Bestimmung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers betraut (G301 1430859-4, S. 5). Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 04.10.2018, römisch 40 , wurde für den BF römisch 40 für denselben Aufgabenbereich als Erwachsenenvertreter bestellt (Akt W283 1430859-5, AS 143).

Der Beschwerdeführer erhielt von 08.07.2019 bis 31.07.2020 eine Förderbewilligung für die Leistungen „Vollbetreutes Wohnen oder Teilbetreutes Wohnen Leistungsstufe 7“ und „Tagesstruktur“ (Akt W283 1430859-5, AS 107).

Vor seiner Anhaltung im Maßnahmenvollzug hatte der Beschwerdeführer eine 24h- Betreuung und wurde durch psychologisches Personal beaufsichtigt (Akt W283 1430859-5, AS 100). Der Beschwerdeführer benötigte vor seiner Anhaltung im Maßnahmenvollzug viel Unterstützung in der Bewältigung alltäglicher Aufgaben. Zudem hatte der Beschwerdeführer öfters Probleme mit anderen Mitbewohnern sowie dem Team seiner Wohngemeinschaft. Aufgrund der Natur der Erkrankung des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers grundlegend verändern wird. Der Beschwerdeführer benötigt weiterhin Unterstützung bei der Bewältigung seiner alltäglichen Erledigungen, des Finanzmanagements sowie der Konfliktberatung im Wohnumfeld und dem Aufbau einer Tagesstruktur (W283 1430859-5, AS 159).

1.2. Zur Straffälligkeit:

1.2.1. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist 2 Vorstrafen sowie die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auf:

1.2.1.1. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 06.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB und des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (Akt G307 1430859-2, OZ 32). 1.2.1.1. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 06.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB und des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (Akt G307 1430859-2, OZ 32).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon im Wert von 399,00 Euro, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat. Zudem hat er mit Gewalt gegen eine andere Person, indem er ihr mit seinen Fäusten ins Gesicht schlug und ihm die Jacke auszog, zumindest 250,00 Bargeld aus der darin befindlichen Geldbörse, somit eine fremde bewegliche Sache, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen sowie die brutale Vorgehensweise beim Raub als erschwerend gewertet. Als mildernd wurden das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die Einschränkung der Steuerfähigkeit und die Lockerung der Impulskontrolle gewertet.

1.2.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Akt W283 1430859-5, AS 181ff). 1.2.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Akt W283 1430859-5, AS 181ff).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon mit Gewalt gegen eine andere Person mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dies indem er das Mobiltelefon aus der Hand des Opfers entriss und ihm zugleich einen heftigen Stoß versetzte, wodurch das Opfer zu Boden stürzte.

Bei der Strafbemessung wurden die schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. Die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall wurden als erschwerend gewertet.

1.2.1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (Akt W283 1430859-5, OZ 18). 1.2.1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (Akt W283 1430859-5, OZ 18).

Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX zwei Personen gefährlich mit dem Tod bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 17cm zunächst in die Höhe und im Anschluss in deren Richtung hielt, wobei er Stichbewegungen andeutete. Diese Tat beging er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich auf einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma und einer leichten Intelligenzminderung. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zuzurechnen wäre und deretwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft werden konnte. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 zwei Personen gefährlich mit dem Tod bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 17cm zunächst in die Höhe und im Anschluss in deren Richtung hielt, wobei er Stichbewegungen andeutete. Diese Tat beging er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich auf einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma und einer leichten Intelligenzminderung. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zuzurechnen wäre und deretwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft werden konnte.

Der Beschwerdeführer wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, da nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten war, dass er in Zukunft unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde.

1.2.2. Der Beschwerdeführer befand sich von 21.11.2014 bis zum 31.12.2015 in Haft (zunächst Untersuchungshaft und danach Strafhaft), die in verschiedenen Justizanstalten vollzogen wurde. Am 31.12.2015 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.10.2016 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe widerrufen (Akt G301 1430859-4/4E, S. 6).1.2.2. Der Beschwerdeführer befand sich von 21.11.2014 bis zum 31.12.2015 in Haft (zunächst Untersuchungshaft und danach Strafhaft), die in verschiedenen Justizanstalten vollzogen wurde. Am 31.12.2015 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.10.2016 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe widerrufen (Akt G301 1430859-4/4E, S. 6).

Der Beschwerdeführer wurde zudem von 14.05.2016 bis 03.12.2018 sowie von 07.05.2021 bis XXXX in verschiedenen Justizanstalten angehalten (Akt G301 1430859-4/4E, S. 6; OZ 20).Der Beschwerdeführer wurde zudem von 14.05.2016 bis 03.12.2018 sowie von 07.05.2021 bis römisch 40 in verschiedenen Justizanstalten angehalten (Akt G301 1430859-4/4E, S. 6; OZ 20).

1.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem XXXX im Maßnahmenvollzug (OZ 20). 1.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem römisch 40 im Maßnahmenvollzug (OZ 20).

1.2.4. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar.

1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

1.3.1. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist gemäß § 1 Z 2 HerkunftsstaatenVO ein sicherer Herkunftsstaat. 1.3.1. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, HerkunftsstaatenVO ein sicherer Herkunftsstaat.

1.3.2. Der Beschwerdeführer kehrte seit seiner Ausreise im Jahr 2012 nicht mehr in den Kosovo zurück (Akt W283 1430859-5, AS 102). Verwandte und Freunde des Beschwerdeführers leben im Kosovo, er steht jedoch nicht in Kontakt zu diesen und lehnen es diese ab, ihn im Fall einer Rückkehr zu betreuen bzw. zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt im Kosovo somit über kein familiäres Netzwerk.

Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2019 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat (Akt W283 1430859-5, Vorakt AS 21). Die freiwillige Rückkehr konnte durch die IOM nicht durchgeführt werden (Akt W283 1430859-5, Vorakt AS 24).

1.3.4. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr in den Kosovo der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung im Sinne einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt. Die adäquate medizinische Betreuung bzw. Alltagsbetreuung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine besonderen Bedürfnisse kann im Kosovo nicht gewährleistet werden. Die für den Beschwerdeführer notwendige Erwachsenenvertretung und 24h-Betreuung findet im Kosovo im familiären Kreis statt. Der Beschwerdeführer hat im Kosovo keine Familienangehörigen, die ihn nach einer Rückkehr betreuen bzw. unterstützen würden. Da der Beschwerdeführer Hilfestellung in alltäglichen Angelegenheiten benötigt, ist bei einer Rückkehr in den Kosovo ohne unterstützendes Netzwerk von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen.1.3.4. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr in den Kosovo der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung im Sinne einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Die adäquate medizinische Betreuung bzw. Alltagsbetreuung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine besonderen Bedürfnisse kann im Kosovo nicht gewährleistet werden. Die für den Beschwerdeführer notwendige Erwachsenenvertretung und 24h-Betreuung findet im Kosovo im familiären Kreis statt. Der Beschwerdeführer hat im Kosovo keine Familienangehörigen, die ihn nach einer Rückkehr betreuen bzw. unterstützen würden. Da der Beschwerdeführer Hilfestellung in alltäglichen Angelegenheiten benötigt, ist bei einer Rückkehr in den Kosovo ohne unterstützendes Netzwerk von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen.

1.3.5. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat keine erkennbaren nennenswerten Integrationsschritte gesetzt.

Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 11.05.2020.

Politische Lage

Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten ist gewährleistet (AA 19.4.2020). Durch die Verfassung als ethnische Minderheit anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (CIA 7.4.2020; vgl. GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von mehr als 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern mit dem Ziel einer ehestmöglichen und umfassenden Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen. Inzwischen wurden mehrere wichtige Vereinbarungen erzielt, die zu einer deutlichen Entspannung geführt haben. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 19.4.2020).Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten ist gewährleistet (AA 19.4.2020). Durch die Verfassung als ethnische Minderheit anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (CIA 7.4.2020; vergleiche GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von mehr als 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern mit dem Ziel einer ehestmöglichen und umfassenden Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen. Inzwischen wurden mehrere wichtige Vereinbarungen erzielt, die zu einer deutlichen Entspannung geführt haben. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 19.4.2020).

Generell werden die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo sowie deren Effizienz und Reaktionsfähigkeit im politischen Prozess durch eine Reihe von Faktoren wie beispielsweise eine mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse untergraben. Die demokratischen Institutionen werden oftmals als undurchsichtig und wenig kooperativ in der Zusammenarbeit wahrgenommen. Trotzdem ist etwa ein Drittel der Bevölkerung mit Regierung und Parlament zufrieden. In den letzten vier Jahren konnte - wenngleich von einem niedrigen Niveau ausgehend - doch eine deutliche Verbesserung verzeichnet werden. Eine Umfrage der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) aus dem Jahr 2010 ergab, dass 75% der Kosovaren eine positive Einstellung zur Demokratie haben. Die hohe Zustimmung zur Demokratie hat unter den sozioökonomischen Veränderungen, dem Versöhnungsprozess der Regierung mit Serbien und den serbischen Gemeinden im Kosovo und den 2015 von der Opposition organisierten Straßenprotesten gelitten (BS 2020).

Am 5.10.2019 fanden im Kosovo vorgezogene Parlamentswahlen statt. Diese Wahl war erforderlich geworden, weil der amtierende Ministerpräsident und ehemalige UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj wegen einer Vorladung zum Sondertribunal für Kriegsverbrechen in Den Haag vom Amt als Regierungschef zurückgetreten war (DS 7.10.2019; NZZ 7.10.2019). Die Wahlen wurden – bei einer Wahlbeteiligung von 44% - von den bisherigen Oppositionsparteien gewonnen. Den Kampf um den ersten Platz und damit um den Regierungsauftrag entschied mit knapp 25,6% der Stimmen die groß-albanische, nationalistische und EU-kritische Oppositionspartei Vetëvendosje (Selbstbestimmung) mit ihrem Spitzenkandidaten Albin Kurti, für sich. Dicht dahinter folgte mit 24,9% der Stimmen die moderat-konservative Demokratische Liga des Kosovo (LDK) mit ihrer Spitzenkandidatin Vjosa Osmani. Den dritten Platz belegte mit 21,1% die – von Staatspräsident Hashim Thaci dominierte - Demokratische Partei des Kosovo (PDK). Die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des nur zwei Jahre amtierenden Ministerpräsidenten Ramush Haradinaj kam auf 11,6% der Stimmen (NZZ 7.10.2019; vgl. DP 7.10.2019).Am 5.10.2019 fanden im Kosovo vorgezogene Parlamentswahlen statt. Diese Wahl war erforderlich geworden, weil der amtierende Ministerpräsident und ehemalige UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj wegen einer Vorladung zum Sondertribunal für Kriegsverbrechen in Den Haag vom Amt als Regierungschef zurückgetreten war (DS 7.10.2019; NZZ 7.10.2019). Die Wahlen wurden – bei einer Wahlbeteiligung von 44% - von den bisherigen Oppositionsparteien gewonnen. Den Kampf um den ersten Platz und damit um den Regierungsauftrag entschied mit knapp 25,6% der Stimmen die groß-albanische, nationalistische und EU-kritische Oppositionspartei Vetëvendosje (Selbstbestimmung) mit ihrem Spitzenkandidaten Albin Kurti, für sich. Dicht dahinter folgte mit 24,9% der Stimmen die moderat-konservative Demokratische Liga des Kosovo (LDK) mit ihrer Spitzenkandidatin Vjosa Osmani. Den dritten Platz belegte mit 21,1% die – von Staatspräsident Hashim Thaci dominierte - Demokratische Partei des Kosovo (PDK). Die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des nur zwei Jahre amtierenden Ministerpräsidenten Ramush Haradinaj kam auf 11,6% der Stimmen (NZZ 7.10.2019; vergleiche DP 7.10.2019).

Der Wahlausgang wurde als Signal gegen Korruption und Stillstand gewertet und bedeutete zunächst das Ende der langjährigen Dominanz der PDK von Staatspräsident Hashim Thaci über die kosovarische Politik (ORF 6.10.2019). Mehr als die Hälfte aller Stimmen konnten zwei Politiker auf sich vereinen, deren Karriere nicht in der UCK begann und die für einen klaren Bruch mit dem Klientelsystem des politischen Establishments stehen (NZZ 7.10.2019). Wie von Beobachtern erwartet, kam es zu einem Regierungsbündnis zwischen den nunmehr siegreichen bisherigen Oppositionsparteien unter Führung von Kurti und Osmani. Beide kündigten an, die grassierende Korruption bekämpfen und den Rechtsstaat stärken zu wollen (Spiegel 9.2.2020; vgl. DP 7.10.2019).Der Wahlausgang wurde als Signal gegen Korruption und Stillstand gewertet und bedeutete zunächst das Ende der langjährigen Dominanz der PDK von Staatspräsident Hashim Thaci über die kosovarische Politik (ORF 6.10.2019). Mehr als die Hälfte aller Stimmen konnten zwei Politiker auf sich vereinen, deren Karriere nicht in der UCK begann und die für einen klaren Bruch mit dem Klientelsystem des politischen Establishments stehen (NZZ 7.10.2019). Wie von Beobachtern erwartet, kam es zu einem Regierungsbündnis zwischen den nunmehr siegreichen bisherigen Oppositionsparteien unter Führung von Kurti und Osmani. Beide kündigten an, die grassierende Korruption bekämpfen und den Rechtsstaat stärken zu wollen (Spiegel 9.2.2020; vergleiche DP 7.10.2019).

Nach nur etwa 50 Tagen im Amt wurde die Regierung von Ministerpräsident Albin Kurti per Misstrauensvotum gestürzt. Hintergrund war ein Streit um Verhandlungen mit Serbien, das die Unabhängigkeit des Kosovo bis heute nicht anerkennt (Standard 2.5.2020).

Während Kurti baldige Neuwahlen favorisierte, forderte Präsident Hashim Thaci die Bildung einer Einheitsregierung; dies hätte zu einer Regierungsbeteiligung der oppositionellen Demokratischen Partei des Kosovo, der PDK, führen können, jener Partei, die Thaci bis zur Übernahme der Präsidentschaft vor vier Jahren geleitet hatte (AA – 6.4.2020, vgl. BBC 26.3.2020).Während Kurti baldige Neuwahlen favorisierte, forderte Präsident Hashim Thaci die Bildung einer Einheitsregierung; dies hätte zu einer Regierungsbeteiligung der oppositionellen Demokratischen Partei des Kosovo, der PDK, führen können, jener Partei, die Thaci bis zur Übernahme der Präsidentschaft vor vier Jahren geleitet hatte (AA – 6.4.2020, vergleiche BBC 26.3.2020).

Ein vorläufiges Dekret von Präsident Thaci, mit dem ein Politiker der Mitte-Rechts-Partei LDK den Auftrag zur Regierungsbildung erhalten hatte, wurde jedoch vom Verfassungsgericht ausgesetzt, womit die Regierungsbildung bis zu einer endgültigen Gerichtsentscheidung nunmehr auf Eis liegt (Standard 2.5.2020).

Sicherheitslage

Ethische Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zu den im Norden in einem zusammenhängenen Gebiet lebenden Serben und jenen Serben, die im restlichen Kosovo in kleineren versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird (GIZ 9.2018a).

Somit bleibt die Lage im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 2.5.2020).

Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen (GIZ 9.2018a).

In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin (AA 2.5.2020).

Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren aus dem Jahr 2018 ergab, dass sich 85,5% der Befragten in ihrem Zuhause (Wohnung, Haus), 78,8% in ihrer Stadt und 52,4% im Kosovo sicher fühlten. Albanische und nicht-serbische Minderheitenangehörige fühlen sich im Kosovo sicherer als Serben (KCSS 7.2019).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die gesetzgebende Gewalt wird vom kosovarischen Parlament ausgeübt, die exekutive Gewalt von der Regierung (Premierminister, Minister) und die richterliche Gewalt von den Gerichten, einschließlich des Obersten Gerichtshofs, der höchsten richterlichen Behörde, und des Verfassungsgerichts. Die Exekutive hat sich jedoch wiederholt (informell) in die Arbeit von Legislative und Judikative eingemischt und das Parlament wurde immer wieder dafür kritisiert, dass es sein verfassungsmäßiges Mandat zur Kontrolle der Regierung nicht ausübt. Die parlamentarischen Ausschüsse in der Versammlung wurden von der Exekutive ignoriert, wodurch ihre parlamentarische Kontrollfunktion wesentlich geschmälert wurde. Die Kontrolle und Ausgewogenheit der demokratisch gewählten Institutionen ist zwar formell festgelegt, in der Realität jedoch schwach und ineffizient (BS 2020).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber diese Unabhängigkeit wird nach wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und seine kosovarischen Pendants haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Multiethnizität, einschließlich der Einhaltung europäischer Best Practices und internationaler Standards, erzielt. Dennoch hat eine 2016 durchgeführte Umfrage über die Wahrnehmung des Justizsystems durch die Bürger ergeben, dass nur 12,3% die Gerichte für unabhängig hielten, während 61,2% der Ansicht waren, dass Personen mit politischen Verbindungen weniger wahrscheinlich bestraft würden. 50,5% meinten, dass Justizbeamte Bestechungsgelder erhielten oder verlangten und nur 36% konnten jüngste Verbesserungen im Justizsystem feststellen, während 24,4% davon überzeugt waren, dass keine Verbesserungen erzielt wurden (BS 2020).

Die Effizienz bei der Fallbearbeitung hat sich verbessert, aber es gibt immer noch einen beachtlichen Rückstau an offenen Fällen. Ein Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist zwar vorhanden, aber ineffizient. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung; diese ist jedoch nicht adäquat finanziert und funktioniert nicht wie vorgesehen. Bei Verletzung der Prozessrechte können sich Geschädigte an den Verfassungsgerichtshof wenden (USDOS 11.3.2020).

Die Verfahren werden nicht immer ordnungsgemäß abgewickelt. Nach Angaben der Europäischen Kommission, der NGOs und der Institution der Ombudsperson ist die Justizverwaltung langsam und es fehlen die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten. Die Justizstrukturen sind politischer Einflussnahme ausgesetzt, mit umstrittenen Ernennungen und unklaren Mandaten (USDOS 11.3.2020). Die lokale Rechtsprechung sieht sich Einflüssen von außen, v.a. seitens der Exekutive, ausgesetzt und sorgt nicht immer für faire Prozesse (FH 4.2.2019).

Im Laufe des Jahres 2019 förderte das Justizministerium Änderungen eines Gesetzes von 2010 über die disziplinarische Verantwortung von Richtern und Staatsanwälten, mit denen die Unparteilichkeit des kosovarischen Justizwesens erreicht werden sollte (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus wurden Register zur Erfassung von Beschwerden gegen Richter auf Ebene der Gerichte und des KJC, des „kosovarischen Justizrates“, fertiggestellt und allen Gerichten zur Überprüfung übergeben. Im Einklang mit der Disziplinarordnung wählte die KJC 70 von den Gerichtspräsidenten empfohlene Richter für die Mitgliedschaft in Gremien aus, die für die Untersuchung von Disziplinarbeschwerden zuständig sind. Ihr Mandat ist gestaffelt, um Kontinuität zu gewährleisten: 25 Richter wurden nach dem Zufallsprinzip für eine Amtszeit von einem Jahr, 23 für eine zweijährige und 22 für eine dreijährige Amtszeit ausgewählt. Jährlich sollen neue Mitglieder ausgewählt werden, um eine volle Besetzung von 70 zu gewährleisten. Seit Inkrafttreten des neuen Disziplinarverfahrens sind bei den Gerichtspräsidenten als den zuständigen Behörden 75 Beschwerden gegen Richter eingegangen; der kosovarische Justizrat setzte ein entsprechendes Untersuchungsgremium ein (USDOS 11.3.2020).

Manchmal versäumen es die Behörden, gerichtlichen Anordnungen u.a. auch des Verfassungsgerichts nachzukommen, insbesondere wenn die Urteile Minderheiten begünstigen, wie in zahlreichen Fällen der Rückgabe von Eigentum an Kosovo-Serben. Keiner der Beamten, die 2019 an der Nichtumsetzung von Gerichtsbeschlüssen beteiligt waren, wurde sanktioniert (USDOS 11.3.2020).

Das Gesetz sieht faire und unparteiische Verfahren vor und trotz gravierender Mängel im Justizsystem wie etwa politischer Einmischung, wird das Recht im Allgemeinen umgesetzt. Die Prozesse sind öffentlich, die Angeklagten haben ein Recht auf die Unschuldsvermutung, auf unverzügliche Information über die gegen sie erhobenen Anklagen und auf ein faires, öffentliches Verfahren, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können. Sie haben das Recht, zu schweigen oder sich der Aussage zu entschlagen, Beweise einzusehen, einen eigenen Rechtsbeistand zu haben und gegen Urteile zu berufen. Das Kosovo wendet keine Geschworenenprozesse an (USDOS 11.3.2020).

Die "Free Legal Aid Agency“ (FLAA) ist von der Regierung beauftragt, Personen mit niedrigem Einkommen kostenlosen Rechtsbeistand zu gewähren und führt entsprechende Kampagnen durch, die sich an benachteiligte und marginalisierte Gemeinschaften richteten. Im Mai 2019 finanzierten die Vereinten Nationen das Zentrum für Rechtshilfe, welches über NGOs Frauen kostenlosen Rechtsbeistand in Fällen wie der Überprüfung von Eigentumsrechten, Klagen wegen sexueller Gewalt und Rentenansprüchen aus Serbien garantiert (USDOS 11.3.2020).

Kosovo befindet sich in einem Frühstadium in Bezug auf die Anwendung des aquis communautaire und europäischer Standards im Justizbereich. Ein gewisses Ausmaß an Fortschritt wurde erreicht, unter anderem bei der Untersuchung hochrangiger Korruptionsfälle. Korruption ist dennoch weit verbreitet und bleibt ein problematischer Themenbereich. Die Verabschiedung verschiedener Rechtsdokumente im Bereich Korruptionsbekämpfung stellt einen wichtigen Schritt dar, wesentlich ist nun die konsequente Umsetzung (EC 29.5.2019).

Am 8.6.2018 hat der Rat beschlossen, das Mandat der Rechtsstaatlichkeitsmission der EU, EULEX Kosovo, neu auszurichten. Die Mission hatte seit ihrer Einrichtung vor 10 Jahren zwei operative Ziele: das Ziel der Beobachtung, Anleitung und Beratung durch Unterstützung der Rechtsstaatlichkeitsinstitutionen des Kosovo und des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina und zweitens ein exekutives Ziel, nämlich die Unterstützung verfassungs- und zivilrechtlicher gerichtlicher Entscheidungen sowie strafrechtlicher Ermittlungen und gerichtlicher Entscheidungen in ausgewählten Strafsachen. Mit dem Beschluss wird der justizielle exekutive Teil des Mandats der Mission beendet und das Kosovo nimmt nun die Verantwortung für alle übertragenen Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren wahr. Seit dem 14.6.2018 konzentrierte sich EULEX darauf, ausgewählte Fälle und Gerichtsverfahren in den Straf- und Zivilrechtsinstitutionen des Kosovos zu beobachten, den Justizvollzugsdienst des Kosovos zu beobachten, anzuleiten und zu beraten und die operative Unterstützung für die Umsetzung der von der EU geförderten Dialogvereinbarungen zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo fortzusetzen. Der Ratsbeschluss sieht vor, dass das überarbeitete Mandat bis zum 14.6.2020 gilt (REU 8.6.2018).

Sicherheitsbehörden

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019).

Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die nach dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten hatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem 10-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet (AA 21.3.2019).

Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen. Der Frauenanteil in der KP beträgt 14%; der Anteil der Angehörigen von Minderheiten liegt bei 16%. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig (AA 21.3.2019). Weiterhin sollen die Polizeistrukturen im Kosovo vereinheitlicht und Mitglieder serbischer Sicherheitskräfte in die kosovarische Polizei integriert werden. Die Polizeikräfte im serbischen Norden sollen die Bevölkerungsverhältnisse widerspiegeln und unter Führung eines kosovo-serbischen Regionalkommandanten stehen (GIZ 3.2020a). Es gibt 436 Polizeibeamte (Angehörige der KP) pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt, der sich im Jahr 2016 gemäß Eurostat auf 318 Beamte belief. Die Polizei ist relativ gut ausgebildet und ausgerüstet. Sie verfügt über moderne IT-Infrastruktur. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats (Zollbeamte, Beamte des Strafvollzugs) sowohl im Bereich der Grundausbildung als auch im Bereich der berufsbegleitenden Weiterbildung. Die Kapazität der Polizei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist gut, jedoch unterliegt die Polizei immer noch Korruption und politischem Druck (EC 29.5.2019).

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird im Artikel 27 der kosovarischen Verfassung verankert. Artikel 199 des Strafgesetzbuches kriminalisiert Folter in voller Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen (AA 21.3.2019). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 11.3.2020). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nahm in seinem letzten Bericht über den Besuch in Serbien und Kosovo mit großer Besorgnis zahlreiche Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlungen durch die Polizei zur Kenntnis (AA 21.3.2019; vgl. UN 25.1.2019). In erwähntem Papier wird über Misshandlungen von Gefangenen sowie verbale und psychologische Drohungen berichtet. Auch besteht ein Mangel an Aufsicht in der Untersuchungs- und Verhörphase der Inhaftierung, was angeblich zu erzwungenen Geständnissen führt (USDOS 11.3.2020).Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird im Artikel 27 der kosovarischen Verfassung verankert. Artikel 199 des Strafgesetzbuches kriminalisiert Folter in voller Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen (AA 21.3.2019). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 11.3.2020). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nahm in seinem letzten Bericht über den Besuch in Serbien und Kosovo mit großer Besorgnis zahlreiche Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlungen durch die Polizei zur Kenntnis (AA 21.3.2019; vergleiche UN 25.1.2019). In erwähntem Papier wird über Misshandlungen von Gefangenen sowie verbale und psychologische Drohungen berichtet. Auch besteht ein Mangel an Aufsicht in der Untersuchungs- und Verhörphase der Inhaftierung, was angeblich zu erzwungenen Geständnissen führt (USDOS 11.3.2020).

Die Ombudsperson des Kosovo (KOI) verfügt in ihrer Eigenschaft als Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT) über sieben Mitarbeiter. Darunter sind ein Arzt, ein Psychiater, ein Sozialarbeiter und zwei Anwälte, die sich hauptberuflich mit der Verhütung von Folter befassen. Im Jahr 2018 unterzog sich der NPMT einem intensiven vom Europarat finanzierten Schulungsprogramm, um seine Kapazitäten zu verbessern. Auch führte er in Gefängnissen, Haftanstalten, psychiatrischen Einrichtungen und Polizeistationen Inspektionen durch. Gefangene und Inhaftierte können den NPMT über Rechtsanwälte, Familienangehörige, internationale Organisationen, direkte Telefonanrufe oder über Briefkästen in Haftanstalten, die nur für Mitarbeiter der KOI zugänglich sind, kontaktieren. Die KOI berichtete zwar über Beschwerden gegen die Polizei und den Strafvollzugsdienst; darunter Vorwürfe der körperlichen Misshandlung von Gefangenen, aber keine Folterhandlungen (USDOS 11.3.2020).

Das Kosovo-Rehabilitationszentrum für Folteropfer (KRCT), die führende NGO des Landes in Fragen der Folter, gab ebenfalls an, im Laufe des Jahres keine glaubwürdigen Berichte über Folterungen erhalten zu haben, obwohl die Misshandlung von Gefangenen nach wie vor ein Problem darstellt (USDOS 11.3.2020).

Korruption

Laut Gesetz steht Korruption von Beamten unter Strafe, aber die Regierung setzt diese Vorgaben nicht effektiv um. Korruption bei Beamten bleibt gelegentlich ungesühnt. Das Fehlen einer wirksamen Justizaufsicht und eine allgemeine Schwäche der Rechtsstaatlichkeit tragen zu diesem Problem bei. Gegen Korruptionsfälle wird routinemäßig wiederholt Berufung eingelegt, und das Justizsystem lässt oft Verjährungsfristen auslaufen, ohne die Fälle vor Gericht zu bringen. Die Antikorruptionsbehörde (ACA) und das Nationale Rechnungsprüfungsamt tragen gemeinsam die Verantwortung für die Bekämpfung staatlicher Korruption. Verurteilungen wegen Korruptionsvorwürfen machen weiterhin nur einen geringen Teil der untersuchten und angeklagten Fälle aus. NGOs berichten, dass Anklageerhebungen oft fehlschlagen, weil Staatsanwälte falsche Anklagen erheben oder Verfahrensfehler machen (USDOS 11.3.2020).

Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Zuständigkeitsbereiche der vier primären Korruptionsbekämpfungsbehörden überlappen sich, was eine effiziente Koordinierung der Bemühungen erschwert. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen. Ende 2018 waren vier Minister, denen Korruption bzw. Interessenskonflikte vorgeworfen wurden, trotz entsprechender Anklagen weiterhin im Amt. Staatsanwälte und Gerichte sind nach wie vor anfällig für politische Einmischung und Korruption durch mächtige politische und geschäftliche Eliten, wodurch ordnungsgemäße Verfahren untergraben werden (FH 4.2.2019). Auch die Ergebnisse der EULEX-Anti-Korruptionsbemühungen waren minimal. Besonders hochrangige Korruptionsfälle wurden nicht einmal untersucht, was einen weit verbreiteten Eindruck der Straflosigkeit hervorrief. Es schien, als sollte wichtigen Persönlichkeiten der politischen Elite des Kosovo eine Untersuchung oder gar ein Gerichtsverfahren erspart bleiben, im höheren Interesse der Aufrechterhaltung des kosovarischen Staatsbildungsprojekts (BS 2020).

Zentrale Bereiche der Korruption sind neben dem Gesundheits- und Bildungswesen die Justiz, in der es regelmäßig zu politischer Einflussnahme kommt, außerdem die öffentliche Verwaltung, in der Nepotismus, Beschäftigung nach Parteibuch wie die Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren weit verbreitet sind. Politische Korruption, etwa bei der Besetzung von Aufsichtsräten herrscht auch bei öffentlichen Unternehmen vor. Die kosovarische Presse berichtet regelmäßig von Korruptionsskandalen, in die hochkarätige Partei- oder Regierungsvertreter verwickelt sein sollen. Zur Anklage kommt bisher jedoch nur ein kleiner Teil davon und zu Verurteilungen kommt es ganz selten. So wurde der frühere Minister Fatmir Limaj diverse Male, unter anderem von EULEX-Richtern, wegen Korruption angeklagt, zu einer Verurteilung kam es nie. Auch sein Bruder, Florim Limaj, der im Innenministerium mit der Bekämpfung von Korruption betraut war, wurde wegen Korruption angeklagt. Ähnlich gelagert war der Fall des Staatsanwalts Nazim Mustafi. Der mit der Bekämpfung von Korruption beauftragte Staatsanwalt wurde 2013 von einem EULEX-Gericht selbst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Nicht nur lokalen Richtern, Staatsanwälten und Polizei fehlt die politische Unabhängigkeit zur Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle – selbst die EU-Rechtsstaatsmission EULEX erwies sich als außerordentlich ineffizient, hochkarätige Fälle politischer Korruption abzuurteilen. 2017 wurden laut offiziellen Statistiken von den Staatsanwaltschaften im Kosovo knapp 1.800 Personen wegen Korruption angeklagt, 90% davon waren Behördenvertreter. 2015 wurde eine behördenübergreifende Task Force gegen politisch sensible Korruption und organisierte Kriminalität geschaffen. Bis einschließlich 2018 kamen allerdings lediglich 27 Fälle zur Anklage, ganze 9 Personen wurden verurteilt. Nicht zuletzt wegen der ineffizienten Korruptionsbekämpfung haben zwei Drittel der Bevölkerung im Kosovo kein Vertrauen in die Justiz bzw. den Rechtsstaat (GIZ 3.2020a).

Diese Auffassung vertritt auch der Direktor der albanischen Antikorruptionsbehörde, Shaip Havolli und rief die Justizbehörden auf, keine Angst zu haben, auch hochrangige Personen wegen Korruption anzuklagen. Er betonte, dass niedrige Strafen und Freilassungen ein negatives Signal für die Entwicklung des Kosovo und seine Integration in die internationalen Strukturen seien (CoE o.D.a; vgl. Telegrafi 25.5.2019). Das Kosovo Law Institute beklagte 2019, dass das Ausmaß der Nichtbestrafung von Korruption als besorgniserregend. Die Korruption auf hoher Ebene bleibe ein ernstes Problem. Der britische Botschafter im Kosovo zeigte sich beunruhigt, dass trotz aller Investitionen der internationalen Gemeinschaft ein hoher Prozentsatz von in Korruption verwickelten hohen Beamten nicht bestraft wird (CoE o.D.b).Diese Auffassung vertritt auch der Direktor der albanischen Antikorruptionsbehörde, Shaip Havolli und rief die Justizbehörden auf, keine Angst zu haben, auch hochrangige Personen wegen Korruption anzuklagen. Er betonte, dass niedrige Strafen und Freilassungen ein negatives Signal für die Entwicklung des Kosovo und seine Integration in die internationalen Strukturen seien (CoE o.D.a; vergleiche Telegrafi 25.5.2019). Das Kosovo Law Institute beklagte 2019, dass das Ausmaß der Nichtbestrafung von Korruption als besorgniserregend. Die Korruption auf hoher Ebene bleibe ein ernstes Problem. Der britische Botschafter im Kosovo zeigte sich beunruhigt, dass trotz aller Investitionen der internationalen Gemeinschaft ein hoher Prozentsatz von in Korruption verwickelten hohen Beamten nicht bestraft wird (CoE o.D.b).

Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2019 auf Platz 101 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2020; vgl. TI 30.1.2019). Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld GIZ 3.2020a).Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2019 auf Platz 101 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2020; vergleiche TI 30.1.2019). Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld GIZ 3.2020a).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 11.3.2020, vgl. FH 4.2.2019), sind dabei aber gelegentlich Druck seitens der Regierung ausgesetzt, Kritik an derselben zu beschränken (FH 4.2.2019).Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.2.2019), sind dabei aber gelegentlich Druck seitens der Regierung ausgesetzt, Kritik an derselben zu beschränken (FH 4.2.2019).

Ca. 6.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon allerdings nur 10% als aktiv gelten. Im Kosovo gibt es durchaus eine zumindest jüngere Tradition der Zivilgesellschaft, die eine bedeutende Rolle in der kosovarischen Parallelgesellschaft der 1990er Jahre sowie während des Konflikts und in der folgenden Phase der Soforthilfe und des Wiederaufbaus einnahm. Hervorzuheben ist dabei die Rolle der „Mutter Teresa Gesellschaft“. Die zivilgesellschaftliche Szene ist aufgrund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch, aber weitestgehend unpolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Die Gewerkschaften im Kosovo haben ca. 60.000 Mitglieder und sind mit einem Organisationsgrad von ca. 90% Abdeckung im öffentlichen Sektor ein gewichtiger Sozialpartner (GIZ 3.2020a).

Ombudsmann

Die Institution der Ombudsperson hat die Befugnis, Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen sowie den Missbrauch von staatlicher Autorität zu untersuchen und agiert als nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT). Sie ist überdies die wichtigste Einrichtung zur Überwachung der Gefängnisse und kann, wenn ihre Empfehlungen nicht befolgt werden, die Fälle vor Gericht bringen. Weiters kann die Ombudsperson Empfehlungen zur Vereinbarkeit von Gesetzen und anderen untergesetzlichen oder administrativen Rechtsakten, Richtlinien und Praktiken abgeben (USDOS 11.3.2020). Die Institution der Ombudsperson nimmt ihr Mandat weiterhin wahr, schützt fundamentale Rechte und Freiheiten für alle, und stärkt ihre Kapazitäten, um Fälle effizient bearbeiten zu können. Sie bleibt jene Institution im Kosovo, der am meisten Vertrauen geschenkt wird. Die Implementierung der Empfehlungen der Ombudsperson durch andere Institutionen hat sich verbessert (EC 29.5.2019).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt im Kosovo keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 21.3.2019).

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventionsmechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventionsmechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019).

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Es sind jedoch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung nötig. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen, durch fehlende politische Priorisierung und schlechte Koordination unterminiert. Die existierenden Mechanismen zur Koordination und Implementierung von Menschenrechten sind ineffizient. Es besteht eine starke Abhängigkeit von ausländischen Gebern (EC 25.2.2019).

Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 21.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Diese Gesetze stehen im Allgemeinen im Einklang mit den EU- und anderen international anerkannten Standards zum Schutz der Meinungsfreiheit. Ein Sondergesetz regelt den Schutz der Quellen von Journalisten, wurde aber nach Auffassung mancher nicht vollständig umgesetzt (IREX o.D.). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, wenngleich es laut glaubwürdigen Berichten durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität gekommen ist (AA 21.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Medien haben auch Schwierigkeiten, Informationen, wie gesetzlich vorgesehen, von der Regierung und den öffentlichen Institutionen zu erhalten (USDOS 11.3.2020).Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Diese Gesetze stehen im Allgemeinen im Einklang mit den EU- und anderen international anerkannten Standards zum Schutz der Meinungsfreiheit. Ein Sondergesetz regelt den Schutz der Quellen von Journalisten, wurde aber nach Auffassung mancher nicht vollständig umgesetzt (IREX o.D.). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, wenngleich es laut glaubwürdigen Berichten durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität gekommen ist (AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Medien haben auch Schwierigkeiten, Informationen, wie gesetzlich vorgesehen, von der Regierung und den öffentlichen Institutionen zu erhalten (USDOS 11.3.2020).

Zahlreiche Medien im Kosovo sind finanziell nicht stabil, was sie anfällig für politische Einflussnahme macht und neben häufigen Schikanen und Einschüchterungen oft zu Selbstzensur führt. Minderheitenmedien stehen oftmals am Rande der Existenz und überleben vor allem durch ausländische Spenden (RSF o.D.; vgl. FH 4.2.2019). Die politische Einmischung in den Medienbereich hielt 2019 an, während die Gebergemeinschaft aber gleichzeitig ihre Unterstützung für unabhängige Medien verstärkte (FH 2020).Zahlreiche Medien im Kosovo sind finanziell nicht stabil, was sie anfällig für politische Einflussnahme macht und neben häufigen Schikanen und Einschüchterungen oft zu Selbstzensur führt. Minderheitenmedien stehen oftmals am Rande der Existenz und überleben vor allem durch ausländische Spenden (RSF o.D.; vergleiche FH 4.2.2019). Die politische Einmischung in den Medienbereich hielt 2019 an, während die Gebergemeinschaft aber gleichzeitig ihre Unterstützung für unabhängige Medien verstärkte (FH 2020).

Drohungen und Angriffe gegen Journalisten haben sich 2019 fortgesetzt und Bedrohungen auf Social-Media-Plattformen stellten ein weit verbreitetes Problem dar, während die Ermittlungen und die Strafverfolgung schleppend verliefen. Zwischen Januar und September 2019 registrierte der Verband der Journalisten des Kosovo vier physische Angriffe und sieben Drohungen gegen Journalisten und Medien (HRW 14.1.2020). Journalisten, die über radikale muslimische Gruppen berichteten, erhielten Morddrohungen (USDOS 11.3.2020).

Während die Medienvielfalt durch die Expansion der Kabelnetzbetreiber zugenommen hat, beklagen Mitarbeiter von Fernsehsendern, dass die Kabelnetzbetreiber ihre Signale nicht übertragen, weil ihre Programme die Regierung kritisieren. Der Staat finanziert das öffentliche Radio und Fernsehen des Kosovo (RTK) direkt, was eine ausgesprochen regierungsfreundliche Berichterstattung zur Folge hat. Journalisten werden gelegentlich der Verleumdung von Regierungsbeamten beschuldigt, obwohl es Bemühungen gab, die Verleumdung zu entkriminalisieren. Da es den privaten Medien an stabilen und ausreichenden Einnahmen aus Verkäufen und Anzeigen mangelt, sind sie stark von ihren Eigentümern abhängig und müssen deren politische oder wirtschaftliche Interessen berücksichtigen. Neue Medienformate haben das Bewusstsein für strittige politische und soziale Fragen geschärft, die bisher nicht öffentlich diskutiert wurden, wie Homosexualität oder Korruption. Der Zugang zu Informationen über das Internet ist nicht eingeschränkt (BS 2020), Online-Inhalte werden nicht zensiert und es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hätte (USDOS 11.3.2020).

Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 21.3.2019).

Es gab 2019 keine Berichte über eine direkte Zensur von Print- oder Rundfunkmedien, obwohl Journalisten behaupteten, dass der Druck von Politikern und organisierten kriminellen Gruppen häufig zur Selbstzensur führte. Einige Journalisten verzichteten aus Angst um ihre körperliche oder berufliche Sicherheit auf eine kritische investigative Berichterstattung. Journalisten erhielten gelegentlich Angebote finanzieller Vorteile als Gegenleistung für eine positive Berichterstattung oder für den Abbruch einer Untersuchung. Andere Journalisten beschwerten sich darüber, dass Medienbesitzer und -manager sie daran hinderten, regierungskritische Beiträge über die Regierung, politische Parteien oder bestimmte Funktionäre zu veröffentlichen oder zu senden. In einigen Fällen drohten die Eigentümer Berichten zufolge damit, Journalisten zu entlassen, wenn sie kritische Berichte verfassen würden. Die Journalisten beschwerten sich auch darüber, dass die Eigentümer sie daran hinderten, über Korruption auf hoher Regierungsebene zu berichten (USDOS 11.3.2020).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert (AA 21.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020) und werden im Allgemeinen von der Regierung, EULEX und KFOR gewährleistet. Demonstrationen werden allerdings aus Sicherheitsgründen gelegentlich eingeschränkt (BS 2020).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert (AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020) und werden im Allgemeinen von der Regierung, EULEX und KFOR gewährleistet. Demonstrationen werden allerdings aus Sicherheitsgründen gelegentlich eingeschränkt (BS 2020).

Die politische Opposition wurde in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 21.3.2019).

In den meisten Teilen des Landes operieren die politischen Parteien frei und es gibt keine nennenswerten Hindernisse für deren Registrierung. In den kosovo-serbischen Mehrheitsbezirken berichteten oppositionelle und unabhängige Kandidaten, dass Druck ausgeübt worden wäre, sich von den Wahlen zurückzuziehen, und von Druck auf die Wähler, die Srpska-Liste zu unterstützen. Vertreter der kosovo-serbischen Opposition berichteten von Gewaltandrohungen während der Bürgermeisterwahlen am 19. Mai von Anhängern der Srpska-Liste und der serbischen Regierung. Die Parteizugehörigkeit spielt oft eine Rolle beim Zugang zu staatlichen Diensten und sozialen und Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 11.3.2020).

Bereits 2015 und 2016 haben die damaligen Oppositionsparteien Vetevendosje!, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments massiv blockiert. Ein beliebtes Mittel war dabei der Einsatz von Tränengas, welches von einzelnen Mitgliedern der Opposition in das Parlament geschmuggelt und dort gezündet wird. Aber auch Eier wurden wiederholt auf Regierungsmitglieder geworfen. Die kosovarische Justiz hat in diesem Zusammenhang mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien geschlossen hat (GIZ 3.2020a). Von ebenso großer Relevanz ist das Abkommen mit Serbien, welches die Bildung einer Gemeinschaft (serb. zajednica) der serbischen Gemeinden im Kosovo regelt, womit eine Übertragung bestimmter Kompetenzen an die Gemeinschaft verbunden ist. Vetevendosje! fordert von der Regierung eine Annullierung dieses Abkommens. Bei Protesten, an denen sich auch Teile der Zivilgesellschaft beteiligten, versammelten sich schätzungsweise bis zu 40.000 Kosovaren, um den Forderungen Nachdruck zu verleihen. Ein Großteil der Proteste verlief friedlich (GIZ 3.2020a).

Im Jänner 2018 wurde der prominente kosovo-serbische Politiker Oliver Ivanovi? bei einem Attentat in Nord-Mitrovica erschossen. Die Hintergründe des Mordes sind bis dato nicht aufgeklärt. Die von der EU vermittelten Normalisierungsgespräche zwischen Vertretern der kosovarischen und serbischen Regierung wurden vorübergehend ausgesetzt. Ivanovi? galt als einer der wichtigsten Politiker in Kosovo, der sich um den Ausgleich zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern bemühte (GIZ 3.2020a; vgl. SZ 16.1.2018).Im Jänner 2018 wurde der prominente kosovo-serbische Politiker Oliver Ivanovi? bei einem Attentat in Nord-Mitrovica erschossen. Die Hintergründe des Mordes sind bis dato nicht aufgeklärt. Die von der EU vermittelten Normalisierungsgespräche zwischen Vertretern der kosovarischen und serbischen Regierung wurden vorübergehend ausgesetzt. Ivanovi? galt als einer der wichtigsten Politiker in Kosovo, der sich um den Ausgleich zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern bemühte (GIZ 3.2020a; vergleiche SZ 16.1.2018).

Haftbedingungen

Die Situation in kosovarischen Haftanstalten ist unzureichend und trotz Verbesserungen (insbesondere in Hinblick auf schwere Menschenrechtsverletzungen) werden internationale Standards verfehlt (GIZ 3.2020a).

Probleme stellen insbesondere Gewalt zwischen den Häftlingen, Korruption, Kontakt mit radikalen religiösen oder politischen Ansichten sowie eine unterdurchschnittliche medizinische Versorgung dar. In einigen Teilen des überfüllten Gefängnisses von Dubrava sind die physischen Bedingungen nach wie vor minderwertig. Im Laufe des Jahres 2019 gingen beim KRCT („Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims“) Beschwerden von Häftlingen ein, die behaupteten, Opfer von Belästigung bzw. körperlicher Misshandlung durch Vollzugsbeamte geworden zu sein, vor allem in den Gefängnissen von Dubrava und Lipjan/Lipljan. Auch haben sich mehrere Häftlinge Verletzungen zugefügt, um auf ihre Bedürfnisse aufmerksam zu machen (USDOS 11.3.2020).

Aufgrund mangelhafter Ausbildung und unzureichender Personalausstattung üben die Behörden nicht immer die Kontrolle über Einrichtungen oder Häftlinge aus. Ungefähr 30% der Insassen kommen mit einer Drogenabhängigkeit ins Gefängnis. Es gab keine Drogenbehandlungsprogramme innerhalb des Strafvollzugssystems, und das KRCT berichtet, dass regelmäßig illegale Drogen in die Einrichtungen geschmuggelt werden. Das KRCT dokumentierte Verzögerungen und Fehler bei der medizinischen Versorgung der Gefangenen sowie einen Mangel an spezialisierter Behandlung. Häufig sehen sich Gefangene gezwungen, benötigte Medikamente aus privaten Quellen zu beschaffen. Das KRCT beobachtete Lücken im Gesundheitsversorgungssystem des Gefängnisses in der Einrichtung in Dubrava und berichtet über eine unzureichende Zahl von psychiatrischen Fachkräften. Anwälte beschuldigen die Regierung, regelmäßig Untersuchungshäftlinge mit diagnostizierter geistiger Behinderung zusammen mit anderen Untersuchungshäftlingen unterzubringen. Die Untersuchungshäftlinge werden getrennt von den verurteilten Häftlingen untergebracht. Das Gesetz schreibt jedoch vor, dass verurteilte Kriminelle mit nachgewiesenen psychischen Problemen in Einrichtungen für psychische Gesundheitsfürsorge inhaftiert werden müssen. Aufgrund der Überbelegung solcher Einrichtungen ist dies oftmals nicht möglich. Betroffene erhalten Medikamente und können regelmäßige Konsultationen bei einem Psychiater wahrnehmen, bekommen aber darüber hinaus keinerlei Unterstützung und Behandlung (USDOS 11.3.2020).

Die Behörden führen nicht immer ordnungsgemäße Untersuchungen von Misshandlungsvorwürfen durch. Außerdem funktioniert der gesetzlich vorgeschriebene interne Beschwerdemechanismus nicht, da die Häftlinge Misshandlungen oft aus Mangel an Vertraulichkeit und aus Angst vor Vergeltung nicht melden. Das KRCT stellt auch fest, dass die Behörden keine schriftlichen Entscheidungen zur Rechtfertigung der Einzelhaft vorlegen. Die Regierung gestattet Besuche unabhängiger Menschenrechtsbeobachter, aber nur die nationale Institution der Ombudsperson und EULEX hatten das ganze Jahr über kontinuierlichen und ungehinderten Zugang zu den Haftanstalten. Das KRCT und das Zentrum für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten sind verpflichtet, Besuche 24 Stunden im Voraus anzukündigen. Zu den Verbesserungen, die 2019 vorgenommen wurden, gehören die Einstellung von 120 neuen Vollzugsbeamten, die teilweise Eröffnung des neuen Haftzentrums in Pristina, die Durchführung eines Pilotprogramms für Bewertungs- und Klassifizierungseinheiten und ein Verfahren, das es einigen Häftlingen ermöglicht, über Skype mit ihren Familien zu kommunizieren (USDOS 11.3.2020).

Die Lebensbedingungen in den Gefängnissen gelten insgesamt als sehr schlecht. Der Informationsgrad unter Häftlingen über deren Rechte ist gering (GIZ 3.2020a).

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist im Kosovo seit 2002 gesetzlich verboten (AI o.D.).

Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 21.3.2019).

Religionsfreiheit

Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat (AA 21.3.2019; vgl. GIZ 3.2020b) und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Art. 38 der Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe (AA 21.3.2019). Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion (USDOS 21.6.2019).Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat (AA 21.3.2019; vergleiche GIZ 3.2020b) und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Artikel 38, der Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe (AA 21.3.2019). Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion (USDOS 21.6.2019).

Das Gesetz erlaubt es religiösen Gruppen nicht, sich als juristische Personen registrieren zu lassen, was ihnen bei der Führung ihrer Geschäfte Steine in den Weg legt. Während religiöse Gruppen angeben, dass sie im Allgemeinen kooperative Beziehungen zu den Kommunalverwaltungen unterhalten, erklären einige Gruppen, dass die Kommunalverwaltungen religiöse Organisationen in Eigentumsfragen, einschließlich Baugenehmigungen, nicht gleich behandeln. Vertreter der Serbisch-Orthodoxen Kirche (SOC) sagten, die Regierung habe deren Eigentumsrechte verletzt, unter anderem durch die Weigerung, Gerichtsentscheidungen zugunsten der SOC umzusetzen oder Bautätigkeiten in besonderen Schutzzonen auszusetzen (USDOS 21.6.2019).

Religiöse Gruppen

Über 95% der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennen sich zum islamischen Glauben (GIZ 3.2020b), wobei die Mehrheit der Muslime der hanafi-sunnitischen Schule angehört. Auch Derwisch-Orden wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft bestehen, jeweils mit einer geringen Zahl an Anhängern (USDOS 21.6.2019). Schätzungsweise etwa 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität und konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren, laut USDOS auch auf Janjevo, Klina und Pristina. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an (ca. 100.000 Mitglieder). Es gibt kleine jüdische Gemeinden in Prizren und Pristina. Die Anzahl von Personen jüdischen Glaubens beläuft sich auf weniger als 100 Personen (GIZ 3.2020b; AA 21.3.2019; vgl. USDOS 21.6.2019). Die evangelisch-protestantische Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt und konzentriert sich in Pristina und Gjakove/Djakovica (USDOS 21.6.2019).Über 95% der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennen sich zum islamischen Glauben (GIZ 3.2020b), wobei die Mehrheit der Muslime der hanafi-sunnitischen Schule angehört. Auch Derwisch-Orden wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft bestehen, jeweils mit einer geringen Zahl an Anhängern (USDOS 21.6.2019). Schätzungsweise etwa 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität und konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren, laut USDOS auch auf Janjevo, Klina und Pristina. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an (ca. 100.000 Mitglieder). Es gibt kleine jüdische Gemeinden in Prizren und Pristina. Die Anzahl von Personen jüdischen Glaubens beläuft sich auf weniger als 100 Personen (GIZ 3.2020b; AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019). Die evangelisch-protestantische Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt und konzentriert sich in Pristina und Gjakove/Djakovica (USDOS 21.6.2019).

Allenthalben kam es in den vergangenen Jahren zu religiös motivierten Konflikten. Polizeiberichten zufolge griffen Demonstranten serbisch-orthodoxe Pilger an und verhinderten die Abhaltung von Gottesdiensten in Gjakove/Djakovica und Istog/Istok. Auch protestierten ethnische Albaner vor der örtlichen serbisch-orthodoxen Kirche in Gjakove/Djakovica gegen geplante Pilgerfahrten (USDOS 21.6.2019).

Radikaler Islamismus

Nur wenige Muslime praktizieren ihren Glauben, sondern befolgen nur einige Aspekte (z.B. religiöse Feste) und dies häufig auch nicht sehr streng (AA 21.3.2019).

Nur eine sehr kleine Minderheit folgt einem radikalen, fundamentalistischen oder gewaltbereiten Islam und Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). Allerdings richtet der sogenannte Islamische Staat (IS) seine Rekrutierungsversuche unter anderem direkt an Muslime in der Region. Die Bekämpfung von (religiösem) Extremismus ist zu einer der Prioritäten der Regierung Kosovos geworden (GIZ 3.2020b). Dem deutschen Auswärtigen Amt liegen keine Hinweise auf versuchte Zwangsrekrutierungen und Repressionen durch den „Islamischen Staat“ vor (AA 21.3.2019).Nur eine sehr kleine Minderheit folgt einem radikalen, fundamentalistischen oder gewaltbereiten Islam und Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). Allerdings richtet der sogenannte Islamische Staat (IS) seine Rekrutierungsversuche unter anderem direkt an Muslime in der Region. Die Bekämpfung von (religiösem) Extremismus ist zu einer der Prioritäten der Regierung Kosovos geworden (GIZ 3.2020b). Dem deutschen Auswärtigen Amt liegen keine Hinweise auf versuchte Zwangsrekrutierungen und Repressionen durch den „Islamischen Staat“ vor (AA 21.3.2019).

Der Kosovo hat seine Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus weiter verstärkt, unter anderem durch die Anwendung von Maßnahmen zur Unterbindung von gewaltbereitem Extremismus. Seit dem Jahr 2016 gibt es keine Berichte mehr über neue Fälle von kosovarischen Bürgern, die als Kämpfer in die Konflikte in Syrien und Irak als ausländische terroristische Kämpfer reisen. Von 2012 bis heute sind schätzungsweise 355 kosovarische Bürger in die Konfliktzone im Nahen Osten gezogen, größtenteils als ausländische terroristische Kämpfer (EC 29.5.2019).

Die kosovarischen Exekutiv- und Justizbehörden reagieren konsequent auf den Terrorismus. Die Polizei hat eine beträchtliche Anzahl von Personen, die seit dem Jahr 2012 terroristischen Gruppen beigetreten sind, verhaftet. Eine bedeutende Anzahl dieser Fälle endete mit Verurteilungen. Der Kampf gegen Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus ist allerdings nicht effektiv genug, um zu überzeugenden Resultaten zu führen. Trotz aller Bemühungen sehen sich die Behörden weiterhin der Herausforderung des gewaltbereiten Extremismus gegenüber. Dies liegt teilweise an der Finanzierung durch ausländische Organisationen, die gewaltbereite Ideologien predigen. Gewaltbereite extremistische Gruppen verwenden darüber hinaus aktiv die Kanäle der Social Media, um Propaganda zu verbreiten und neue Anhänger anzuwerben (EC 29.5.2019).

Laut einer aktuellen Umfrage des „Kosovar Centre for Security Studies“ in Bezug auf die Wahrnehmung des gewalttätigen Extremismus in der Bevölkerung im Jahr 2018 hat die wahrgenommene Bedrohung durch Extremismus um 5% abgenommen. Dennoch denken auch im Jahr 2018 70% der Befragten, dass Extremismus im Kosovo eine nationale Bedrohung darstellt. Etwa die Hälfte der Befragten ist der Ansicht, dass radikalisierte Individuen weiterhin gewalttätigen Extremismus verbreiten (KCSS 2.2019).

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92.9%), Bosniaken (1.6%), Serben (1.5%), Türken (1.1%), Ashkali (0.9%), Ägypter (0.7%), Gorani (0.6%), Roma (0.5%) und andere (0.2%). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht mit einschloss und überdies teilweise in den von Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde (CIA 7.4.2020).

Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani (AA 21.3.2019; vgl. GIZ 3.2020b). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Es bedarf bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit „eigenen“ Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 21.3.2019). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt; gleichzeitig kritisieren die politischen Vertreter der ethnischen Minderheiten, dass sie in wichtigen Fragen nicht konsultiert werden. Seit November 2018, als das Land Zölle auf Produkte aus Serbien und Bosnien und Herzegowina erhob, boykottieren die Parlamentarier der Srpska-Liste im Wesentlichen die Teilnahme an den Verfahren der Versammlung (USDOS 11.3.2020).Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani (AA 21.3.2019; vergleiche GIZ 3.2020b). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Es bedarf bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit „eigenen“ Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 21.3.2019). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt; gleichzeitig kritisieren die politischen Vertreter der ethnischen Minderheiten, dass sie in wichtigen Fragen nicht konsultiert werden. Seit November 2018, als das Land Zölle auf Produkte aus Serbien und Bosnien und Herzegowina erhob, boykottieren die Parlamentarier der Srpska-Liste im Wesentlichen die Teilnahme an den Verfahren der Versammlung (USDOS 11.3.2020).

Die Verfassung des Kosovo beinhaltet ein vollständiges Kapitel, das den Rechten der Gemeinschaften und ihrer Mitglieder gewidmet ist Die Verfassung schützt und fördert die Rechte und Interessen der im Kosovo lebenden Gemeinschaften und ihrer Mitglieder. Sie stellt fest, dass das Kosovo eine multiethnische Gesellschaft ist, die aus albanischen und anderen Gemeinschaften besteht, die durch ihre legislativen, exekutiven und gerichtlichen Institutionen demokratisch und unter voller Achtung der Rechtsstaatlichkeit regiert wird, und garantiert allen ihren Bürgern volle und effektive Gleichheit. Die Verfassung definiert, dass die offiziellen Sprachen im Kosovo Albanisch und Serbisch sind. Türkisch, Bosnisch und die Sprachen der Roma können auf kommunaler Ebene den Status von Amtssprachen haben oder werden, wie gesetzlich vorgesehen, auf allen Ebenen offiziell verwendet (ECMIK o.D.a).

Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit gibt es nicht. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert (AA 21.3.2019).

Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sogenannten RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich (GIZ 3.2020b).

In Orten mit einem hohen Minderheitenanteil werden auch die entsprechenden Minderheitensprachen in den Grundschulen unterrichtet (Serbisch, Türkisch, vereinzelt Romani) (AA 30.4.2019).

Ein wichtiger Akteur zum Thema Minderheiten ist die NGO „European Center for Minority Issues Kosovo“ (ECMIK), die umfassende Informationen zur aktuellen Situation der verschiedenen Minderheiten im Kosovo inklusive Populationsgrößen, Altersstruktur, Kultur, Religion, Ausbildung, Sprache, politischer Vertretung etc. zur Verfügung stellt (ECMIK o.D.b).

Bewegungsfreiheit

Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise (USDOS 11.3.2020).

Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete – oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren – nur selten. Von der Freizügigkeit wird von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 9.12.2015).

Die Regierung betrachtet serbisch ausgestellte Personaldokumente mit Namen kosovarischer Städte nicht als gültige Reisedokumente, was es vielen Mitgliedern der kosovo-serbischen Gemeinschaft erschwert, frei nach und aus dem Kosovo zu reisen, es sei denn, sie benutzten die beiden Grenzübergänge zu Serbien, die sich in den kosovo-serbischen Mehrheitsgemeinden im Norden befinden (USDOS 11.3.2020).

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019).

Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.).

Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit nach der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr 2019. Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP nach wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 nach wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020).

Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c).

Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c).

Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vgl. WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vergleiche WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).

Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel und der Ausgaben für Wohnraum an den gesamten Konsumausgaben eines Haushalts liegt im Kosovo im Durchschnitt bei 73%, die Ausgaben für Bildung und Gesundheit entsprechen 4% der gesamten Konsumausgaben. Der Human Development Index für Kosovo liegt laut dem Human Development Report Kosovo 2016 bei 0.741 (2015), was eine deutliche Steigerung gegenüber 2011 (0.713) bedeutet, jedoch einen der niedrigsten Werte in der Region darstellt (GIZ 3.2020b).

Sozialbeihilfen

Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019).

Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).

Medizinische Versorgung

Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulant Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019).Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulant Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019).

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019).Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019).

Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf 23. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b).

Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben.. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 21.3.2019).

Als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. In der Realität können staatlicherseits Basis-Medikamente der Essential Drug List nicht regelmäßig und im benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für Betroffene bleibt in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, benötigte Medikamente privat finanziert zu beschaffen. Patienten erhalten vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. Lediglich Medikamente für die Behandlung von an TBC oder AIDS erkrankten Patienten gehören wie Insulin zu den regelmäßig kostenlos vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Medikamenten (AA 21.3.2019).

Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b).

In Ermangelung einer universellen Gesundheitsversorgung sind Gemeinschaften von Roma und Ashkali, aufgrund ihrer schwierigen sozio-ökonomischen Lage, besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ausgesetzt. Nur der Zugang zu sehr grundlegenden Dienstleistungen ist kostenlos (EC 29.5.2019).

Rückkehr

Die meisten europäischen Staaten haben mit Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 21.3.2019). Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015, 11.030 im Jahr 2016 und 4.509 im Jahr 2017 auf 2.395 im Jahr 2018 gefallen (1.668 zwangsweise und 727 freiwillig). Im Jahr 2017 betrug die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo 85,9% (EC 29.5.2019).

Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019).Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019).

Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sogenannte Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden des Kosovo (auch Nord-Mitrovica) tätig sind und als Ansprechpartner für die in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) fungieren sollen sowie auch Mitglieder der kommunalen Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Zudem können sie im Bereich der Wohnraumbeschaffung eigenständig tätig werden. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro der „Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern“ [DRRP - Department for Reintegration of Repatriated Persons] im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Behörden organisiert werden (AA 21.3.2019).

Dokumente

Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Kosovo oder im Ausland lebende Kosovaren, die im zentralen Zivilregister erfasst sind, erhalten seit Ende Juli 2008 bis zu zehn Jahre gültige kosovarische Reisepässe (seit November 2011 auch mit biometrischen Merkmalen), die von Deutschland anerkannt werden (AA 21.3.2019).

Gefälschte Dokumente

Es liegen kaum Erkenntnisse darüber vor, dass kosovarische Reisepässe gefälscht werden. Es kommt allerdings regelmäßig vor, dass in die Reisedokumente gefälschte Visa oder Aufenthaltstitel eingefügt werden. In der Vergangenheit wurden mehrfach Fälscherwerkstätten in Kosovo ausgehoben, hierbei wurden beträchtliche Mengen an gefälschten und blanko gestohlenen Reisedokumenten und Schengen-Aufenthaltstiteln beschlagnahmt (AA 21.3.2019).

1.6. Zur aktuellen Covid-19-Pandemie:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 16.01.2022, 09:30 Uhr, 1.443.589 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 13.920 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); im Kosovo wurden mit Stand vom 14.01.2022, 18:03 Uhr, 164.077 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 2.984 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/xk).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Die Beschwerdeführer gehören nicht zu einer Risikogruppe.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie dem Zentralen Fremdenregister und einem Auszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem (Privat)Leben in Österreich

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit) ergeben sich aus der Vorlage eines Personalausweises durch den Beschwerdeführer im Vorverfahren sowie aus den insofern glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.07.2019 (Akt W283 1430859-5, AS 3) und der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt vom 19.09.2019 (Akt W283 1430859-5, AS 100). Dass der Beschwerdeführer in einer Gemeinde im Kosovo geboren wurde und er dort aufgewachsen ist, kann seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner Erstbefragung und in seiner niederschriftlichen Einvernahme entnommen werden (W283 1430859-5, AS 3 und AS 100).

Dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nur auf niedrigem Niveau spricht, kann zum einen seiner Angabe in seiner Erstbefragung entnommen werden (Akt W283 1430859-5, AS 7). Zum anderen kann dies dem Umstand entnommen werden, dass der Beschwerdeführer keine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses sowie kein Deutschzertifikat vorlegte. Die Angabe des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme, dass er „die Sprache einfach so gelernt“ habe, lässt nicht automatisch darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf hohem Niveau verfügt (W283 140859-3, AS 102). Diese Annahme stützt sich auch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine gesamte niederschriftliche Einvernahme beim Bundesamt am 19.09.2019 mit Unterstützung durch eine Dolmetscherin führte. Dass der Beschwerdeführer Albanisch, Türkisch und Serbisch als weitere Sprachen spricht, kann seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner Erstbefragung vom 16.07.2019 (Akt W283 1430859-5, AS 3) und seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 19.09.2019 entnommen werden (Akt W283 1430859-5, AS 101).

Die Feststellungen zum Schulbesuch und zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Kosovo sowie sein Zusammenleben mit Freunden in einer Gemeinde im Kosovo konnte den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme entnommen werden (W283 1430859-5, AS 101).

Dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise im Kosovo lag, er Ende September 2012 den Kosovo verlassen hat und am 24.10.2012 über Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich gereist ist, kann der diesbezüglichen Feststellung im Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2019 entnommen haben (G301 1430859-4/4E, S. 6). Im gegenständlichen Asylverfahren haben sich keine Umstände ergeben, die eine andere Feststellung erforderlich gemacht hätten. Dass der Beschwerdeführer am 25.10.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, kann dem unbestrittenen Akteninhalt entnommen werden. Dass er sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufhält, kann ebenfalls der diesbezüglichen Feststellung des BVwG in seinem Erkenntnis vom 02.04.2019 sowie der diesbezüglich glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme entnommen werden (W283 1430859-5, AS 102).

Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, kann der diesbezüglichen Feststellung im Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2019 sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 19.09.2019 entnommen werden (G301 1430859-4/4E, S. 6; Akt W283 1430859-5, AS 102). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Kosovo ergeben sich aus den gleichlautenden Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2019 (G301 1430859-4/4E, S. 6). Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er nicht mehr wisse, ob Verwandte im Kosovo leben würden (Akt W283 1430859-5, AS 102). Er gab jedoch keine Gründe an, warum seine Verwandten nicht mehr im Kosovo leben sollten. Zudem war es der IOM Pristina auch möglich, diese im Jahr 2019 zu kontaktieren (Akt W283 1430859-5; Vorakt AS 16). Es war daher festzustellen, dass die Verwandten des Beschwerdeführers nach wie vor, wie bereits im vorhergehenden Asylverfahrens des Beschwerdeführers festgestellt, im Kosovo leben. Dass der Beschwerdeführer nicht in Kontakt zu seiner Familie steht, kann seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme entnommen werden (Akt W283 1430859-5, AS 102). Zudem konnte der Erstbefragung sowie einem Schreiben der IOM Pristina vom 17.06.2019 entnommen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2013 keinen Kontakt mehr zu diesem haben und sie diesen im Falle einer freiwilligen Rückkehr nicht unterstützen würden (Akt W283 1430859-5, AS 7; Vorakt AS 16).

Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich durch den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem vom Amts wegen eingeholten Auszug aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Die Feststellung betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann der diesbezüglich gleichlautenden Feststellung im Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX sowie den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen entnommen werden. Einem Befund eines Diagnosezentrums vom 27.03.2019 kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer einzelne kleine Blutungsresiduen im Bereich des Thalamus rechts und auch rechts cortical parietooccipital, vermutlich im Sinne von Residuen nach Schädelhirntrauma im Jahr 2009 vorliegen. Zudem wurde ausgeführt, dass eine geringe Ausweitung der Liquorräume vorliegen würden und sonst ein normaler Befund vorliege (Akt W283 1430859-5, AS 113). Einem psychiatrischen und neurologischen Sachverständigengutachten vom 22.09.2014 kann entnommen werden, dass er an einem intermittierend auftretendem polymorph psychotischen Geschehen F23.0, an Organizität, damit verbunden Affektabilität, körperlichen Empfindungsstörungen, eventuell im Zusammenhang stehend mit einer Schädel-Hirn-Trauma-Verletzung nach einem Radunfall F0.66, wozu jedoch keine Befunde vorliegen, leide. Zudem leide der Beschwerdeführer am Bild eines leicht kognitiven Störungsgeschehens F06.7, einer Anpassungsstörung, genauer einer gemischten Störung von Gefühlen und Sozialverhalten F43.25 und einer Desorganisationsproblematik (Akt W283 1430859-5, AS 125). In einer fachärztlichen Stellungnahme vom 28.10.2019 wurden beim Beschwerdeführer eine leichte kognitive Störung (F06.7), eine generalisierte idiopathische Epilepsie (G40.3), eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (F23.) und eine Cannabinoidabhängigkeit sowie Dipsomanie (F12.26) diagnostiziert. (Akt W283 1430859-5, AS 153). Auf den Inhalt dieser medizinischen Befunde ist auch die Feststellung zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt wurde, kann einem Sachverständigengutachten vom 07.11.2019 entnommen werden (Akt W283 1430859-5, AS 303).Die Feststellung betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann der diesbezüglich gleichlautenden Feststellung im Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom römisch 40 sowie den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen entnommen werden. Einem Befund eines Diagnosezentrums vom 27.03.2019 kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer einzelne kleine Blutungsresiduen im Bereich des Thalamus rechts und auch rechts cortical parietooccipital, vermutlich im Sinne von Residuen nach Schädelhirntrauma im Jahr 2009 vorliegen. Zudem wurde ausgeführt, dass eine geringe Ausweitung der Liquorräume vorliegen würden und sonst ein normaler Befund vorliege (Akt W283 1430859-5, AS 113). Einem psychiatrischen und neurologischen Sachverständigengutachten vom 22.09.2014 kann entnommen werden, dass er an einem intermittierend auftretendem polymorph psychotischen Geschehen F23.0, an Organizität, damit verbunden Affektabilität, körperlichen Empfindungsstörungen, eventuell im Zusammenhang stehend mit einer Schädel-Hirn-Trauma-Verletzung nach einem Radunfall F0.66, wozu jedoch keine Befunde vorliegen, leide. Zudem leide der Beschwerdeführer am Bild eines leicht kognitiven Störungsgeschehens F06.7, einer Anpassungsstörung, genauer einer gemischten Störung von Gefühlen und Sozialverhalten F43.25 und einer Desorganisationsproblematik (Akt W283 1430859-5, AS 125). In einer fachärztlichen Stellungnahme vom 28.10.2019 wurden beim Beschwerdeführer eine leichte kognitive Störung (F06.7), eine generalisierte idiopathische Epilepsie (G40.3), eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (F23.) und eine Cannabinoidabhängigkeit sowie Dipsomanie (F12.26) diagnostiziert. (Akt W283 1430859-5, AS 153). Auf den Inhalt dieser medizinischen Befunde ist auch die Feststellung zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt wurde, kann einem Sachverständigengutachten vom 07.11.2019 entnommen werden (Akt W283 1430859-5, AS 303).

Die Feststellungen zur Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers sind zum einen auf das psychiatrische und neurologische Sachverständigengutachten vom 22.09.2014 zurückzuführen. Diesem ist zu entnehmen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Erwachsenenvertretung aufgrund eines komplexen, psychisch krankheitswertigen Geschehens und eines intellektuellen Defizits vorliegen würden. Der Beschwerdeführer benötigt demnach eine Erwachsenenvertretung bei der Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern sowie bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen (Akt W283 1430859-5, AS 127). Zudem sind die Feststellungen betreffend die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers auf die Beschlüsse des BG XXXX vom 28.10.2014, XXXX , zurückzuführen. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen und die Bestimmung des Aufenthaltsortes ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde (Akt W283 1430859-5, AS 129). Mit Beschluss des BG XXXX vom 04.10.2018, XXXX vom 04.10.2018 wurde XXXX als Erwachsenenvertreter für dieselben Angelegenheiten wie im Beschluss vom 28.10.2014 bestellt (Akt W283 1430859-5, AS 143). Die Feststellungen zur Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers sind zum einen auf das psychiatrische und neurologische Sachverständigengutachten vom 22.09.2014 zurückzuführen. Diesem ist zu entnehmen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Erwachsenenvertretung aufgrund eines komplexen, psychisch krankheitswertigen Geschehens und eines intellektuellen Defizits vorliegen würden. Der Beschwerdeführer benötigt demnach eine Erwachsenenvertretung bei der Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern sowie bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen (Akt W283 1430859-5, AS 127). Zudem sind die Feststellungen betreffend die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers auf die Beschlüsse des BG römisch 40 vom 28.10.2014, römisch 40 , zurückzuführen. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen und die Bestimmung des Aufenthaltsortes ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde (Akt W283 1430859-5, AS 129). Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 04.10.2018, römisch 40 vom 04.10.2018 wurde römisch 40 als Erwachsenenvertreter für dieselben Angelegenheiten wie im Beschluss vom 28.10.2014 bestellt (Akt W283 1430859-5, AS 143).

Die Feststellung betreffend die Förderbewilligung des Beschwerdeführers vom 08.07.2019 bis 31.07.2020 ist auf die diesbezügliche von der Stadt Wien am 08.07.2019 an den Beschwerdeführer ausgestellte Bewilligung zu entnehmen (Akt W283 1430859-5, AS 107).

Dass der Beschwerdeführer vor seiner Anhaltung im Maßnahmenvollzug eine 24h-Betreuung hatte und er durch psychologisches Personal beaufsichtigt wurde, konnte seinen glaubhaften Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme entnommen werden (Akt W283 1430859-5, AS 100). Die Feststellungen zum Zustand des Beschwerdeführers vor seiner Anhaltung im Maßnahmenvollzug (Unterstützung bei Bewältigung alltäglicher Aufgaben und Probleme mit Mitbewohnern und Team der Wohngemeinschaft) können einem Bericht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.10.2019 entnommen werden. Diesem konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer viel Unterstützung in der Bewältigung alltäglicher Verrichtungen, insbesondere hinsichtlich Körper- und Raumhygiene, des Finanzmanagements und in sozialen Situationen benötige. Dies würde auch weiterhin die Hauptkonfliktfelder darstellen, da es zu Problemen mit anderen Mitbewohnern wegen Schulden und zu einer Unterversorgung an Lebensmitteln komme, wenn der Beschwerdeführer nicht in seinem Verbrauch eingeschränkt werde. Wenn der Beschwerdeführer reglementiert werde, komme es zu Wut gegenüber dem Team und Trauer über die Diskrepanz zum Leben der anderen Bewohner (W283 1430859-5, AS 159). Auf den Bericht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.10.2019 konnten auch die Feststellungen, dass von keiner grundlegenden Veränderung des Zustandes des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, sowie, dass er auch weiterhin Unterstützung bei der Bewältigung seiner Angelegenheiten benötigen wird, zurückgeführt werden (W283 1430859-5, AS 159). Diesbezüglich wurde im Bericht ausgeführt, dass auf Grund der Natur der Erkrankung nicht damit zu rechnen sei, dass die Defizite des Beschwerdeführers grundlegend verändert werden könnten. Für den Beschwerdeführer wäre daher eine Wohnsituation, in der er mit seiner Einschränkung nicht alleine sei, sinnvoll. Ziel der Betreuung sie weiterhin die Unterstützung bei der Bewältigung der alltäglichen Erledigungen (Kochen, Hygiene, usw.), des Finanzmanagements sowie die Konfliktbearbeitung im Wohnumfeld und der Aufbau einer Tagesstruktur (W283 1430859-5, AS 159).

2.2. Zu den Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers

2.2.1. Die Feststellungen betreffend die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen sowie der Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher konnten dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sowie den Urteilen der Strafgerichte vom 06.03.2015 (Akt G307 1430859-2, OZ 32), vom 03.10.2016 (Akt W283 1430859-5, AS 181ff) und vom XXXX (Akt W283 1430859-5, OZ 18) entnommen werden. 2.2.1. Die Feststellungen betreffend die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen sowie der Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher konnten dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sowie den Urteilen der Strafgerichte vom 06.03.2015 (Akt G307 1430859-2, OZ 32), vom 03.10.2016 (Akt W283 1430859-5, AS 181ff) und vom römisch 40 (Akt W283 1430859-5, OZ 18) entnommen werden.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Strafhaft in Justizanstalten, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft im Jahr 2015 sowie den Widerruf der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, können den gleichlautenden Feststellungen des BVwG in seinem Erkenntnis vom 02.04.2019 entnommen werden (Akt G301 1430859-4/4E, S. 6). Die Anhaltung in einer Justizanstalt vom 07.05.2021 bis zum 02.09.2021 kann zudem der Haftbestätigung einer österreichischen Justizanstalt vom 04.01.2022 entnommen werden (OZ 20).

2.2.3. Dass der Beschwerdeführer sich seit dem 02.09.2021 im Maßnahmenvollzug befindet, kann der Haftbestätigung einer österreichischen Justizanstalt vom 04.01.2022 entnommen werden (OZ 20).

2.2.4. Zur Feststellung, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, ist Folgendes auszuführen:

2.2.4.1. Zum einen wurde der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt. Schon seine strafgerichtliche Verurteilung vom 06.03.2015 wegen Diebstahls und Raubes ist Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. So hat er ein Mobiltelefon gestohlen sowie eine andere Person mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen, ihm die Jacke ausgezogen und Bargeld aus der darin befindlichen Geldbörse gestohlen. Besonders ist auch anzumerken, dass in der Strafbemessung die brutale Vorgehensweise beim Raub als erschwerend gewertet wurde. Die Einschränkung der Steuerfähigkeit und die Lockerung der Impulskontrolle wurden jedoch als mildernd gewertet (Akt G307 1430859-2, OZ 32). Auch diese Strafmilderungsgründe deuten jedoch nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

2.2.4.2. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen ein weiteres Mal wegen des Verbrechens des Raubes verurteilt (Akt W283 1430859-5, AS 181ff). Der Beschwerdeführer stahl dem Opfer ein Mobiltelefon und versetzte dem Opfer einen Stoß, wodurch es zu Boden stürzte. Beide Verurteilungen des Beschwerdeführers betreffen Eingriffe in die körperliche Integrität und das körperliche Wohlbefinden anderer Personen. Dies stellt einen weiteren Grund dafür dar, von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen.

2.2.4.3. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 2.2.4.3. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom römisch 40 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX zwei Personen gefährlich mit dem Tod bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 17cm zunächst in die Höhe und im Anschluss in deren Richtung hielt, wobei er Stichbewegungen andeutete. Besonders anzumerken ist, dass diese vom Beschwerdeführer geäußerte Drohung auf einem scheinbar nichtigen Ereignis beruht. Tatsächlich sprach der Beschwerdeführer die Drohung aus, weil ihm von einem Opfer mitgeteilt wurde, dass es keine Zigarette habe. Daraufhin schrie der Beschwerdeführer herum, ging nach Hause, holte sich das Küchenmesser und ging zum Friseursalon, in dem das Opfer gearbeitet hat, zurück. Der Beschwerdeführer wollte das Geschäft mit dem Messer betreten, er hielt es mit der Klinge nach vorne und deutete damit auch Stichbewegungen an. Dem Beschwerdeführer kam es auch darauf an, die Opfer durch das Fuchteln mit dem Messer in Furcht und Unruhe ob ihres Lebens zu versetzen. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 zwei Personen gefährlich mit dem Tod bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 17cm zunächst in die Höhe und im Anschluss in deren Richtung hielt, wobei er Stichbewegungen andeutete. Besonders anzumerken ist, dass diese vom Beschwerdeführer geäußerte Drohung auf einem scheinbar nichtigen Ereignis beruht. Tatsächlich sprach der Beschwerdeführer die Drohung aus, weil ihm von einem Opfer mitgeteilt wurde, dass es keine Zigarette habe. Daraufhin schrie der Beschwerdeführer herum, ging nach Hause, holte sich das Küchenmesser und ging zum Friseursalon, in dem das Opfer gearbeitet hat, zurück. Der Beschwerdeführer wollte das Geschäft mit dem Messer betreten, er hielt es mit der Klinge nach vorne und deutete damit auch Stichbewegungen an. Dem Beschwerdeführer kam es auch darauf an, die Opfer durch das Fuchteln mit dem Messer in Furcht und Unruhe ob ihres Lebens zu versetzen.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund eines scheinbar nichtigen Ereignisses zwei Personen mit einem Messer mit 17cm Klingenlänge bedroht, spricht darüber hinaus dafür, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Zwar war der Beschwerdeführer aufgrund eines akuten Ausbruchs seiner Geisteskrankheit nicht mehr fähig, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dies vermag zwar, in Kombination mit der Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB, auszuschließen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm begangenen Straftat schuldfähig war. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Zwar war der Beschwerdeführer aufgrund eines akuten Ausbruchs seiner Geisteskrankheit nicht mehr fähig, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dies vermag zwar, in Kombination mit der Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB, auszuschließen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm begangenen Straftat schuldfähig war. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sich seit der Begehung der Straftat durch den Beschwerdeführer eine Änderung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers ergeben hätte. Zum einen befindet sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin im Maßnahmenvollzug (OZ 20). Zudem anderen konnte dem Urteil eines Landesgerichts vom XXXX entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Stimmen hört, die ihm sagen, was er zu tun habe bzw. welche Gefahr von anderen für ihn ausgehen würde. Ferner wurde im Urteil davon ausgegangen, dass nach der Person des Beschwerdeführers, den gegenständlichen Tathandlungen und seinem bisherigen Krankheitsverlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer ohne durchgängige Überwachung in einer geschlossenen Anstalt auch zukünftig unter dem Einfluss seiner Geisteskrankheit aufgrund derartiger psychotischer Schübe eine äquivalente mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen wie die verurteilte Tat, also verbale Drohungen mit dem Tode, aber auch schwerwiegendere Tathandlungen gegen Personen (bis hin zu Angriffen durch Gewalt gegen Leib und Leben mit allenfalls auch schweren Körperverletzungen) begehen wird. Weiters wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer weder ausreichende Krankheitseinsicht noch eine nachhaltig gesicherte Therapiemotivation bestand. Im Gegenteil würden ihm die Stimmen sagen, dass er mit der in der Justizanstalt begonnenen medikamentösen Therapie aufhören solle. Die aufgrund seiner bisher nur unzureichend behandelten schweren Geisteskrankheit von ihm ausgehende hohe Gefährlichkeit für Dritte konnte daher zum Urteilszeitpunkt nur durch Anhaltung in einer Anstalt hintangehalten werden. Die Ausführungen sprechen ebenso für eine aktuelle vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, die dafür sprechen würden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Urteil am XXXX zum Positiven verändert hätte.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sich seit der Begehung der Straftat durch den Beschwerdeführer eine Änderung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers ergeben hätte. Zum einen befindet sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin im Maßnahmenvollzug (OZ 20). Zudem anderen konnte dem Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Stimmen hört, die ihm sagen, was er zu tun habe bzw. welche Gefahr von anderen für ihn ausgehen würde. Ferner wurde im Urteil davon ausgegangen, dass nach der Person des Beschwerdeführers, den gegenständlichen Tathandlungen und seinem bisherigen Krankheitsverlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer ohne durchgängige Überwachung in einer geschlossenen Anstalt auch zukünftig unter dem Einfluss seiner Geisteskrankheit aufgrund derartiger psychotischer Schübe eine äquivalente mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen wie die verurteilte Tat, also verbale Drohungen mit dem Tode, aber auch schwerwiegendere Tathandlungen gegen Personen (bis hin zu Angriffen durch Gewalt gegen Leib und Leben mit allenfalls auch schweren Körperverletzungen) begehen wird. Weiters wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer weder ausreichende Krankheitseinsicht noch eine nachhaltig gesicherte Therapiemotivation bestand. Im Gegenteil würden ihm die Stimmen sagen, dass er mit der in der Justizanstalt begonnenen medikamentösen Therapie aufhören solle. Die aufgrund seiner bisher nur unzureichend behandelten schweren Geisteskrankheit von ihm ausgehende hohe Gefährlichkeit für Dritte konnte daher zum Urteilszeitpunkt nur durch Anhaltung in einer Anstalt hintangehalten werden. Die Ausführungen sprechen ebenso für eine aktuelle vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, die dafür sprechen würden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Urteil am römisch 40 zum Positiven verändert hätte.

2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

2.3.1. Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers sind auf den unbestrittenen Akteninhalt zurückzuführen.

2.3.2. Dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist, kann § 1 Z 2 der Herkunftsstaatenverordnung entnommen werden. 2.3.2. Dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist, kann Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaatenverordnung entnommen werden.

2.3.3. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise im Jahr 2012 nicht mehr in den Kosovo zurückkehrte, konnte seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme entnommen werden (Akt W283 1430859-5, AS 102). Dass Verwandte und Freunde des Beschwerdeführers zwar im Kosovo leben, kann den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2019 (G301 1430859-4/4E, S. 6), den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme (Akt W283 1430859-5, AS 102) und einem Schreiben der IOM Pristina vom 17.06.2019 entnommen werden (Akt W283 1430859-5, AS 7; Vorakt AS 16). Dass der Beschwerdeführer jedoch nicht in Kontakt zu diesen steht und diese es ablehnen, ihn im Fall einer Rückkehr zu betreuen bzw. zu unterstützen, kann den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme (Akt W283 1430859-5, AS 102) und einem Schreiben der IOM Pristina vom 17.06.2019 entnommen werden (Akt W283 1430859-5, AS 7; Vorakt AS 16). Darauf gründet sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Kosovo über kein familiäres Netzwerk verfügt.

Dass der Beschwerdeführer am 10.04.2019 einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat stellte, konnte dem Akteninhalt, genauer dem Antragformular, entnommen werden (Akt W283 1430859-5, Vorakt AS 21). Dass die freiwillige Rückkehr nicht durchgeführt werden konnte, kann einer E-Mail der IOM vom 04.06.2019 entnommen werden (Akt W283 1430859-5, Vorakt AS 24).

2.3.4. Wie bereits in Punkt II.2.1. ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer an einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma (ICD 10, F 06), einer leichten Intelligenzminderung (ICD 10, F 70) sowie einem Zustand nach schädlichem Alkoholgebrauch (Akt W283 1430859-5, OZ 18). 2.3.4. Wie bereits in Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer an einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma (ICD 10, F 06), einer leichten Intelligenzminderung (ICD 10, F 70) sowie einem Zustand nach schädlichem Alkoholgebrauch (Akt W283 1430859-5, OZ 18).

Dem aktuellen Länderinformationsblatt kann zur Behandlung von psychischen Erkrankungen entnommen werden, dass es im Kosovo zwei spezielle Institutionen gibt, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung von älteren Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Zudem seien fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet worden. Die ersten beiden angeführten Institutionen seien jedoch in der Vergangenheit mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht worden (LIB S. 46; sieh auch Punkt II.1.4.).Dem aktuellen Länderinformationsblatt kann zur Behandlung von psychischen Erkrankungen entnommen werden, dass es im Kosovo zwei spezielle Institutionen gibt, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung von älteren Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Zudem seien fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet worden. Die ersten beiden angeführten Institutionen seien jedoch in der Vergangenheit mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht worden (LIB S. 46; sieh auch Punkt römisch zwei.1.4.).

Die IOM führte in einer E-Mail vom 04.06.2019 aus, dass der Beschwerdeführer nicht selbstständig leben könne und er im Alltag Hilfe benötige sowie jemanden, der ihn daran erinnere, seine Medikamente einzunehmen. Aus diesen Gründen sei für ihn in Österreich ein Erwachsenenvertreter bestellt worden. Es werde daher davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einer vulnerablen Situation befinden würde. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten gegenüber IOM angegeben, dass sie seit dem Jahr 2013 keinen Kontakt mehr zu ihrem Sohn hätten und ihn im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht unterstützen würden. Basierend auf den eingeholten Informationen sei IOM Pristina zum Schluss gekommen, dass auch die Behörden im Kosovo im Falle einer freiwilligen Rückkehr nicht dazu in der Lage seien, eine adäquate Versorgung für den Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. IOM könne daher die freiwillige Rückkehr nicht unterstützen, da die medizinischen und sonderpädagogischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers im Kosovo nicht abgedeckt werden könnten (Akt W283 1430859-5, Vorakt AS 24).

Auch einer Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation konnte insgesamt entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine adäquate Behandlung seiner psychischen Erkrankung, wie er diese bereits in Österreich erhält, erhalten könne.

Der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 20.10.2021 konnte entnommen werden, dass die Lebenserhaltungskosten im Kosovo die Mindestkosten einer Behandlung eines chronisch kranken Patienten übersteigen würden. Das Fehlen einer grundlegenden Gesundheitsversicherung erschwere die Last für chronisch kranke Patienten noch weiter. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordere eine spezialisierte Institution, die ihn 24 Stunden am Tag versorge und unterbringe. Im Kosovo gebe es keine Institution, die den Beschwerdeführer angemessen unterbringen und versorgen könne und wo adäquate medizinische Betreuung vorhanden sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordere eine spezialisierte Institution, die ihn 24 Stunden am Tag versorge und unterbringe. In den im Kosovo vorhandenen „Reintegrationshäusern“ seien die Möglichkeiten zur Versorgung der Patienten beschränkt; Unterstützung der Familie sei nötig und die Institution diene eher zur Rehabilitation und Zurückführung in die Familie. Im Kosovo gebe es keine Institution, die den Beschwerdeführer angemessen unterbringen und versorgen könne und wo adäquate medizinische Betreuung vorhanden sei. An der Uniklinik Pristina würden Patienten temporär aufgenommen und anschließend zuhause weiterbetreut werden– somit ermögliche diese Institution keine angemessene fortgesetzte Betreuung des Beschwerdeführers. Für Patienten mit schweren psychischen Erkrankungen gebe es lange Wartelisten. Für den Beschwerdeführer sei das Zentrum nicht die angemessene Betreuungseinrichtung, da es für seinen Gesundheitszustand nicht geeignet sei, sowohl was die technische Ausstattung als auch die Ausbildung des medizinischen Personals betreffe. Gemäß einer wissenschaftlichen Arbeit im Zuge eines Symposiums zur Gesundheitslage im Kosovo würden die Lebenserhaltungskosten in Entwicklungsländern wie dem Kosovo die Mindestkosten einer Behandlung eines chronisch kranken Patienten übersteigen. Das Fehlen einer grundlegenden Gesundheitsversicherung erschwere die Last für chronisch kranke Patienten.

Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ist aufgrund des damit verbundenen intensiven Betreuungsbedarfs seiner Person somit zusammenfassend im Kosovo keiner adäquaten Behandlung zugänglich. Zwar sind Einrichtungen zur Behandlung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers verfügbar, diese entsprechen jedoch keiner 24h Betreuung, wie sie der Beschwerdeführer vor seiner Anhaltung im Maßnahmenvollzug notwendigerweise erhielt. Die Einrichtungen ermöglichen zwar eine temporäre Behandlung des Beschwerdeführers, jedoch keine längerfristige. Diese müsste, ebenso wie die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers, von den Familienangehörigen des Beschwerdeführers übernommen werden. Da eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familienangehörigen- wie bereits ausgeführt – nicht möglich ist, müsste der Beschwerdeführer ohne unterstützendes Netzwerk in den Kosovo zurückkehren. Dies würde den Beschwerdeführer in eine prekäre Situation versetzen, zumal er auch bei alltäglichen Tätigkeiten Hilfestellungen benötigt.

Wie einem Clearingbericht des Vertretungsnetzes Erwachsenenvertretung vom 07.06.2019 zu entnehmen ist, benötigt der Beschwerdeführer Unterstützung dabei seinen Lebensbedarf zu verwalten und einzuteilen, da der Beschwerdeführer kein Gefühl im Umgang mit Geld habe. Er benötige auch beim Sauberhalten seiner Unterkunft Unterstützung. Die BetreuerInnen müssten ihn zudem umfassend bei der Körperhygiene unterstützen. Er kenne auch kein Sättigungsgefühl und die BetreuerInnen müssten daher für eine gesunde, ausgewogene Ernährung des Beschwerdeführers sorgen. Ohne diese Unterstützung seien seine Ernährungsgewohnheiten gesundheitsbedrohend. Zudem benötige er Unterstützung bei der Einnahme seiner Medikamente (Vorakt AS 28). Er sei zudem Epileptiker, habe jedoch seit der richtigen medikamentösen Einstellung keine epileptischen Anfälle mehr gehabt. Er benötige im Falle seiner Rückkehr jedoch eine Begleitung, um sich zurechtzufinden und die notwendige Medikation einzunehmen. Ohne entsprechende Unterstützung durch eine professionelle Betreuungseinrichtung wäre die Gesundheit des Beschwerdeführers erheblich gefährdet. Dem Bericht war auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alltag ständiger Betreuung und Unterstützung bedürfe und er selbst eine kurze Reise nicht ohne ständige Begleitung absolvieren könne (Vorakt AS 29).

Inwieweit sich hinsichtlich dieser Defizite des Beschwerdeführers eine Verbesserung durch seine Anhaltung im Maßnahmenvollzug sowie die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers ergeben wird, ist im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abschätzbar.

Aufgrund dieser Länderinformationen, insbesondere der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 20.10.2021 ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Kosovo eine gravierende Verschlechterung seines mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gesundheitszustands droht. Da der Beschwerdeführer einer umfangreichen Unterstützung im Alltag bedarf, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr seine grundlegenden Bedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, besorgen kann. Es ist von der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Kosovo auszugehen, zumal seine psychische Erkrankung im Kosovo nicht in dem vom Beschwerdeführer benötigten Ausmaß behandelt werden kann und der Beschwerdeführer ohne familiäres Unterstützungsnetzwerk Tätigkeiten des alltäglichen Lebens nicht verrichten kann.

2.3.5. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen hat, lässt sich seinen eigenen Angaben entnehmen.

2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind auch hinreichend aktuell.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine substantiierten Angaben hinsichtlich allfälliger Rückkehrbefürchtungen gemacht bzw. wird dazu auf Punkt II.2.2.3. verwiesen.Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine substantiierten Angaben hinsichtlich allfälliger Rückkehrbefürchtungen gemacht bzw. wird dazu auf Punkt römisch zwei.2.2.3. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Ausgehend davon, dass der BF lediglich Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VIII. des angefochtenen Bescheides erhob, erwuchs Spruchpunkt I. in Rechtskraft und war daher seitens des BVwG lediglich über die Spruchpunkte II. bis VIII. abzusprechen. Ausgehend davon, dass der BF lediglich Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides erhob, erwuchs Spruchpunkt römisch eins. in Rechtskraft und war daher seitens des BVwG lediglich über die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. abzusprechen.

3.1.    Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten 3.1. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

3.1.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.       der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.       dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

3.1.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.1.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

3.1.3. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass im Herkunftsstaat aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde. Der Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Auch den Länderberichten war nichts Gegenteiliges zu entnehmen.3.1.3. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass im Herkunftsstaat aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde. Der Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Auch den Länderberichten war nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

3.1.4. Wie festgestellt wurde, leidet der Beschwerdeführer an einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma (ICD 10, F 06), einer leichten Intelligenzminderung (ICD 10, F 70) sowie einem Zustand nach schädlichem Alkoholgebrauch (Akt W283 1430859-5, OZ 18) und an Epilepsie (Akt W283 1430859-5, AS 303). Der Beschwerdeführer leidet zwar nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, er ist jedoch zu einem Grad von 60% behindert, muss regelmäßig Medikamente einnehmen und benötigt eine 24h Betreuung sowie Unterstützung durch medizinisches Personal (Akt W283 1430859-5, AS 303). Der Beschwerdeführer wird zudem durch einen Erwachsenenvertreter gesetzlich vertreten.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, können psychische Erkrankungen im Kosovo aufgrund des im Falle des BF gegebenen besonderen Betreuungsbedarfs nicht adäquat behandelt werden. Zudem wird die Erwachsenenvertretung und die 24h Betreuung im Kosovo durch die Familienangehörigen ausgeübt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, verfügt der Beschwerdeführer zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo, der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienangehörigen jedoch nicht in Kontakt und würden diese den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo auch nicht unterstützten wollen.

Für den Beschwerdeführer liegen daher aufgrund seiner persönlichen Situation konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind. Da der Beschwerdeführer an den oben angeführten psychischen Erkrankungen leidet und im Kosovo über kein unterstützendes soziales Netzwerk verfügt, ist davon auszugehen, dass ihm eine Rückkehr in den Kosovo nicht zugemutet werden kann. Dies geht auch in Einklang mit den Informationen von IOM Pristina, wonach im Zuge des Versuchs einer freiwilligen unterstützten Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo seitens IOM die Schlussfolgerung getroffen wurde, dass sich der Beschwerdeführer in einer vulnerablen Situation befinde, die seiner Rückkehr in den Kosovo entgegenstehe und diese nicht durchführbar sei. Für den Beschwerdeführer liegen daher aufgrund seiner persönlichen Situation konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben sind. Da der Beschwerdeführer an den oben angeführten psychischen Erkrankungen leidet und im Kosovo über kein unterstützendes soziales Netzwerk verfügt, ist davon auszugehen, dass ihm eine Rückkehr in den Kosovo nicht zugemutet werden kann. Dies geht auch in Einklang mit den Informationen von IOM Pristina, wonach im Zuge des Versuchs einer freiwilligen unterstützten Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo seitens IOM die Schlussfolgerung getroffen wurde, dass sich der Beschwerdeführer in einer vulnerablen Situation befinde, die seiner Rückkehr in den Kosovo entgegenstehe und diese nicht durchführbar sei.

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

So hat der EGMR im Fall Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10) vom 20.04.2015 weitere grundsätzliche Ausführungen zu diesem Thema getätigt:

„(183) Die "anderen sehr außergewöhnlichen Fälle" im Sinne des Urteils N./GB, die eine Angelegenheit unter Art. 3 EMRK aufwerfen können, sollten nach Ansicht des GH so verstanden werden, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Der GH betont, dass diese Situationen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Art. 3 EMRK in Fällen entsprechen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen. Gemäß Art. 1 EMRK liegt die primäre Verantwortung für die Umsetzung der garantierten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die daher vom Standpunkt des Art. 3 EMRK die Ängste der Bf. beurteilen und die Risiken einschätzen müssen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Empfangsstaat ausgesetzt wären.“„(183) Die "anderen sehr außergewöhnlichen Fälle" im Sinne des Urteils N./GB, die eine Angelegenheit unter Artikel 3, EMRK aufwerfen können, sollten nach Ansicht des GH so verstanden werden, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Der GH betont, dass diese Situationen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Artikel 3, EMRK in Fällen entsprechen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen. Gemäß Artikel eins, EMRK liegt die primäre Verantwortung für die Umsetzung der garantierten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die daher vom Standpunkt des Artikel 3, EMRK die Ängste der Bf. beurteilen und die Risiken einschätzen müssen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Empfangsstaat ausgesetzt wären.“

Ergänzend wurde vom EuGH im Urteil vom 24. 04. 2018, in der Rs C-353/16, MP festgehalten, dass Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC der Ausweisung entgegenstehen würden, wenn diese Ausweisung dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen der Drittstaatsangehörige im damaligen Ausgangsfall litt, erheblich und unumkehrbar verschlimmern. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Verschlimmerung sogar sein Überleben gefährden würde, so der EuGH. In solchen Ausnahmefällen würde die Ausweisung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Art 3 EMRK könnte daher einer Rückkehr entgegenstehen.Ergänzend wurde vom EuGH im Urteil vom 24. 04. 2018, in der Rs C-353/16, MP festgehalten, dass Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, GRC der Ausweisung entgegenstehen würden, wenn diese Ausweisung dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen der Drittstaatsangehörige im damaligen Ausgangsfall litt, erheblich und unumkehrbar verschlimmern. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Verschlimmerung sogar sein Überleben gefährden würde, so der EuGH. In solchen Ausnahmefällen würde die Ausweisung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Artikel 3, EMRK könnte daher einer Rückkehr entgegenstehen.

Wie aus den oben angeführten Länderberichten ersichtlich, gibt es im Kosovo zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen bzw. auf die Versorgung von älteren Menschen spezialisiert haben. Zudem seien fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet worden. Die ersten beiden angeführten Institutionen seien jedoch in der Vergangenheit mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht worden (LIB S. 46; sieh auch Punkt II.1.4.). Zudem konnte der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation entnommen werden, dass die Lebenserhaltungskosten im Kosovo die Mindestkosten einer Behandlung eines chronisch kranken Patienten übersteigen würden. Das Fehlen einer grundlegenden Gesundheitsversicherung erschwert die Last für chronisch kranke Patienten noch weiter. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordert eine spezialisierte Institution, die ihn 24 Stunden am Tag versorgt und unterbringt. Im Kosovo gibt es keine Institution, die den Beschwerdeführer angemessen unterbringen und versorgen kann und wo adäquate medizinische Betreuung vorhanden ist. Der Verbindungsbeamte an der österreichischen Botschaft in Pristina berichtet, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine spezialisierte Institution erfordert, die ihn 24 Stunden am Tag versorgt und unterbringt. In den vorhandenen „Reintegrationshäusern“ sind die Möglichkeiten zur Versorgung der Patienten beschränkt; Unterstützung der Familie ist nötig und die Institution dient eher zur Rehabilitation und Zurückführung in die Familie. Im Kosovo gibt es keine Institution, die den Beschwerdeführer angemessen unterbringen und versorgen kann und wo adäquate medizinische Betreuung vorhanden ist. An der Uniklinik Prishtina werden Patienten temporär aufgenommen und anschließend zuhause weiterbetreut – somit ermöglicht diese Institution keine angemessene fortgesetzte Betreuung des Beschwerdeführers. Für Patienten mit schweren psychischen Erkrankungen gibt es lange Wartelisten. Für den Beschwerdeführer ist das Zentrum nicht die angemessene Betreuungseinrichtung, da es für seinen Gesundheitszustand nicht geeignet ist, sowohl was die technische Ausstattung als auch die Ausbildung des medizinischen Personals betrifft. Gemäß einer wissenschaftlichen Arbeit im Zuge eines Symposiums zur Gesundheitslage im Kosovo übersteigen die Lebenserhaltungskosten in Entwicklungsländern wie dem Kosovo die Mindestkosten einer Behandlung eines chronisch kranken Patienten. Das Fehlen einer grundlegenden Gesundheitsversicherung erschwert die Last für chronisch kranke Patienten.Wie aus den oben angeführten Länderberichten ersichtlich, gibt es im Kosovo zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen bzw. auf die Versorgung von älteren Menschen spezialisiert haben. Zudem seien fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet worden. Die ersten beiden angeführten Institutionen seien jedoch in der Vergangenheit mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht worden (LIB S. 46; sieh auch Punkt römisch zwei.1.4.). Zudem konnte der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation entnommen werden, dass die Lebenserhaltungskosten im Kosovo die Mindestkosten einer Behandlung eines chronisch kranken Patienten übersteigen würden. Das Fehlen einer grundlegenden Gesundheitsversicherung erschwert die Last für chronisch kranke Patienten noch weiter. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordert eine spezialisierte Institution, die ihn 24 Stunden am Tag versorgt und unterbringt. Im Kosovo gibt es keine Institution, die den Beschwerdeführer angemessen unterbringen und versorgen kann und wo adäquate medizinische Betreuung vorhanden ist. Der Verbindungsbeamte an der österreichischen Botschaft in Pristina berichtet, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine spezialisierte Institution erfordert, die ihn 24 Stunden am Tag versorgt und unterbringt. In den vorhandenen „Reintegrationshäusern“ sind die Möglichkeiten zur Versorgung der Patienten beschränkt; Unterstützung der Familie ist nötig und die Institution dient eher zur Rehabilitation und Zurückführung in die Familie. Im Kosovo gibt es keine Institution, die den Beschwerdeführer angemessen unterbringen und versorgen kann und wo adäquate medizinische Betreuung vorhanden ist. An der Uniklinik Prishtina werden Patienten temporär aufgenommen und anschließend zuhause weiterbetreut – somit ermöglicht diese Institution keine angemessene fortgesetzte Betreuung des Beschwerdeführers. Für Patienten mit schweren psychischen Erkrankungen gibt es lange Wartelisten. Für den Beschwerdeführer ist das Zentrum nicht die angemessene Betreuungseinrichtung, da es für seinen Gesundheitszustand nicht geeignet ist, sowohl was die technische Ausstattung als auch die Ausbildung des medizinischen Personals betrifft. Gemäß einer wissenschaftlichen Arbeit im Zuge eines Symposiums zur Gesundheitslage im Kosovo übersteigen die Lebenserhaltungskosten in Entwicklungsländern wie dem Kosovo die Mindestkosten einer Behandlung eines chronisch kranken Patienten. Das Fehlen einer grundlegenden Gesundheitsversicherung erschwert die Last für chronisch kranke Patienten.

Die IOM führte zudem in einer E-Mail vom 04.06.2019 aus, dass der Beschwerdeführer nicht selbstständig leben könne und er im Alltag Hilfe benötige sowie jemanden, der ihn daran erinnere, seine Medikamente einzunehmen. Aus diesen Gründen sei für ihn in Österreich ein Erwachsenenvertreter bestellt worden. Es werde daher davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einer vulnerablen Situation befinden würde. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten gegenüber IOM angegeben, dass sie seit dem Jahr 2013 keinen Kontakt mehr zu ihrem Sohn gehabt hätten und ihn im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht unterstützen würden. Basierend auf den eingeholten Informationen sei IOM Pristina zum Schluss gekommen, dass die Behörden im Kosovo im Falle einer freiwilligen Rückkehr nicht dazu in der Lage seien, eine adäquate Versorgung für den Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. IOM habe in der Folge die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nicht unterstützen können, da die medizinischen und sonderpädagogischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers im Kosovo nicht abgedeckt werden könnten (Akt W283 1430859-5, Vorakt AS 24).

Wie bereits dargelegt wurde, ist aufgrund der vorliegenden Schwere der Erkrankung, der langen Abwesenheit aus dem Kosovo sowie dem fehlenden Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Kosovo sowie dem umfassenden Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers (Hilfe bei alltäglichen Angelegenheiten, Erinnerung an Einnahme der Medikamente, 24h Betreuung) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die notwendige medizinische Versorgung zu erhalten, wodurch sich sein Gesundheitszustand immer weiter verschlechtern würde. Es ist davon auszugehen, dass es ihm nicht möglich wäre, für die Sicherung seiner grundlegendsten Bedürfnisse (Nahrung, Unterkunft) zu sorgen. Insgesamt wäre in diesem Fall aufgrund des individuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und seinen Bedürfnissen nach einer speziellen Betreuung sein Gesundheitszustand derart beeinträchtigt, dass die zu erwartende Verschlimmerung seines Krankheitsbildes bei Wegfall seiner 24h Betreuung und Erwachsenenvertretung, die im Kosovo nicht durch seine Familienangehörigen übernommen werden kann, sogar sein Überleben gefährden könnte.

Es erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts derzeit angezeigt, für den Fall einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers von einem realen Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen. In diesem Einzelfall, in dem eine besondere Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, muss aktuell jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Kosovo den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in eine aussichtlose Lage versetzen würde, so dass eine Rückführung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.Es erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts derzeit angezeigt, für den Fall einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers von einem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auszugehen. In diesem Einzelfall, in dem eine besondere Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, muss aktuell jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Kosovo den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in eine aussichtlose Lage versetzen würde, so dass eine Rückführung einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen würde.

3.1.5. Zu prüfen ist aber noch, ob Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG 2005 vorliegen.3.1.5. Zu prüfen ist aber noch, ob Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 9, AsylG 2005 vorliegen.

§ 9. (1) […]Paragraph 9, (1) […]

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn (2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zu prüfen ist daher zunächst noch, ob der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Akt W283 1430859-5, AS 181ff). Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (Akt W283 1430859-5, OZ 18). Zwar ist einer Tat, die dem Betroffenen bei Zurechnungsfähigkeit als Verbrechen zuzurechnen wäre, eine Einweisung gemäß § 21 Abs. 1 StGB keiner Verurteilung wegen eines Verbrechens gleichzusetzen (VwGH, 22. Oktober 2020, Ro 2020/20/0001). Wie dem Strafurteil vom 03.10.2016 zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer jedoch hinsichtlich dieser Straftat zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig. Im vorliegenden Fall ist daher der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt. Zu prüfen ist daher zunächst noch, ob der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Akt W283 1430859-5, AS 181ff). Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (Akt W283 1430859-5, OZ 18). Zwar ist einer Tat, die dem Betroffenen bei Zurechnungsfähigkeit als Verbrechen zuzurechnen wäre, eine Einweisung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB keiner Verurteilung wegen eines Verbrechens gleichzusetzen (VwGH, 22. Oktober 2020, Ro 2020/20/0001). Wie dem Strafurteil vom 03.10.2016 zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer jedoch hinsichtlich dieser Straftat zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig. Im vorliegenden Fall ist daher der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt.

Der Vollständigkeit halber ist jedoch auszuführen, dass auch der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist, da der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu wie folgt aus (22. Oktober 2020, Ro 2020/20/0001):Der Vollständigkeit halber ist jedoch auszuführen, dass auch der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist, da der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu wie folgt aus (22. Oktober 2020, Ro 2020/20/0001):

„Nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.„Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005; § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG; § 66 Abs. 1 FPG; § 67 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246; 20.8.2020, Ra 2019/19/0522, mwN).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005; Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG; Paragraph 66, Absatz eins, FPG; Paragraph 67, Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246; 20.8.2020, Ra 2019/19/0522, mwN).

In Bezug auf eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher iZm der Anlasstat der gefährlichen Drohung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2020, Ra 2020/01/0109, wie folgt ausgeführt:

„Der objektive Tatbestand des Verbrechens der schweren Nötigung durch Drohung mit dem Tod nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB setzt voraus, dass die Drohung über die Eignung zur Erregung irgendwelcher begründeter Besorgnisse hinaus dem Bedrohten den Eindruck zu vermitteln vermag, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen (vgl. RIS-Justiz RS0092967). Eine Drohung mit dem Tode ist eine solche, bei welcher der Täter im Bedrohten Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorrufen wollte und der Bedrohte den Umständen nach objektiv den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die Drohung auch wahrzunehmen (vgl. RIS-Justiz RS0092878). „Der objektive Tatbestand des Verbrechens der schweren Nötigung durch Drohung mit dem Tod nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB setzt voraus, dass die Drohung über die Eignung zur Erregung irgendwelcher begründeter Besorgnisse hinaus dem Bedrohten den Eindruck zu vermitteln vermag, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen vergleiche RIS-Justiz RS0092967). Eine Drohung mit dem Tode ist eine solche, bei welcher der Täter im Bedrohten Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorrufen wollte und der Bedrohte den Umständen nach objektiv den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die Drohung auch wahrzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0092878).

Damit ist für die Erfüllung des objektiven Tatbildes nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB essentiell, dass der Bedrohte durch die Tatbehandlung den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen. Davon ausgehend hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand des Verbrechens der schweren Nötigung durch Drohung mit dem Tod erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 ausgehen könnte. Demgemäß bildet auch der Abschluss eines Strafverfahrens, in dem die Handlungen als nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit.“Damit ist für die Erfüllung des objektiven Tatbildes nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB essentiell, dass der Bedrohte durch die Tatbehandlung den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen. Davon ausgehend hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand des Verbrechens der schweren Nötigung durch Drohung mit dem Tod erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgehen könnte. Demgemäß bildet auch der Abschluss eines Strafverfahrens, in dem die Handlungen als nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit.“

Der Beschwerdeführer hat laut der rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , am XXXX zwei Personen gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 17cm zunächst in die Höhe und im Anschluss in deren Richtung hielt, wobei er Stichbewegungen andeutete. Bei den Opfern handelte es sich um einen Betreiber eines Friseursalons und dessen Bruder. Der Beschwerdeführer war beiden bekannt, da er öfters beim Friseursalon vorbeikam und nach Zigaretten fragte. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer von einem Opfer mitgeteilt, dass er keine Zigarette habe. Der Beschwerdeführer reagierte daraufhin sehr ungehalten, schrie herum, ging nach Hause, holte sich ein großes Küchenmesser und ging zum Friseursalon zurück. Nach etwa einer halben Stunde versuchte er mit dem Messer fuchtelnd den Salon zu betreten, in dem sich die beiden Opfer befanden. Der Beschwerdeführer hielt dabei das Messer mit der Klinge nach vorne und deutete damit Stichbewegungen an. Dem Beschwerdeführer kam es darauf an, die Opfer durch sein Fuchteln mit dem Messer in Furcht und Unruhe ob ihres Lebens zu versetzen. Er bediente sich des Einsatzes der genannten Waffe zur Erreichung dieses Zwecks wissentlich und willentlich, wobei er die durch Ausführung der Stichbewegungen mit diesen ausgedrückten Drohungen ernstlich und nicht bloß im Scherz erhob. Der Beschwerdeführer war jedoch im Tatzeitpunkt aufgrund eines akuten Ausbruchs seiner Geisteskrankheit nicht mehr fähig, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Nach der Person des Beschwerdeführers, den gegenständlichen Tathandlungen und seinem bisherigen Krankheitsverlauf war mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, der nach wie vor Stimmen hört, die ihm sagen, was er zu tun habe bzw. welche Gefahr von anderen für ihn ausgehen würde, ohne durchgängige Überwachung in einer geschlossenen Anstalt auch zukünftig unter dem Einfluss seiner Geisteskrankheit aufgrund derartiger psychotischer Schübe eine äquivalente mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen wie die gegenständliche Tat, also verbale Drohungen mit dem Tode, aber auch schwerwiegendere Tathandlungen gegen Personen (bis hin zu Angriffen durch Gewalt gegen Leib und Leben mit allenfalls auch schweren Körperverletzungen) begehen wird. Zudem bestand beim Beschwerdeführer weder ausreichende Krankheitseinsicht noch eine nachhaltig gesicherte Therapiemotivation. Im Gegenteil würden ihm die Stimmen sagen, dass er mit der in der Justizanstalt begonnenen medikamentösen Therapie aufhören solle. Die aufgrund seiner bisher nur unzureichend behandelten schweren Geisteskrankheit von ihm ausgehende hohe Gefährlichkeit für Dritte konnte daher zum Urteilszeitpunkt nur durch Anhaltung in einer Anstalt hintangehalten werden.Der Beschwerdeführer hat laut der rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , am römisch 40 zwei Personen gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 17cm zunächst in die Höhe und im Anschluss in deren Richtung hielt, wobei er Stichbewegungen andeutete. Bei den Opfern handelte es sich um einen Betreiber eines Friseursalons und dessen Bruder. Der Beschwerdeführer war beiden bekannt, da er öfters beim Friseursalon vorbeikam und nach Zigaretten fragte. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer von einem Opfer mitgeteilt, dass er keine Zigarette habe. Der Beschwerdeführer reagierte daraufhin sehr ungehalten, schrie herum, ging nach Hause, holte sich ein großes Küchenmesser und ging zum Friseursalon zurück. Nach etwa einer halben Stunde versuchte er mit dem Messer fuchtelnd den Salon zu betreten, in dem sich die beiden Opfer befanden. Der Beschwerdeführer hielt dabei das Messer mit der Klinge nach vorne und deutete damit Stichbewegungen an. Dem Beschwerdeführer kam es darauf an, die Opfer durch sein Fuchteln mit dem Messer in Furcht und Unruhe ob ihres Lebens zu versetzen. Er bediente sich des Einsatzes der genannten Waffe zur Erreichung dieses Zwecks wissentlich und willentlich, wobei er die durch Ausführung der Stichbewegungen mit diesen ausgedrückten Drohungen ernstlich und nicht bloß im Scherz erhob. Der Beschwerdeführer war jedoch im Tatzeitpunkt aufgrund eines akuten Ausbruchs seiner Geisteskrankheit nicht mehr fähig, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Nach der Person des Beschwerdeführers, den gegenständlichen Tathandlungen und seinem bisherigen Krankheitsverlauf war mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, der nach wie vor Stimmen hört, die ihm sagen, was er zu tun habe bzw. welche Gefahr von anderen für ihn ausgehen würde, ohne durchgängige Überwachung in einer geschlossenen Anstalt auch zukünftig unter dem Einfluss seiner Geisteskrankheit aufgrund derartiger psychotischer Schübe eine äquivalente mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen wie die gegenständliche Tat, also verbale Drohungen mit dem Tode, aber auch schwerwiegendere Tathandlungen gegen Personen (bis hin zu Angriffen durch Gewalt gegen Leib und Leben mit allenfalls auch schweren Körperverletzungen) begehen wird. Zudem bestand beim Beschwerdeführer weder ausreichende Krankheitseinsicht noch eine nachhaltig gesicherte Therapiemotivation. Im Gegenteil würden ihm die Stimmen sagen, dass er mit der in der Justizanstalt begonnenen medikamentösen Therapie aufhören solle. Die aufgrund seiner bisher nur unzureichend behandelten schweren Geisteskrankheit von ihm ausgehende hohe Gefährlichkeit für Dritte konnte daher zum Urteilszeitpunkt nur durch Anhaltung in einer Anstalt hintangehalten werden.

Der Beschwerdeführer beging diese Tat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich auf einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma und einer leichten Intelligenzminderung. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zuzurechnen wäre und deretwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft werden konnte. Der Beschwerdeführer beging diese Tat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich auf einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma und einer leichten Intelligenzminderung. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zuzurechnen wäre und deretwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft werden konnte.

Der Beschwerdeführer wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, da nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten war, dass er in Zukunft unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde.

Aus der vom Beschwerdeführer objektiv verwirklichten gefährlichen Drohung kann daher auf eine von ihm ausgehende Gefährdung für die Allgemeinheit geschlossen werden.

Jedoch ist auch die Frage zu prüfen, ob diese Gefährdung aktuell noch gegeben ist. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.4.3. dargelegt, kann zum Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX und den dafür herangezogenen Stellungnahmen bzw. dem psychiatrischen Gutachten noch von keiner nachhaltigen Veränderung in der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Gefährlichkeit ausgegangen werden. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer weder ausreichende Krankheitseinsicht noch eine nachhaltig gesicherte Therapiemotivation. Im Gegenteil würden ihm die Stimmen sagen, dass er mit der in der Justizanstalt begonnenen medikamentösen Therapie aufhören solle. Der Beschwerdeführer legte nach dem Zeitpunkt des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX keine weiteren medizinischen Befunde oder Unterlagen vor, die darauf schließen ließen, dass sich an der Therapiemotivation sowie dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers etwas geändert habe. Jedoch ist auch die Frage zu prüfen, ob diese Gefährdung aktuell noch gegeben ist. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.4.3. dargelegt, kann zum Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 und den dafür herangezogenen Stellungnahmen bzw. dem psychiatrischen Gutachten noch von keiner nachhaltigen Veränderung in der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Gefährlichkeit ausgegangen werden. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer weder ausreichende Krankheitseinsicht noch eine nachhaltig gesicherte Therapiemotivation. Im Gegenteil würden ihm die Stimmen sagen, dass er mit der in der Justizanstalt begonnenen medikamentösen Therapie aufhören solle. Der Beschwerdeführer legte nach dem Zeitpunkt des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 keine weiteren medizinischen Befunde oder Unterlagen vor, die darauf schließen ließen, dass sich an der Therapiemotivation sowie dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers etwas geändert habe.

Wie der Rechtsprechung des VwGH entnommen werden kann, steht mangelnde Schuldfähigkeit einer Gemeingefährlichkeit iSd § 9 Ab. 2 Z 2 AsylG nicht entgegen (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109; VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Wie der Rechtsprechung des VwGH entnommen werden kann, steht mangelnde Schuldfähigkeit einer Gemeingefährlichkeit iSd Paragraph 9, Ab. 2 Ziffer 2, AsylG nicht entgegen (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109; VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).

Der Beschwerdeführer stellt daher aktuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar und somit liegt auch der Ausschlussgrund gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG vor.Der Beschwerdeführer stellt daher aktuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar und somit liegt auch der Ausschlussgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG vor.

Dem Beschwerdeführer ist daher aufgrund des Vorliegens der Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005“ abzuweisen war. Dem Beschwerdeführer ist daher aufgrund des Vorliegens der Ausschlussgründe gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005“ abzuweisen war.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 3.2. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

3.2.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

…“

3.2.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.2.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurden. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.2.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung 3.3. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung

3.3.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.3.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 …Paragraph 52, …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

…“

„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

…“

3.3.2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweist sich gegenständlich auch als zulässig. Dies aus nachstehenden Gründen:

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187).

3.3.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.3.3.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; VwGH 9. September 2014, 2013/22/0247; VwGH 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. VwGH 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche VwGH 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; VwGH 9. September 2014, 2013/22/0247; VwGH 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche VwGH 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).

Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (VwGH 22. Jänner 2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde - ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen - diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet (vgl. zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 9. September 2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (Hinweis VwGH 25. April 2014, Ro 2014/21/0054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives -strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, mwN).Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (VwGH 22. Jänner 2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde - ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen - diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet vergleiche zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 9. September 2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (Hinweis VwGH 25. April 2014, Ro 2014/21/0054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives -strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, mwN).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

3.3.4. Da der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.3.3.4. Da der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.3.5. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer im Oktober 2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit über neun Jahren im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich keine Deutschkurse und legte auch keine Deutschprüfung ab. Zwar gab er an, dass er die Sprache „einfach so“ erlernt habe, daraus konnte jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über fundierte Deutschkenntnisse verfügt. Er hat auch keine sonstigen Ausbildungen abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Leistungen aus der Grundversorgung. Er ging während seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren keine Personen namhaft machen, zu denen er in einem freundschaftlichen Verhältnis stehe. Der Beschwerdeführer verfügt zudem weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Selbst ein bestehendes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.

Weiters ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 06.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB und des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Weiters ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 06.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB und des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedoch auch dann vor, wenn wegen der dem Fremden angelasteten Tathandlung eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen wird, weil die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (§ 53 Abs. 6 FrPolG 2005). Ein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung muss ihm - in Einklang mit Art. 9 Abs. 3 der RL 2003/109/EG - nicht angelastet werden (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0009).Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedoch auch dann vor, wenn wegen der dem Fremden angelasteten Tathandlung eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen wird, weil die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (Paragraph 53, Absatz 6, FrPolG 2005). Ein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung muss ihm - in Einklang mit Artikel 9, Absatz 3, der RL 2003/109/EG - nicht angelastet werden vergleiche VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0009).

Insgesamt kann somit von keiner gesteigerten sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hält sich zwar über neun Jahre in Österreich auf, er hat seine in Österreich verbrachte Zeit jedoch in keiner Weise dazu genutzt, sich in Österreich zu integrieren. Zudem kommt die vom VwGH judizierte „Zehn-Jahres-Grenze“ infolge der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht zum Tragen (VwGH 25. April 2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, und VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0077, Rn. 9). Zudem wird die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Diebstahls und Raubes vom 11.08.2015 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG verloren hat und sich seither unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Insgesamt kann somit von keiner gesteigerten sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hält sich zwar über neun Jahre in Österreich auf, er hat seine in Österreich verbrachte Zeit jedoch in keiner Weise dazu genutzt, sich in Österreich zu integrieren. Zudem kommt die vom VwGH judizierte „Zehn-Jahres-Grenze“ infolge der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht zum Tragen (VwGH 25. April 2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, und VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0077, Rn. 9). Zudem wird die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Diebstahls und Raubes vom 11.08.2015 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG verloren hat und sich seither unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält.

3.3.6. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch vor, wenn wegen der dem Fremden angelasteten Tathandlung (hier: versuchter Mord gemäß §§ 15 Abs. 1, 75 StGB) eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen wird, weil die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (§ 53 Abs. 6 FrPolG 2005). Ein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung muss ihm - in Einklang mit Art. 9 Abs. 3 der RL 2003/109/EG - nicht angelastet werden (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0009). 3.3.6. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch vor, wenn wegen der dem Fremden angelasteten Tathandlung (hier: versuchter Mord gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB) eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen wird, weil die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (Paragraph 53, Absatz 6, FrPolG 2005). Ein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung muss ihm - in Einklang mit Artikel 9, Absatz 3, der RL 2003/109/EG - nicht angelastet werden vergleiche VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0009).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war aufgrund der geschilderten Erwägungen als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war aufgrund der geschilderten Erwägungen als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Unzulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird allerdings festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo aufgrund seiner Erkrankung und seiner bereits in Punkt 3.2.1. beschriebenen äußerst vulnerablen Situation, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und/oder Art. 3 EMRK bedeuten würde. Subsidiärer Schutz war dem Beschwerdeführer aber aufgrund des Vorliegens eines Aus- bzw. Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuzuerkennen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird allerdings festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo aufgrund seiner Erkrankung und seiner bereits in Punkt 3.2.1. beschriebenen äußerst vulnerablen Situation, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK und/oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Subsidiärer Schutz war dem Beschwerdeführer aber aufgrund des Vorliegens eines Aus- bzw. Aberkennungsgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuzuerkennen.

§ 8 Abs. 3a AsylG lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG lautet:

„Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“„Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“

Daher war zu folgern, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo in Anwendung des § 8 Abs. 3a 2.Satz AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist damit gemäß § 46a Abs. 1 Z. 2 FPG geduldet und ist ihm gemäß Abs. 2 eine Karte für Geduldete auszustellen.Daher war zu folgern, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo in Anwendung des Paragraph 8, Absatz 3 a, 2.Satz AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist damit gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet und ist ihm gemäß Absatz 2, eine Karte für Geduldete auszustellen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Kosovo unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Kosovo unzulässig ist.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 52 Abs 2 FPG).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Paragraph 52, Absatz 2, FPG).

Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und sich der Beschwerdeführer aktuell in Maßnahmenvollzug befindet, beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Enthaftung (vgl. dazu VwGH am 15.12.2011, 2011/21/0237, Rn 2.3).Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und sich der Beschwerdeführer aktuell in Maßnahmenvollzug befindet, beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Enthaftung vergleiche dazu VwGH am 15.12.2011, 2011/21/0237, Rn 2.3).

3.6. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

3.6.1. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 3.6.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

3.6.2. § 53 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 FPG lauten:3.6.2. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6, FPG lauten:

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.6.3. Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Dauer der gemäß § 21 Abs. 1 StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Eine Abschiebung des Fremden während der Zeit des Maßnahmenvollzugs kommt - mangels Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung (vgl. § 59 Abs. 4 FrPolG 2005) - nicht infrage. Vor allem bei der Gefährdungsprognose iSd. § 67 FrPolG 2005 ist daher vom VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Entscheidend für die diesbezügliche Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung auf Grund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088). 3.6.3. Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Dauer der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Eine Abschiebung des Fremden während der Zeit des Maßnahmenvollzugs kommt - mangels Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung vergleiche Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005) - nicht infrage. Vor allem bei der Gefährdungsprognose iSd. Paragraph 67, FrPolG 2005 ist daher vom VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Entscheidend für die diesbezügliche Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung auf Grund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird vergleiche VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088).

Gemäß § 53 Abs. 6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Gemäß Paragraph 53, Absatz 6, FPG ist einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Der VwGH ist davon ausgegangen, dass der in § 53 Abs. 6 FrPolG 2005 zum Ausdruck kommende Grundsatz (etwa) auch in den Fällen des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 - obgleich für ein danach zu erlassendes Aufenthaltsverbot nicht ausdrücklich normiert - Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081). Allerdings hat der VwGH auch insoweit darauf abgestellt, dass es sich um die Beurteilung einer vom Fremden ausgehenden Gefahr handelt, wobei dem Fremden kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden muss. Es steht daher der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/21/0081; weiters VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber gerade nicht, dass der VwGH davon ausgegangen wäre, die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnte in jenem Fall, in dem eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegt, auf einen der in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 (oder den entsprechenden Vorläuferbestimmungen, etwa § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 4 FrPolG 2005; § 36 Abs. 2 Z 1 und Z 4 FrG 1997) demonstrativ aufgezählten Tatbestände, die auf das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen abstellen (sh. die Z 1 bis Z 5 des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005), gegründet werden (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Der VwGH ist davon ausgegangen, dass der in Paragraph 53, Absatz 6, FrPolG 2005 zum Ausdruck kommende Grundsatz (etwa) auch in den Fällen des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 - obgleich für ein danach zu erlassendes Aufenthaltsverbot nicht ausdrücklich normiert - Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081). Allerdings hat der VwGH auch insoweit darauf abgestellt, dass es sich um die Beurteilung einer vom Fremden ausgehenden Gefahr handelt, wobei dem Fremden kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden muss. Es steht daher der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/21/0081; weiters VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber gerade nicht, dass der VwGH davon ausgegangen wäre, die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnte in jenem Fall, in dem eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegt, auf einen der in Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 (oder den entsprechenden Vorläuferbestimmungen, etwa Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, FrPolG 2005; Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, FrG 1997) demonstrativ aufgezählten Tatbestände, die auf das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen abstellen (sh. die Ziffer eins bis Ziffer 5, des Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005), gegründet werden (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).

Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen (vgl. VwGH 22.5.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt auch für die Dauer der gemäß § 21 Abs. 1 StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254). Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher vom VwG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung der Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zugunsten des Fremden auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr iSd. § 67 FrPolG 2005 steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber (sogar) die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081). Eine Gefährdung iSd. § 67 FrPolG 2005 kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042; VwGH 20-12.2012, 2011/23/0674; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen vergleiche VwGH 22.5.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt auch für die Dauer der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254). Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher vom VwG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung der Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zugunsten des Fremden auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr iSd. Paragraph 67, FrPolG 2005 steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber (sogar) die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben vergleiche VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081). Eine Gefährdung iSd. Paragraph 67, FrPolG 2005 kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird vergleiche VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042; VwGH 20-12.2012, 2011/23/0674; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297).

Bei einem Aufenthaltsverbot handelt es sich nicht um eine Strafe und dem Fremden muss auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden (vgl. VwGH 21.6.2011, 2009/22/0309). Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH 21.11.2011, 2008/18/0677). Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben (vgl. nunmehr § 53 Abs. 6 FrPolG 2005; VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042). Der dadurch zum Ausdruck kommende Grundsatz gilt auch in den Fällen des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005. Auch bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt für Differenzierungen bei der Gefährlichkeitsprognose für den Fall, dass ein Fremder gemäß dem UbG untergebracht ist (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). Bei einem Aufenthaltsverbot handelt es sich nicht um eine Strafe und dem Fremden muss auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden vergleiche VwGH 21.6.2011, 2009/22/0309). Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist vergleiche VwGH 21.11.2011, 2008/18/0677). Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben vergleiche nunmehr Paragraph 53, Absatz 6, FrPolG 2005; VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042). Der dadurch zum Ausdruck kommende Grundsatz gilt auch in den Fällen des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005. Auch bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt für Differenzierungen bei der Gefährlichkeitsprognose für den Fall, dass ein Fremder gemäß dem UbG untergebracht ist (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081).

Die Prognosebeurteilung, die bei der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen ist, ist von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen (Hinweis E 31. Mai 2012, 2011/23/0665). Aus dem Umstand einer bedingten Entlassung ergibt sich aber nicht, die Gefährlichkeit des Fremden in fremdenrechtlicher Hinsicht sei nicht mehr gegeben. Auch eine bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher schließt nicht aus, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (im Sinn des Fremdenrechts) weiterhin zu bejahen sein kann (vgl. E 19. Mai 2011, 2008/21/0042). Einem Fremden ist vor allem anzulasten, wenn er nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes erneut - einschlägig - straffällig wird. Ein solcher Umstand ist ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet (vgl. E 9. November 2011, 2010/22/0165; VwGH 20.12.2012, 2011/23/0674). Die Prognosebeurteilung, die bei der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen ist, ist von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen (Hinweis E 31. Mai 2012, 2011/23/0665). Aus dem Umstand einer bedingten Entlassung ergibt sich aber nicht, die Gefährlichkeit des Fremden in fremdenrechtlicher Hinsicht sei nicht mehr gegeben. Auch eine bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher schließt nicht aus, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (im Sinn des Fremdenrechts) weiterhin zu bejahen sein kann vergleiche E 19. Mai 2011, 2008/21/0042). Einem Fremden ist vor allem anzulasten, wenn er nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes erneut - einschlägig - straffällig wird. Ein solcher Umstand ist ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet vergleiche E 9. November 2011, 2010/22/0165; VwGH 20.12.2012, 2011/23/0674).

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Erlassung von Aufenthaltsverboten und Rückkehrverboten wegen Tathandlungen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden sind und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben, in § 60 Abs. 4 (für Rückkehrverbote: in Verbindung mit § 62 Abs. 3) FrPolG 2005 ausdrücklich vorgesehen (vgl. E 24. Februar 2009, 2008/22/0579). Auch wenn die Aufhebung der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB erst dann erfolgt, wenn sie vom Gericht - auf Grund entsprechender Gutachten - nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird, schließt das nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht (auch über die Dauer der Unterbringung hinaus) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot erfordert (vgl. E 6. Juli 2010, 2010/22/0096; VwGH 19.05.2011, 2008/21/0042). Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Erlassung von Aufenthaltsverboten und Rückkehrverboten wegen Tathandlungen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden sind und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben, in Paragraph 60, Absatz 4, (für Rückkehrverbote: in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3,) FrPolG 2005 ausdrücklich vorgesehen vergleiche E 24. Februar 2009, 2008/22/0579). Auch wenn die Aufhebung der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB erst dann erfolgt, wenn sie vom Gericht - auf Grund entsprechender Gutachten - nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird, schließt das nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht (auch über die Dauer der Unterbringung hinaus) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot erfordert vergleiche E 6. Juli 2010, 2010/22/0096; VwGH 19.05.2011, 2008/21/0042).

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgehalten, dass das FrPolG 2005 (im Gegensatz zu früheren Fremdengesetzen) in seinem (damaligen) § 60 Abs. 4 - dabei handelte es sich um die inhaltlich idente Vorläuferbestimmung des § 53 Abs. 6 FrPolG 2005 - ausdrücklich vorsieht, dass einer Verurteilung nach (dem damaligen) § 60 Abs. 2 Z 1 FrPoG 2005 (vgl. nunmehr § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005) eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten ist. Dieser Klarstellung hätte es nicht bedurft, weil auch ohne Verwirklichung eines Tatbestandes des (damaligen) § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 allein gegründet auf (den damaligen) § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden konnte und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. VwGH 24.2.2009, 2008/22/0579, mwN). Das gilt auch für die aktuelle Rechtslage nach dem FrPolG 2005 (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgehalten, dass das FrPolG 2005 (im Gegensatz zu früheren Fremdengesetzen) in seinem (damaligen) Paragraph 60, Absatz 4, - dabei handelte es sich um die inhaltlich idente Vorläuferbestimmung des Paragraph 53, Absatz 6, FrPolG 2005 - ausdrücklich vorsieht, dass einer Verurteilung nach (dem damaligen) Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FrPoG 2005 vergleiche nunmehr Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005) eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten ist. Dieser Klarstellung hätte es nicht bedurft, weil auch ohne Verwirklichung eines Tatbestandes des (damaligen) Paragraph 60, Absatz 2, FrPolG 2005 allein gegründet auf (den damaligen) Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden konnte und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht vergleiche VwGH 24.2.2009, 2008/22/0579, mwN). Das gilt auch für die aktuelle Rechtslage nach dem FrPolG 2005 (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).

3.6.4. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 06.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB und des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 3.6.4. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 06.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB und des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon im Wert von 399,00 Euro, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat. Zudem hat er mit Gewalt gegen eine andere Person, indem er ihr mit seinen Fäusten ins Gesicht schlug und ihm die Jacke auszog, zumindest 250,00 Bargeld aus der darin befindlichen Geldbörse, somit eine fremde bewegliche Sache, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Genauer traf der Beschwerdeführer am XXXX an einer Busstation auf eine Person und fragte diese nach einer Zigarette sowie nach der Uhrzeit. Die Person zog daraufhin ihr Handy aus ihrer Umhängetasche, der Beschwerdeführer schnappte blitzschnell nach dem Handy und lief damit davon. Weiters ist der Beschwerdeführer in der Nacht vom XXXX auf den XXXX in einem Lokal auf eine Person getroffen, welche er bereits flüchtig gekannt hat. Die beiden haben etwas gemeinsam getrunken und die andere Person hat die Rechnung bezahlt, wobei der Beschwerdeführer wahrnehmen konnte, dass sich in der Geldbörse der Person ein größerer Geldbetrag befunden hat. Als die Person das Lokal verlassen hat, ist ihr der Beschwerdeführer unmittelbar gefolgt. Nur wenige Meter vom Lokal entfernt hat der Beschwerdeführer die Person von hinten an den Schultern gepackt, die Person hat sich um die eigene Achse gedreht, sodass sie mit dem Gesicht zum Beschwerdeführer blickte und er hat sofort begonnen, mit den Fäusten auf deren Kopf einzuschlagen. Dabei hat der Beschwerdeführer die Person mehrmals heftig im Bereich der Nase und des rechten Auges getroffen. Zudem hat der Beschwerdeführer mit dem Fuß gegen das rechte Schienbein und Knie der Person getreten. Die Person hat versucht, sich vom Beschwerdeführer zu entfernen, dies hat ihn jedoch an der Jacke zurückgehalten und ihm diese ausgezogen. Anschließend hat er die Jacke durchsucht, die Geldbörse herausgenommen und sämtliches in der Geldbörse befindliches Papiergeld eingesteckt. Die Jacke und die leere Geldbörse ließ der Beschwerdeführer an Ort und Stelle liegen und er lief mit dem Geld davon. In der Geldbörse haben sich zumindest 250,00 Euro befunden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob sich ein darüber hinausgehender Betrag in der Geldbörse befand. Das Opfer hat durch diesen Vorfall Abschürfungen an der Nase, eine Schwellung der rechten Wange, einen Bluterguss um das rechte Auge und ein Monokelhämatom sowie eine Prellung und Abschürfungen des rechten Knies und Abschürfungen des rechten Unterschenkels. Die Verletzungsdauer des Opfers betrug nicht mehr als 14 Tage. Der Beschwerdeführer war zu sämtlichen Tatzeitpunkten in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und sich entsprechend dieser Einsichtsfähigkeit zu verhalten, jedoch war seine Steuerungsfähigkeit aufgrund seines Leidens an einem organischen Psychosyndrom mäßiggradig eingeschränkt. Genauer traf der Beschwerdeführer am römisch 40 an einer Busstation auf eine Person und fragte diese nach einer Zigarette sowie nach der Uhrzeit. Die Person zog daraufhin ihr Handy aus ihrer Umhängetasche, der Beschwerdeführer schnappte blitzschnell nach dem Handy und lief damit davon. Weiters ist der Beschwerdeführer in der Nacht vom römisch 40 auf den römisch 40 in einem Lokal auf eine Person getroffen, welche er bereits flüchtig gekannt hat. Die beiden haben etwas gemeinsam getrunken und die andere Person hat die Rechnung bezahlt, wobei der Beschwerdeführer wahrnehmen konnte, dass sich in der Geldbörse der Person ein größerer Geldbetrag befunden hat. Als die Person das Lokal verlassen hat, ist ihr der Beschwerdeführer unmittelbar gefolgt. Nur wenige Meter vom Lokal entfernt hat der Beschwerdeführer die Person von hinten an den Schultern gepackt, die Person hat sich um die eigene Achse gedreht, sodass sie mit dem Gesicht zum Beschwerdeführer blickte und er hat sofort begonnen, mit den Fäusten auf deren Kopf einzuschlagen. Dabei hat der Beschwerdeführer die Person mehrmals heftig im Bereich der Nase und des rechten Auges getroffen. Zudem hat der Beschwerdeführer mit dem Fuß gegen das rechte Schienbein und Knie der Person getreten. Die Person hat versucht, sich vom Beschwerdeführer zu entfernen, dies hat ihn jedoch an der Jacke zurückgehalten und ihm diese ausgezogen. Anschließend hat er die Jacke durchsucht, die Geldbörse herausgenommen und sämtliches in der Geldbörse befindliches Papiergeld eingesteckt. Die Jacke und die leere Geldbörse ließ der Beschwerdeführer an Ort und Stelle liegen und er lief mit dem Geld davon. In der Geldbörse haben sich zumindest 250,00 Euro befunden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob sich ein darüber hinausgehender Betrag in der Geldbörse befand. Das Opfer hat durch diesen Vorfall Abschürfungen an der Nase, eine Schwellung der rechten Wange, einen Bluterguss um das rechte Auge und ein Monokelhämatom sowie eine Prellung und Abschürfungen des rechten Knies und Abschürfungen des rechten Unterschenkels. Die Verletzungsdauer des Opfers betrug nicht mehr als 14 Tage. Der Beschwerdeführer war zu sämtlichen Tatzeitpunkten in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und sich entsprechend dieser Einsichtsfähigkeit zu verhalten, jedoch war seine Steuerungsfähigkeit aufgrund seines Leidens an einem organischen Psychosyndrom mäßiggradig eingeschränkt.

Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen sowie die brutale Vorgehensweise beim Raub als erschwerend gewertet. Als mildernd wurden das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die Einschränkung der Steuerfähigkeit und die Lockerung der Impulskontrolle gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon mit Gewalt gegen eine andere Person mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dies indem er das Mobiltelefon aus der Hand des Opfers entriss und ihm zugleich einen heftigen Stoß versetzte, wodurch das Opfer zu Boden stürzte.

Bei der Strafbemessung wurden die schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. Die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall wurden als erschwerend gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX zwei Personen gefährlich mit dem Tod bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 17cm zunächst in die Höhe und im Anschluss in deren Richtung hielt, wobei er Stichbewegungen andeutete. Bei den Opfern handelte es sich um einen Betreiber eines Friseursalons und dessen Bruder. Der Beschwerdeführer war beiden bekannt, da er öfters beim Friseursalon vorbeikam und nach Zigaretten fragte. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer von einem Opfer mitgeteilt, dass er keine Zigarette habe. Der Beschwerdeführer reagierte daraufhin sehr ungehalten, schrie herum, ging nach Hause, holte sich ein großes Küchenmesser und ging zum Friseursalon zurück. Nach etwa einer halben Stunde versuchte er mit dem Messer fuchtelnd den Salon zu betreten, in dem sich die beiden Opfer befanden. Der Beschwerdeführer hielt dabei das Messer mit der Klinge nach vorne und deutete damit Stichbewegungen an. Dem Beschwerdeführer kam es darauf an, dass die Opfer durch sein Fuchteln mit dem Messer in Furcht und Unruhe ob ihres Lebens zu versetzen. Er bediente sich des Einsatzes der genannten Waffe zur Erreichung dieses Zwecks wissentlich und willentlich, wobei er die durch Ausführung der Stichbewegungen mit diesen ausgedrückten Drohungen ernstlich und nicht bloß im Scherz erhob. Der Beschwerdeführer war jedoch im Tatzeitpunkt aufgrund eines akuten Ausbruchs seiner Geisteskrankheit nicht mehr fähig, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Nach der Person des Beschwerdeführers, den gegenständlichen Tathandlungen und seinem bisherigen Krankheitsverlauf war mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, der nach wie vor Stimmen hört, die ihm sagen, was er zu tun habe bzw. welche Gefahr von anderen für ihn ausgehen würde, ohne durchgängige Überwachung in einer geschlossenen Anstalt auch zukünftig unter dem Einfluss seiner Geisteskrankheit aufgrund derartiger psychotischer Schübe eine äquivalente mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen wie die gegenständliche Tat, also verbale Drohungen mit dem Tode, aber auch schwerwiegendere Tathandlungen gegen Personen (bis hin zu Angriffen durch Gewalt gegen Leib und Leben mit allenfalls auch schweren Körperverletzungen) begehen wird. Zudem bestand beim Beschwerdeführer weder ausreichende Krankheitseinsicht noch eine nachhaltig gesicherte Therapiemotivation. Im Gegenteil würden ihm die Stimmen sagen, dass er mit der in der Justizanstalt begonnenen medikamentösen Therapie aufhören solle. Die aufgrund seiner bisher nur unzureichend behandelten schweren Geisteskrankheit von ihm ausgehende hohe Gefährlichkeit für Dritte konnte daher zum Urteilszeitpunkt nur durch Anhaltung in einer Anstalt hintangehalten werden.Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 zwei Personen gefährlich mit dem Tod bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 17cm zunächst in die Höhe und im Anschluss in deren Richtung hielt, wobei er Stichbewegungen andeutete. Bei den Opfern handelte es sich um einen Betreiber eines Friseursalons und dessen Bruder. Der Beschwerdeführer war beiden bekannt, da er öfters beim Friseursalon vorbeikam und nach Zigaretten fragte. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer von einem Opfer mitgeteilt, dass er keine Zigarette habe. Der Beschwerdeführer reagierte daraufhin sehr ungehalten, schrie herum, ging nach Hause, holte sich ein großes Küchenmesser und ging zum Friseursalon zurück. Nach etwa einer halben Stunde versuchte er mit dem Messer fuchtelnd den Salon zu betreten, in dem sich die beiden Opfer befanden. Der Beschwerdeführer hielt dabei das Messer mit der Klinge nach vorne und deutete damit Stichbewegungen an. Dem Beschwerdeführer kam es darauf an, dass die Opfer durch sein Fuchteln mit dem Messer in Furcht und Unruhe ob ihres Lebens zu versetzen. Er bediente sich des Einsatzes der genannten Waffe zur Erreichung dieses Zwecks wissentlich und willentlich, wobei er die durch Ausführung der Stichbewegungen mit diesen ausgedrückten Drohungen ernstlich und nicht bloß im Scherz erhob. Der Beschwerdeführer war jedoch im Tatzeitpunkt aufgrund eines akuten Ausbruchs seiner Geisteskrankheit nicht mehr fähig, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Nach der Person des Beschwerdeführers, den gegenständlichen Tathandlungen und seinem bisherigen Krankheitsverlauf war mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, der nach wie vor Stimmen hört, die ihm sagen, was er zu tun habe bzw. welche Gefahr von anderen für ihn ausgehen würde, ohne durchgängige Überwachung in einer geschlossenen Anstalt auch zukünftig unter dem Einfluss seiner Geisteskrankheit aufgrund derartiger psychotischer Schübe eine äquivalente mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen wie die gegenständliche Tat, also verbale Drohungen mit dem Tode, aber auch schwerwiegendere Tathandlungen gegen Personen (bis hin zu Angriffen durch Gewalt gegen Leib und Leben mit allenfalls auch schweren Körperverletzungen) begehen wird. Zudem bestand beim Beschwerdeführer weder ausreichende Krankheitseinsicht noch eine nachhaltig gesicherte Therapiemotivation. Im Gegenteil würden ihm die Stimmen sagen, dass er mit der in der Justizanstalt begonnenen medikamentösen Therapie aufhören solle. Die aufgrund seiner bisher nur unzureichend behandelten schweren Geisteskrankheit von ihm ausgehende hohe Gefährlichkeit für Dritte konnte daher zum Urteilszeitpunkt nur durch Anhaltung in einer Anstalt hintangehalten werden.

Der Beschwerdeführer beging diese Tat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich auf einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma und einer leichten Intelligenzminderung. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zuzurechnen wäre und deretwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft werden konnte. Der Beschwerdeführer beging diese Tat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich auf einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma und einer leichten Intelligenzminderung. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zuzurechnen wäre und deretwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft werden konnte.

Der Beschwerdeführer wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, da nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten war, dass er in Zukunft unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde.

Einigen Abschlussberichten der Landespolizeidirektion XXXX konnte zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Wohngemeinschaft mehrfach in Konflikte mit Mitbewohnern geriet und er – trotz Lebens in der Wohngemeinschaft und seiner Einnahme von Medikamenten – Aggressionsprobleme hat.Einigen Abschlussberichten der Landespolizeidirektion römisch 40 konnte zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Wohngemeinschaft mehrfach in Konflikte mit Mitbewohnern geriet und er – trotz Lebens in der Wohngemeinschaft und seiner Einnahme von Medikamenten – Aggressionsprobleme hat.

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 FPG sind gegenständlich aufgrund der Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens und des Umstandes, dass, wie unter Punkt 3.1. festgestellt wurde, aktuell noch immer eine Gefährdung von ihm ausgeht, erfüllt. Es steht der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH, 22. Oktober 2020, Ro 2020/20/0001).Die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6, FPG sind gegenständlich aufgrund der Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens und des Umstandes, dass, wie unter Punkt 3.1. festgestellt wurde, aktuell noch immer eine Gefährdung von ihm ausgeht, erfüllt. Es steht der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist vergleiche VwGH, 22. Oktober 2020, Ro 2020/20/0001).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits judiziert, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes selbst bei einer in ferner Zukunft liegenden Haftentlassung gerechtfertigt sein kann (VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/21/0181).

Infolge der Erfüllung des Tatbestands gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 FPG ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Infolge der Erfüllung des Tatbestands gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Die Verwirklichung des Tatbestands nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ermöglicht die Verhängung eines für die Dauer von höchsten zehn Jahren befristeten Einreiseverbots. Das Bundesamt hat diese Höchstfrist ausgeschöpft. Die Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ermöglicht die Verhängung eines für die Dauer von höchsten zehn Jahren befristeten Einreiseverbots. Das Bundesamt hat diese Höchstfrist ausgeschöpft.

Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.7. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):

3.7.1. § 13 AsylG 2005 lautet:3.7.1. Paragraph 13, AsylG 2005 lautet:

„Aufenthaltsrecht

§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13, (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.“

3.7.2. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 06.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB und des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (Akt G307 1430859-2, OZ 32). Der Beschwerdeführer wurde zudem am 03.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Akt W283 1430859-5, AS 181ff). Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG verliert ein Asylwerber im Bundesgebiet sein Aufenthaltsrecht, wenn er straffällig geworden ist. Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinn des Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG liegen somit im Fall des Beschwerdeführers vor.3.7.2. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 06.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB und des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (Akt G307 1430859-2, OZ 32). Der Beschwerdeführer wurde zudem am 03.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Akt W283 1430859-5, AS 181ff). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verliert ein Asylwerber im Bundesgebiet sein Aufenthaltsrecht, wenn er straffällig geworden ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinn des Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG liegen somit im Fall des Beschwerdeführers vor.

Somit ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. als unbegründet abzuweisen.Somit ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. als unbegründet abzuweisen.

3.8. Zum Entfall einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296 aus 2017,; 24.11.2016, E 1079 aus 2016,; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):

„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“

Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylausschlussgrund Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Behandlungsmöglichkeiten Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gemeingefährlichkeit Interessenabwägung medizinische Versorgung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse psychische Erkrankung Raub Rückkehrentscheidung strafgerichtliche Verurteilung unzulässige Abschiebung Verlusttatbestände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W105.1430859.5.00

Im RIS seit

08.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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