TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/20 W255 2120493-2

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Veröffentlicht am 20.10.2023
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Entscheidungsdatum

20.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z3
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W255 2120493-2/58E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten duch seinen Vater XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, als dessen gewählter Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zl. 831835105-180539044, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 04.12.2020, 10.02.2021 und 19.10.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten duch seinen Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, als dessen gewählter Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zl. 831835105-180539044, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 04.12.2020, 10.02.2021 und 19.10.2023, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II.     Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat: römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 2 und § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen.“ „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen.“

III.    Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.

IV.      Der Beschwerde gegen Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem Vater und zwei seiner vier Brüder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte – vertreten durch seinen Vater als damaligen gesetzlichen Vertreter – am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.    Am 14.12.2013 fand die Erstbefragung des Vaters des BF, als damaliger gesetzlicher Vertreter des BF, vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX statt.1.2. Am 14.12.2013 fand die Erstbefragung des Vaters des BF, als damaliger gesetzlicher Vertreter des BF, vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 statt.

1.3.    Am 15.04.2014 wurde der Vater des BF, als damaliger gesetzlicher Vertreter des BF, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

1.4.    Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. 831835105-1768314, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt. Auch die Anträge seines Vaters und seiner beiden Brüder wurden bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. 831835105-1768314, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt. Auch die Anträge seines Vaters und seiner beiden Brüder wurden bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

1.5.     Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.4. genannten Bescheides des BFA erhob der BF (ebenso wie sein Vater und seine beiden Brüder) fristgerecht Beschwerde.1.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.4. genannten Bescheides des BFA erhob der BF (ebenso wie sein Vater und seine beiden Brüder) fristgerecht Beschwerde.

1.6.    Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.06.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF, seines Bruders, seines Vaters, einer rechtsfreundlichen Vertreterin und eines Sachverständigen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

1.7.    Mit Schreiben vom 03.11.2016 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

1.8.    Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017, Zl. 831835105-1768314, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter auf dessen Antrag bis zum 14.01.2019 verlängert.

1.9.    Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120493-1/24E, wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. 1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120493-1/24E, wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt.

1.10.   Mit Aktenvermerk des BFA vom 11.06.2018 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF eingeleitet, da sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen haben könnte, da er rechtskräftig von einem inländischen Gericht verurteilt worden war.

1.11.   Am 18.06.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF ua an, dass er in Österreich nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sei. Auf Vorhalt entsprechender Anzeigen gegen den BF wegen Raub und Diebstahl, gab der BF an, dass es richtig sei, dass diesbezügliche Anzeigen vorliegen würden. Der BF habe falsche Freunde gehabt, die ihn vom rechten Weg abgeleitet hätten. Außerdem habe er gar nichts genommen, sondern immer nur draußen gewartet. Er werde so etwas aber nicht mehr machen.

Der BF besuche derzeit in Österreich eine Sonderschule. Er habe zunächst die Hauptschule in XXXX besucht, sei aber aufgrund seines Verhaltens – er habe mit einem Afghanen zum Spaß gerungen und mit einem Albaner geboxt – in diese Sonderschule versetzt worden. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sein Vater und zwei seiner vier Brüder würden in Österreich leben, seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder gemeinsam mit der Großmutter väterlicherseits des BF in Afghanistan. In Afghanistan würde die Familie von der Landwirtschaft leben. Der BF stehe in Kontakt mit seiner Mutter.Der BF besuche derzeit in Österreich eine Sonderschule. Er habe zunächst die Hauptschule in römisch 40 besucht, sei aber aufgrund seines Verhaltens – er habe mit einem Afghanen zum Spaß gerungen und mit einem Albaner geboxt – in diese Sonderschule versetzt worden. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sein Vater und zwei seiner vier Brüder würden in Österreich leben, seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder gemeinsam mit der Großmutter väterlicherseits des BF in Afghanistan. In Afghanistan würde die Familie von der Landwirtschaft leben. Der BF stehe in Kontakt mit seiner Mutter.

1.12.   Am 27.06.2019 wurde der BF neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF vorgehalten, dass er wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 StGB, wegen Raubes gemäß § 142 StGB und wegen Körperverletzung gemäß § 83 StGB verurteilt worden sei. Der BF machte hierzu zunächst keine Angaben und gab sodann an, so etwas nicht mehr zu machen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an, das Mädchen in Zusammenhang mit dem Raub nicht geschlagen zu haben. Er würde nie ein Mädchen schlagen, wenn, dann einen Jungen oder einen Mann, aber kein Mädchen. 1.12. Am 27.06.2019 wurde der BF neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF vorgehalten, dass er wegen gefährlicher Drohung gemäß Paragraph 107, StGB, wegen Raubes gemäß Paragraph 142, StGB und wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, StGB verurteilt worden sei. Der BF machte hierzu zunächst keine Angaben und gab sodann an, so etwas nicht mehr zu machen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an, das Mädchen in Zusammenhang mit dem Raub nicht geschlagen zu haben. Er würde nie ein Mädchen schlagen, wenn, dann einen Jungen oder einen Mann, aber kein Mädchen.

Der Vater des BF gab an, dass sein Sohn psychisch krank sei und nicht zwischen gut und schlecht unterscheiden könne. Er könne nicht einmal gescheit denken. Er habe einen Diebstahl begangen, die Polizei habe ihn freilassen und er habe nicht gewusst, dass seine Tat falsch gewesen sei. Erst im Gefängnis habe er die Lehre bekommen. Sein Sohn kapiere nicht, dass der Schutz in Österreich mehr wert sei, als 100 Millionen. Seitdem der BF im Gefängnis gewesen sei, sage der BF zu seinem Vater, dass er so etwas nicht mehr machen und die Schule besuchen werde. Der Vater wolle sich für seinen Sohn entschuldigen.

1.13.    Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019, Zl. 831835105-180539044, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120493-1/24E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG iVm. 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.13. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019, Zl. 831835105-180539044, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120493-1/24E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit 52 Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

1.14.   Gegen den unter Punkt 1.13. genannten Bescheid des BFA richtet sich die vom BF fristgerechte erhobene Beschwerde vom 31.07.2019.

1.15.   Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 08.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W266 des Bundesverwaltungsgerichts zugeteilt.

1.16.   Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W266 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und am 11.05.2020 der Gerichtsabteilung W255 des Bundesverwaltungsgerichts neu zugewiesen.

1.17.   Mit Schreiben vom 19.10.2020 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.

1.18.   Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.12.2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin und seines Vaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurde auch einer der Brüder des BF ( XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan) einvernommen. 1.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.12.2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin und seines Vaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurde auch einer der Brüder des BF ( römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan) einvernommen.

Der BF habe in Österreich strafbare Handlungen verübt. Er habe „geschlägert“, Körperverletzungen begangen, Diebstahl „und so weiter“. Seit er vor eineinhalb Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er nichts mehr gemacht. Er sei früher mit falschen Freunden unterwegs gewesen. Der BF sei genauso wie sein Bruder XXXX Mitglied der Gruppe/Bande XXXX gewesen. Er sei damals verrückt gewesen, mittlerweile aber „gescheit“. In der Zwischenzeit sei auch seine Mutter von Afghanistan nach Österreich gekommen. Bei jenem 11jährigen Mädchen, das der BF gemeinsam mit anderen Mittätern an zwei unterschiedlichen Tagen unter Gewaltanwendung beraubt hat, habe sich der BF nicht entschuldigt. Er habe sich zwar entschuldigen wollen, das Mädchen bei Gericht aber nicht gesehen. Der BF habe in Österreich strafbare Handlungen verübt. Er habe „geschlägert“, Körperverletzungen begangen, Diebstahl „und so weiter“. Seit er vor eineinhalb Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er nichts mehr gemacht. Er sei früher mit falschen Freunden unterwegs gewesen. Der BF sei genauso wie sein Bruder römisch 40 Mitglied der Gruppe/Bande römisch 40 gewesen. Er sei damals verrückt gewesen, mittlerweile aber „gescheit“. In der Zwischenzeit sei auch seine Mutter von Afghanistan nach Österreich gekommen. Bei jenem 11jährigen Mädchen, das der BF gemeinsam mit anderen Mittätern an zwei unterschiedlichen Tagen unter Gewaltanwendung beraubt hat, habe sich der BF nicht entschuldigt. Er habe sich zwar entschuldigen wollen, das Mädchen bei Gericht aber nicht gesehen.

Der BF wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er dort niemanden habe. Die Taliban würden ihn töten. Das passiere immer in Afghanistan. In Afghanistan gebe es seit 50 Jahren Krieg und die Taliban hätten erst vor ein paar Tagen Schüler getötet.

Der BF würde derzeit gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter, zwei Schwestern und drei Brüdern in einer 120m² großen Wohnung in XXXX leben. Einer seiner Brüder befinde sich derzeit im Gefängnis. Eine Schwester habe geheiratet und lebe mit ihrem Ehegatten in XXXX . Die Mutter des BF sei schwanger und erwarte am XXXX ihr neuntes Kind. Die Familie des BF lebe in Österreich von der Unterstützung durch das AMS, das Finanzamt und das Rathaus. Der BF würde derzeit gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter, zwei Schwestern und drei Brüdern in einer 120m² großen Wohnung in römisch 40 leben. Einer seiner Brüder befinde sich derzeit im Gefängnis. Eine Schwester habe geheiratet und lebe mit ihrem Ehegatten in römisch 40 . Die Mutter des BF sei schwanger und erwarte am römisch 40 ihr neuntes Kind. Die Familie des BF lebe in Österreich von der Unterstützung durch das AMS, das Finanzamt und das Rathaus.

1.19.   Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.02.2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters und seines Vaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurden die Eltern des BF als Zeugen einvernommen.

1.20.   Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2021, GZ: W255 2120493-2/27E, wurde die unter Punkt 1.14. genannte Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass sich die Umstände, auf Grund derer der Vater des BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nachhaltig geändert haben.

1.21.   Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2021, Ra 2021/18/0134, wurde das unter Punkt 1.20. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2021, GZ: W255 2120493-2/27E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

1.22.   Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2022, GZ: W255 2120493-2/46Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

1.23.   Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erließ dieses Urteil am 06.07.2023, C-663/21. Der EuGH hat des Weiteren am 06.07.2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird.

1.24.   Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 seine Entscheidung nach dem EuGH Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, getroffen.

1.25.   Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters, seines Vaters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch.

2.       Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 13.12.2013, der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF und seines Vaters (als gesetzlichen Vertreter) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Bescheide des BFA, der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120493-1/24E (betreffend den BF), W151 2120490-1/28E (betreffend den Vater des BF), W151 2120494-1/24E (betreffend den Bruder des BF) und W151 2120491-1/25E (betreffend den Bruder des BF), der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020, 10.02.2021 und 19.10.2023, der Länderberichte zu Afghanistan sowie der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den BF, seinen Bruder XXXX (GZ: W255 2120491-2) und seinen Vater XXXX (GZ: W151 2120490) sowie der Einsichtnahme in die zu denDer entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 13.12.2013, der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF und seines Vaters (als gesetzlichen Vertreter) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Bescheide des BFA, der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120493-1/24E (betreffend den BF), W151 2120490-1/28E (betreffend den Vater des BF), W151 2120494-1/24E (betreffend den Bruder des BF) und W151 2120491-1/25E (betreffend den Bruder des BF), der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020, 10.02.2021 und 19.10.2023, der Länderberichte zu Afghanistan sowie der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den BF, seinen Bruder römisch 40 (GZ: W255 2120491-2) und seinen Vater römisch 40 (GZ: W151 2120490) sowie der Einsichtnahme in die zu den

GZ: 8 St 137/16g seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 8 St 137/16g seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 18 St 314/16k seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 18 St 314/16k seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 16 St 140/17h seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 16 St 140/17h seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 55 BAZ 726/17x seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 55 BAZ 726/17x seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 43 BAZ 685/18f seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 43 BAZ 685/18f seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 18 St 305/17p seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 18 St 305/17p seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 31 U 11/19i seitens des Bezirksgerichts XXXX ,GZ: 31 U 11/19i seitens des Bezirksgerichts römisch 40 ,

GZ: 26 Hv 44/2018t seitens des Landesgerichts XXXX ,GZ: 26 Hv 44/2018t seitens des Landesgerichts römisch 40 ,

GZ: 33 Hv 18/19x seitens des Landesgerichts XXXX undGZ: 33 Hv 18/19x seitens des Landesgerichts römisch 40 und

GZ: 37 Hv 145/22g seitens des Landesgerichts XXXX GZ: 37 Hv 145/22g seitens des Landesgerichts römisch 40

geführten Strafakte, der Einsichtnahme in diverse (unter Punkt 2.3.17. bis Punkt 2.3.3. näher genannte) Verwaltungsstrafakte des Magistrats XXXX , das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:geführten Strafakte, der Einsichtnahme in diverse (unter Punkt 2.3.17. bis Punkt 2.3.3. näher genannte) Verwaltungsstrafakte des Magistrats römisch 40 , das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

2.1.    Zur Person des BF:

2.1.1.    Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . 2.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .

2.1.2.  Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari.

2.1.3.  Der BF wurde im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX , geboren und ist gemeinsam mit seinen Eltern ( XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX ), vier Brüdern ( XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX ) und drei Schwestern ( XXXX , ca. 21 Jahre alt, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX ) in den Dörfern XXXX und XXXX aufgewachsen. Diese Dörfer liegen ca. 30km von der Stadt XXXX entfernt, im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX . Sie liegen ca. eine halbe Stunde Autofahrt voneinander entfernt. 2.1.3. Der BF wurde im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , geboren und ist gemeinsam mit seinen Eltern ( römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 ), vier Brüdern ( römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 ) und drei Schwestern ( römisch 40 , ca. 21 Jahre alt, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 ) in den Dörfern römisch 40 und römisch 40 aufgewachsen. Diese Dörfer liegen ca. 30km von der Stadt römisch 40 entfernt, im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 . Sie liegen ca. eine halbe Stunde Autofahrt voneinander entfernt.

2.1.4.  Der BF hat in Afghanistan drei Jahre die Schule besucht. Der BF war in Afghanistan nicht erwerbstätig.

2.1.5.  Der Lebensunterhalt der Familie des BF wurde während seines Aufenthaltes in Afghanistan durch die familieneigene Landwirtschaft sowie durch das Einkommen seines Vaters als KFZ-Fahrer gesichert. Der Vater des BF war beruflich in XXXX tätig und ist regelmäßig in das Elternhaus des BF gekommen, um Zeit mit seiner Familie zu verbringen.2.1.5. Der Lebensunterhalt der Familie des BF wurde während seines Aufenthaltes in Afghanistan durch die familieneigene Landwirtschaft sowie durch das Einkommen seines Vaters als KFZ-Fahrer gesichert. Der Vater des BF war beruflich in römisch 40 tätig und ist regelmäßig in das Elternhaus des BF gekommen, um Zeit mit seiner Familie zu verbringen.

2.1.6.  Der BF hat Afghanistan gemeinsam mit seinem Vater und seinen Brüdern XXXX und XXXX im Mai 2013 verlassen. Der BF ist gemeinsam mit seinem Vater und seinen Brüdern XXXX und XXXX im Dezember 2013 unrechtmäßig in Österreich eingereist und hat am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 2.1.6. Der BF hat Afghanistan gemeinsam mit seinem Vater und seinen Brüdern römisch 40 und römisch 40 im Mai 2013 verlassen. Der BF ist gemeinsam mit seinem Vater und seinen Brüdern römisch 40 und römisch 40 im Dezember 2013 unrechtmäßig in Österreich eingereist und hat am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2.1.7.  Die Mutter, die Brüder XXXX , und XXXX , sowie die Schwestern XXXX , XXXX , und XXXX , blieben im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 im selben Distrikt, in der Provinz XXXX und lebten dort teils im Dorf XXXX gemeinsam mit den Großeltern mütterlicherseits des BF und teils im Dorf XXXX , gemeinsam mit den Großeltern väterlicherseits des BF. Der Lebensunterhalt der Mutter, der beiden Brüder und der drei Schwestern des BF wurde im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 durch Erträge aus der familieneigenen Landwirtschaft sowie durch finanzielle Unterstützung der Großeltern väterlicherseits gesichert. 2.1.7. Die Mutter, die Brüder römisch 40 , und römisch 40 , sowie die Schwestern römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , blieben im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 im selben Distrikt, in der Provinz römisch 40 und lebten dort teils im Dorf römisch 40 gemeinsam mit den Großeltern mütterlicherseits des BF und teils im Dorf römisch 40 , gemeinsam mit den Großeltern väterlicherseits des BF. Der Lebensunterhalt der Mutter, der beiden Brüder und der drei Schwestern des BF wurde im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 durch Erträge aus der familieneigenen Landwirtschaft sowie durch finanzielle Unterstützung der Großeltern väterlicherseits gesichert.

2.1.8.  Die Mutter, die Brüder XXXX , und XXXX , sowie die Schwestern XXXX , XXXX , und XXXX sind im November 2019 mit dem Auto nach Kabul gefahren und von dort mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen. Seit November 2019 wohnen die Mutter, die Brüder XXXX , und XXXX , sowie die Schwestern XXXX , XXXX , und XXXX in Österreich. 2.1.8. Die Mutter, die Brüder römisch 40 , und römisch 40 , sowie die Schwestern römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 sind im November 2019 mit dem Auto nach Kabul gefahren und von dort mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen. Seit November 2019 wohnen die Mutter, die Brüder römisch 40 , und römisch 40 , sowie die Schwestern römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 in Österreich.

2.1.9.  Der verfügt über eine leichte Intelligenzminderung (F70.0) und eine deutlich vermindete Alltagskompetenz. Der BF ist nicht in der Lage, vorausschauend mit seinen finanziellen Mitteln umzugehen.

2.1.10. Mit Vereinbarung vom 11.01.2023 zwischen dem BF und seinem Vater wurde sein Vater als dessen gewählter Erwachsenenvertreter für die nachstehenden Bereiche bestellt:

?        finanzielle Angelegenheiten (Verwaltung von Einkünften, Vermögen, Verbindlichkeiten)

?        Kontakt mit Ämtern, Behörden, Gerichten, privaten Vertragspartnern und Sozialversicherungsträgern

?        Wohnsitznahme

2.1.11.  Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

2.2.    Zu einer Rückkehr des BF nach Afghanistan:

Dem BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen.

Dem BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

2.3.        Zur Integration des BF in Österreich:

2.3.1.    Der BF lebt zum Entscheidungszeitpunkt gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Brüdern ( XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX ) sowie vier seiner fünf Schwestern ( XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) in einer 110m² großen Wohnung in XXXX . Die Mietkosten werden vom Vater des BF bezahlt. Die fünfte Schwester des BF XXXX lebt mit ihrem Ehegatten in XXXX . 2.3.1. Der BF lebt zum Entscheidungszeitpunkt gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Brüdern ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 ) sowie vier seiner fünf Schwestern ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) in einer 110m² großen Wohnung in römisch 40 . Die Mietkosten werden vom Vater des BF bezahlt. Die fünfte Schwester des BF römisch 40 lebt mit ihrem Ehegatten in römisch 40 .

Die Eltern und Geschwister des BF verfügen jeweils über den Status als Asylberechtigte in Österreich. Diesen Status haben alle Familienmitglieder vom Vater des BF abgeleitet.

2.3.2.   Der BF hat im Schuljahr 2013/2015 als außerordentlicher Schüler die Volksschule XXXX besucht. Seine Leistung in den einzelnen Gegenständen wurde mit „teilgenommen“ beurteilt. 2.3.2. Der BF hat im Schuljahr 2013 aus 2015, als außerordentlicher Schüler die Volksschule römisch 40 besucht. Seine Leistung in den einzelnen Gegenständen wurde mit „teilgenommen“ beurteilt.

Der BF hat im Schuljahr 2014/2015 als außerordentlicher Schüler die Volksschule XXXX besucht. Er wurde in keinem Gegenstand beurteilt. Der BF hat im Schuljahr 2014 aus 2015, als außerordentlicher Schüler die Volksschule römisch 40 besucht. Er wurde in keinem Gegenstand beurteilt.

Der BF hat im Schuljahr 2015/2016 als außerordentlicher Schüler die Volksschule XXXX besucht. Er wurde in den Gegenständen Musik, Bildnerische Erziehung, Werken und Sport gut beurteilt. In den übrigen Gegenständen (darunter Deutsch, Lesen, Schreiben) wurde er nicht beurteilt. Der BF hat im Schuljahr 2015 aus 2016, als außerordentlicher Schüler die Volksschule römisch 40 besucht. Er wurde in den Gegenständen Musik, Bildnerische Erziehung, Werken und Sport gut beurteilt. In den übrigen Gegenständen (darunter Deutsch, Lesen, Schreiben) wurde er nicht beurteilt.

Der BF hat im Schuljahr 2016/2017 ab Dezember 2016 die Schule für individuelle Förderung – XXXX (Schulart: „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“) besucht und wurde in einem individuellen, mündlichen Gespräch über seine Leistungsbeurteilung informiert.Der BF hat im Schuljahr 2016 aus 2017, ab Dezember 2016 die Schule für individuelle Förderung – römisch 40 (Schulart: „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“) besucht und wurde in einem individuellen, mündlichen Gespräch über seine Leistungsbeurteilung informiert.

Der BF hat im Schuljahr 2018/2019 die Schule für individuelle Förderung – XXXX (Schulart: „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“) besucht und dabei das gesamte 2. Semester entschuldigt gefehlt. Der BF war zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt XXXX inhaftiert. Der BF zeigte im Schuljahr 2018/2019 in der Schule verschiedene, stark ausgeprägte Verhaltensweisen. Teils freundlich, offen, ausgeglichen, teils anmaßend und respektlos. Die ersten Monate des Semesters waren gekennzeichnet von vielfachem Nichtakzeptieren von einfachsten Regeln des schulischen Rahmens und von mehrfachem unentschuldigtem Fernblieben vom Unterreicht. Langsam hat der BF im Unterricht Verlässlichkeit gelernt, aber eher nur dann, wenn sie sich für ihn auszahlt. Der BF konnte sich in diesem Semester in Deutsch gut verständlich machen und in ganzen Sätzen sprechen.Der BF hat im Schuljahr 2018 aus 2019, die Schule für individuelle Förderung – römisch 40 (Schulart: „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“) besucht und dabei das gesamte 2. Semester entschuldigt gefehlt. Der BF war zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert. Der BF zeigte im Schuljahr 2018 aus 2019, in der Schule verschiedene, stark ausgeprägte Verhaltensweisen. Teils freundlich, offen, ausgeglichen, teils anmaßend und respektlos. Die ersten Monate des Semesters waren gekennzeichnet von vielfachem Nichtakzeptieren von einfachsten Regeln des schulischen Rahmens und von mehrfachem unentschuldigtem Fernblieben vom Unterreicht. Langsam hat der BF im Unterricht Verlässlichkeit gelernt, aber eher nur dann, wenn sie sich für ihn auszahlt. Der BF konnte sich in diesem Semester in Deutsch gut verständlich machen und in ganzen Sätzen sprechen.

Der BF hat im Schuljahr 2019/2020 die Schule für individuelle Förderung – XXXX (Schulart: „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“) besucht, wobei er zunächst mehrere Monate unentschuldigt abwesend war. Die größten Herausforderungen haben sich beim Respektieren und Einhalten des Arbeitsrahmens und bei der Bildung von Vertrauen, Geduld und Nervenstärke gezeigt. Die Verhaltensmuster des BF haben sich in diesem Schuljahr stark hin und her geändert: von unerträglich für die Lerngemeinschaft bis hin zu fleißig und zuvorkommend. Der BF hat recht genaue Vorstellungen davon, was sich für ihn auszahlt, oft orientiert er sein Verhalten danach. Der BF konnte sich in diesem Schuljahr in Deutsch gut verständlich machen und formuliert in ganzen Sätzen.Der BF hat im Schuljahr 2019 aus 2020, die Schule für individuelle Förderung – römisch 40 (Schulart: „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“) besucht, wobei er zunächst mehrere Monate unentschuldigt abwesend war. Die größten Herausforderungen haben sich beim Respektieren und Einhalten des Arbeitsrahmens und bei der Bildung von Vertrauen, Geduld und Nervenstärke gezeigt. Die Verhaltensmuster des BF haben sich in diesem Schuljahr stark hin und her geändert: von unerträglich für die Lerngemeinschaft bis hin zu fleißig und zuvorkommend. Der BF hat recht genaue Vorstellungen davon, was sich für ihn auszahlt, oft orientiert er sein Verhalten danach. Der BF konnte sich in diesem Schuljahr in Deutsch gut verständlich machen und formuliert in ganzen Sätzen.

Der BF besuchte im Schuljahr 2020/21 die 10. Klasse der Schule für individuelle Förderung – XXXX . Der BF besuchte im Schuljahr 2020/21 die 10. Klasse der Schule für individuelle Förderung – römisch 40 .

2.3.3.    Der Freundeskreis des BF in Österreich besteht ausschließlich aus Mitgliedern der vorwiegend in XXXX tätigen Gruppe/Bande XXXX , einer Gruppe, die vorwiegend aus tschetschenisch stämmigen und arabisch stämmigen Jugendlichen besteht. Bei dieser Gruppe/Bande handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 278 Abs. 2 StGB. Der BF hat in Vergangenheit im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern dieser Gruppe/Bande strafbare Handlungen begangen (im Detail siehe unten). Auch ein Bruder des BF XXXX ist Mitglied dieser kriminellen Vereinigung und wurde in diesem Zusammenhang mehrfach rechtskräftig verurteilt. Der BF verfügt – abgesehen von Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keinen Freundeskreis in Österreich. Er verfügt – abgesehen vom Kontakt zu seinen im selben Haushalt lebenden Eltern und Geschwistern sowie den Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keine sonstigen engen sozialen Bindungen an Österreich. Der BF verfügt auch nicht über einen Bewährungshelfer oder sonstigen sozialpädagogischen Betreuuer, der ihn unterstützen würde. 2.3.3. Der Freundeskreis des BF in Österreich besteht ausschließlich aus Mitgliedern der vorwiegend in römisch 40 tätigen Gruppe/Bande römisch 40 , einer Gruppe, die vorwiegend aus tschetschenisch stämmigen und arabisch stämmigen Jugendlichen besteht. Bei dieser Gruppe/Bande handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von Paragraph 278, Absatz 2, StGB. Der BF hat in Vergangenheit im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern dieser Gruppe/Bande strafbare Handlungen begangen (im Detail siehe unten). Auch ein Bruder des BF römisch 40 ist Mitglied dieser kriminellen Vereinigung und wurde in diesem Zusammenhang mehrfach rechtskräftig verurteilt. Der BF verfügt – abgesehen von Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keinen Freundeskreis in Österreich. Er verfügt – abgesehen vom Kontakt zu seinen im selben Haushalt lebenden Eltern und Geschwistern sowie den Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keine sonstigen engen sozialen Bindungen an Österreich. Der BF verfügt auch nicht über einen Bewährungshelfer oder sonstigen sozialpädagogischen Betreuuer, der ihn unterstützen würde.

2.3.4.  Der BF verfügt über keine Ausbildung. Er fühlt sich nicht in der Lage, alleine eine Ausbildungsstelle zu finden und eine Ausbildung zu machen. Der BF ist nicht in der Lage, vorausschauend und planend mit Geld umzugehen. Der BF hat sich in Österreich bisher nie ehrenamtlich engagiert.

2.3.5.  Der BF war in Österreich von 10.03.2022 bis 14.03.2022, 22.03.2022 bis 23.03.2022, 30.04.2022 bis 02.05.2022, 21.06.2022 bis 29.06.2022, 28.04.2022 bis 30.04.2022, 19.10.2022 bis 05.04.2023, 14.04.2023 bis 15.04.2023, 08.05.2023 bis 11.05.2023, 26.06.2023 bis 12.07.2023 und 31.07.2023 bis 11.08.2023 vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Das längste Dienstverhältnis des BF dauerte durchgehend fünfeinhalb Monate. Der BF bezieht derzeit Arbeitslosengeld. Er hat keine Arbeitsstelle in Aussicht.

2.3.6.    Der BF ist derzeit nicht Mitglied in einem Verein.

2.3.7.  Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ: 8 St 137/16g ein Ermittlungsverfahren wegen § 127 StGB und § 105 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 09.12.2016 gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.7. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ: 8 St 137/16g ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 127, StGB und Paragraph 105, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 09.12.2016 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.3.8.  Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ: 18 St 314/16k ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 127, 129 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 20.12.2016 gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.8. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ: 18 St 314/16k ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 127, 129, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 20.12.2016 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.3.9.  Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ: 16 St 140/17h ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 127, 131 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 06.07.2017 gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.9. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ: 16 St 140/17h ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 127, 131, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 06.07.2017 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.3.10. Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ: 55 BAZ 726/17x ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 15, 127 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 10.08.2017 gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.10. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ: 55 BAZ 726/17x ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 15, 127, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 10.08.2017 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.3.11. Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ: 18 St 305/17p ein Ermittlungsverfahren wegen § 107 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren am 14.11.2017 gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.11. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ: 18 St 305/17p ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 107, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren am 14.11.2017 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.3.12.  Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.08.2018 (rechtskräftig am 16.08.2018), GZ: 26 Hv 44/2018t, wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 107 StGB und § 142 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert.2.3.12. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.08.2018 (rechtskräftig am 16.08.2018), GZ: 26 Hv 44/2018t, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, StGB und Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass

?        der BF am XXXX in XXXX gemeinsam mit einem zweiten Mittäter, einem (minderjährigen) Burschen mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Mittäter den Burschen nach einer Verfolgungsjagd zunächst von hinten an der Schultasche festhielt und sodann mit beiden Armen an den Schultern packte und ihn festhielt, während der BF dem Burschen die Geldtasche aus der Hose entriss, eine EUR 10,- Banknote entnahm und flüchtete;? der BF am römisch 40 in römisch 40 gemeinsam mit einem zweiten Mittäter, einem (minderjährigen) Burschen mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Mittäter den Burschen nach einer Verfolgungsjagd zunächst von hinten an der Schultasche festhielt und sodann mit beiden Armen an den Schultern packte und ihn festhielt, während der BF dem Burschen die Geldtasche aus der Hose entriss, eine EUR 10,- Banknote entnahm und flüchtete;

?        der BF am XXXX im Anschluss an den Raub an dem Burschen, eine Zeugin und einen Zeugen des Raubes gefährlich mit der Zufügung einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ankündigte, sie zu schlagen bzw. ihnen das Gesicht zu brechen und? der BF am römisch 40 im Anschluss an den Raub an dem Burschen, eine Zeugin und einen Zeugen des Raubes gefährlich mit der Zufügung einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ankündigte, sie zu schlagen bzw. ihnen das Gesicht zu brechen und

?        der BF einer Zeugin des Raubes einen Schlag ins Gesicht versetzt und damit Schmerzen im Gesicht zugefügt hat.

Mildernd wurde das Geständnis, die objektive Schadensgutmachung bezüglich des Raubes, die Unbescholtenheit und das Alter von unter 21 Jahren, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen gewertet.

2.3.13. Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ: 43 BAZ 685/18f ein Ermittlungsverfahren wegen § 127 StGB, § 241e StGB und § 229 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 17.09.2018 im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.08.2018, GZ: 26 Hv 44/2018t, gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO eingestellt, weil dem BF mehrere Straftaten zur Last liegen und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hat.2.3.13. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ: 43 BAZ 685/18f ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 127, StGB, Paragraph 241 e, StGB und Paragraph 229, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 17.09.2018 im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.08.2018, GZ: 26 Hv 44/2018t, gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingestellt, weil dem BF mehrere Straftaten zur Last liegen und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hat.

2.3.14.  Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 04.04.2019 (rechtskräftig am 09.04.2019), GZ: 31 U 11/19i, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 2.3.14. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.04.2019 (rechtskräftig am 09.04.2019), GZ: 31 U 11/19i, wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX versucht hat, der Firma XXXX Red Bull Dosen im Wert von EUR 8,16 zu stehlen und hierbei von einem Security-Mitarbeiter der Firma XXXX beobachtet und festgehalten wurde. Mildernd wurden das Geständnis und der Versuch, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 versucht hat, der Firma römisch 40 Red Bull Dosen im Wert von EUR 8,16 zu stehlen und hierbei von einem Security-Mitarbeiter der Firma römisch 40 beobachtet und festgehalten wurde. Mildernd wurden das Geständnis und der Versuch, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet.

2.3.15.  Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2019 (rechtskräftig am 07.05.2019), GZ: 33 Hv 18/19x, wegen §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, § 148a Abs. 1 StGB und §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. 14 Monate davon wurden für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 2.3.15. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2019 (rechtskräftig am 07.05.2019), GZ: 33 Hv 18/19x, wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB und Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. 14 Monate davon wurden für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Verurteilung nach lag zugrunde, dass der BF

?        am XXXX in XXXX seinem Opfer Bargeld und andere geeignete Raubbeute wegzunehmen versucht hat, indem er das Opfer mit vier weiteren Mittätern umringte und einer der Mittäter von dem Opfer in aggressiv lautem Ton verlangte, ihm die Geldtasche zu übergeben und sie ankündigten, das Opfer andernfalls zu schlagen. Danach schlugen sie dem Opfer in den Bauch, wodurch das Opfer in Form eines Hämatoms verletzt wurde. Es ist dabei nur beim Versuch geblieben, weil sich kein Geld in der Geldtasche des Opfers befand;? am römisch 40 in römisch 40 seinem Opfer Bargeld und andere geeignete Raubbeute wegzunehmen versucht hat, indem er das Opfer mit vier weiteren Mittätern umringte und einer der Mittäter von dem Opfer in aggressiv lautem Ton verlangte, ihm die Geldtasche zu übergeben und sie ankündigten, das Opfer andernfalls zu schlagen. Danach schlugen sie dem Opfer in den Bauch, wodurch das Opfer in Form eines Hämatoms verletzt wurde. Es ist dabei nur beim Versuch geblieben, weil sich kein Geld in der Geldtasche des Opfers befand;

?        Mitte Jänner 2019 in XXXX einem 11-jährigen Mädchen ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy forderte und die Täter, nachdem das Mädchen die Herausgabe verweigerte, sie festhielten und ihr in den Bauch schlugen und sie mit Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist;? Mitte Jänner 2019 in römisch 40 einem 11-jährigen Mädchen ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy forderte und die Täter, nachdem das Mädchen die Herausgabe verweigerte, sie festhielten und ihr in den Bauch schlugen und sie mit Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist;

?        am XXXX in XXXX demselben 11-jährigen Mädchen (wie zuvor Mitte Jänner 2019) ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy und ihr Geld forderten und ankündigte, sie würden sie andernfalls schlagen und zwei der Täter sie, nachdem sie die Herausgabe verweigerte, an den Armen und um den Bauch festhielten, während ihr die anderen drei Täter, darunter der BF, in den Bauch schlugen und sie mit den Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist. Das 11-jährige Mädchen wurde in Form von Prellungen, Blutergüssen und Hautabschürfungen im Bereich des Bauches verletzt. ? am römisch 40 in römisch 40 demselben 11-jährigen Mädchen (wie zuvor Mitte Jänner 2019) ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy und ihr Geld forderten und ankündigte, sie würden sie andernfalls schlagen und zwei der Täter sie, nachdem sie die Herausgabe verweigerte, an den Armen und um den Bauch festhielten, während ihr die anderen drei Täter, darunter der BF, in den Bauch schlugen und sie mit den Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist. Das 11-jährige Mädchen wurde in Form von Prellungen, Blutergüssen und Hautabschürfungen im Bereich des Bauches verletzt.

Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere dadurch am Vermögen geschädigt hat, dass er gemeinsam mit weiteren Mittätern zwei Personen, darunter seinen jüngeren Bruder, dazu bestimmte oder zumindest, durch die Bereitschaft zur anschließenden gemeinsamen Konsumation psychisch dazu beitrug, dass diese beiden Personen das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, indem sie unter Verwendung der von einem Mittäter einem Opfer zuvor entfremden Kreditkarte Waren bezahlten und zwar bei sechs Vorgängen im Zeitraum 01.08.2018 bis 02.08.2018 an sechs verschiedenen Orten Waren im Wert von insgesamt ca. EUR 170,- mit der fremden Kreditkarte bezahlt haben.

Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF am 19.08.2018 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX Bargeld in unbekannter Höhe durch Aufbrechen einer Zeitungskassa gestohlen hat. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF am 19.08.2018 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 Bargeld in unbekannter Höhe durch Aufbrechen einer Zeitungskassa gestohlen hat.

Mildernd wurden das Geständnis und der teilweise Versuch, erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.

2.3.16.  Der BF befand sich vom 25.02.2019 bis 20.09.2019 in der Justizanstalt XXXX . 2.3.16. Der BF befand sich vom 25.02.2019 bis 20.09.2019 in der Justizanstalt römisch 40 .

2.3.17.  Über den BF wurde mit Straferkenntnis des Magistrats XXXX vom 05.12.2019, GZ: 0069944/2018, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 20,- verhängt, da beim BF am XXXX am Vorplatz der Neuen Mittelschule, ein Päckchen Zigaretten gefunden wurde und der BF angab, zu Rauchen, obwohl dies Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten ist. Dieses Straferkenntnis wurde mit 07.01.2020 rechtskräftig.2.3.17. Über den BF wurde mit Straferkenntnis des Magistrats römisch 40 vom 05.12.2019, GZ: 0069944 aus 2018,, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 20,- verhängt, da beim BF am römisch 40 am Vorplatz der Neuen Mittelschule, ein Päckchen Zigaretten gefunden wurde und der BF angab, zu Rauchen, obwohl dies Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten ist. Dieses Straferkenntnis wurde mit 07.01.2020 rechtskräftig.

2.3.18.  Über den BF wurde mit Straferkenntnis des Magistrats XXXX vom 13.02.2020, GZ: 0000923/2019, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 20,- verhängt, da beim BF am XXXX Zigaretten gefunden wurden, obwohl dies Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten ist. Dieses Straferkenntnis wurde mit 14.08.2020 rechtskräftig.2.3.18. Über den BF wurde mit Straferkenntnis des Magistrats römisch 40 vom 13.02.2020, GZ: 0000923 aus 2019,, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 20,- verhängt, da beim BF am römisch 40 Zigaretten gefunden wurden, obwohl dies Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten ist. Dieses Straferkenntnis wurde mit 14.08.2020 rechtskräftig.

2.3.19.  Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats XXXX vom 25.06.2020, GZ: 0005867/2020, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 55,- verhängt, da der BF am XXXX und XXXX dem Schulunterricht im Ausmaß von 3 Schultagen und zusätzlich vom 03.10.2019 bis 24.01.2020 wegen zu spät Kommens/unentschuldigtem Verlassen der Schule unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl für ihn im Schuljahr 2019/20 die allgemeine Schulpflicht im Sinne von §§ 1ff Schulpflichtgesetz bestanden hat. Diese Strafverfügung wurde mit 13.07.2020 rechtskräftig.2.3.19. Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats römisch 40 vom 25.06.2020, GZ: 0005867 aus 2020,, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 55,- verhängt, da der BF am römisch 40 und römisch 40 dem Schulunterricht im Ausmaß von 3 Schultagen und zusätzlich vom 03.10.2019 bis 24.01.2020 wegen zu spät Kommens/unentschuldigtem Verlassen der Schule unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl für ihn im Schuljahr 2019/20 die allgemeine Schulpflicht im Sinne von Paragraphen eins f, f, Schulpflichtgesetz bestanden hat. Diese Strafverfügung wurde mit 13.07.2020 rechtskräftig.

2.3.20.  Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats XXXX vom 26.11.2020, GZ: 0117722/2020, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,- verhängt, da sich der BF am XXXX an einem öffentlichen Ort aufgehalten hat, ohne gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben, den – COVID-19 bedingten – Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 8 Abs. 2 COVID-COVID-19-Maßnahmengesetz iVm. § 16 VStG). Diese Strafverfügung wurde mit 16.12.2020 rechtskräftig.2.3.20. Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats römisch 40 vom 26.11.2020, GZ: 0117722 aus 2020,, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,- verhängt, da sich der BF am römisch 40 an einem öffentlichen Ort aufgehalten hat, ohne gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben, den – COVID-19 bedingten – Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Paragraph 8, Absatz 2, COVID-COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph 16, VStG). Diese Strafverfügung wurde mit 16.12.2020 rechtskräftig.

2.3.21.  Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats XXXX vom 04.12.2020, GZ: 0122075/2020, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,- verhängt, da sich der BF am XXXX an einem öffentlichen Ort aufgehalten hat, ohne gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben, den – COVID-19 bedingten – Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 8 Abs. 2 COVID-COVID-19-Maßnahmengesetz iVm. § 16 VStG). Diese Strafverfügung wurde mit 29.12.2020 rechtskräftig.2.3.21. Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats römisch 40 vom 04.12.2020, GZ: 0122075 aus 2020,, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,- verhängt, da sich der BF am römisch 40 an einem öffentlichen Ort aufgehalten hat, ohne gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben, den – COVID-19 bedingten – Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Paragraph 8, Absatz 2, COVID-COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph 16, VStG). Diese Strafverfügung wurde mit 29.12.2020 rechtskräftig.

2.3.22.  Mit Bescheid des Magistrats XXXX vom 20.01.2021, GZ: 0072086/2020, wurde der BF aufgefordert, in einem näher genannten Seniorenheim insgesamt zwei Stunden in der Freizeit mitzuhelfen und somit eine soziale Leistung unentgeltlich zu erbringen, da er am 23.09.2020 eine Zigarette geraucht hat, obwohl dies Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten ist.2.3.22. Mit Bescheid des Magistrats römisch 40 vom 20.01.2021, GZ: 0072086 aus 2020,, wurde der BF aufgefordert, in einem näher genannten Seniorenheim insgesamt zwei Stunden in der Freizeit mitzuhelfen und somit eine soziale Leistung unentgeltlich zu erbringen, da er am 23.09.2020 eine Zigarette geraucht hat, obwohl dies Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten ist.

2.3.23.  Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats XXXX vom 28.01.2021, GZ: 0009477/2021, eine Geldstrafe von EUR 100,- verhängt, da der BF am XXXX gegen die COVID-19 bedingte Ausgangsbeschränkung verstoßen hat (§§ 5 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 138/2020, iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020 idF BGBl. II Nr. 17/2021). Diese Strafverfügung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.2.3.23. Über den BF wurde mit Strafverfügung des Magistrats römisch 40 vom 28.01.2021, GZ: 0009477 aus 2021,, eine Geldstrafe von EUR 100,- verhängt, da der BF am römisch 40 gegen die COVID-19 bedingte Ausgangsbeschränkung verstoßen hat (Paragraphen 5, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-NotMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2021,). Diese Strafverfügung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

2.3.24.  Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.12.2022 (rechtskräftig am 06.12.2022), GZ: 37 Hv 145/22g, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und Bewährungshilfe angeordnet. 2.3.24. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.12.2022 (rechtskräftig am 06.12.2022), GZ: 37 Hv 145/22g, wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und Bewährungshilfe angeordnet.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF

?        zwischen Jänner 2022 und April 2022 in einem öffentlichen Raum in XXXX in Teilmengen insgesamt 60 Stück Ecstasy-Tabletten zum kommissionsweisen Weiterverkauf und 10 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,- an einen Minderjährigen überließ;? zwischen Jänner 2022 und April 2022 in einem öffentlichen Raum in römisch 40 in Teilmengen insgesamt 60 Stück Ecstasy-Tabletten zum kommissionsweisen Weiterverkauf und 10 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,- an einen Minderjährigen überließ;

?        im Frühjahr/Sommer 2022 in einem öffentlichen Raum in XXXX 4 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,- verkaufte;? im Frühjahr/Sommer 2022 in einem öffentlichen Raum in römisch 40 4 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,- verkaufte;

?        zwischen Anfang 2022 und Sommer 2022 zumindest 11 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,- verkaufte.

Mildernd wurden das teilweise Geständnis und die sehr vernachlässigte Erziehung des BF, erschwerend die mehrfachen Qualifikationen und einschlägigen Vorstrafen gewertet.

2.3.25. Der BF hat sich bisher weder bei den Opfern seiner Straftaten entschuldigt, noch eine Schadenswiedergutmachung in jeglicher Form geleistet. Der BF ist uneinsichtig, zeigt keine aufrichtige Reue und liefert wahrheitswidrige Angaben im Hinblick auf die Gründe der von ihm begangenen Straftaten.

2.3.26. Im Falle des BF ist von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.

2.4.    Zum Verfahrensgang:

2.4.1.    Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise im österreichischen Bundesgebiet am 13.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.4.2.  Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. 831835105-1768314, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt.2.4.2. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. 831835105-1768314, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt.

2.4.3.  Mit Schreiben vom 03.11.2016 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

2.4.4.  Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017, Zl. 831835105-1768314, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter auf dessen Antrag bis zum 14.01.2019 verlängert.

2.4.5.  Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120493-1/24E, wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. 2.4.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120493-1/24E, wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt.

Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des BF begründete das BVwG damit, dass der Vater des BF in Afghanistan für den Kommandanten XXXX und für die Sicherheitsfirma XXXX gearbeitet habe und aufgrund dieser Tätigkeit ab Sommer 2011 von den Taliban bedroht worden sei. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des BF begründete das BVwG damit, dass der Vater des BF in Afghanistan für den Kommandanten römisch 40 und für die Sicherheitsfirma römisch 40 gearbeitet habe und aufgrund dieser Tätigkeit ab Sommer 2011 von den Taliban bedroht worden sei.

Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF begründete das BVwG damit, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, ihm jedoch im Rahmen des Familienverfahrens aufgrund der Zuerkennung an den Vater der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

2.4.6.  Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019, Zl. 831835105-180539044, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120493-1/24E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG iVm. 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.4.6. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019, Zl. 831835105-180539044, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120493-1/24E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit 52 Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der BF mehrfach – ua wegen § 83 StGB, § 107 StGB, § 127 StGB, § 129 StGB, § 142 Abs. 1 StGB § 142 Abs. 2 StGB und § 148a StGB – rechtskräftig verurteilt worden sei. Das vom BF zuletzt begangene Verbrechen des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB stelle sowohl objektiv als auch subjektiv ein besonders schweres Verbrechen dar. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der BF mehrfach – ua wegen Paragraph 83, StGB, Paragraph 107, StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 129, StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB Paragraph 142, Absatz 2, StGB und Paragraph 148 a, StGB – rechtskräftig verurteilt worden sei. Das vom BF zuletzt begangene Verbrechen des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB stelle sowohl objektiv als auch subjektiv ein besonders schweres Verbrechen dar.

Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar, zumal zahlreiche Verwandte des BF (ua seine Mutter, Geschwister, Großeltern und Onkel) nach wie vor in seinem Heimatdistrikt leben würden und der Heimatdistrikt des BF bzw. die Stadt XXXX – anders als andere Distrikte seiner Herkunftsprovinz – sicher seien. Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar, zumal zahlreiche Verwandte des BF (ua seine Mutter, Geschwister, Großeltern und Onkel) nach wie vor in seinem Heimatdistrikt leben würden und der Heimatdistrikt des BF bzw. die Stadt römisch 40 – anders als andere Distrikte seiner Herkunftsprovinz – sicher seien.

Der BF könne nach einer Rückkehr nach Afghanistan bei seinen Verwandten eine Unterkunft finden, von diesen versorgt und unterstützt werden. Bei einer Rückkehr würde er somit nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten.

2.4.7.  Gegen den unter Punkt 2.4.6. genannten Bescheid des BFA richtet sich die vom BF fristgerechte erhobene Beschwerde vom 31.07.2019.

2.5.    Zur Situation des BF in Afghanistan und der dort herrschenden Lage:

2.5.1.  Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.09.2023:

1. Vergleichende länderkundliche Analyse iS § 3 Abs. 4a AsylG1. Vergleichende länderkundliche Analyse iS Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG

Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten in der vorliegenden Länderinformation mit jenen der vormals aktuellen Länderinformation hat ergeben, dass es zu keinen, wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Afghanistan gekommen ist.Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten in der vorliegenden Länderinformation mit jenen der vormals aktuellen Länderinformation hat ergeben, dass es zu keinen, wie im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG beschriebenen Verbesserungen in Afghanistan gekommen ist.

2. Politische Lage

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).

Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021).

Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023).

3. Sicherheitslage

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).

UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:

?        19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)

?        1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)

?        22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)

?        17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)

?        14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023)

?        1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023)

Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).

Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023).

Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).

Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).

4. Situation in Kabul-Stadt

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000?? (CIA 23.8.2023) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15 Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner (NPS o.D.a). Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000?? (CIA 23.8.2023) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15 Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner (NPS o.D.a).

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

2022

Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 1.7.2022; vgl. HRW 1.3.2022, REU 28.2.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vgl. TN 5.3.2022). Eine im Monat zuvor verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 9.3.2022).Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 1.7.2022; vergleiche HRW 1.3.2022, REU 28.2.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vergleiche TN 5.3.2022). Eine im Monat zuvor verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 9.3.2022).

Am 11.2.2022 verschwanden zehn Frauen (BAMF 1.7.2022), während andere Quellen erklärten, dass bis zu 29 Frauen und ihre Familien Anfang des Monats aus einem sicheren Haus in Kabul verschwanden (RFE/RL 23.2.2022).

Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 1.7.2022; vgl. KP 3.4.2022).Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 1.7.2022; vergleiche KP 3.4.2022).

Am 29.4.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (FR24 25.5.2022; vgl. RFE/RL 29.4.2022).Am 29.4.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (FR24 25.5.2022; vergleiche RFE/RL 29.4.2022).

Am 25.5.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt (FR24 25.5.2022; vgl. AJ 25.5.2022).Am 25.5.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt (FR24 25.5.2022; vergleiche AJ 25.5.2022).

Am 18.6.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an (UNGA 14.9.2022; vgl. TN 18.6.2022).Am 18.6.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an (UNGA 14.9.2022; vergleiche TN 18.6.2022).

Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet (TN 2.8.2022; vgl. WZ 2.8.2022).Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet (TN 2.8.2022; vergleiche WZ 2.8.2022).

Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" planten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vgl. VOA 11.8.2022). Und am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vgl. BBC 18.8.2022).Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" planten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vergleiche VOA 11.8.2022). Und am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vergleiche BBC 18.8.2022).

Am 5.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich (UNGA 7.12.2022; vgl. KP 6.9.2022).Am 5.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich (UNGA 7.12.2022; vergleiche KP 6.9.2022).

Am 11.9.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden (KP 11.9.2022; vgl. ToI 6.1.2023). Am 21.9.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden (IT 21.9.2022) und am 23.9.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan-Moschee sieben Menschen getötet (AnA 23.9.2022; vgl. VOA 23.9.2022). Am 11.9.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden (KP 11.9.2022; vergleiche ToI 6.1.2023). Am 21.9.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden (IT 21.9.2022) und am 23.9.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan-Moschee sieben Menschen getötet (AnA 23.9.2022; vergleiche VOA 23.9.2022).

Am 30.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden (FR24 3.10.2022; vgl. Afintl 3.10.2022).Am 30.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden (FR24 3.10.2022; vergleiche Afintl 3.10.2022).

Am 5.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden (AP 5.10.2022; vgl. AJ 5.10.2022). Am 8.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte (PAN 8.10.2022; vgl. Anews 8.10.2022).Am 5.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden (AP 5.10.2022; vergleiche AJ 5.10.2022). Am 8.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte (PAN 8.10.2022; vergleiche Anews 8.10.2022).

Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie an den Anschlägen auf die Wazir Akbar Khan-Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vgl. VOA 22.10.2022).Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie an den Anschlägen auf die Wazir Akbar Khan-Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vergleiche VOA 22.10.2022).

Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt (8am 23.11.2022; vgl. AaNe 23.11.2022).Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt (8am 23.11.2022; vergleiche AaNe 23.11.2022).

Am 2.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 5.12.2022; vgl. AP 5.12.2022). Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten wurden dabei getötet. Niemand bekannte sich zu der Tat (REU 2.12.2022; vgl. VOA 2.12.2022).Am 2.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 5.12.2022; vergleiche AP 5.12.2022). Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten wurden dabei getötet. Niemand bekannte sich zu der Tat (REU 2.12.2022; vergleiche VOA 2.12.2022).

Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt (NPR 13.12.2022; vgl. VOA 12.12.2022).Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt (NPR 13.12.2022; vergleiche VOA 12.12.2022).

2023

Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun Weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vergleiche RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun Weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vergleiche AJ 5.1.2023).

Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vgl. BBC 12.1.2023).Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vergleiche BBC 12.1.2023).

Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.2.2023 (VOA 14.2.2023) und am 27.2.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.2.2023; vgl. KaN 27.2.2023). Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.2.2023 (VOA 14.2.2023) und am 27.2.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.2.2023; vergleiche KaN 27.2.2023).

Am 23.2.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.2.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Am 23.2.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.2.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Am 21.3.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.6.2023; vgl. KaN 22.3.2023).Am 21.3.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.6.2023; vergleiche KaN 22.3.2023).

Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).

5. Situation in Ost-Afghanistan

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d).

NSIA 4.2022 *geschätzte Bevölkerungszahl 2022-23

Provinz

Provinzhauptstadt

Bevölkerungszahl*

Kabul

Kabul

5,572.630

Kapisa

Mahmud-i-Raqi

505.500

Khost

Khost

659.100

Kunar

Asad Abad

517.180

Laghman

Mehtarlam

510.930

Logar

Pul-e-Alam

449.810

Nangarhar

Nangarhar

1.769.990

Paktia

Gardez

633.870

Paktika

Sharan (auch Sharana)

802.860

Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d).

Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi

[…]

Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud

[…]

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

2022

Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vgl. RW 20.1.2022).Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vergleiche RW 20.1.2022).

Bei zwei Luftangriffen der pakistanischen Streitkräfte entlang der Grenze zu Afghanistan wurden am 16.4.2022 in den Provinzen Kunar und Khost mindestens 47 Menschen getötet und 22 verletzt, hauptsächlich Frauen und Kinder (AOAV 26.4.2022; vgl.AJ 17.4.2022).

Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vgl. RFE/RL 20.6.2022).Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vergleiche RFE/RL 20.6.2022).

Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022a).Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022a).

Am 2.7.2022 explodierte in Nangarhar eine Granate in einem islamischen Seminar, es wurden mindestens acht Personen verletzt (ANI 4.7.2022).

Im August wurde von Zusammenstößen zwischen den Taliban und der National Resistance Front (NRF) in Khost (8am 13.8.2022) und Kapisa (AaNe 24.8.2022) berichtet.

Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022b).Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vergleiche Afintl 11.10.2022b).

Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vgl. Bakhtar 6.12.2022).Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vergleiche Bakhtar 6.12.2022).

2023

Die NRF behauptete, am 24.1.2023 in der Provinz Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vgl. 8am 25.1.2023).Die NRF behauptete, am 24.1.2023 in der Provinz Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vergleiche 8am 25.1.2023).

Die AFF gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt der Provinz Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vgl. 8am 9.5.2023). Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück (Afintl 10.5.2023).Die AFF gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt der Provinz Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vergleiche 8am 9.5.2023). Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück (Afintl 10.5.2023).

6. Zentrale Akteure

6.1. Taliban

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vergleiche AI 29.3.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).

Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).

In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).

Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022).Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022).

Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).

6.2. Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / Opposition

Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 20.7.2022; vgl. FH 24.2.2022a). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 20.7.2022).Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 20.7.2022; vergleiche FH 24.2.2022a). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 20.7.2022).

Der Informationsfluss in Afghanistan ist insbesondere im Hinblick auf oppositionelle Bewegungen stark eingeschränkt und die Taliban zensieren die Berichterstattung. Dies macht die Einschätzung eines definitiven Bildes der Situation oft sehr schwierig (BAMF 10.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022a). Der Informationsfluss in Afghanistan ist insbesondere im Hinblick auf oppositionelle Bewegungen stark eingeschränkt und die Taliban zensieren die Berichterstattung. Dies macht die Einschätzung eines definitiven Bildes der Situation oft sehr schwierig (BAMF 10.2022; vergleiche RFE/RL 13.5.2022a).

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen, wobei sich deren Führung oft im Ausland aufhält (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. EUAA 8.2022a). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen würden, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. SIGA 7.4.2022, VOA 28.4.2022b). Auch gibt es zwischen den Gruppierungen Rivalitäten darüber, welche Gruppierung "am fähigsten ist, den Anti-Taliban-Widerstand anzuführen" (SIGA 7.4.2022). Aktuell gehen Experten nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (FR24 15.8.2022; vgl. BAMF 10.2022, SIGA 7.4.2022, AA 20.7.2022). Auch wenn die Unterstützung der Taliban innerhalb der Bevölkerung Afghanistans eher gering ist, so wird Stabilität bewaffneten Auseinandersetzungen vorgezogen, womit auch die Unterstützung der bewaffneten Gruppen als mäßig einzuschätzen ist (FR24 15.8.2022; vgl. BAMF 10.2022).In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen, wobei sich deren Führung oft im Ausland aufhält (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen würden, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche SIGA 7.4.2022, VOA 28.4.2022b). Auch gibt es zwischen den Gruppierungen Rivalitäten darüber, welche Gruppierung "am fähigsten ist, den Anti-Taliban-Widerstand anzuführen" (SIGA 7.4.2022). Aktuell gehen Experten nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (FR24 15.8.2022; vergleiche BAMF 10.2022, SIGA 7.4.2022, AA 20.7.2022). Auch wenn die Unterstützung der Taliban innerhalb der Bevölkerung Afghanistans eher gering ist, so wird Stabilität bewaffneten Auseinandersetzungen vorgezogen, womit auch die Unterstützung der bewaffneten Gruppen als mäßig einzuschätzen ist (FR24 15.8.2022; vergleiche BAMF 10.2022).

National Resistance Front (NRF)

Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 20.7.2022; vgl. LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghanischer Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Die NRF erklärt, dass sie demokratische Wahlen anstreben und das afghanische Volk selbst über die Zukunft des Landes entscheiden soll (REU 30.11.2022; vgl. Afintl 30.6.2022).Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 20.7.2022; vergleiche LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghanischer Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Die NRF erklärt, dass sie demokratische Wahlen anstreben und das afghanische Volk selbst über die Zukunft des Landes entscheiden soll (REU 30.11.2022; vergleiche Afintl 30.6.2022).

Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022b) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vgl. AJ 17.10.2022). Auch wenn Berichten zufolge die NRF die bekannteste bzw. die am weitesten entwickelte Anti-Taliban-Widerstandsgruppe ist (VOA 28.4.2022b; vgl. ISW 13.1.2023), herrscht weiterhin Unklarheit darüber, welche Gruppen mit ihr verbündet sind (Migrationsverket 29.4.2022). Im April 2022 wurde geschätzt, dass die Gruppierung über einige Tausend Kämpfer verfügt (VOA 28.4.2022b), wobei die NRF im August verkündete, über 4.000 Kämpfer unter ihrem Kommando stehen (8am 31.8.2022; vgl. BAMF 10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022b; vgl. REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vgl. BAMF 10.2022). So soll sich beispielsweise die Spezialeinheit "Afghan National Army Special Operations Command" (ANASOC) der NRF angeschlossen haben (BAMF 10.2022). Eine afghanische NGO und ein Analyst aus Kabul weisen jedoch darauf hin, dass die große öffentliche Aufmerksamkeit, welche die NRF in den Medien und auf anderen Kanälen erfährt, nicht die begrenzte Anzahl von Anhängern widerspiegelt, die die Gruppe in Afghanistan hat (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vergleiche RFE/RL 13.5.2022b) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vergleiche AJ 17.10.2022). Auch wenn Berichten zufolge die NRF die bekannteste bzw. die am weitesten entwickelte Anti-Taliban-Widerstandsgruppe ist (VOA 28.4.2022b; vergleiche ISW 13.1.2023), herrscht weiterhin Unklarheit darüber, welche Gruppen mit ihr verbündet sind (Migrationsverket 29.4.2022). Im April 2022 wurde geschätzt, dass die Gruppierung über einige Tausend Kämpfer verfügt (VOA 28.4.2022b), wobei die NRF im August verkündete, über 4.000 Kämpfer unter ihrem Kommando stehen (8am 31.8.2022; vergleiche BAMF 10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022b; vergleiche REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vergleiche BAMF 10.2022). So soll sich beispielsweise die Spezialeinheit "Afghan National Army Special Operations Command" (ANASOC) der NRF angeschlossen haben (BAMF 10.2022). Eine afghanische NGO und ein Analyst aus Kabul weisen jedoch darauf hin, dass die große öffentliche Aufmerksamkeit, welche die NRF in den Medien und auf anderen Kanälen erfährt, nicht die begrenzte Anzahl von Anhängern widerspiegelt, die die Gruppe in Afghanistan hat (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche EUAA 8.2022a).

Auch wenn der NRF international gut vernetzt ist, vor allem in den USA (BAMF 10.2022; vgl . VOA 1.11.2021), beschwert sich Massoud über fehlende internationale Unterstützung (BAMF 10.2022; vgl. BBC 12.7.2022, AC 11.8.2022). In einer nicht zu bestätigenden Erklärung Ende März 2022 erklärte die NRF, dass sie in mehr als 12 Provinzen aktiv sei, auch im Süden und Osten des Landes (SIGA 7.4.2022; vgl. NYSUN 16.1.2023, ObRF 17.6.2022), unter anderem in den Provinzen Panjsher, Baghlan, Takhar, Nangarhar, Kapisa, (ObRF 17.6.2022) Parwan und Badakhshan (SE 20.12.2022). Im Juni gab ein Sprecher der NRF an, dass sie hauptsächlich Waffen verwenden, die aus Tadschikistan und Usbekistan über die Grenze geliefert werden würden, jedoch litt die Gruppierung Berichten zufolge unter einen Mangel an Munition (Afintl 31.12.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Auch wenn der NRF international gut vernetzt ist, vor allem in den USA (BAMF 10.2022; vergleiche . VOA 1.11.2021), beschwert sich Massoud über fehlende internationale Unterstützung (BAMF 10.2022; vergleiche BBC 12.7.2022, AC 11.8.2022). In einer nicht zu bestätigenden Erklärung Ende März 2022 erklärte die NRF, dass sie in mehr als 12 Provinzen aktiv sei, auch im Süden und Osten des Landes (SIGA 7.4.2022; vergleiche NYSUN 16.1.2023, ObRF 17.6.2022), unter anderem in den Provinzen Panjsher, Baghlan, Takhar, Nangarhar, Kapisa, (ObRF 17.6.2022) Parwan und Badakhshan (SE 20.12.2022). Im Juni gab ein Sprecher der NRF an, dass sie hauptsächlich Waffen verwenden, die aus Tadschikistan und Usbekistan über die Grenze geliefert werden würden, jedoch litt die Gruppierung Berichten zufolge unter einen Mangel an Munition (Afintl 31.12.2022; vergleiche EUAA 8.2022a).

Medien berichten von mehreren Angriffen, die vor allem auf Kontrollpunkte und Außenposten der Taliban abzielen und dem NRF zugeschrieben werden (NYT 4.3.2022), wobei von verstärkten Kämpfen im Jänner/Februar (ACLED/APW 4.2022; vgl. 8am 25.5.2022, 8am 17.1.2022) sowie im Mai 2022 berichtet wurde (RFE/RL 19.5.2022; vgl. 8am 5.5.2022). Aus dem Panjsher-Tal wurde berichtet, dass Angriffe auf Taliban-Stellungen regelmäßig stattfanden und Dutzende von Menschen, sowohl Taliban-Kämpfer (VOA 14.9.2022; vgl. Telegraph 12.5.2022) als auch Mitglieder der Widerstandsbewegung, getötet worden waren (VOA 14.9.2022; vgl. AMU 14.9.2022, AN 18.10.2022).Medien berichten von mehreren Angriffen, die vor allem auf Kontrollpunkte und Außenposten der Taliban abzielen und dem NRF zugeschrieben werden (NYT 4.3.2022), wobei von verstärkten Kämpfen im Jänner/Februar (ACLED/APW 4.2022; vergleiche 8am 25.5.2022, 8am 17.1.2022) sowie im Mai 2022 berichtet wurde (RFE/RL 19.5.2022; vergleiche 8am 5.5.2022). Aus dem Panjsher-Tal wurde berichtet, dass Angriffe auf Taliban-Stellungen regelmäßig stattfanden und Dutzende von Menschen, sowohl Taliban-Kämpfer (VOA 14.9.2022; vergleiche Telegraph 12.5.2022) als auch Mitglieder der Widerstandsbewegung, getötet worden waren (VOA 14.9.2022; vergleiche AMU 14.9.2022, AN 18.10.2022).

Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).

Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vgl. AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022).Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022).

Weitere Widerstandsbewegungen

Afghanistan Islamic National and Liberation Movement

Das "Afghanistan Islamic National and Liberation Movement" gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 14.9.2022). Mitte März gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022b). Eine Explosion, die sich am 27.3.2022 in Helmand ereignete, wird der Gruppierung zugeschrieben (SIGA 7.4.2022).Das "Afghanistan Islamic National and Liberation Movement" gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 14.9.2022). Mitte März gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022b). Eine Explosion, die sich am 27.3.2022 in Helmand ereignete, wird der Gruppierung zugeschrieben (SIGA 7.4.2022).

Afghanistan Freedom Front (AFF)

Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022b). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022b). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sei für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich an der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vgl. 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Ein Angriff der AFF auf eine Polizeistation in Takhar am 23.3.2022 wurde von den Taliban bestätigt (SIGA 7.4.2022).Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022b). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022b). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sei für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich an der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vergleiche 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Ein Angriff der AFF auf eine Polizeistation in Takhar am 23.3.2022 wurde von den Taliban bestätigt (SIGA 7.4.2022).

Weitere Gruppierungen

Zu den anderen Widerstandsgruppen, die ihre Präsenz angekündigt haben, gehören die Turkestan Freedom Tigers, die Berichten zufolge am 7.2.2022 einen kleinen Angriff auf einen Kontrollpunkt der Taliban in der Nähe der Stadt Sheberghan (Provinz Jawzjan) verübt haben (ISW 13.1.2023), der National Resistance Council (dem angeblich eine Reihe prominenter Anti-Taliban-Persönlichkeiten aus dem Exil wie Ata Mohammad Noor und Abdul Rashid Dostum angehören), die Liberation Front of Afghanistan, die Unknown Soldiers of Hazaristan, die angeblich auf aus Hazara bestehende Freedom and Democracy Front und eine Gruppe namens Freedom Corps (angeblich in Teilen der Provinz Takhar aktiv) (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022b). Über die Führung und die Fähigkeiten dieser Gruppen ist wenig bekannt (VOA 28.4.2022b). Andere Gruppen schienen in der Zwischenzeit aktiv zu sein und zu operieren, obwohl von ihnen reklamierte Angriffe und Fähigkeiten zuweilen infrage gestellt wurden (SIGA 7.4.2022).Zu den anderen Widerstandsgruppen, die ihre Präsenz angekündigt haben, gehören die Turkestan Freedom Tigers, die Berichten zufolge am 7.2.2022 einen kleinen Angriff auf einen Kontrollpunkt der Taliban in der Nähe der Stadt Sheberghan (Provinz Jawzjan) verübt haben (ISW 13.1.2023), der National Resistance Council (dem angeblich eine Reihe prominenter Anti-Taliban-Persönlichkeiten aus dem Exil wie Ata Mohammad Noor und Abdul Rashid Dostum angehören), die Liberation Front of Afghanistan, die Unknown Soldiers of Hazaristan, die angeblich auf aus Hazara bestehende Freedom and Democracy Front und eine Gruppe namens Freedom Corps (angeblich in Teilen der Provinz Takhar aktiv) (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022b). Über die Führung und die Fähigkeiten dieser Gruppen ist wenig bekannt (VOA 28.4.2022b). Andere Gruppen schienen in der Zwischenzeit aktiv zu sein und zu operieren, obwohl von ihnen reklamierte Angriffe und Fähigkeiten zuweilen infrage gestellt wurden (SIGA 7.4.2022).

6.3. Islamischer Staat

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014/2015 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vgl. MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014 aus 2015, zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vergleiche MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.8.2017).

Die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace bewerten den ISKP aktuell als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 25.7.2023; vgl. USIP 7.6.2023). Der ISKP hat schätzungsweise 4.000 bis 6.000 Mitglieder, einschließlich Familienangehörige. Sanaullah Ghafari (alias Shahab al-Muhajir) wird als der ehrgeizigste Anführer des ISKP angesehen (UNSC 25.7.2023). Im Juni 2023 wurde berichtet, dass Ghafari in Afghanistan getötet wurde (VOA 9.6.2023; vgl. UNSC 25.7.2023). Dies muss noch bestätigt werden. Mawlawi Rajab ist der Leiter der externen Operationen des ISKP (UNSC 25.7.2023).Die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace bewerten den ISKP aktuell als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 25.7.2023; vergleiche USIP 7.6.2023). Der ISKP hat schätzungsweise 4.000 bis 6.000 Mitglieder, einschließlich Familienangehörige. Sanaullah Ghafari (alias Shahab al-Muhajir) wird als der ehrgeizigste Anführer des ISKP angesehen (UNSC 25.7.2023). Im Juni 2023 wurde berichtet, dass Ghafari in Afghanistan getötet wurde (VOA 9.6.2023; vergleiche UNSC 25.7.2023). Dies muss noch bestätigt werden. Mawlawi Rajab ist der Leiter der externen Operationen des ISKP (UNSC 25.7.2023).

Das "Kerngebiet" des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte es sich bald auf Afghanistan. Dort hat es seine Strategie von der Kontrolle des Territoriums auf die Führung eines urbanen Krieges umgestellt. Es stellte eine ernsthafte Sicherheitsbedrohung für die frühere afghanische Regierung dar und versucht nun, die Regierungsbemühungen der Taliban zu stören (USIP 7.6.2023). Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Badakhshan, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. Es wird berichtet, dass der ISKP mit dem Schmuggel von Rauschgift begonnen hat, was eine neue Entwicklung darstellt (UNSC 13.2.2023).

Auch in anderen Teilen des Landes wurden ISKP-Aktivitäten registriert (UNGA 14.9.2022; vgl. UNGA 7.12.2022). Einer Quelle zufolge liegt ein Grund für die größere geografische Reichweite des ISKP darin, dass es für den ISKP angesichts der schwachen Taliban-Präsenz entlang des Straßennetzes des Landes nun einfacher sei, auf den Straßen zu reisen, ohne kontrolliert zu werden (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. EUAA 8.2022a). Darüber hinaus war die Gruppe nicht mehr mit Anti-Terror-Operationen unter der Führung externer Kräfte konfrontiert und konnte die begrenzten Ressourcen und die schwache Kontrolle der Taliban in einigen Teilen Afghanistans ausnutzen (CTC Sentinel 1.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Auch in anderen Teilen des Landes wurden ISKP-Aktivitäten registriert (UNGA 14.9.2022; vergleiche UNGA 7.12.2022). Einer Quelle zufolge liegt ein Grund für die größere geografische Reichweite des ISKP darin, dass es für den ISKP angesichts der schwachen Taliban-Präsenz entlang des Straßennetzes des Landes nun einfacher sei, auf den Straßen zu reisen, ohne kontrolliert zu werden (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Darüber hinaus war die Gruppe nicht mehr mit Anti-Terror-Operationen unter der Führung externer Kräfte konfrontiert und konnte die begrenzten Ressourcen und die schwache Kontrolle der Taliban in einigen Teilen Afghanistans ausnutzen (CTC Sentinel 1.2022; vergleiche EUAA 8.2022a).

Einem Analysten zufolge hat der ISKP klare Ambitionen, sich weiter in Gebiete im Norden des Landes auszudehnen, um die dort vorherrschenden ethnischen Spannungen auszunutzen (EUAA 8.2022a; vgl. Migrationsverket 29.4.2022, Landinfo 9.3.2022). Derselbe Analyst erklärte im März 2022 außerdem, dass es keine Anzeichen dafür gäbe, dass der ISKP in der Lage sei, die Taliban kurzfristig herauszufordern (EUAA 8.2022a; vgl. Landinfo 9.3.2022).Einem Analysten zufolge hat der ISKP klare Ambitionen, sich weiter in Gebiete im Norden des Landes auszudehnen, um die dort vorherrschenden ethnischen Spannungen auszunutzen (EUAA 8.2022a; vergleiche Migrationsverket 29.4.2022, Landinfo 9.3.2022). Derselbe Analyst erklärte im März 2022 außerdem, dass es keine Anzeichen dafür gäbe, dass der ISKP in der Lage sei, die Taliban kurzfristig herauszufordern (EUAA 8.2022a; vergleiche Landinfo 9.3.2022).

Die Gruppe geht bei ihren Anschlägen gegen die Taliban und internationale Ziele immer raffinierter vor und konzentriert sich auf die Durchführung einer Strategie mit öffentlichkeitswirksamen Anschlägen, um die Fähigkeit der Taliban zur Gewährleistung der Sicherheit zu untergraben. Insgesamt zeigten die Angriffe des ISKP starke operative Fähigkeiten in den Bereichen Aufklärung, Koordination, Kommunikation, Planung und Ausführung. Darüber hinaus haben die Anschläge gegen hochrangige Taliban-Persönlichkeiten in den Provinzen Balkh, Badakhshan und Baghlan die Moral des ISKP gestärkt und die Rekrutierung gefördert (UNSC 25.7.2023).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die Angriffe des ISKP seit der Machtübernahme der Taliban folgend:

?        19.8.2021 - 31.12.2021: 152 Angriffe in 16 Provinzen (20 Angriffe in fünf Provinzen im Jahr davor) (UNGA 28.1.2022)

?        1.1.2022 - 21.5.2022: 82 Angriffe in elf Provinzen (192 Angriffe in sechs Provinzen im Jahr davor) (UNGA 15.6.2022)

?        22.5.2022 - 16.8.2022: 48 Angriffe in elf Provinzen (113 Angriffe in 8 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 14.9.2022)

?        17.8.2022 - 13.11.2022: 30 Angriffe in 6 Provinzen (121 Angriffe in 14 Provinzen im Jahr davor (UNGA 7.12.2022)

?        14.11.2022 - 31.1.2023: 16 Angriffe in 4 Provinzen (53 Angriffe in 6 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 27.2.2023)

?        1.2.2023 - 20.5.2023: 11 Angriffe in 5 Provinzen (62 Angriffe in 12 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 20.6.2023)

Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022), ein Trend, der sich auch in der ersten Hälfte des Jahres 2023 fortsetzt (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023, UNGA 27.2.2023).Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022), ein Trend, der sich auch in der ersten Hälfte des Jahres 2023 fortsetzt (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023, UNGA 27.2.2023).

Beispiele für Angriffe des ISKP seit der Machtübernahme der Taliban

Der ISKP bekannte sich zu Selbstmordanschlägen auf eine sunnitische Moschee in Kabul am 3.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl, REU 4.10.2021) und auf zwei schiitische Moscheen in den Städten Kunduz am 8.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. TN 9.10.2021) und Kandahar am 15.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. KP 16.10.2021) sowie zu einem Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in Kabul am 2.11.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 3.11.2021).Der ISKP bekannte sich zu Selbstmordanschlägen auf eine sunnitische Moschee in Kabul am 3.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl, REU 4.10.2021) und auf zwei schiitische Moscheen in den Städten Kunduz am 8.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vergleiche TN 9.10.2021) und Kandahar am 15.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vergleiche KP 16.10.2021) sowie zu einem Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in Kabul am 2.11.2021 (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 3.11.2021).

Im April 2022 führte der ISKP Anschläge in einem Erholungsgebiet in Herat (UNGA 15.6.2022), auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vgl. DW 21.4.2022) sowie auf eine Madrassa in Kunduz durch (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Außerdem gab es Angriffe auf zwei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vgl. AJ 28.4.2022) und auf einen Kleinbus in Kabul (UNGA 15.6.2022; vgl. FR24 1.5.2022).Im April 2022 führte der ISKP Anschläge in einem Erholungsgebiet in Herat (UNGA 15.6.2022), auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vergleiche DW 21.4.2022) sowie auf eine Madrassa in Kunduz durch (UNGA 15.6.2022; vergleiche PAN 23.4.2022). Außerdem gab es Angriffe auf zwei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vergleiche AJ 28.4.2022) und auf einen Kleinbus in Kabul (UNGA 15.6.2022; vergleiche FR24 1.5.2022).

Am 22.5.2022 kam zu Anschlägen auf eine Zeremonie zum Jahrestag des Todes von Mullah Akhtar Mohammad Mansour Kabul und am 25.5.2022 auf drei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 14.9.2022; vgl. AJ 25.5.2022). Am 18.6.2022 griff der ISKP einen Sikh-Tempel in Kabul an (UNGA 14.9.2022; vgl. TN 18.6.2022) und am 4.7.2022 einen Bus mit Taliban-Sicherheitskräften in Herat (UNGA 14.9.2022; vgl. Afintl 5.7.2022).Am 22.5.2022 kam zu Anschlägen auf eine Zeremonie zum Jahrestag des Todes von Mullah Akhtar Mohammad Mansour Kabul und am 25.5.2022 auf drei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 14.9.2022; vergleiche AJ 25.5.2022). Am 18.6.2022 griff der ISKP einen Sikh-Tempel in Kabul an (UNGA 14.9.2022; vergleiche TN 18.6.2022) und am 4.7.2022 einen Bus mit Taliban-Sicherheitskräften in Herat (UNGA 14.9.2022; vergleiche Afintl 5.7.2022).

Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia gegen eine ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" geplant hatten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vgl. VOA 11.8.2022). Am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vgl. BBC 18.8.2022).Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia gegen eine ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" geplant hatten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vergleiche VOA 11.8.2022). Am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vergleiche BBC 18.8.2022).

Des Weiteren beansprucht der ISKP einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft in Kabul am 5.9.2022 für sich (UNGA 7.12.2022; vgl. KP 6.9.2022). Zu Angriffen auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten getötet wurden, kam es am 10.10.2022 in Laghman (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022b) und am 27.10.2022 in Herat (UNGA 7.12.2022; vgl. 8am 27.10.2022).Des Weiteren beansprucht der ISKP einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft in Kabul am 5.9.2022 für sich (UNGA 7.12.2022; vergleiche KP 6.9.2022). Zu Angriffen auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten getötet wurden, kam es am 10.10.2022 in Laghman (UNGA 7.12.2022; vergleiche Afintl 11.10.2022b) und am 27.10.2022 in Herat (UNGA 7.12.2022; vergleiche 8am 27.10.2022).

Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP in Kabul ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vgl. VOA 22.10.2022).Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP in Kabul ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vergleiche VOA 22.10.2022).

Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vergleiche RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vergleiche AJ 5.1.2023).

Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).

Abgesehen von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen verübt der ISKP fast täglich Anschläge auf niedriger Ebene, die in den lokalen Gemeinschaften Angst auslösen, schiitische Minderheiten ins Visier nehmen, um die Autorität der paschtunischen Taliban zu untergraben, und die entstehenden Sicherheitsbehörden herausfordern (UNSC 13.2.2023).

6.4. Al-Qaida und weitere bewaffnete Gruppierungen

Al-Qaida

Laut einem Bericht der Vereinten Nationen vom Mai 2022 bleiben die Verbindungen zwischen Al-Qaida und den Taliban eng (UNSC 26.5.2022). Am 1.8.2022 gab der US-Präsident bekannt, dass der Anführer von Al-Qaida, Ayman Mohammed Rabie al-Zawahiri, bei einem Drohnenangriff in der Innenstadt von Kabul getötet wurde (BBC 2.8.2022; vgl. VOA 2.8.2022). Die Taliban-Führung gab an, sie habe keine Informationen darüber, dass al-Zawahiri nach Kabul gezogen sei und sich dort aufgehalten habe, während er sich nach Angaben von US-Beamten in einer Wohnung von Sirajuddin Haqqani [Anm.: dem Innenminister der Taliban-Übergangsregierung] aufhielt (FR24 4.8.2022; vgl. GD 5.8.2022). Es wird berichtet, dass Al-Qaida Verbindungen zum Haqqani-Netzwerk unterhält (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Experten sind der Ansicht, dass die Verbindungen der Taliban zu Al-Qaida offenbar hauptsächlich auf individuellen Verbindungen beruhen, was jedoch nicht bedeutet, dass es keine Verbindungen auf der Ebene der Taliban-Führung gibt (ODI/Rahmatullah, A./Jackson, A 9.2022).Laut einem Bericht der Vereinten Nationen vom Mai 2022 bleiben die Verbindungen zwischen Al-Qaida und den Taliban eng (UNSC 26.5.2022). Am 1.8.2022 gab der US-Präsident bekannt, dass der Anführer von Al-Qaida, Ayman Mohammed Rabie al-Zawahiri, bei einem Drohnenangriff in der Innenstadt von Kabul getötet wurde (BBC 2.8.2022; vergleiche VOA 2.8.2022). Die Taliban-Führung gab an, sie habe keine Informationen darüber, dass al-Zawahiri nach Kabul gezogen sei und sich dort aufgehalten habe, während er sich nach Angaben von US-Beamten in einer Wohnung von Sirajuddin Haqqani [Anm.: dem Innenminister der Taliban-Übergangsregierung] aufhielt (FR24 4.8.2022; vergleiche GD 5.8.2022). Es wird berichtet, dass Al-Qaida Verbindungen zum Haqqani-Netzwerk unterhält (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Experten sind der Ansicht, dass die Verbindungen der Taliban zu Al-Qaida offenbar hauptsächlich auf individuellen Verbindungen beruhen, was jedoch nicht bedeutet, dass es keine Verbindungen auf der Ebene der Taliban-Führung gibt (ODI/Rahmatullah, A./Jackson, A 9.2022).

Nach Angaben der Vereinten Nationen agiert Al-Qaida vor allem in ihren historischen Verbreitungsgebieten im Süden und Osten Afghanistans, wobei sich Berichten zufolge einige Mitglieder in weiter westliche Gebiete (Farah und Herat) verlegt haben. Al-Qaida verfügte über "einige Dutzend" Kämpfer, die ihrer Kernorganisation angehörten, und ihre operativen Fähigkeiten beschränkten sich auf die Beratung und Unterstützung der Taliban (UNSC 26.5.2022).

Berichten zufolge hält sich "Al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von Al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 26.5.2022; vgl. CRS 19.4.2022), die in Helmand, Kandahar, Ghazni, Nimroz, Paktika und Zabul stationiert sein sollen und Personen aus mehreren süd- und südostasiatischen Ländern umfasst (UNSC 26.5.2022; vgl. VOA 20.3.2022). Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (VOA 20.3.2022).Berichten zufolge hält sich "Al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von Al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 26.5.2022; vergleiche CRS 19.4.2022), die in Helmand, Kandahar, Ghazni, Nimroz, Paktika und Zabul stationiert sein sollen und Personen aus mehreren süd- und südostasiatischen Ländern umfasst (UNSC 26.5.2022; vergleiche VOA 20.3.2022). Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (VOA 20.3.2022).

Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP)

Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt (CRS 19.4.2022). Die Vereinten Nationen schätzen im Mai 2022, dass die Gruppe über 3.000 bis 4.000 bewaffnete Kämpfer in den afghanisch-pakistanischen Grenzgebieten verfügt (UNSC 26.5.2022), während ein unabhängiger afghanischer Analyst schätzte, dass die TTP rund 10.000 Mitglieder in Afghanistan hat (EUAA 8.2022a). Die Gruppe operiert von Stützpunkten in Afghanistan aus und ist zunehmend in Pakistan präsent; im Jahr 2021 eskalierte sie ihre Angriffe gegen pakistanische Sicherheitskräfte und chinesische Einrichtungen in Pakistan. Nach der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan erneuerte der TTP-Führer Noor Wali Mehsud öffentlich sein Treuegelöbnis gegenüber dem obersten Führer der afghanischen Taliban. Darüber hinaus signalisierte Al-Qaida, dass sie weiterhin mit der TTP zusammenarbeitet (CRS 19.4.2022). Nach dem Treuegelöbnis der Gruppe konnte man, nach Angaben eines unabhängigen afghanischen Analysten beobachten, dass sich die TTP-Mitglieder in den afghanischen Großstädten "frei bewegen" konnten, im Gegensatz zur Situation vor der Machtübernahme, als die TTP Zufluchtsorte in abgelegenen Gebieten hatte (EUAA 8.2022a). Auch ein weiterer Experte stellte fest, dass die Rückkehr der afghanischen Taliban die Macht die Gruppierung gestärkt hat. Nachdem die afghanischen Taliban Hunderte von TTP-Mitgliedern aus den Gefängnissen in Kabul freigelassen hatten (CEIP 21.12.2021), startete die TTP zahlreiche Anschläge und Operationen in Pakistan (UNSC 26.5.2022). Mitte Februar 2022 griff das pakistanische Militär mit Artillerie TTP-Stellungen in den Distriken Naray und Sarkano (Provinz Kunar) an, nachdem TTP-Mitglieder pakistanische Grenzposten angegriffen hatten. Nach den pakistanischen Angriffen schickte die Taliban-Regierung Berichten zufolge Verstärkung in das Gebiet (ISW 13.1.2023). Anfang Juni 2022 kündigte die TTP nach geheimen Gesprächen zwischen TTP- und pakistanischen Militärvertretern einen Waffenstillstand mit Pakistan für die Dauer von drei Monaten an. Diese Gespräche waren von den afghanischen Taliban vermittelt worden (USIP 21.6.2022).

Eastern Turkistan Islamic Movement

Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen ist die ETIM weiterhin in Afghanistan aktiv und die Schätzungen zur Größe der Gruppe reichen von einigen Dutzend bis zu 1.000 Mitgliedern (UNSC 26.5.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vgl. RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022).Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen ist die ETIM weiterhin in Afghanistan aktiv und die Schätzungen zur Größe der Gruppe reichen von einigen Dutzend bis zu 1.000 Mitgliedern (UNSC 26.5.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vergleiche RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022).

Jamaat Ansarullah

Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist. Im Jahr 2021 kämpfte sie an der Seite der Taliban in der Provinz Badakhshan. Als sich die Beziehungen zwischen Tadschikistan und der Taliban-Regierung im Herbst 2021 verschlechterten, wurden Ansarullah-Kämpfer an der Seite von Taliban-Spezialkräften entlang der tadschikischen Grenze in den Provinzen Badakhshan, Takhar und Kunduz eingesetzt. Nach Angaben der Vereinten Nationen soll die Gruppe aus 300 Kämpfern bestehen, die zumeist tadschikische Staatsangehörige sind. Die Jamaat Ansarullah ist in den Provinzen Badakhshan und Kunduz präsent. Ihr Anführer ist Sajod, der Sohn des ehemaligen Anführers der Gruppe, Damullo Amriddin (UNSC 26.5.2022).

7. Sicherheitsbehörden

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Miliz-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen wollen. Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI) (AA 20.7.2022; vgl. CPJ 1.3.2022), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022), wurde dem Innenministerium der Taliban unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen (AA 20.7.2022).Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Miliz-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen wollen. Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI) (AA 20.7.2022; vergleiche CPJ 1.3.2022), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022), wurde dem Innenministerium der Taliban unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen (AA 20.7.2022).

Die Institutionalisierung des Sicherheitsapparats nahm im Jahr 2022 zu. Ende August berichteten die Vereinten Nationen, dass 150.000 Armeeangehörige und fast 200.000 Polizisten in Afghanistan rekrutiert worden seien (UNGA 7.12.2022). Sprecher des Taliban-Innenministeriums gaben die Größe der Armee im August mit 100.000 bis 150.000 (Afintl 23.8.2022) bzw. im Oktober mit 150.000 Mann an (ATN 28.10.2022), mit weiterem Ausbaupotenzial (ATN 28.10.2022; vgl. Afintl 23.8.2022).Die Institutionalisierung des Sicherheitsapparats nahm im Jahr 2022 zu. Ende August berichteten die Vereinten Nationen, dass 150.000 Armeeangehörige und fast 200.000 Polizisten in Afghanistan rekrutiert worden seien (UNGA 7.12.2022). Sprecher des Taliban-Innenministeriums gaben die Größe der Armee im August mit 100.000 bis 150.000 (Afintl 23.8.2022) bzw. im Oktober mit 150.000 Mann an (ATN 28.10.2022), mit weiterem Ausbaupotenzial (ATN 28.10.2022; vergleiche Afintl 23.8.2022).

Im Oktober 2022 wurden mehrere Sicherheitskommissionen eingesetzt, darunter eine Reformkommission des Taliban-Innenministeriums mit neun Unterausschüssen, die Mitarbeiter mit kriminellem Hintergrund ausschließen sollen, sowie eine Kommission für die Einstufung von Militärangehörigen, die den "Dschihad"- und Bildungshintergrund von Armeeangehörigen bewerten soll (UNGA 7.12.2022). Bereits im März gab eine von den Taliban eingerichtete „Säuberungskommission“ bekannt, dass insgesamt ca. 4.000 Taliban-Kämpfer aufgrund krimineller Aktivitäten, Verbindungen zum Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) oder anderen Vergehen entlassen wurden (AA 20.7.2022). Darüber hinaus wurden mindestens 52 Ernennungen in den Taliban-Sicherheitsministerien bekannt gegeben, bei denen es sich größtenteils um Umbesetzungen handelte, darunter vier stellvertretende Minister, ein neuer Luftwaffenkommandeur, sieben Korpskommandeure und 13 Provinzpolizeichefs; 27 Ernennungen im Verteidigungsbereich, die am 26.10.2022 bekannt gegeben wurden, folgten auf den Besuch des Taliban-Verteidigungsministers Yaqoob in Kandahar (UNGA 7.12.2022).

Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte

Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 20.7.2022; USDOS 12.4.2022a). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 20.7.2022). Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 20.7.2022), berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Diese Fälle lassen sich zumindest teileise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 20.7.2022). Die Vereinten Nationen haben bis Mitte Februar 2022 130 Fälle geprüft und die Vorwürfe gegenüber den Taliban für begründet befunden, in denen Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte und Regierung ermordet wurden. Bei rund 100 dieser Fälle handelt es sich um extralegale Hinrichtungen, die Taliban-Kräften zugeordnet werden konnten (AA 20.7.2022; vgl. UNHCR 30.3.2022, HRW 30.3.2022). Laut einer im April erschienenen Medienrecherche der New York Times konnten seit August 2021 ca. 500 Fälle verifiziert werden, in denen Angehörige der ehemaligen Regierung verschleppt, gefoltert oder ermordet wurden bzw. weiterhin verschwunden sind (NYT 27.5.2022). UNAMA und Human Rights Watch (HRW) halten diese Untersuchung für glaubwürdig (AA 20.7.2022).Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 20.7.2022; USDOS 12.4.2022a). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 20.7.2022). Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 20.7.2022), berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese Fälle lassen sich zumindest teileise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 20.7.2022). Die Vereinten Nationen haben bis Mitte Februar 2022 130 Fälle geprüft und die Vorwürfe gegenüber den Taliban für begründet befunden, in denen Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte und Regierung ermordet wurden. Bei rund 100 dieser Fälle handelt es sich um extralegale Hinrichtungen, die Taliban-Kräften zugeordnet werden konnten (AA 20.7.2022; vergleiche UNHCR 30.3.2022, HRW 30.3.2022). Laut einer im April erschienenen Medienrecherche der New York Times konnten seit August 2021 ca. 500 Fälle verifiziert werden, in denen Angehörige der ehemaligen Regierung verschleppt, gefoltert oder ermordet wurden bzw. weiterhin verschwunden sind (NYT 27.5.2022). UNAMA und Human Rights Watch (HRW) halten diese Untersuchung für glaubwürdig (AA 20.7.2022).

8. Folter und unmenschliche Behandlung

Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 20.7.2022, vgl. HRW 12.1.2023). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von Personen, denen vorgeworfen wird, den ehemaligen Sicherheitskräften bzw. der ehemaligen Regierung, der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) anzugehören. Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (UNAMA 7.2022) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten wird berichtet (AA 20.7.2022 vgl. HRW 12.1.2023). Vier junge Männer (darunter drei Minderjährige), die im Zusammenhang mit der Ermordung von acht Mitgliedern einer Polio-Impfkampagne festgenommen wurden, sollen nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen gefoltert worden sein (AA 20.7.2022).Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 20.7.2022, vergleiche HRW 12.1.2023). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von Personen, denen vorgeworfen wird, den ehemaligen Sicherheitskräften bzw. der ehemaligen Regierung, der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) anzugehören. Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (UNAMA 7.2022) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten wird berichtet (AA 20.7.2022 vergleiche HRW 12.1.2023). Vier junge Männer (darunter drei Minderjährige), die im Zusammenhang mit der Ermordung von acht Mitgliedern einer Polio-Impfkampagne festgenommen wurden, sollen nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen gefoltert worden sein (AA 20.7.2022).

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung der afghanischen Republik von 2004 ist zwar formell nicht aufgehoben worden, besteht jedoch nur noch auf dem Papier. Im September 2022 betonte der Taliban-Justizminister, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht. Nach wie vor ist unklar, ob die von Taliban-Außenminister Amir Khan Mottaqi im Februar 2022 angekündigte Reformkommission etabliert wurde. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023).

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023).

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023).

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).

10. Todesstrafe

Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor. Diese wurden in den vergangenen Jahren jedoch nicht umgesetzt (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 20.7.2022). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. GD 14.11.2022).Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 20.7.2022). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vergleiche GD 14.11.2022).

Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt. Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben (RFE/RL 7.12.2022; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022).Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt. Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben (RFE/RL 7.12.2022; vergleiche BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022).

11. Ethnische Gruppen

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 20.7.2022).

Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022a).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind (AA 20.7.2022). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGA 28.1.2022). Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 20.7.2022).

Tadschiken

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021b; vgl. AA 20.7.2022). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Aufgrund dieses Reichtums und ihres Bildungsniveaus üben sie einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021b).Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021b; vergleiche AA 20.7.2022). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Aufgrund dieses Reichtums und ihres Bildungsniveaus üben sie einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021b).

Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021b). Heute werden unter dem Terminus t?jik - „Tadschike“ - fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).

12. IDPs und Flüchtlinge

Die Zahl der Binnenvertriebenen stieg im Jahr 2021 aufgrund der Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften Taliban auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen. Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes kehrten im September und Oktober 2021 vor allem kürzlich Binnenvertriebene in ihre Heimatprovinzen zurück (AA 20.7.2022). Zwischen 2021 und 2022 sind über 1,2 Millionen Binnenvertriebene an ihre Herkunftsorte zurückgekehrt - über 1 Million Binnenvertriebene im Jahr 2021 und 211.807 im Jahr 2022 (UNHCR 22.12.2022). Binnenvertriebene wie auch Rückkehrende aus dem Ausland befinden sich laut UNHCR in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf) (AA 20.7.2022). Mit Stand Juni 2022 gibt es in Afghanistan weiterhin 3,4 Millionen Binnenvertriebe (UNHCR 22.12.2022).

Konflikte waren lange Zeit der Hauptauslöser für Vertreibungen in Afghanistan. Dies änderte sich mit der Machtübernahme der Taliban, da die Konfliktvorfälle und die damit verbundenen Vertreibungen landesweit stark zurückgingen (IDMC 15.8.2022). Unsicherheit ist jedoch nicht der einzige Faktor, der die Menschen zwingt, ihre Häuser zu verlassen (UNHCR 15.10.2021). Die Wirtschafts- und Liquiditätskrise seit der Machtübernahme durch die Taliban, die geringeren landwirtschaftlichen Erträge aufgrund der Dürre, die unzuverlässige Stromversorgung und die sich verschlechternde Infrastruktur sowie die anhaltende COVID-19-Pandemie haben die humanitäre Krise verschärft (USDOS 12.4.2022a).

13. Grundversorgung und Wirtschaft

Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge "eine goldene Zeit" für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten (WEA 17.7.2022).

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022; vgl. UNDP 18.4.2023). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 26.6.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 26.6.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Während die Gesamtinflation von ihrem Höchststand im Juli 2022 bis Februar 2023 gesunken ist, bleibt das Preisniveau weiterhin hoch. Die extremen Winter führen zu einem Rückgang der Landwirtschaft, des Baugewerbes und der damit verbundenen Tätigkeiten. Infolgedessen ist die Beschäftigung von qualifizierten und ungelernten Arbeitskräften im Winter zurückgegangen, was darauf hinweist, dass afghanische Familien angesichts des Verlusts von Arbeitsplätzen und Geschäftsmöglichkeiten weiterhin unter erheblichem Druck stehen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (WB 4.4.2023). Aus einer Studie des United Nations Development Programme (UNDP) geht hervor, dass mehr als drei Viertel der afghanischen Bevölkerung im Jahr 2022 Lebensmittel oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln liehen und den Rest, wenn überhaupt, für die grundlegende Gesundheitsversorgung und tertiäre Grundbedürfnisse ausgaben. Während im Jahr 2020 41 % der Haushalte keine Bewältigungsmechanismen anwenden mussten, um die sozioökonomischen Härten zu bewältigen, benötigten im Jahr 2022 nur 8 % der afghanischen Haushalte keine Bewältigungsstrategien. Da nur begrenzte Bewältigungsmechanismen zur Verfügung stehen, sehen sich viele Afghanen gezwungen, ihren Konsum (einschließlich der Nahrungsmittel) einzuschränken, hohe Kredite aufzunehmen, zu betteln oder extreme Maßnahmen ergreifen, um zu überleben. Während einige ihre Häuser, ihr Land oder Vermögenswerte verkaufen, sehen sich andere gezwungen, ihre Kinder arbeiten zu schicken oder junge Töchter zu verheiraten (UNDP 18.4.2023). Laut einem Bericht von Save the Children aus dem Jahr 2022 sind bis zu einem Fünftel der Familien in Afghanistan dazu gezwungen, ihre Kinder zur Arbeit zu schicken (STC 14.2.2023; vgl. RFE/RL 17.5.2023), was bedeuten würde, dass, wenn jede dieser betroffenen Familien auch nur ein Kind zur Arbeit schickt, mehr als eine Million Kinder im Land von Kinderarbeit betroffen wären (STC 14.2.2023). Es wird vermutet, dass die Zahl der Kinderarbeiter mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan noch steigen wird (RFE/RL 17.5.2023).Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022; vergleiche UNDP 18.4.2023). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 26.6.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 26.6.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Während die Gesamtinflation von ihrem Höchststand im Juli 2022 bis Februar 2023 gesunken ist, bleibt das Preisniveau weiterhin hoch. Die extremen Winter führen zu einem Rückgang der Landwirtschaft, des Baugewerbes und der damit verbundenen Tätigkeiten. Infolgedessen ist die Beschäftigung von qualifizierten und ungelernten Arbeitskräften im Winter zurückgegangen, was darauf hinweist, dass afghanische Familien angesichts des Verlusts von Arbeitsplätzen und Geschäftsmöglichkeiten weiterhin unter erheblichem Druck stehen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (WB 4.4.2023). Aus einer Studie des United Nations Development Programme (UNDP) geht hervor, dass mehr als drei Viertel der afghanischen Bevölkerung im Jahr 2022 Lebensmittel oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln liehen und den Rest, wenn überhaupt, für die grundlegende Gesundheitsversorgung und tertiäre Grundbedürfnisse ausgaben. Während im Jahr 2020 41 % der Haushalte keine Bewältigungsmechanismen anwenden mussten, um die sozioökonomischen Härten zu bewältigen, benötigten im Jahr 2022 nur 8 % der afghanischen Haushalte keine Bewältigungsstrategien. Da nur begrenzte Bewältigungsmechanismen zur Verfügung stehen, sehen sich viele Afghanen gezwungen, ihren Konsum (einschließlich der Nahrungsmittel) einzuschränken, hohe Kredite aufzunehmen, zu betteln oder extreme Maßnahmen ergreifen, um zu überleben. Während einige ihre Häuser, ihr Land oder Vermögenswerte verkaufen, sehen sich andere gezwungen, ihre Kinder arbeiten zu schicken oder junge Töchter zu verheiraten (UNDP 18.4.2023). Laut einem Bericht von Save the Children aus dem Jahr 2022 sind bis zu einem Fünftel der Familien in Afghanistan dazu gezwungen, ihre Kinder zur Arbeit zu schicken (STC 14.2.2023; vergleiche RFE/RL 17.5.2023), was bedeuten würde, dass, wenn jede dieser betroffenen Familien auch nur ein Kind zur Arbeit schickt, mehr als eine Million Kinder im Land von Kinderarbeit betroffen wären (STC 14.2.2023). Es wird vermutet, dass die Zahl der Kinderarbeiter mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan noch steigen wird (RFE/RL 17.5.2023).

Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (HRW 12.1.2023).

Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber (HRW 12.1.2023). Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert (HRW 12.1.2023; vgl. UNDP 18.4.2023), vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B., dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023).Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber (HRW 12.1.2023). Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert (HRW 12.1.2023; vergleiche UNDP 18.4.2023), vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B., dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).

Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).

Naturkatastrophen

Afghanischen Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder (UNDP 18.4.2023).

Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen (UNOCHA 1.2023) von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 2.2.2023).

Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vgl. AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vgl. Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vgl. AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse, wie die Sommerüberschwemmungen von 2022, im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vergleiche AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vergleiche Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vergleiche AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse, wie die Sommerüberschwemmungen von 2022, im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).

Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, eine Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vgl. IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, eine Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vergleiche IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).

Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans (REU 22.3.2023; vgl. FR24 22.3.2023). Bis zu 35 Menschen wurden bei Überflutungen in den Provinzen Kabul und Maidan Wardak im Juli 2023 getötet. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört (UNHCR 1.8.2023; vgl. AJ 24.7.2023).Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans (REU 22.3.2023; vergleiche FR24 22.3.2023). Bis zu 35 Menschen wurden bei Überflutungen in den Provinzen Kabul und Maidan Wardak im Juli 2023 getötet. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört (UNHCR 1.8.2023; vergleiche AJ 24.7.2023).

13.1. Armut und Lebensmittelunsicherheit

Afghanistan gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Der Hunger ist in erster Linie auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die Afghanistan seit August 2021 erfasst hat. Hinzu kommen jahrzehntelange Konflikte, Klimaschocks und starke Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen auf Arbeit und Hochschulbildung (WFP 25.6.2023).

In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürren und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023).

Afghanistan gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Der Hunger ist in erster Linie auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die Afghanistan seit August 2021 erfasst hat. Hinzu kommen jahrzehntelange Konflikte, Klimaschocks und starke Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen auf Arbeit und Hochschulbildung (WFP 25.6.2023).

In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürren und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023).

Die folgende Grafik zeigt die aktuelle (April 2023) und die prognostizierte (Mai 2023 bis Oktober 2023) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von IPC (IPC 15.5.2023).

C:\Users\eppelr\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.MSO\B7E7FF92.tmpQuelle: IPC 15.5.2023

Dank der anhaltenden humanitären Hilfe konnte die Gesamtzahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen in Afghanistan von 20 Millionen während der Wintersaison inzwischen reduziert werden (WFP 25.6.2023). Nach Angaben von IPC leiden mit April 2023 rund 17,2 Millionen Afghanen (ca. 40 % der Bevölkerung) unter einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit, die als Krise oder Notfall (IPC-Phase 3 oder 4) eingestuft wird. Darunter befinden sich fast 3,4 Millionen Menschen (rund 8 %), die sich in einer Notsituation (IPC-Phase 4) befinden und von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 15.5.2023). Zwischen Mai und Oktober 2023 wird eine leichte saisonale Verbesserung erwartet, wobei die Zahl der Menschen, die sich in IPC-Phase 3 (Krise) oder darüber befinden, wahrscheinlich auf etwa 15,3 Millionen zurückgehen wird (IPC 15.5.2023; vgl. WFP 25.6.2023), darunter knapp 2,8 Millionen Menschen, die sich in einer Notlage (IPC-Phase 4) befinden (IPC 15.5.2023).Dank der anhaltenden humanitären Hilfe konnte die Gesamtzahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen in Afghanistan von 20 Millionen während der Wintersaison inzwischen reduziert werden (WFP 25.6.2023). Nach Angaben von IPC leiden mit April 2023 rund 17,2 Millionen Afghanen (ca. 40 % der Bevölkerung) unter einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit, die als Krise oder Notfall (IPC-Phase 3 oder 4) eingestuft wird. Darunter befinden sich fast 3,4 Millionen Menschen (rund 8 %), die sich in einer Notsituation (IPC-Phase 4) befinden und von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 15.5.2023). Zwischen Mai und Oktober 2023 wird eine leichte saisonale Verbesserung erwartet, wobei die Zahl der Menschen, die sich in IPC-Phase 3 (Krise) oder darüber befinden, wahrscheinlich auf etwa 15,3 Millionen zurückgehen wird (IPC 15.5.2023; vergleiche WFP 25.6.2023), darunter knapp 2,8 Millionen Menschen, die sich in einer Notlage (IPC-Phase 4) befinden (IPC 15.5.2023).

Nach dem dritten Dürrejahr in Folge in Afghanistan wird für 2023 ein Weizendefizit von 30-35 % erwartet. Die Prognosen deuten zwar darauf hin, dass sich die Weizenproduktion im Vergleich zu den Vorjahren insgesamt verbessern wird, aber die westlichen Provinzen werden wahrscheinlich weiterhin unterdurchschnittliche Ernten einfahren (WFP 25.6.2023).

Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 26.6.2023). Der afghanische Lebensmittelmarkt ist stark von einer kleinen Zahl von Akteuren besetzt, was ihn sehr anfällig für Preisschocks auf dem internationalen Markt macht. Steigen die Lebensmittelpreise, hat dies erhebliche Auswirkungen auf Haushalte, kleine Unternehmen und das gesamtwirtschaftliche Wachstum im Land. Die weltweiten Getreidepreise sind seit ihrem Höchststand im Mai 2022 weiter gesunken, blieben aber im Vergleich zu 2021 auf einem hohen Niveau, das weit unter den Mitte 2022 beobachteten Höchstpreisen liegt. Die Preise für die kasachischen Weizenexporte, die das wichtigste Grundnahrungsmittel für Afghanistan sind, haben sich seit ihrem Höchststand im Juni 2022 stabilisiert. Die nationalen Weizenmehlpreise sind zwar weiter gesunken, liegen aber immer noch 20 % höher als im August 2021 (WB 5.7.2023).Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 26.6.2023). Der afghanische Lebensmittelmarkt ist stark von einer kleinen Zahl von Akteuren besetzt, was ihn sehr anfällig für Preisschocks auf dem internationalen Markt macht. Steigen die Lebensmittelpreise, hat dies erhebliche Auswirkungen auf Haushalte, kleine Unternehmen und das gesamtwirtschaftliche Wachstum im Land. Die weltweiten Getreidepreise sind seit ihrem Höchststand im Mai 2022 weiter gesunken, blieben aber im Vergleich zu 2021 auf einem hohen Niveau, das weit unter den Mitte 2022 beobachteten Höchstpreisen liegt. Die Preise für die kasachischen Weizenexporte, die das wichtigste Grundnahrungsmittel für Afghanistan sind, haben sich seit ihrem Höchststand im Juni 2022 stabilisiert. Die nationalen Weizenmehlpreise sind zwar weiter gesunken, liegen aber immer noch 20 % höher als im August 2021 (WB 5.7.2023).

Nachfolgend eine Grafik mit Vergleichspreisen bestimmter Güter vor und nach der Machtübernahme durch die Taliban, aufgezeichnet durch das World Food Programme:

C:\Users\eppelr\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.MSO\DFF736B1.tmp Quelle: WFP 27.8.2023

Laut dem vierteljährlichen Update der Weltbank zur Ernährungssicherheit in Afghanistan ist die Inflation bei Nahrungsmitteln weiter zurückgegangen, und zwar von 26 % im Juni 2022 auf 3,2 % im Januar 2023, und auch die Preise für grundlegende Haushaltsartikel sind im Jahresvergleich gesunken. Während die Kaufkraft der Haushalte aufgrund des insgesamt höheren Preisniveaus im Vergleich zum August 2021 geschwächt wurde, deutet der jüngste deflationäre Trend bei den Preisen für grundlegende Haushaltsartikel auf eine positive Entwicklung hin (WB 5.7.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023).

Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert (IPC 8.2021):Anmerkung, Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert (IPC 8.2021):

?        Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

?        Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

?        Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

?        Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

?        Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter

13.2. Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten

Wohnkosten sind eine der größten Pro-Kopf-Ausgaben in Afghanistan. Gemäß einer Umfrage von IOM Afghanistan bei 15 Unternehmen und fünf IOM-Mitarbeitern, gibt eine afghanische Familie, die in einem städtischen Gebiet lebt, im Durchschnitt 28 % ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. In den Häusern fehlt es oft an grundlegenden Einrichtungen wie einer Wasserleitung im Haus, einem Bad mit warmem Wasser sowie Kühl- und Heizsystemen. Stadtwohnungen sind im Allgemeinen besser ausgestattet und daher teurer (IOM 12.1.2023).

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hat bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sind Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr um 60 % gesunken. In letzter Zeit sind die Preise jedoch wieder um 50 % gestiegen. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 liegt der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).

Aktuell stellen sich die monatlichen Mietkosten nach Angaben von IOM in Afghanistan wie folgt dar:

IOM 12.1.2023

Stadt

Apartment

Haus (maximal 3 Räume)

Kabul

ca. 185 €

ca. 97 - 106 €

Mazar-e Sharif

ca. 110 - 140 €

ca. 97 - 106 €

Herat

ca. 110 - 140 €

ca. 64 - 85 €

In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022).

Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58 % der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60 % weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33 % zwischen 5.000 und 10.000 AFN (ATR/STDOK 3.2.2023).

13.3. Arbeitsmarkt

Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung (IOM 12.1.2023; vgl. UNDP 18.4.2023). Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen (IOM 12.1.2023). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (WEA 17.7.2022), während nach Schätzungen der International Labour Organization (ILO) die Zahl der Beschäftigten im vierten Quartal 2022 um 450.000 niedriger liegen als im zweiten Quartal 2021, also vor der Machtübernahme der Taliban. Nach einer leichten Erholung unmittelbar nach dem ersten Schock stagnierte die Beschäftigung im vierten Quartal 2022 auf niedrigem Niveau (ILO 3.2023). Ab März 2023 gab es einen Anstieg der Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl für qualifizierte als auch für ungelernte Arbeitskräfte, nachdem das Angebot in den Wintermonaten saisonbedingt zurückgegangen war. Die Verfügbarkeit von Arbeit für beide Kategorien war im Mai und Juni 2023 besser als in den gleichen Monaten des Jahres 2022. Die günstigen Wetterbedingungen im Jahr 2023 haben zu besseren Ernten und Einkommen geführt, was sich positiv auf die Nachfrage nach Arbeitskräften für beide Kategorien in der Landwirtschaft und im nicht-landwirtschaftlichen Sektor auswirkte. Infolgedessen hat sich die Verfügbarkeit von Arbeit, insbesondere für ungelernte Arbeitskräfte, verbessert (WB 31.7.2023).Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung (IOM 12.1.2023; vergleiche UNDP 18.4.2023). Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen (IOM 12.1.2023). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (WEA 17.7.2022), während nach Schätzungen der International Labour Organization (ILO) die Zahl der Beschäftigten im vierten Quartal 2022 um 450.000 niedriger liegen als im zweiten Quartal 2021, also vor der Machtübernahme der Taliban. Nach einer leichten Erholung unmittelbar nach dem ersten Schock stagnierte die Beschäftigung im vierten Quartal 2022 auf niedrigem Niveau (ILO 3.2023). Ab März 2023 gab es einen Anstieg der Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl für qualifizierte als auch für ungelernte Arbeitskräfte, nachdem das Angebot in den Wintermonaten saisonbedingt zurückgegangen war. Die Verfügbarkeit von Arbeit für beide Kategorien war im Mai und Juni 2023 besser als in den gleichen Monaten des Jahres 2022. Die günstigen Wetterbedingungen im Jahr 2023 haben zu besseren Ernten und Einkommen geführt, was sich positiv auf die Nachfrage nach Arbeitskräften für beide Kategorien in der Landwirtschaft und im nicht-landwirtschaftlichen Sektor auswirkte. Infolgedessen hat sich die Verfügbarkeit von Arbeit, insbesondere für ungelernte Arbeitskräfte, verbessert (WB 31.7.2023).

Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).

Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022; vgl. UNDP 18.4.2023). Die ILO schätzt, dass die Beschäftigungsrate von Frauen im vierten Quartal 2022 im Vergleich zum zweiten Quartal 2021 um schätzungsweise 25 % niedriger war (ILO 3.2023) und Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023), was sich auch in einer niedrigen Beschäftigung von Jugendlichen niederschlägt (ILO 3.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von einer Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 26.6.2023; vgl. UNDP 1.12.2021).Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022; vergleiche UNDP 18.4.2023). Die ILO schätzt, dass die Beschäftigungsrate von Frauen im vierten Quartal 2022 im Vergleich zum zweiten Quartal 2021 um schätzungsweise 25 % niedriger war (ILO 3.2023) und Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023), was sich auch in einer niedrigen Beschäftigung von Jugendlichen niederschlägt (ILO 3.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von einer Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 26.6.2023; vergleiche UNDP 1.12.2021).

Nach Angaben von IOM erhält ein Tagelöhner in Afghanistan mit Stand Oktober 2022 ca. 350 AFN für einen achtstündigen Arbeitstag. Im September 2020 und März 2021 war der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters ca. 439 AFN. In Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind die Löhne für Tagelöhner ähnlich hoch, die Häufigkeit der Arbeit kann jedoch unterschiedlich sein. Ein Tagelöhner in Kabul kann etwa vier- bis fünfmal pro Woche Arbeit finden, während ein Tagelöhner in Herat und Mazar-e Sharif nur maximal dreimal pro Woche Arbeit findet. Die Befragten einer Umfrage von IOM gaben an, dass die meisten Tagelöhner auf Baustellen arbeiten. In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist der Bau von neuen Häusern deutlich zurückgegangen. Da der Bau von Häusern erhebliche Auswirkungen auf andere Berufe hat, wie z. B. Zimmerleute, Installateure und Metallarbeiter, sind auch einige andere Sektoren von diesem Trend stark betroffen. Der monatliche Mindestlohn in Afghanistan beträgt 5.000 AFN für Staatsbedienstete. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Mindestlohn, da das afghanische Arbeitsgesetz über Mindestlöhne derzeit nicht in Kraft ist (IOM 12.1.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN pro Monat ein (ATR/STDOK 18.1.2022).

In einer Studie von ATR Consulting die im Dezember 2022 in Kabul durchgeführt wurde, zeigen sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Beschäftigungsstatus von Männern und Frauen in der formellen/informellen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Erhebung gaben 46 % bzw. 153 Männer an, kontinuierlich beschäftigt zu sein, gegenüber 8 % bzw. 13 Frauen bei einer Gesamtstichprobe von 506 Befragten (334 Männer, 172 Frauen). In Bezug auf die Art der Beschäftigung gaben 58 % oder 109 Männer an, dass sie vollzeitbeschäftigt waren, während nur 44 % oder 7 von 13 kontinuierlich beschäftigten Frauen angaben, vollzeitbeschäftigt zu sein. Die überwiegende Mehrheit der männlichen (85 % oder 285 Männer) und weiblichen (79 % oder 135) Befragten gab an, dass ihre Kinder nicht zum Familieneinkommen beitragen (ATR/STDOK 3.2.2023).

13.4 Bank- und Finanzwesen

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban zeichnete sich eine Finanzkrise ab. Die Bargeldreserven der afghanischen Zentralbank Da Afghanistan Bank (DAB) waren fast aufgebraucht (ICG 6.12.2021) und viele Filialen in den Provinzen transferierten ihre Geldreserven nach Kabul, um sie vor Plünderungen durch die Taliban zu schützen. So gab es an vielen Orten keine Möglichkeit, mehr Bargeld zu beheben (IRC 9.2.2022; vgl. BAMF 12.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban zeichnete sich eine Finanzkrise ab. Die Bargeldreserven der afghanischen Zentralbank Da Afghanistan Bank (DAB) waren fast aufgebraucht (ICG 6.12.2021) und viele Filialen in den Provinzen transferierten ihre Geldreserven nach Kabul, um sie vor Plünderungen durch die Taliban zu schützen. So gab es an vielen Orten keine Möglichkeit, mehr Bargeld zu beheben (IRC 9.2.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

Banküberweisungen aus und nach Afghanistan waren nach der Machtübernahme der Taliban zunächst nicht möglich und sind nach wie vor eingeschränkt. Da bei internationalen Überweisungen oft eine amerikanische Bank involviert ist, sind die amerikanischen Sanktionen auch für Überweisungen aus anderen Ländern relevant. Schon alleine aus Angst, gegen eine bestehende Sanktion zu verstoßen, stoppen Banken Überweisungen nach Afghanistan (BAMF 12.2022; vgl. AP 19.10.2021, HRW 2.3.2022). Das Office of Foreign Assests Control (OFAC) hat seitdem mehrere Lizenzen erlassen, durch die Sanktionen gelockert und internationale Transaktionen ermöglicht werden. So erlaubt eine Lizenz vom Dezember 2021 Privatüberweisungen (WB 4.2022; vgl. BAMF 12.2022). Für private Geldsendungen können beispielsweise Western Union und MoneyGram genutzt werden (NRC 1.2022). Dennoch hinderten die US-Sanktionen die DAB das ganze Jahr 2022 weiterhin daran, wichtige zentrale Bankdienstleistungen zu erbringen. Dies führte zu einer massiven und anhaltenden Liquiditätskrise sowie zu einer Verknappung von Banknoten sowohl in US-Dollar als auch in afghanischer Währung, was die legitimen Finanzaktivitäten von Unternehmen, humanitären Organisationen und einfachen Afghanen stark einschränkt (HRW 12.1.2023).Banküberweisungen aus und nach Afghanistan waren nach der Machtübernahme der Taliban zunächst nicht möglich und sind nach wie vor eingeschränkt. Da bei internationalen Überweisungen oft eine amerikanische Bank involviert ist, sind die amerikanischen Sanktionen auch für Überweisungen aus anderen Ländern relevant. Schon alleine aus Angst, gegen eine bestehende Sanktion zu verstoßen, stoppen Banken Überweisungen nach Afghanistan (BAMF 12.2022; vergleiche AP 19.10.2021, HRW 2.3.2022). Das Office of Foreign Assests Control (OFAC) hat seitdem mehrere Lizenzen erlassen, durch die Sanktionen gelockert und internationale Transaktionen ermöglicht werden. So erlaubt eine Lizenz vom Dezember 2021 Privatüberweisungen (WB 4.2022; vergleiche BAMF 12.2022). Für private Geldsendungen können beispielsweise Western Union und MoneyGram genutzt werden (NRC 1.2022). Dennoch hinderten die US-Sanktionen die DAB das ganze Jahr 2022 weiterhin daran, wichtige zentrale Bankdienstleistungen zu erbringen. Dies führte zu einer massiven und anhaltenden Liquiditätskrise sowie zu einer Verknappung von Banknoten sowohl in US-Dollar als auch in afghanischer Währung, was die legitimen Finanzaktivitäten von Unternehmen, humanitären Organisationen und einfachen Afghanen stark einschränkt (HRW 12.1.2023).

Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (BAMF 12.2022; vgl. REU 9.11.2022). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Insgesamt wurden 10 Mrd. AFN bestellt (REU 9.11.2022; vgl. BAMF 12.2022).Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (BAMF 12.2022; vergleiche REU 9.11.2022). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Insgesamt wurden 10 Mrd. AFN bestellt (REU 9.11.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

Hawala-System

Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 12.4.2022; vgl. BAMF 12.2022). Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 12.4.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vgl. BAMF 12.2022).Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

14. Medizinische Versorgung

Nach Angaben der World Health Organisation (WHO) und des International Committee of the Red Cross (ICRC) steht das afghanische Gesundheitssystem nach der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten am Rande des Zusammenbruchs (ICRC 13.8.2022; vgl. WHO 24.1.2022). Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein (UNOCHA 1.2023). Wegen unzureichender Finanzierung und Infrastruktur sowie hohen Kosten, unterbesetzten medizinischen Einrichtungen und einem Mangel an Medikamenten und Vorräten, haben derzeit rund 13 Millionen Menschen in Afghanistan keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (ACAPS 26.6.2023; vgl. UNICEF 7.8.2023, UNOCHA 1.2023), wodurch sie einem hohen Risiko von Unterernährung und Krankheitsausbrüchen ausgesetzt sind. Die Gefährdung von Frauen und Mädchen hat sich weiter verschärft, da sie aufgrund des Verbots der Bildung und der Teilnahme am Erwerbsleben mit größeren Hindernissen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert sind (WHO 18.8.2023).Nach Angaben der World Health Organisation (WHO) und des International Committee of the Red Cross (ICRC) steht das afghanische Gesundheitssystem nach der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten am Rande des Zusammenbruchs (ICRC 13.8.2022; vergleiche WHO 24.1.2022). Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein (UNOCHA 1.2023). Wegen unzureichender Finanzierung und Infrastruktur sowie hohen Kosten, unterbesetzten medizinischen Einrichtungen und einem Mangel an Medikamenten und Vorräten, haben derzeit rund 13 Millionen Menschen in Afghanistan keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (ACAPS 26.6.2023; vergleiche UNICEF 7.8.2023, UNOCHA 1.2023), wodurch sie einem hohen Risiko von Unterernährung und Krankheitsausbrüchen ausgesetzt sind. Die Gefährdung von Frauen und Mädchen hat sich weiter verschärft, da sie aufgrund des Verbots der Bildung und der Teilnahme am Erwerbsleben mit größeren Hindernissen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert sind (WHO 18.8.2023).

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Ärzte und Krankenschwestern arbeiten länger und Gehälter werden häufig nicht gezahlt (IOM 12.1.2023; vgl. NH 17.1.2023), weshalb viele Mitarbeiter das Land verlassen haben (IOM 12.1.2023, vgl. UNOCHA 1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegungsfreiheit (UNOCHA 1.2023). Die südlichen, östlichen und westlichen Regionen Afghanistans verfügen noch über eine ausreichende medizinische Versorgung, da die Krankenhäuser in diesen Regionen von IOM (südliche und westliche Regionen) und der Transkulturellen Psychosozialen Organisation Health Net (TPO) (östliche Regionen) unterstützt werden. In den zentralen und nördlichen Provinzen fehlt es an finanziellen Mitteln und die Leistungen sind unzureichend. Die größten Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen derzeit bei PSA (Persönliche Schutzausrüstung), Sauerstoff, anderen medizinischen Dienstleistungen (IOM 12.1.2023) sowie Blutkonserven (ACAPS 26.6.2023; vgl. TN 4.4.2023). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023).In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Ärzte und Krankenschwestern arbeiten länger und Gehälter werden häufig nicht gezahlt (IOM 12.1.2023; vergleiche NH 17.1.2023), weshalb viele Mitarbeiter das Land verlassen haben (IOM 12.1.2023, vergleiche UNOCHA 1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vergleiche UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegungsfreiheit (UNOCHA 1.2023). Die südlichen, östlichen und westlichen Regionen Afghanistans verfügen noch über eine ausreichende medizinische Versorgung, da die Krankenhäuser in diesen Regionen von IOM (südliche und westliche Regionen) und der Transkulturellen Psychosozialen Organisation Health Net (TPO) (östliche Regionen) unterstützt werden. In den zentralen und nördlichen Provinzen fehlt es an finanziellen Mitteln und die Leistungen sind unzureichend. Die größten Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen derzeit bei PSA (Persönliche Schutzausrüstung), Sauerstoff, anderen medizinischen Dienstleistungen (IOM 12.1.2023) sowie Blutkonserven (ACAPS 26.6.2023; vergleiche TN 4.4.2023). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023).

Am 25.12.2022 erließ das Wirtschaftsministerium der Taliban einen Erlass, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022), was jedoch nicht für den Gesundheitssektor gilt, und das Gesundheitsministerium der Taliban hat den NGOs im Gesundheitssektor geraten, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.1.2023). In weiterer Folge haben mit dem 28.12.2022 14 Organisationen die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten vorübergehend eingestellt (HC 31.12.2022). Aufgrund der Aussetzung des Betriebs der Gesundheitspartner werden rund 1,5 Millionen Menschen keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Gesundheitsdiensten haben (WHO 16.1.2023; vgl. HC 31.12.2022). Davon betroffen sind auch gemeindenahe Aktivitäten z. B. MHTs, Gesundheitserziehung/-sensibilisierung, MHPSS, MCH, während die von weiblichem Personal durchgeführten Schulungs- und Aufsichtsmaßnahmen eingestellt wurden (HC 31.12.2022). Am 25.12.2022 erließ das Wirtschaftsministerium der Taliban einen Erlass, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022), was jedoch nicht für den Gesundheitssektor gilt, und das Gesundheitsministerium der Taliban hat den NGOs im Gesundheitssektor geraten, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.1.2023). In weiterer Folge haben mit dem 28.12.2022 14 Organisationen die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten vorübergehend eingestellt (HC 31.12.2022). Aufgrund der Aussetzung des Betriebs der Gesundheitspartner werden rund 1,5 Millionen Menschen keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Gesundheitsdiensten haben (WHO 16.1.2023; vergleiche HC 31.12.2022). Davon betroffen sind auch gemeindenahe Aktivitäten z. B. MHTs, Gesundheitserziehung/-sensibilisierung, MHPSS, MCH, während die von weiblichem Personal durchgeführten Schulungs- und Aufsichtsmaßnahmen eingestellt wurden (HC 31.12.2022).

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie Masern, akute wässrige Diarrhöe (AWD), Dengue-Fieber (IOM 12.1.2023; vgl. WHO 16.1.2023), Cholera, Malaria, Polio (IOM 12.1.2023) und Keuchhusten (WHO 16.1.2023), die das ohnehin fragile Gesundheitssystem zusätzlich belasten (HC 31.12.2022). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringerer Schulbesuch, schlechter Gesundheitszustand und geringeres Einkommen. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie Masern, akute wässrige Diarrhöe (AWD), Dengue-Fieber (IOM 12.1.2023; vergleiche WHO 16.1.2023), Cholera, Malaria, Polio (IOM 12.1.2023) und Keuchhusten (WHO 16.1.2023), die das ohnehin fragile Gesundheitssystem zusätzlich belasten (HC 31.12.2022). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringerer Schulbesuch, schlechter Gesundheitszustand und geringeres Einkommen. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).

Aufgrund der zunehmenden Ernährungsunsicherheit hat die Mangelernährung in Afghanistan im Jahr 2022 stark zugenommen, auch die Fälle von Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren. In diesem Jahr wurden mehr als 46.000 Kinder mit Komplikationen eingeliefert, das ist die höchste Zahl der letzten drei Jahre und ein Anstieg um 46 % gegenüber 2021. Allein im Dezember 2022 wurden 3.010 unterernährte Kinder mit medizinischen Komplikationen in von der WHO unterstützten Zentren aufgenommen und behandelt (WHO 16.1.2023). UNICEF schätzte, dass im Jahr 2023 voraussichtlich rund 2,3 Millionen Kinder von akuter Unterernährung betroffen sein und 875.000 von ihnen wegen schwerer akuter Unterernährung behandlungsbedürftig sein werden (UNICEF 7.8.2023).

Auch die in Afghanistan häufig vorkommenden Stromausfälle stellen eine Gefahr für die medizinische Versorgung dar. Afghanistan importiert nach wie vor 80 % seines Stroms aus den zentralasiatischen Nachbarländern und Iran, was das Land insbesondere in den kalten Wintermonaten anfällig für weitreichende Stromengpässe macht. Für Krankenhäuser und Kliniken kann die Stromversorgung den Unterschied zwischen Leben und Tod bedeuten. Die Mitarbeiter des Gesundheitswesens bemühen sich, die Stromversorgung aufrechtzuerhalten, angefangen bei den Kühlschränken für lebensrettende Medikamente bis hin zu den Brutkästen für Frühgeborene, bei denen ein Temperaturabfall drastische Auswirkungen auf die Gesundheit der Neugeborenen haben kann. Privatkliniken mussten Tausende von Dollar in Generatoren und Sonnenkollektoren investieren, um zu gewährleisten, dass die Patientenversorgung nicht durch die Stromausfälle beeinträchtigt wird. Sie sind im Vorteil, da sie die Kosten für die zusätzliche Ausrüstung auf die Gebühren für wohlhabendere Patienten aufschlagen können. Staatliche Krankenhäuser, die allen Patienten eine kostenlose Behandlung anbieten, haben kaum einen solchen Spielraum (NH 17.1.2023).

COVID-19

Bis 31.8.2023 gab es laut WHO 225.082 bestätigte Fälle von COVID-19 in Afghanistan (WHO 31.8.2023). Seit Beginn der Pandemie hat sich COVID-19 über das ganze Land ausgebreitet. Die erste Welle erstreckte sich Berichten zufolge von Ende April bis Juni 2020; die zweite Welle begann im Oktober 2020 und dauerte bis Ende Dezember 2020; die dritte Welle begann Berichten zufolge im April 2021 und dauerte bis Mitte August 2021. Die vierte Welle endete im März 2022 (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022). Im Sommer 2022 sah sich Afghanistan einem weiteren Anstieg der COVID-19-Fälle ausgesetzt und innerhalb von zwei Monaten wurden mehr als 11.700 Fälle registriert. Es wurde berichtet, dass die Menschen trotz der Zunahme an Erkrankungen keine Angst mehr haben würden und keine Präventivmaßnahmen ergreifen (PAN 8.9.2022).

Bis zur Machtübernahme der Taliban waren landesweit insgesamt 38 COVID-19-Krankenhäuser in Betrieb, die alle von internationalen Gebern finanziert wurden. Daneben wurden im Rahmen der COVID-19-Notfallmaßnahmen auch Krisenreaktionsteams (Rapid Response Teams, RRTs) und Distriktzentren (District Centers, DCs) eingerichtet, um Risikokommunikationsveranstaltungen durchzuführen, Proben von Verdachtsfällen zu sammeln, Kontaktpersonen ausfindig zu machen und Ratschläge für leichte und mittelschwere Fälle zu geben, die zu Hause behandelt werden sollten. Diese Maßnahmen trugen entscheidend dazu bei, die Belastung der für COVID-19 zuständigen Krankenhäuser zu verringern, sodass sie sich auf die Behandlung schwerer und kritischer Fälle konzentrieren konnten. Nach dem Zusammenbruch der vorherigen Regierung wurden alle Finanzmittel und Unterstützungen für die COVID-19-Notfallmaßnahmen gekürzt, und die meisten Krankenhäuser mussten ihren Betrieb einstellen, weil es an Mitteln, Ärzten, Medikamenten und sogar Heizmaterial mangelte. Der Mangel an Gesundheitspersonal für die Entnahme von Proben verdächtiger Personen und der Mangel an Kits für labordiagnostische Tests waren in den meisten Distrikten Afghanistans auch 2022 nach wie vor die größten Herausforderungen. Das hohe Maß an finanzieller Unsicherheit in mehreren Teilen des Landes hat große und direkte negative Auswirkungen auf die Bereitstellung und Abdeckung von Gesundheitsdiensten für die breite Öffentlichkeit. Viele Menschen, die ihre erste Impfung mit dem COVID-19-Impfstoff erhalten haben, konnten die nächste Dosis nicht erhalten, weil der Impfstoff knapp oder nicht verfügbar war (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022).

15. Rückkehr

Nach Angaben von UNHCR sind zwischen Jänner und August 2023 8.029 afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt (95 % aus Pakistan, 4% aus Iran und 1 % aus anderen Ländern). Die Zahl der Rückkehrer in den ersten sieben Monaten des Jahres 2023 ist fünfmal so hoch wie die Zahl der Rückkehrer im gleichen Zeitraum des Jahres 2022 und die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2022 (6.424) (UNHCR 1.8.2023). Als Hauptgründe für die Rückkehr aus Iran und Pakistan nannten die Rückkehrer die Lebenshaltungskosten und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern, die verbesserte Sicherheitslage in Afghanistan und die Wiedervereinigung mit der Familie. Im Jahr 2023 kehrten 57 % der Flüchtlinge in fünf Provinzen zurück: Kabul (21 %), Kunduz (13 %), Kandahar (10 %), Nangarhar (7 %) und Jawzjan (6 %). Außerdem hielten sich 72 % der Rückkehrer seit mehr als zehn Jahren im Asylland auf und 25 % wurden im Asylland geboren (UNHCR 24.7.2023).

Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).

Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaft ist in Folge der Machtübernahme der Taliban kollabiert. Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (AA 26.6.2023).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).

Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban nicht glücklich darüber seien, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 26.6.2023).

Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023).

Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität [Anm.: öffentliche Universität mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten], beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).

16. Dokumente

Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor (AA 16.7.2020; vgl. SEM 12.4.2023). Ein weiteres Problem ist der Umstand, dass die Personenregister lückenhaft und nicht ausreichend miteinander vernetzt sind. Zudem sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend geschult im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten. Aus diesen Gründen ist es den Behörden oft nicht möglich, die Angaben der Personen, die Dokumente beantragen, zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf die mündlichen Angaben der Antragsteller und der Zeugen verlassen. Außerdem besteht je nach Dokument eine unterschiedliche Praxis, Geburtsdatum, Geburtsort und Nachnamen einzutragen. Deshalb kommt es vor, dass die Personalien derselben Person in verschiedenen Dokumenten unterschiedlich eingetragen sind (SEM 12.4.2023).Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor (AA 16.7.2020; vergleiche SEM 12.4.2023). Ein weiteres Problem ist der Umstand, dass die Personenregister lückenhaft und nicht ausreichend miteinander vernetzt sind. Zudem sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend geschult im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten. Aus diesen Gründen ist es den Behörden oft nicht möglich, die Angaben der Personen, die Dokumente beantragen, zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf die mündlichen Angaben der Antragsteller und der Zeugen verlassen. Außerdem besteht je nach Dokument eine unterschiedliche Praxis, Geburtsdatum, Geburtsort und Nachnamen einzutragen. Deshalb kommt es vor, dass die Personalien derselben Person in verschiedenen Dokumenten unterschiedlich eingetragen sind (SEM 12.4.2023).

Besonders fälschungsanfällig sind Papier-Tazkira [Anm.: Tazkira ist ein nationales Personaldokument] (SEM 12.4.2023; vgl. MBZ 3.2022). In Pakistan sind zahlreiche gefälschte Tazkira im Umlauf. Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar. In der Regel ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen. Reisepass und e-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt sind (SEM 12.4.2023).Besonders fälschungsanfällig sind Papier-Tazkira [Anm.: Tazkira ist ein nationales Personaldokument] (SEM 12.4.2023; vergleiche MBZ 3.2022). In Pakistan sind zahlreiche gefälschte Tazkira im Umlauf. Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar. In der Regel ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen. Reisepass und e-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt sind (SEM 12.4.2023).

Mit Stand August 2023 kann eine Tazkira in Papierform in allen Provinzen beantragt werden. Auch eine e-Tazkira ist in den meisten Provinzen zu erhalten, wobei in einigen, sehr dünn besiedelten Provinzen dies nicht möglich ist und Bewohner dieser Regionen in Nachbarprovinzen reisen müssen, um eine e-Tazkira zu bekommen (RA KBL 20.8.2023).

Seit der Machtübernahme der Taliban gab es immer wieder Probleme, wenn es um die Ausstellung von Reisepässen ging und die Ausstellung von Reisepässen wurde für einige Monate ausgesetzt, da es, nach Angaben der Passdirektion, technische Schwierigkeiten gab (RA KBL 26.1.2023; vgl. KP 8.10.2022, SEM 12.4.2023). Im Dezember 2022 riefen Bürger Kabuls die Taliban dazu auf, die Erstellung von Reisepässen wieder aufzunehmen, da es Kranken ohne Reisepässe nicht möglich war, ins Ausland zu reisen und sich behandeln zu lassen (TN 11.12.2022; vgl. PAN 9.1.2023). Auch mit August 2023 gibt es Beschwerden über die langsame Bearbeitung von Passanträgen (TN 1.8.2023). Mit Stand August 2023 können Personen, die bereits früher einen Reisepass beantragt haben, diesen in allen Provinzen erhalten. Allerdings nimmt das Online-Passportal mit diesem Zeitpunkt nur neue Passanträge aus den Provinzen Kabul, Paktika, Uruzgan, Zabul und Nuristan entgegen (RA KBL 20.8.2023). Der Sprecher der Generaldirektion für Pässe gab im August 2023 an, dass es geplant ist, in den nächsten drei Monaten drei Passverteilungszentren in Kabul einzurichten (TNI 9.8.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban gab es immer wieder Probleme, wenn es um die Ausstellung von Reisepässen ging und die Ausstellung von Reisepässen wurde für einige Monate ausgesetzt, da es, nach Angaben der Passdirektion, technische Schwierigkeiten gab (RA KBL 26.1.2023; vergleiche KP 8.10.2022, SEM 12.4.2023). Im Dezember 2022 riefen Bürger Kabuls die Taliban dazu auf, die Erstellung von Reisepässen wieder aufzunehmen, da es Kranken ohne Reisepässe nicht möglich war, ins Ausland zu reisen und sich behandeln zu lassen (TN 11.12.2022; vergleiche PAN 9.1.2023). Auch mit August 2023 gibt es Beschwerden über die langsame Bearbeitung von Passanträgen (TN 1.8.2023). Mit Stand August 2023 können Personen, die bereits früher einen Reisepass beantragt haben, diesen in allen Provinzen erhalten. Allerdings nimmt das Online-Passportal mit diesem Zeitpunkt nur neue Passanträge aus den Provinzen Kabul, Paktika, Uruzgan, Zabul und Nuristan entgegen (RA KBL 20.8.2023). Der Sprecher der Generaldirektion für Pässe gab im August 2023 an, dass es geplant ist, in den nächsten drei Monaten drei Passverteilungszentren in Kabul einzurichten (TNI 9.8.2023).

Laut einer Erklärung des Sprechers der Generaldirektion für Pässe werden keine Pässe an Personen mit Ausreiseverboten wegen beispielsweise unbezahlter Schulden oder laufenden Straf-, Zivil- oder Handelsverfahren oder an Kinder, die keinen gesetzlichen Vormund haben, ausgestellt (TN 1.8.2023). Laut Angaben eines lokalen Rechtsanwalts in Kabul, ist es für Frauen möglich, in Afghanistan auch ohne Begleitung eines Mahram [Anm.: männl. Begleitperson] einen Reisepass zu erhalten, auch wenn die sich Behandlung der Antragsstellerinnen von Ort zu Ort unterscheiden kann. In Kabul ist es derzeit nicht vorgeschrieben. Der Erhalt eines Reisepasses für Frauen ist auch möglich, wenn sich der Ehemann der Frau zum Antragszeitpunkt im Ausland befindet (RA KBL 29.8.2023).

Um eine e-Tazkira zu erhalten, muss der Antragsteller das Online-Antragsformular ausfüllen. Benötigt wird dafür eine Tazkira in Papierform (falls der Antragsteller keine Tazkira in Papierform besitzt, ist eine Geburtsurkunde für Antragsteller unter 18 Jahren erforderlich. Für Personen über 18 Jahren ist die Tazkira (entweder elektronisch oder in Papierform) eines der Hauptverwandten des Antragstellers (Vater, Bruder, Schwester, Onkel, Cousin, Großvater) erforderlich. In diesem Fall müssen zwei andere Personen als die Hauptverwandten des Antragstellers die Identität des Antragstellers bescheinigen). Zusätzlich ist ein Lichtbild des Antragsstellers notwendig. Nach dem Ausfüllen des Online-Antragsformulars muss der Antragsteller zu einem bestimmten Termin im e-Tazkira-Ausstellungszentrum erscheinen, um die biometrischen Daten erfassen zu lassen und die Gebühr zu entrichten (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 20.8.2023). Die Gebühr für den Erhalt einer e-Tazkira ist vor Kurzem von 300 AFN auf 500 AFN angestiegen (RA KBL 20.8.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Um eine e-Tazkira zu erhalten, muss der Antragsteller das Online-Antragsformular ausfüllen. Benötigt wird dafür eine Tazkira in Papierform (falls der Antragsteller keine Tazkira in Papierform besitzt, ist eine Geburtsurkunde für Antragsteller unter 18 Jahren erforderlich. Für Personen über 18 Jahren ist die Tazkira (entweder elektronisch oder in Papierform) eines der Hauptverwandten des Antragstellers (Vater, Bruder, Schwester, Onkel, Cousin, Großvater) erforderlich. In diesem Fall müssen zwei andere Personen als die Hauptverwandten des Antragstellers die Identität des Antragstellers bescheinigen). Zusätzlich ist ein Lichtbild des Antragsstellers notwendig. Nach dem Ausfüllen des Online-Antragsformulars muss der Antragsteller zu einem bestimmten Termin im e-Tazkira-Ausstellungszentrum erscheinen, um die biometrischen Daten erfassen zu lassen und die Gebühr zu entrichten (RA KBL 26.1.2023; vergleiche RA KBL 20.8.2023). Die Gebühr für den Erhalt einer e-Tazkira ist vor Kurzem von 300 AFN auf 500 AFN angestiegen (RA KBL 20.8.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Für den Erhalt eines Reisepasses gelten dieselben Voraussetzungen wie für eine e-Tazkira. Es muss ein Formular online ausgefüllt werden und nach Vorlage eines Identitätsdokumentes (e-Tazkira, Tazkira in Papierform oder Geburtsurkunde), sowie eines Lichtbildes und der Unterschrift, werden die Fingerabdrücke des Antragsstellers biometrisch erfasst. Falls der Antragssteller bereits einen Reisepass besessen hat, so ist dieser ebenso vorzulegen bzw. sind Informationen zu diesem notwendig. Nach dem Ausfüllen des Online-Antragsformulars muss der Antragsteller die Gebühr entrichten und zu einem bestimmten Termin zur biometrischen Untersuchung in der Passabteilung erscheinen. Die Gebühr für einen Reisepass liegt bei 10.000 AFN (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 20.8.2023).Für den Erhalt eines Reisepasses gelten dieselben Voraussetzungen wie für eine e-Tazkira. Es muss ein Formular online ausgefüllt werden und nach Vorlage eines Identitätsdokumentes (e-Tazkira, Tazkira in Papierform oder Geburtsurkunde), sowie eines Lichtbildes und der Unterschrift, werden die Fingerabdrücke des Antragsstellers biometrisch erfasst. Falls der Antragssteller bereits einen Reisepass besessen hat, so ist dieser ebenso vorzulegen bzw. sind Informationen zu diesem notwendig. Nach dem Ausfüllen des Online-Antragsformulars muss der Antragsteller die Gebühr entrichten und zu einem bestimmten Termin zur biometrischen Untersuchung in der Passabteilung erscheinen. Die Gebühr für einen Reisepass liegt bei 10.000 AFN (RA KBL 26.1.2023; vergleiche RA KBL 20.8.2023).

Die Beantragung sowohl von e-Tazkira als auch von Reisepässen ist derzeit in allen Provinzen über Online-Portale möglich. Einzelpersonen können eine e-Tazkira bei der Beantragung erhalten, aber die Ausstellung von Reisepässen ist im Moment ausgesetzt, außer in den oben genannten Ausnahmefällen. Wenn Einzelpersonen einen Reisepass beantragen, wird der Antrag im System registriert und zu einem bestimmten Zeitpunkt bearbeitet, wenn die Ausstellung des Reisepasses wieder aufgenommen wird. Generell sind die Bearbeitung von Passanträgen und die Ausstellung von Pässen jedoch sehr begrenzt (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 20.8.2023).Die Beantragung sowohl von e-Tazkira als auch von Reisepässen ist derzeit in allen Provinzen über Online-Portale möglich. Einzelpersonen können eine e-Tazkira bei der Beantragung erhalten, aber die Ausstellung von Reisepässen ist im Moment ausgesetzt, außer in den oben genannten Ausnahmefällen. Wenn Einzelpersonen einen Reisepass beantragen, wird der Antrag im System registriert und zu einem bestimmten Zeitpunkt bearbeitet, wenn die Ausstellung des Reisepasses wieder aufgenommen wird. Generell sind die Bearbeitung von Passanträgen und die Ausstellung von Pässen jedoch sehr begrenzt (RA KBL 26.1.2023; vergleiche RA KBL 20.8.2023).

Die Reisepässe sehen immer noch genauso aus wie früher. Beamte haben jedoch erklärt, dass neue e-Tazkira mit einigen Änderungen im Layout ausgestellt werden. Auf der Titelseite von e-Tazkira steht nicht mehr "Innenministerium", sondern "Nationale Behörde für Statistik und Information" in persischer Sprache. Außerdem wird auf der Rückseite von e-Tazkira das Datum des Ablaufs der Gültigkeit hinzugefügt, das vorher nicht vorhanden war (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 20.8.2023).Die Reisepässe sehen immer noch genauso aus wie früher. Beamte haben jedoch erklärt, dass neue e-Tazkira mit einigen Änderungen im Layout ausgestellt werden. Auf der Titelseite von e-Tazkira steht nicht mehr "Innenministerium", sondern "Nationale Behörde für Statistik und Information" in persischer Sprache. Außerdem wird auf der Rückseite von e-Tazkira das Datum des Ablaufs der Gültigkeit hinzugefügt, das vorher nicht vorhanden war (RA KBL 26.1.2023; vergleiche RA KBL 20.8.2023).

Reisepässe außerhalb Afghanistans

Die Ausstellung von Reisepässen in Iran und Pakistan war Experten zufolge mit Stand Juli 2023 nicht möglich. Eine Expertin verwies jedoch darauf, dass Verlängerungen afghanischer Pässe in Peschawar und Islamabad "weitgehend problemlos" möglich sind. Im Juli kündigte der Generalkonsul der afghanischen Botschaft in Maschhad einem Medienbericht zufolge die Ausstellung afghanischer Reisepässe und elektronischer Identitätsdokumente an (ACCORD 20.7.2023). Laut dem Außenministerium der Taliban hat die Ausstellung von Reisepässen für afghanische Staatsbürger in Iran gegen Ende August 2023 begonnen (Afintl 21.8.2023). Auch nach Angaben eines Rechtsanwalts in Kabul ist es mit Ende August 2023 möglich, afghanische Reisepässe in Iran, der Türkei und Pakistan zu erhalten, wobei darauf hingewiesen wird, dass dieser Service nicht für alle zugänglich sein könnte. Neben den Standardanforderungen für die Ausstellung eines Reisepasses kann es zusätzliche Anforderungen geben, wie z. B. Wohnsitz oder physische Anwesenheit in den betreffenden Ländern (RA KBL 29.8.2023). Außerdem kann es einen Vorrang für bestimmte Kategorien von Antragstellern geben (RA KBL 29.8.2023), wie z. B. Neugeborene (Afintl 21.8.2023).

2.5.2.  Auszug aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Update I vom Februar 2023: 2.5.2. Auszug aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Update römisch eins vom Februar 2023:

„Die afghanische Zivilbevölkerung ist weiterhin schwerwiegend von der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Krise im Land betroffen. Bis zum Ende des Jahres 2022 wurde über eine Intensivierung der Aktivitäten von bewaffneten Oppositionsgruppen berichtet, wobei die UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 22 bewaffnete Gruppierungen verzeichnete, die nach eigenen Angaben in 11 der insgesamt 34 afghanischen Provinzen agierten. 3 Zwischen dem 17. August und dem 13. November 2022 verzeichneten die Vereinten Nationen 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Anstieg um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2021. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen waren Kabul, Herat und Kandahar. Insgesamt wurden 530 zivile Opfer verzeichnet (124 getötete und 406 verwundete Zivilpersonen).

Die De-facto-Behörden der Taliban haben Berichten zufolge schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter extralegale Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Formen von Misshandlungen. Zusätzlich haben die De-factoBehörden der afghanischen Bevölkerung Einschränkungen ihrer Rechte auf Meinungs-, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit auferlegt, welche die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans verletzen. Die zunehmende Beschneidung der Menschenrechte von afghanischen Frauen und Mädchen durch die De-facto-Behörden wurde weitreichend verurteilt.

Afghanistan begegnet signifikanten ökonomischen Herausforderungen und einer schwerwiegenden humanitären Krise. Nach Schätzungen der Weltbank ist die afghanische Wirtschaft in den Jahren 2021 bis 2022 um insgesamt 30-35% geschrumpft. Während die Weltbank für den Zeitraum 2023-2024 ein Wachstum des Bruttoinlandsproduktes um 2-2,4% prognostiziert, warnt sie zugleich, dass dies angesichts des hohen Bevölkerungswachstums nicht zu einer Verbesserung des Pro-KopfEinkommens führen wird. Über 90% der afghanischen Bevölkerung leiden Schätzungen zufolge unter Nahrungsunsicherheit, wobei 19,9 Mio. Afghaninnen und Afghanen unter akuter Nahrungsunsicherheit leiden. Im Oktober 2022 berichtete UNDP, dass nun fast die gesamte afghanische Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt.

Mit Stand 30. Juni 2022 waren konfliktbedingt ungefähr 3,4 Mio. Afghaninnen und Afghanen innerhalb des Landes vertrieben, während es schätzungsweise im Jahr 2022 32.424 neue Binnenvertriebene gab. Ebenfalls mit Stand 30. Juni 2022 betrug die Zahl der afghanischen Flüchtlinge weltweit ca. 2,84 Mio. Eine geschätzte Zahl von 232.306 Binnenvertriebenen kehrte im Jahr 2022 in ihre Heimatorte zurück, während 6.424 afghanische Flüchtlinge im Jahr 2022 freiwillig nach Afghanistan zurückkehrten.

Internationaler Schutzbedarf

UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR ruft die Staaten dazu auf, Ankommende, die internationalen Schutz suchen, zu registrieren und allen Betroffenen Nachweise über ihre Registrierung auszustellen.

Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht sowie anderen relevanten rechtlichen Standards behandelt werden.

Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan, darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Dies sollte einer gründlichen Prüfung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender jedoch nicht entgegenstehen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungsträgerinnen und -träger dazu auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr.

[…]

Weitere Profile mit einem seit dem 15. August 2021 erhöhten Schutzbedarf

Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, werden viele Afghaninnen und Afghanen einen internationalen Schutzbedarf haben. Wie in den untenstehenden Absätzen 20-25 beschrieben, unterliegt die Informationsbeschaffung in Afghanistan ernsthaften Einschränkungen, die es schwierig machen, ein umfassendes Verständnis für die Behandlung von Afghaninnen und Afghanen mit verschiedenen Profilen in ganz Afghanistan zu erlangen. UNHCR ist jedoch besorgt über einen Anstieg des Bedarfes an internationalem Flüchtlingsschutz für aus Afghanistan fliehende Personen seit der Machtübernahme durch die Taliban.

Neben der oben beschriebenen Situation von Frauen und Mädchen, zählen zu den Profilen mit einem seit dem 15. August 2021 erhöhten Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz:

(i)      Afghaninnen und Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan verbunden sind, einschließlich frühere Mitarbeitende von Botschaften und Angestellte internationaler Organisationen;

(ii)    ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und Afghaninnen und Afghanen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan verbunden sind;

(iii)   Journalistinnen und Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen; Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger und Aktivistinnen und Aktivisten, sowie sie unterstützende Verteidigerinnen und Verteidiger;

(iv)     Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, einschließlich Hazaras.

[…]

Verfügbarkeit von Schutz

Im Lichte der verfügbaren Informationen über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, die von den De-facto-Behörden begangen werden, geht UNHCR nicht davon aus, dass die De-facto-Behörden willens oder in der Lage sind, von Verfolgung bedrohten Afghaninnen und Afghanen Schutz zu gewährleisten, einschließlich in Fällen gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienmitglieder und andere Mitglieder der Gemeinschaft.

[…]

Empfehlung eines Abschiebestopps

Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der weitreichenden humanitären Notlage im Land, fordert UNHCR die Staaten weiterhin dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Die Aussetzung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.

In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, da Länder wie der Iran und Pakistan derzeit beträchtliche Zahlen an Afghaninnen und Afghanen beherbergen und jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben.

UNHCR erkennt das individuelle Menschenrecht an, in das eigene Herkunftsland zurückzukehren. Jede von UNHCR erbrachte Hilfeleistung von Flüchtlingen bei der Rückkehr nach Afghanistan hat das Ziel, Personen zu unterstützen, die bei vollumfänglicher Information über die Situation in ihren Herkunftsorten oder anderen Orten ihrer Wahl die Entscheidung für eine freiwillige Rückkehr getroffen haben. Alle Aktivitäten von UNHCR bei der Unterstützung freiwilliger Rückkehr nach Afghanistan, einschließlich Bemühungen für eine nachhaltige Reintegration von Rückkehrenden und Binnenvertriebenen in Afghanistan, sollten im Hinblick auf solche Personen, die in den Aufnahmeländern internationalen Schutz beantragt haben, nicht als eine Einschätzung von UNHCR bezüglich der Sicherheitslage und sonstigen Situation in Afghanistan betrachtet werden. Bei freiwilliger Rückkehr und zwangsweisen Rückführungen handelt es sich um Verfahren von grundsätzlich unterschiedlichem Charakter, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten verschiedener Akteure nach sich ziehen.

UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen.“

3.       Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:

3.1.    Zur Person des BF (Pkt. 2.1.):

3.1.1. Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf seine dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Identität des BF (Name und Geburtsdatum) konnte mit der für das Asylverfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden.

3.1.2.  Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des BF zu zweifeln.

3.1.3.  Die Feststellungen zu den Heimatorten und der Herkunftsprovinz (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Angaben der Eltern des BF. Der Vater des BF gab gegenüber dem BFA an, dass der BF im Dorf XXXX aufgewachsen sei. Die Mutter des BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2021 an, dass der BF im Dorf XXXX aufgewachsen sei. Sie selbst habe mit ihren Kindern teils im Dorf XXXX bei ihrer Schwiegermutter und teils im Dorf XXXX , bei ihrer eigenen Mutter, gelebt.3.1.3. Die Feststellungen zu den Heimatorten und der Herkunftsprovinz (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Angaben der Eltern des BF. Der Vater des BF gab gegenüber dem BFA an, dass der BF im Dorf römisch 40 aufgewachsen sei. Die Mutter des BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2021 an, dass der BF im Dorf römisch 40 aufgewachsen sei. Sie selbst habe mit ihren Kindern teils im Dorf römisch 40 bei ihrer Schwiegermutter und teils im Dorf römisch 40 , bei ihrer eigenen Mutter, gelebt.

Auf Vorhalt der Angaben der Angaben der Mutter des BF gab der Vater des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.02.2021 an, dass seine Mutter (= Großmutter väterlicherseits des BF) aus XXXX stamme und sein Vater (= Großvater väterlicherseits des BF) aus XXXX stamme und die Familie mit dem BF in beiden Dörfern gelebt habe. Diese Dörfer würden im selben Distrikt XXXX , in der Nähe der Stadt XXXX liegen. Auf Vorhalt der Angaben der Angaben der Mutter des BF gab der Vater des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.02.2021 an, dass seine Mutter (= Großmutter väterlicherseits des BF) aus römisch 40 stamme und sein Vater (= Großvater väterlicherseits des BF) aus römisch 40 stamme und die Familie mit dem BF in beiden Dörfern gelebt habe. Diese Dörfer würden im selben Distrikt römisch 40 , in der Nähe der Stadt römisch 40 liegen.

Die Feststellungen zu den Geschwistern stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Eltern des BF gegenüber dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht.

3.1.4.  Die Feststellungen zur Schulbildung und der Berufserfahrung in Afghanistan (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Eltern.

3.1.5.  Die Feststellungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie vor der Ausreise des BF aus Afghanistan (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Eltern.

3.1.6.  Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Einreise in Österreich (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und seines Vaters.

3.1.7.  Zu den Feststellungen betreffend die Verwandten des BF im Hinblick auf den Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 (Punkt 2.1.7.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Beide Elternteile des BF gaben übereinstimmend an, dass die Familie des BF in Afghanistan über landwirtschaftliche Grundstücke verfügt (oder verfügt hat). Der Vater des BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2020 an, dass seine Ehegattin und die (länger) in Afghanistan verbliebenen Kinder von den landwirtschaftlichen Grundstücken sowie vom Pensionsgeld seines Vaters (= Großvater väterlicherseits des BF) und dem Geld seiner Mutter (= Großmutter väterlicherseits des BF) gelebt hätten. Seine Ehefrau habe seiner Mutter keine Miete zahlen müssen. Die landwirtschaftlichen Grundstücke gebe es nach wie vor. Die Familie habe auch von deren Ernte gelebt. Er selbst habe seiner Ehefrau und seinen Kindern nie Geld nach Afghanistan geschickt. Die Mutter des BF behauptete in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2021 zwar zunächst, dass sie vom Verkaufserlös eines Grundstückes, ihres Goldes und ihrer Hausgegenstände gelebt habe, bestätigte aber auf Nachfrage, dass sie auch vom Pensionsgeld des Großvaters väterlicherseits des BF gelebt habe. Sie bestätigte auch, dass ihr Ehegatte ihr nie Geld aus Österreich geschickt habe. Sie konnte nicht konkretisieren, wann genau welches landwirtschaftliche Grundstück verkauft worden sein soll und warum ihr Ehegatte angibt, dass dieses nie verkauft worden sei. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich auch die landwirtschaftlichen Grundstücke nach wie vor im Eigentum der Familie des BF befinden.

3.1.8.  Die Feststellungen betreffend die Reise der Mutter und weiteren Geschwister des BF nach Österreich (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Vaters und der Mutter des BF.

3.1.9.  Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des BF (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf das in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023 vorgelegte schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Dr. Christoph RÖPER, LL.M., vom 02.06.2022, dem weder der BF noch das BFA entgegen getreten sind.

3.1.10. Die Feststellungen zur gewählten Erwachsenenvertretung (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023 vorgelegte Vereinbarung zwischen dem BF und seinem Vater vom 11.01.2023.

3.1.11. Die Feststellungen zum Familien- und Personenstand des BF (Punkt 2.1.11.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des BF.

3.2.    Zu den Feststellungen zur Rückkehr des BF nach Afghanistan (Pkt. 2.2.):

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Aus diesen geht hervor, dass im Hinblick auf Afghanistan von einer extrem volatilen Sicherheits- und Versorgungslage auszugehen ist und es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 kommt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr des BF auch in Hinblick auf die unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen, den fraglichen Weiterbestand staatlicher Ordnung und die notorischen Erfahrungen der Ausgestaltung von Ordnung unter den Taliban in den Jahren 1996 bis 2001 in Afghanistan zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar.

Dem BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage durch die Machtübernahme von Seiten der Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Zudem ist ersichtlich, dass sich infolge des langjährigen Bürgerkriegs, der Einstellung internationaler Hilfszahlungen, verstärkt durch die gesundheitlich-medizinischen Folgen der COVID-19-Pandemie, Afghanistan in einer äußerst angespannten ökonomischen Situation mit akuter Ernährungsunsicherheit befinden würde. Somit wäre es dem BF, auch wenn er unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, im afghanischen Familienverband sozialisiert wurde und die Landessprache Dari spricht, in der Folge in ganz Afghanistan nicht möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

3.3.    Zur Integration des BF (Pkt. 2.3.):

3.3.1.  Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des BF und seiner Verwandten (Punkt 2.3.1.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie die damit korrespondieren Angaben des BF und seiner Eltern.

Die Feststellungen zum Asylstatus der Familienmitglieder des BF stützen sich auf die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ: W255 2120491-1 (betreffend den Bruder XXXX ), GZ: W151 2120490-1 (betreffend den Vater XXXX ) und GZ: W151 2120494-1 (betreffend den Bruder XXXX ), die Einsichtnahme in den Konventionspass der Mutter des BF XXXX sowie die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Eltern des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020 und 10.02.2021.Die Feststellungen zum Asylstatus der Familienmitglieder des BF stützen sich auf die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ: W255 2120491-1 (betreffend den Bruder römisch 40 ), GZ: W151 2120490-1 (betreffend den Vater römisch 40 ) und GZ: W151 2120494-1 (betreffend den Bruder römisch 40 ), die Einsichtnahme in den Konventionspass der Mutter des BF römisch 40 sowie die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Eltern des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020 und 10.02.2021.

3.3.2.  Die Feststellungen betreffend den Schulbesuch des BF (Punkt 2.3.2.) stützen sich auf die folgenden, vom BF vorgelegten Dokumente:

?        Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX für das Schuljahr 2013/2014;? Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 für das Schuljahr 2013 aus 2014,;

?        Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX für das Schuljahr 2014/2015;? Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 für das Schuljahr 2014 aus 2015,;

?        Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX für das Schuljahr 2015/2016;? Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 für das Schuljahr 2015 aus 2016,;

?        Kurzbericht der Schule für individuelle Förderung – XXXX vom 22.06.2017;? Kurzbericht der Schule für individuelle Förderung – römisch 40 vom 22.06.2017;

?        Schulnachricht („umfassende mündliche Information“) der Schule für individuelle Förderung – XXXX für das Schuljahr 2016/2017;? Schulnachricht („umfassende mündliche Information“) der Schule für individuelle Förderung – römisch 40 für das Schuljahr 2016 aus 2017,;

?        Jahreszeugnis („umfassende mündliche Information“) der Schule für individuelle Förderung – XXXX für das Schuljahr 2016/2017;? Jahreszeugnis („umfassende mündliche Information“) der Schule für individuelle Förderung – römisch 40 für das Schuljahr 2016 aus 2017,;

?        Schreiben der Schule für individuelle Förderung, derzufolge der BF den Lehrplan der 1. Klasse der Neuen Mittelschule nicht erfüllt hat, vom Juni 2017;

?        Schulnachricht („umfassende mündliche Information“) der Schule für individuelle Förderung – XXXX für das Schuljahr 2017/2018;? Schulnachricht („umfassende mündliche Information“) der Schule für individuelle Förderung – römisch 40 für das Schuljahr 2017 aus 2018,;

?        Jahreszeugnis („umfassende mündliche Information“) der Schule für individuelle Förderung – XXXX für das Schuljahr 2017/2018;? Jahreszeugnis („umfassende mündliche Information“) der Schule für individuelle Förderung – römisch 40 für das Schuljahr 2017 aus 2018,;

?        Jahreszeugnis („verbale Beschreibung“) der Schule für individuelle Förderung – XXXX für das Schuljahr 2018/2019;? Jahreszeugnis („verbale Beschreibung“) der Schule für individuelle Förderung – römisch 40 für das Schuljahr 2018 aus 2019,;

?        Schreiben eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 13.06.2017;

?        Schreiben („Notizen“) zweier Lehrerinnen der Schule für individuelle Förderung – XXXX vom 21.01.2019;? Schreiben („Notizen“) zweier Lehrerinnen der Schule für individuelle Förderung – römisch 40 vom 21.01.2019;

?        Schulnachricht der Schule für individuelle Förderung – XXXX für das Schuljahr 2019/2020;? Schulnachricht der Schule für individuelle Förderung – römisch 40 für das Schuljahr 2019 aus 2020,;

?        Schreiben („Notizen“) zweier Lehrerinnen der Schule für individuelle Förderung – XXXX vom 26.11.2020.? Schreiben („Notizen“) zweier Lehrerinnen der Schule für individuelle Förderung – römisch 40 vom 26.11.2020.

Der BF hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023 angeführt, die Sonderschule erfolgreich abgeschlossen zu haben, entgegen seiner diesbezüglichen Angabe jedoch keinen entsprechenden Nachweis, wie ein Zeugnis odgl. vorgelegt.

3.3.3.  Zu den Feststellungen betreffend den Freundeskreis des BF (Punkt 2.3.4.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Der BF beantwortete in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020 die Frage, welche Personen ihm in Österreich am nächsten stehen, wie folgt: „Ich habe die Frage verstanden, aber ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll.“ Er schilderte in derselben Verhandlung, wie er deshalb beispielsweise im Mai 2018 einem Jungen Geld weggenommen hat, weil seine Freunde ihm dazu geraten hätten. Er behauptete zwar, dass er diese falschen Freunde dann nicht mehr gehabt hätte, gestand aber, noch im Jänner 2019 mit anderen Mittätern (laut Urteil des LG XXXX handelt es sich hierbei um einen Teil dieser „falschen“ Freunde) ein 11jähriges Mädchen zweimal unter Anwendung von Gewalt beraubt haben zu wollen. Der BF gab weiters an, dass sein Bruder XXXX und er denselben „falschen“ Freundeskreis gehabt hätten. Sein Bruder XXXX wurde zuletzt am 18.12.2020 wegen einer Tat, die er am 03.10.2020 – unter Hinweis auf seine Gruppenzugehörigkeit zur Gruppe/Bande XXXX begangen hatte – verurteilt. Der BF konnte keinen einzigen anderen – nicht der Gruppe/Bande XXXX – zugehörigen Freund oder sonstigen nahen Angehörigen nennen. In der Verhandlung vom 19.10.2023 antwortete auf die Frage, ob er einen Freundeskreis in Österreich habe wie folgt: „Meine Freunde habe ich alle blockiert.“ Nachgefragt bezog er sich damit auf seine Freunde, die ebenso Mitglieder der Gruppe/Bande XXXX sind. Der BF behauptete zwar, schon lange keinen Kontakt mit der Gruppe/Bande XXXX zu haben, wollte aber keine näheren Angaben dazu machen, weder dahingehend wie, wann und warum er Mitglied dieser Gruppe wurde, noch dahingehend, wie, wann und warum er sich von der Gruppe/Bande erfolgreich distanziert hätte. Vom BF wurde in keiner der Verhandlungen vom 04.12.2020, 10.02.2021 und 19.10.2023 vorgebracht, über eine sonstige enge soziale Bindung zu Österreich zu verfügen. Der BF beantwortete in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020 die Frage, welche Personen ihm in Österreich am nächsten stehen, wie folgt: „Ich habe die Frage verstanden, aber ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll.“ Er schilderte in derselben Verhandlung, wie er deshalb beispielsweise im Mai 2018 einem Jungen Geld weggenommen hat, weil seine Freunde ihm dazu geraten hätten. Er behauptete zwar, dass er diese falschen Freunde dann nicht mehr gehabt hätte, gestand aber, noch im Jänner 2019 mit anderen Mittätern (laut Urteil des LG römisch 40 handelt es sich hierbei um einen Teil dieser „falschen“ Freunde) ein 11jähriges Mädchen zweimal unter Anwendung von Gewalt beraubt haben zu wollen. Der BF gab weiters an, dass sein Bruder römisch 40 und er denselben „falschen“ Freundeskreis gehabt hätten. Sein Bruder römisch 40 wurde zuletzt am 18.12.2020 wegen einer Tat, die er am 03.10.2020 – unter Hinweis auf seine Gruppenzugehörigkeit zur Gruppe/Bande römisch 40 begangen hatte – verurteilt. Der BF konnte keinen einzigen anderen – nicht der Gruppe/Bande römisch 40 – zugehörigen Freund oder sonstigen nahen Angehörigen nennen. In der Verhandlung vom 19.10.2023 antwortete auf die Frage, ob er einen Freundeskreis in Österreich habe wie folgt: „Meine Freunde habe ich alle blockiert.“ Nachgefragt bezog er sich damit auf seine Freunde, die ebenso Mitglieder der Gruppe/Bande römisch 40 sind. Der BF behauptete zwar, schon lange keinen Kontakt mit der Gruppe/Bande römisch 40 zu haben, wollte aber keine näheren Angaben dazu machen, weder dahingehend wie, wann und warum er Mitglied dieser Gruppe wurde, noch dahingehend, wie, wann und warum er sich von der Gruppe/Bande erfolgreich distanziert hätte. Vom BF wurde in keiner der Verhandlungen vom 04.12.2020, 10.02.2021 und 19.10.2023 vorgebracht, über eine sonstige enge soziale Bindung zu Österreich zu verfügen.


Dass es sich bei der Gruppe/Bande XXXX um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 278 Abs. 2 StGB handelt, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.08.2019, GZ 37 Hv 83/19k. Mit diesem Urteil wurde ua einer der Brüder des BF XXXX aufgrund der Ausübung von Straftaten mit Mitgliedern der Gruppe/Bande XXXX wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB verurteilt. Dass die Gruppe hauptsächlich aus tschetschenisch stämmigen und arabisch stämmigen Jugendlichen besteht, stützt sich auf die Angaben des Bruders des BF XXXX in dessen Beschuldigtenvernehmungen vor der LPD XXXX .
, Dass es sich bei der Gruppe/Bande römisch 40 um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von Paragraph 278, Absatz 2, StGB handelt, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.08.2019, GZ 37 Hv 83/19k. Mit diesem Urteil wurde ua einer der Brüder des BF römisch 40 aufgrund der Ausübung von Straftaten mit Mitgliedern der Gruppe/Bande römisch 40 wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB verurteilt. Dass die Gruppe hauptsächlich aus tschetschenisch stämmigen und arabisch stämmigen Jugendlichen besteht, stützt sich auf die Angaben des Bruders des BF römisch 40 in dessen Beschuldigtenvernehmungen vor der LPD römisch 40 .

3.3.4.  Die Feststellungen betreffend die (mangelnde) Erwerbstätigkeit und das (mangelnde) ehrenamtliche Engagement des BF (Punkt 2.3.5.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie der Angabe des BF, in Österreich noch nie gearbeitet zu haben. Der BF behauptete zwar, für eine Dame Rasen gemäht zu haben und dafür EUR 10,- erhalten zu haben. Er konnte dies jedoch weder nachweisen noch konkretisieren (Name der Dame, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Tätigkeit etc).

3.3.5.  Die Feststellung, derzufolge er nicht Mitglied eines Vereins sei (Punkt 2.3.6.) stützt sich auf die glaubhaften Angaben des BF.

3.3.6.  Die Feststellungen betreffend die gegen den BF geführten und aufgrund seines damals jungen Alters (unmündig und nicht strafbar) eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie die rechtskräftigen Verurteilungen des BF (Punkte 2.3.7. bis 2.3.24.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die zu den

GZ: 8 St 137/16g seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 8 St 137/16g seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 18 St 314/16k seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 18 St 314/16k seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 16 St 140/17h seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 16 St 140/17h seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 55 BAZ 726/17x seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 55 BAZ 726/17x seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 43 BAZ 685/18f seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 43 BAZ 685/18f seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 18 St 305/17p seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 18 St 305/17p seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 31 U 11/19i seitens des Bezirksgerichts XXXX ,GZ: 31 U 11/19i seitens des Bezirksgerichts römisch 40 ,

GZ: 26 Hv 44/2018t seitens des Landesgerichts XXXX ,GZ: 26 Hv 44/2018t seitens des Landesgerichts römisch 40 ,

GZ: 33 Hv 18/19x seitens des Landesgerichts XXXX undGZ: 33 Hv 18/19x seitens des Landesgerichts römisch 40 und

GZ: 37 Hv 145/22g seitens des Landesgerichts XXXX undGZ: 37 Hv 145/22g seitens des Landesgerichts römisch 40 und

geführten Strafakte.

3.3.7.  Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt des BF in der Justizanstalt XXXX (Punkt 2.3.16.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.3.3.7. Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt des BF in der Justizanstalt römisch 40 (Punkt 2.3.16.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

3.3.8.  Die Feststellungen betreffend die gegen den BF geführten Verwaltungsstrafverfahren (Punkte 2.3.17. bis 2.3.23.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die seitens des Magistrats XXXX zu den GZ: 0069944/2018, 0000923/2019, 0005867/2020, 0117722/2020, 0122075/2020, 0072086/2020 und 0009477/2021, geführten Verwaltungsstrafakte. 3.3.8. Die Feststellungen betreffend die gegen den BF geführten Verwaltungsstrafverfahren (Punkte 2.3.17. bis 2.3.23.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die seitens des Magistrats römisch 40 zu den GZ: 0069944 aus 2018,, 0000923 aus 2019,, 0005867 aus 2020,, 0117722 aus 2020,, 0122075 aus 2020,, 0072086 aus 2020, und 0009477 aus 2021,, geführten Verwaltungsstrafakte.

3.3.9. Die Feststellung, dass sich der BF bisher weder bei seinen Opfern entschuldigt, noch eine Schadenswiedergutmachung in jeglicher Form geleistet hat, stützt sich auf seine Angaben in der Einvernahme vor dem BFA vom Juni 2019, derzufolge er sich beispielsweise nie bei jenem elfjährigen Mädchen entschuldigt habe, das er mehrfach geschlagen und getreten habe. Sie stützt sich weiters auf seine Angabe in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023, derzufolge er sich (erst) in Zukunft entschuldigen würde, wenn er den Opfern begegnen würde. Es wurde von ihm nie behauptete, eine Schadenswiedergutmachung in jeglicher Form geleistet zu haben.

Zu den Fesstellungen, dass der BF uneinsichtig ist, keine aufrichtige Reue zeigt und wahrheitswidrige Angaben im Hinblick auf die Gründe der von ihm begangenen Straftaten liefert (Punkt 2.3.25.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Der BF gab in seinen Strafverfahren jeweils an, seine Taten zu bereuen, dennoch wurde er wiederholt rückfällig.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020 zählte der BF die von ihm begangenen strafbaren Handlungen unvollständig auf. Er behauptete weiters, seit der Entlassung aus dem Gefängnis nichts mehr gemacht zu haben und auch in Zukunft nichts mehr anzustellen. Entgegen dieser Behauptung wurde derm BF mit Urteil es Landesgerichts XXXX vom 01.12.2022 (rechtskräftig am 06.12.2022), GZ: 37 Hv 145/22g, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, da er über ca. acht/neun Monate hinweg (Jänner bis Sommer 2022) wiederholt Cannabiskraut in einem öffentlichen Raum an verschiedene Kunden verkauft hat.In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020 zählte der BF die von ihm begangenen strafbaren Handlungen unvollständig auf. Er behauptete weiters, seit der Entlassung aus dem Gefängnis nichts mehr gemacht zu haben und auch in Zukunft nichts mehr anzustellen. Entgegen dieser Behauptung wurde derm BF mit Urteil es Landesgerichts römisch 40 vom 01.12.2022 (rechtskräftig am 06.12.2022), GZ: 37 Hv 145/22g, wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, da er über ca. acht/neun Monate hinweg (Jänner bis Sommer 2022) wiederholt Cannabiskraut in einem öffentlichen Raum an verschiedene Kunden verkauft hat.

Auf Vorhalt seiner Veurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 01.12.2022 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023 führte der BF au, dass er keine der ihm in diesem Urteil „vorgehaltenen“ Taten begangen habe. Er sei ausschließlich deshalb zu all diesen – sich über einen Zeitraum von ca. acht bis neun Monaten erstreckenden – Taten verurteilt worden, weil ein Zeuge falsch ausgesagt habe. Auf Vorhalt seiner Veurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 01.12.2022 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023 führte der BF au, dass er keine der ihm in diesem Urteil „vorgehaltenen“ Taten begangen habe. Er sei ausschließlich deshalb zu all diesen – sich über einen Zeitraum von ca. acht bis neun Monaten erstreckenden – Taten verurteilt worden, weil ein Zeuge falsch ausgesagt habe.

Der BF behauptete in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt, „nur“ deshalb straffällig geworden zu sein, da er von seiner Mutter getrennt gewesen sei und den falschen Freundeskreis gehabt habe. Die vom BF im Jahr 2022 verübten Straftaten wurden von diesem als Einzeltäter – somit nicht durch Mitwirkung/Anstiftung seines Freundeskreises – verübt. Die Mutter des BF ist im Jahr 2019 in Österreich eingereist und lebt seither in derselben Wohnung wie der BF. Beide „Rechtfertigungen“ des BF sind daher nachweislich falsch.

3.3.10. Die Feststellung betreffend die negative Zukunftsprognose (Punkt 2.3.26) stützt sich auf die zahlreichen, rechtskräftigen strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen und des BF und die Tatsache, dass er über keinen Freundeskreis oder sonstige enge Bezugsperson verfügt, der ihn auf den richtigen Weg bringen könnte. Aufgrund der Tatsache, dass der BF erst mit XXXX strafmündig wurde, wurden zahlreiche gegen ihn geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf Grund von Taten, die er vor dem 01.01.2018 begangen hatte, eingestellt. Dies hielt den BF nicht davon ab, nach Erreichen der Strafmündigkeit weiterhin strafbare Handlungen auszuüben. Bei der Ausübung seiner Straftaten suchte sich der BF ua besonders wehrlose Opfer, gegen die er (teils) gemeinsam in einer Gruppe gewaltsam vorging. Der BF gab in seinen Strafverfahren jeweils an, seine Taten zu bereuen, dennoch wurde er wiederholt rückfällig. In weiterer Folge ging der BF dazu über, sein Fehlverhalten gänzlich zu leugnen (siehe seine Angaben in der VH vor dem BVwG betreffend seine Veurteilung vom 01.12.2022). Sofern die Eltern des BF vorbrachten, dass der BF „nur“ deshalb strafbare Handlungen verübt habe, da seine Mutter nicht bei ihm gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF sein negatives Verhalten auch nach der Einreise seiner Mutter in Österreich mehrfach und konsequent fortgesetzt hat. So wurden über den BF seit der Einreise seiner Mutter bereits sieben Verwaltungsstrafen und ein weiteres rechtskräftiges Urteil wegen der Begehung strafbarer Handlungen über einen mehrmonatigen Zeitraum von Jänner bis September 2022 verhängt.3.3.10. Die Feststellung betreffend die negative Zukunftsprognose (Punkt 2.3.26) stützt sich auf die zahlreichen, rechtskräftigen strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen und des BF und die Tatsache, dass er über keinen Freundeskreis oder sonstige enge Bezugsperson verfügt, der ihn auf den richtigen Weg bringen könnte. Aufgrund der Tatsache, dass der BF erst mit römisch 40 strafmündig wurde, wurden zahlreiche gegen ihn geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf Grund von Taten, die er vor dem 01.01.2018 begangen hatte, eingestellt. Dies hielt den BF nicht davon ab, nach Erreichen der Strafmündigkeit weiterhin strafbare Handlungen auszuüben. Bei der Ausübung seiner Straftaten suchte sich der BF ua besonders wehrlose Opfer, gegen die er (teils) gemeinsam in einer Gruppe gewaltsam vorging. Der BF gab in seinen Strafverfahren jeweils an, seine Taten zu bereuen, dennoch wurde er wiederholt rückfällig. In weiterer Folge ging der BF dazu über, sein Fehlverhalten gänzlich zu leugnen (siehe seine Angaben in der VH vor dem BVwG betreffend seine Veurteilung vom 01.12.2022). Sofern die Eltern des BF vorbrachten, dass der BF „nur“ deshalb strafbare Handlungen verübt habe, da seine Mutter nicht bei ihm gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF sein negatives Verhalten auch nach der Einreise seiner Mutter in Österreich mehrfach und konsequent fortgesetzt hat. So wurden über den BF seit der Einreise seiner Mutter bereits sieben Verwaltungsstrafen und ein weiteres rechtskräftiges Urteil wegen der Begehung strafbarer Handlungen über einen mehrmonatigen Zeitraum von Jänner bis September 2022 verhängt.

Die Feststellung stützt sich weiters darauf, dass der BF über keine Ausbildung und keine Arbeit verfügt. Er verfügt über keinen in Österreich aufhältigen Menschen, der ihn verlässlich dabei unterstützen würde, von der Begehung strafbarer Handlungen abzusehen und einen positiven Weg einzuschlagen (Ausbildung, Arbeit, Integration etc.). Er hält etwa auch keinen Kontakt zu einem Sozialarbeiter/Bewährungshelfer.

Wie sich aus dem Gutachten von Dr. RÖPER, LL.M., ergibt, verfügt der BF über eine leichte Intelligenzminderung (F70.0) und eine deutlich vermindete Alltagskompetenz. Der BF ist nicht in der Lage, vorausschauend mit seinen finanziellen Mitteln umzugehen. Er sagte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023 selbst, nicht in der Lage zu sein, alleine eine Ausbildung zu finden und zu machen.

Der Vater des BF als dessen engste Bezugsperson und gewählter Erwachsenenvertreter ist gemeinsam mit dem BF nach Österreich gereist und war in der Vergangenheit weder in der Lage, den BF von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, noch dabei, in der Schule ein akztepables Verhalten an den Tag zu legen, noch eine Ausbildung zu absolvieren. In den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Vater des BF aus, dass sein Sohn verrückt, beeinträchtigt und nicht normal sei (S. 15 und 17, VH vom 19.10.2023). Weiters führte der Vater aus, dass es nicht so sei, dass er seinen Sohn dazu motiviert hätte, strafbare Handlungen zu begehen, sondern ihn sein Sohn in diese Probleme mithineingezogen hätte (S. 25, VH vom 04.12.2020). Er hätte seine Söhne daher auch öfters geschlagen (S. 14, VH vom 10.02.2021). Im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.12.2020 wurde strafbemessend mildernd gewertet, dass die Erziehung des BF sehr vernachlässigt worden ist. Der Vater des BF behauptete in der Verhandlung vor dem BVwG vom 19.10.2023, dass der BF von seinem Betreuer/Coach Unterstützung erhalte, obwohl der BF in der selben Verhandlung aussagte, dass er diesen Betreuer/Coach nicht(!) mehr sehen würde, da dieser gesagt hätte, dass der BF „alleine weitermachen“ solle. Angesichts dessen ist kein Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Vater des BF in Zukunft eine erfolgreiche Unterstützung für den BF wäre, ihm verlässlich, stabilen Halt zu geben und von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Der Vater des BF als dessen engste Bezugsperson und gewählter Erwachsenenvertreter ist gemeinsam mit dem BF nach Österreich gereist und war in der Vergangenheit weder in der Lage, den BF von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, noch dabei, in der Schule ein akztepables Verhalten an den Tag zu legen, noch eine Ausbildung zu absolvieren. In den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Vater des BF aus, dass sein Sohn verrückt, beeinträchtigt und nicht normal sei (S. 15 und 17, VH vom 19.10.2023). Weiters führte der Vater aus, dass es nicht so sei, dass er seinen Sohn dazu motiviert hätte, strafbare Handlungen zu begehen, sondern ihn sein Sohn in diese Probleme mithineingezogen hätte (S. 25, VH vom 04.12.2020). Er hätte seine Söhne daher auch öfters geschlagen (S. 14, VH vom 10.02.2021). Im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.12.2020 wurde strafbemessend mildernd gewertet, dass die Erziehung des BF sehr vernachlässigt worden ist. Der Vater des BF behauptete in der Verhandlung vor dem BVwG vom 19.10.2023, dass der BF von seinem Betreuer/Coach Unterstützung erhalte, obwohl der BF in der selben Verhandlung aussagte, dass er diesen Betreuer/Coach nicht(!) mehr sehen würde, da dieser gesagt hätte, dass der BF „alleine weitermachen“ solle. Angesichts dessen ist kein Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Vater des BF in Zukunft eine erfolgreiche Unterstützung für den BF wäre, ihm verlässlich, stabilen Halt zu geben und von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

3.4.    Zum Verfahrensgang (Pkt. 2.4.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, darin enthalten ua der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 13.12.2013, die Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF und seines Vaters (als gesetzlichen Vertreter) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, die Bescheide des BFA, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120493-1/24E (betreffend den BF), W151 2120490-1/28E (betreffend den Vater des BF), W151 2120494-1/24E (betreffend den Bruder des BF) und W151 2120491-1/25E (betreffend den Bruder des BF), die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.06.2016 (zu GZ: W151 2120490-1 und W151 2120493-1), 04.12.2020, 10.02.2021 und 19.10.2023.

3.5.    Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. 2.5.):

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 10 – Stand 28.09.2023) und die aktuellen Richtlinien von UNHCR vom Februar 2023 – Update 1. Die Quellen zeichnen ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell, wobei nicht verkannt wird, dass sich die Lage in Afghanistan derzeit volatil und ungewiss darstellt.

Die o.a. Länderfeststellungen wurden dem BF – unter Anführung aller Quellen im Detail –mit Schreiben vom 02.10.2023 übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der BF und sein rechtsfreundlicher Vertreter haben mit Schreiben vom 03.10.2023 ausgeführt, dass sie die Länderinformationen zur Kenntnis nehmen und hierzu keine Stellungnahme erstatten wollen. Sie sind den o.a. Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegen getreten.

4.       Rechtliche Beurteilung:

4.1.    Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides4.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

4.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.4.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

4.1.2.  Gemäß § 6 Abs.1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn4.1.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

[…]
3.         aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
[…], 3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

[…]

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

4.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zur Beurteilung der Frage, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 und 07.10.2020, Ra 2019/20/0358, mwN).4.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zur Beurteilung der Frage, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 und 07.10.2020, Ra 2019/20/0358, mwN).

Um eine solche Zukunftsprognose treffen zu können, ist das Vorleben des Asylwerbers relevant, dessen Rechtfertigung bei der Strafverhandlung, sein Verhalten während und nach der Haft (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 6 AsylG 2005, K18).Um eine solche Zukunftsprognose treffen zu können, ist das Vorleben des Asylwerbers relevant, dessen Rechtfertigung bei der Strafverhandlung, sein Verhalten während und nach der Haft (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 6, AsylG 2005, K18).

Typischer Weise schwere Verbrachen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288).Typischer Weise schwere Verbrachen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288).

4.1.4. Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:


4.1.4.1. Nachdem zunächst fünf gegen den BF geführte Strafverfahren wegen §§ 127 StGB und § 105 StGB, §§ 127, 129 StG, §§ 127, 131 StGB, §§ 15, 127 StGB und § 107 StGB eingestellt wurden, da der BF die Taten, derer er verdächtigt worden war, vor Vollendung seines 14. Lebensjahres begangen hatte, wurde der BF in weiterer Folge viermal rechtskräftig zu (teils bedingten) Freiheitsstrafen verurteilt.
, 4.1.4.1. Nachdem zunächst fünf gegen den BF geführte Strafverfahren wegen Paragraphen 127, StGB und Paragraph 105, StGB, Paragraphen 127, 129, StG, Paragraphen 127, 131, StGB, Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraph 107, StGB eingestellt wurden, da der BF die Taten, derer er verdächtigt worden war, vor Vollendung seines 14. Lebensjahres begangen hatte, wurde der BF in weiterer Folge viermal rechtskräftig zu (teils bedingten) Freiheitsstrafen verurteilt.

4.1.4.2. Die vom BF verübten Straftaten richteten sich mehrfach gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen. So wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.08.2018 (rechtskräftig am 16.08.2018), GZ: 26 Hv 44/2018t, wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 107 StGB und § 142 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil 4.1.4.2. Die vom BF verübten Straftaten richteten sich mehrfach gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen. So wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.08.2018 (rechtskräftig am 16.08.2018), GZ: 26 Hv 44/2018t, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, StGB und Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil

?        der BF am XXXX in XXXX gemeinsam mit einem zweiten Mittäter, einem (minderjährigen) Burschen mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Mittäter den Burschen nach einer Verfolgungsjagd zunächst von hinten an der Schultasche festhielt und sodann mit beiden Armen an den Schultern packte und ihn festhielt, während der BF dem Burschen die Geldtasche aus der Hose entriss, eine EUR 10,- Banknote entnahm und flüchtete;? der BF am römisch 40 in römisch 40 gemeinsam mit einem zweiten Mittäter, einem (minderjährigen) Burschen mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Mittäter den Burschen nach einer Verfolgungsjagd zunächst von hinten an der Schultasche festhielt und sodann mit beiden Armen an den Schultern packte und ihn festhielt, während der BF dem Burschen die Geldtasche aus der Hose entriss, eine EUR 10,- Banknote entnahm und flüchtete;

?        der BF am XXXX im Anschluss an den Raub an dem Burschen, eine Zeugin und einen Zeugen des Raubes gefährlich mit der Zufügung einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ankündigte, sie zu schlagen bzw. ihnen das Gesicht zu brechen und? der BF am römisch 40 im Anschluss an den Raub an dem Burschen, eine Zeugin und einen Zeugen des Raubes gefährlich mit der Zufügung einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ankündigte, sie zu schlagen bzw. ihnen das Gesicht zu brechen und

?        der BF einer Zeugin des Raubes einen Schlag ins Gesicht versetzt und damit Schmerzen im Gesicht zugefügt hat.

Su wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2019 (rechtskräftig am 07.05.2019), GZ: 33 Hv 18/19x, wegen §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, § 148a Abs. 1 StGB und §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, da der BFSu wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2019 (rechtskräftig am 07.05.2019), GZ: 33 Hv 18/19x, wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB und Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, da der BF

?        am XXXX in XXXX seinem Opfer Bargeld und andere geeignete Raubbeute wegzunehmen versucht hat, indem er das Opfer mit vier weiteren Mittätern umringte und einer der Mittäter von dem Opfer in aggressiv lautem Ton verlangte, ihm die Geldtasche zu übergeben und sie ankündigten, das Opfer andernfalls zu schlagen. Danach schlugen sie dem Opfer in den Bauch, wodurch das Opfer in Form eines Hämatoms verletzt wurde. Es ist dabei nur beim Versuch geblieben, weil sich kein Geld in der Geldtasche des Opfers befand;? am römisch 40 in römisch 40 seinem Opfer Bargeld und andere geeignete Raubbeute wegzunehmen versucht hat, indem er das Opfer mit vier weiteren Mittätern umringte und einer der Mittäter von dem Opfer in aggressiv lautem Ton verlangte, ihm die Geldtasche zu übergeben und sie ankündigten, das Opfer andernfalls zu schlagen. Danach schlugen sie dem Opfer in den Bauch, wodurch das Opfer in Form eines Hämatoms verletzt wurde. Es ist dabei nur beim Versuch geblieben, weil sich kein Geld in der Geldtasche des Opfers befand;

?        Mitte Jänner 2019 in XXXX einem 11-jährigen Mädchen ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy forderte und die Täter, nachdem das Mädchen die Herausgabe verweigerte, sie festhielten und ihr in den Bauch schlugen und sie mit Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist;? Mitte Jänner 2019 in römisch 40 einem 11-jährigen Mädchen ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy forderte und die Täter, nachdem das Mädchen die Herausgabe verweigerte, sie festhielten und ihr in den Bauch schlugen und sie mit Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist;

?        am XXXX in XXXX demselben 11-jährigen Mädchen (wie zuvor Mitte Jänner 2019) ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy und ihr Geld forderten und ankündigte, sie würden sie andernfalls schlagen und zwei der Täter sie, nachdem sie die Herausgabe verweigerte, an den Armen und um den Bauch festhielten, während ihr die anderen drei Täter, darunter der BF, in den Bauch schlugen und sie mit den Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist. Das 11-jährige Mädchen wurde in Form von Prellungen, Blutergüssen und Hautabschürfungen im Bereich des Bauches verletzt. ? am römisch 40 in römisch 40 demselben 11-jährigen Mädchen (wie zuvor Mitte Jänner 2019) ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy und ihr Geld forderten und ankündigte, sie würden sie andernfalls schlagen und zwei der Täter sie, nachdem sie die Herausgabe verweigerte, an den Armen und um den Bauch festhielten, während ihr die anderen drei Täter, darunter der BF, in den Bauch schlugen und sie mit den Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist. Das 11-jährige Mädchen wurde in Form von Prellungen, Blutergüssen und Hautabschürfungen im Bereich des Bauches verletzt.

4.1.4.3. Die vom BF verübten Straftaten richteten sich nicht nur allgemein gegen die körperliche Unversehrtheit, sondern speziell gegen wehrlose Opfer, wie ein elfjähriges Mädchen, das vom BF im Zusammenwirken mit mehreren männlichen Tätern angegriffen und verletzt wurde.

4.1.4.4. Die vom BF verübrten Straftaten richtet sich gegen diverse Rechtsgüter. Er wurde nicht nur wegen Körperverletzung, sondern auch wegen Diebstahl, Raub, gefährlicher Drohung, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, betrügerischer Datenverarbeitsmissbrauch und dem Verkauf von Suchtmitteln rechtskräftig verurteilt. Letzteres über einen Zeitraum von acht bis neun Monaten.

4.1.4.5. Der BF hat sich bis heute nicht bei seinen Opfern entschuldigt, keine Schadenswiedergutmachung geleistet oder angeboten, zeigt keine Reue für seine Taten, ist uneinsichtig und leugnet diese und wurde – selbst nach Verbüßung der Haftstrafen – wiederholt rückfällig.

4.1.4.6. Abgesehen von der (strafrechtlichen) Verurteilung wegen der Begehung strafbarer Handlungen wurden über den BF zahlreiche Verwaltungsstrafen verhängt, da er regelmäßig gegen diverse Verwaltungsbestimmungen verstößt.

4.1.4.7. Der Freundeskreis des BF in Österreich besteht ausschließlich aus Mitgliedern der vorwiegend in XXXX tätigen Gruppe/Bande XXXX , einer Gruppe, die vorwiegend aus tschetschenisch stämmigen und arabisch stämmigen Jugendlichen besteht. Bei dieser Gruppe/Bande handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 278 Abs. 2 StGB. Der BF hat in Vergangenheit im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern dieser Gruppe/Bande strafbare Handlungen begangen (im Detail siehe unten). Auch ein Bruder des BF XXXX ist Mitglied dieser kriminellen Vereinigung und wurde in diesem Zusammenhang mehrfach rechtskräftig verurteilt. Der BF verfügt – abgesehen von Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keinen Freundeskreis in Österreich. Er verfügt – abgesehen vom Kontakt zu seinen im selben Haushalt lebenden Eltern und Geschwistern sowie den Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keine sonstigen engen sozialen Bindungen an Österreich. Er verfügt über keinen in Österreich aufhältigen Menschen, der ihn verlässlich dabei unterstützen würde, von der Begehung strafbarer Handlungen abzusehen und einen positiven Weg einzuschlagen (Ausbildung, Arbeit, Integration etc.). Er hält etwa auch keinen Kontakt zu einem Sozialarbeiter/Bewährungshelfer.4.1.4.7. Der Freundeskreis des BF in Österreich besteht ausschließlich aus Mitgliedern der vorwiegend in römisch 40 tätigen Gruppe/Bande römisch 40 , einer Gruppe, die vorwiegend aus tschetschenisch stämmigen und arabisch stämmigen Jugendlichen besteht. Bei dieser Gruppe/Bande handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von Paragraph 278, Absatz 2, StGB. Der BF hat in Vergangenheit im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern dieser Gruppe/Bande strafbare Handlungen begangen (im Detail siehe unten). Auch ein Bruder des BF römisch 40 ist Mitglied dieser kriminellen Vereinigung und wurde in diesem Zusammenhang mehrfach rechtskräftig verurteilt. Der BF verfügt – abgesehen von Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keinen Freundeskreis in Österreich. Er verfügt – abgesehen vom Kontakt zu seinen im selben Haushalt lebenden Eltern und Geschwistern sowie den Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keine sonstigen engen sozialen Bindungen an Österreich. Er verfügt über keinen in Österreich aufhältigen Menschen, der ihn verlässlich dabei unterstützen würde, von der Begehung strafbarer Handlungen abzusehen und einen positiven Weg einzuschlagen (Ausbildung, Arbeit, Integration etc.). Er hält etwa auch keinen Kontakt zu einem Sozialarbeiter/Bewährungshelfer.

4.1.4.8. Der BF verfügt über eine leichte Intelligenzminderung (F70.0) und eine deutlich vermindete Alltagskompetenz. Er verfügt über keine Ausbildung. Er fühlt sich nicht in der Lage, alleine eine Ausbildungsstelle zu finden und eine Ausbildung zu machen. Der BF ist nicht in der Lage, vorausschauend und planend mit Geld umzugehen. Der BF hat sich in Österreich bisher nie ehrenamtlich engagiert. Das längste Dienstverhältnis des BF dauerte durchgehend fünfeinhalb Monate. Der BF bezieht derzeit Arbeitslosengeld. Er hat keine Arbeitsstelle in Aussicht und ist nicht erwerbstätig.

4.1.4.9. Aus dem Gesamtverhalten des BF und seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG ist zu entnehmen, dass der BF die in Österreich geltenden Gesetze nicht respektiert und nicht gewillt ist, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten. Seine strafbaren Handlungen werden von ihm geleugnet und er ist wiederholt rückfällig geworden. Es ist von einer negativen Gesamtprognose auszugehen. Der BF ist gefährlich und stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

4.1.4.10. Im Ergebnis ist dem BF somit nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, weil aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.4.1.4.10. Im Ergebnis ist dem BF somit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, weil aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

4.1.5.  Gemäß § 6 Abs.1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn4.1.5. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

[…]
4.         er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
[…], 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

4.1.6.  Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, ausgeführt hat, ergeben sich – unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, – folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL:4.1.6. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, ausgeführt hat, ergeben sich – unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, – folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL:

Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten.

Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten SchweregradBei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad

aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den Maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den Maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.

4.1.8. Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

4.1.8.1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2019 (rechtskräftig am 07.05.2019), GZ: 33 Hv 18/19x, wegen §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, § 148a Abs. 1 StGB und §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt (siehe Feststellung Punkt 2.3.15.). Es liegt somit – im Hinblick auf die Verurteilung wegen §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB – eine Verurteilung wegen einem Verbrechen iSd § 17 StGB vor.4.1.8.1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2019 (rechtskräftig am 07.05.2019), GZ: 33 Hv 18/19x, wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB und Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt (siehe Feststellung Punkt 2.3.15.). Es liegt somit – im Hinblick auf die Verurteilung wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB – eine Verurteilung wegen einem Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB vor.

4.1.8.2. Diese Verurteilung weist insofern eine außerordentliche Schwere auf, als sich der Angriff des BF dabei gemeinsam mit vier weiteren Mittätern auf ein (vermeintlich) wehrloses Opfer, ein unbeaufsichtigtes elfjähriges Mädchen, gerichtet hat, dieses auf einer Schaukel sitzend, von den insgesamt fünf Tätern umringt und an Armen und Beinen festgehalten wurde, während man ihr mehrfach in den Bauch schlug, sie mit mit Füßen trat und versuchte, ihr Handy und Geld zu entwenden. Das elfjährige Mädchen wurde in Form von Prellungen, Blutergüssen und Hautabschürfungen im Bereich des Bauches verletzt.

4.1.8.3. Der BF wurde hierzu zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wovon ein Teil bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden das Geständnis und der teilweise Versuch, erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Zu berücksichtigen ist weiters, dasss der BF sich bis heute nicht bei seinem Opfer entschuldigt und nicht ansatzweise eine Schadenswiedergutmachung geleistet hat. Er hat vielmehr das selbe Opfer innerhalb von zwei Wochen erneut im Zusammenwirken mit vier weiteren Mittätern durch Schläge und Tritte verletzt, wodurch er billigend ein schwerwiegendes Trauma beim Opfer in Kauf genommen hat.

4.1.8.4. Der BF hat sich auch nach Begehung dieser strafbaren Handlung weiterer strafbarer Handlungen schuldig gemacht, für die er – zuletzt mit Urteil vom 01.12.2022 – rechtskräftig verurteilt wurde, weshalb auch aus folgenden Gründen eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zum Entscheidungszeitpunkt besteht:

4.1.8.4.1. Die vom BF verübten Straftaten richteten sich nicht nur allgemein gegen die körperliche Unversehrtheit, sondern speziell gegen wehrlose Opfer, wie ein elfjähriges Mädchen, das vom BF im Zusammenwirken mit mehreren männlichen Tätern angegriffen und verletzt wurde.

4.1.8.4.2. Die vom BF verübrten Straftaten richtet sich gegen diverse Rechtsgüter. Er wurde nicht nur wegen Körperverletzung, sondern auch wegen Diebstahl, Raub, gefährlicher Drohung, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, betrügerischer Datenverarbeitsmissbrauch und dem Verkauf von Suchtmitteln rechtskräftig verurteilt. Letzteres über einen Zeitraum von acht bis neun Monaten.

4.1.8.4.3. Der BF hat sich bis heute nicht bei seinen Opfern entschuldigt, keine Schadenswiedergutmachung geleistet oder angeboten, zeigt keine Reue für seine Taten, ist uneinsichtig und leugnet diese und wurde – selbst nach Verbüßung der Haftstrafen – wiederholt rückfällig.

4.1.8.4.4. Abgesehen von der (strafrechtlichen) Verurteilung wegen der Begehung strafbarer Handlungen wurden über den BF zahlreiche Verwaltungsstrafen verhängt, da er regelmäßig gegen diverse Verwaltungsbestimmungen verstößt.

4.1.8.4.5. Der Freundeskreis des BF in Österreich besteht ausschließlich aus Mitgliedern der vorwiegend in XXXX tätigen Gruppe/Bande XXXX , einer Gruppe, die vorwiegend aus tschetschenisch stämmigen und arabisch stämmigen Jugendlichen besteht. Bei dieser Gruppe/Bande handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 278 Abs. 2 StGB. Der BF hat in Vergangenheit im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern dieser Gruppe/Bande strafbare Handlungen begangen (im Detail siehe unten). Auch ein Bruder des BF XXXX ist Mitglied dieser kriminellen Vereinigung und wurde in diesem Zusammenhang mehrfach rechtskräftig verurteilt. Der BF verfügt – abgesehen von Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keinen Freundeskreis in Österreich. Er verfügt – abgesehen vom Kontakt zu seinen im selben Haushalt lebenden Eltern und Geschwistern sowie den Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keine sonstigen engen sozialen Bindungen an Österreich. Er verfügt über keinen in Österreich aufhältigen Menschen, der ihn verlässlich dabei unterstützen würde, von der Begehung strafbarer Handlungen abzusehen und einen positiven Weg einzuschlagen (Ausbildung, Arbeit, Integration etc.). Er hält etwa auch keinen Kontakt zu einem Sozialarbeiter/Bewährungshelfer. 4.1.8.4.5. Der Freundeskreis des BF in Österreich besteht ausschließlich aus Mitgliedern der vorwiegend in römisch 40 tätigen Gruppe/Bande römisch 40 , einer Gruppe, die vorwiegend aus tschetschenisch stämmigen und arabisch stämmigen Jugendlichen besteht. Bei dieser Gruppe/Bande handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von Paragraph 278, Absatz 2, StGB. Der BF hat in Vergangenheit im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern dieser Gruppe/Bande strafbare Handlungen begangen (im Detail siehe unten). Auch ein Bruder des BF römisch 40 ist Mitglied dieser kriminellen Vereinigung und wurde in diesem Zusammenhang mehrfach rechtskräftig verurteilt. Der BF verfügt – abgesehen von Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keinen Freundeskreis in Österreich. Er verfügt – abgesehen vom Kontakt zu seinen im selben Haushalt lebenden Eltern und Geschwistern sowie den Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung – über keine sonstigen engen sozialen Bindungen an Österreich. Er verfügt über keinen in Österreich aufhältigen Menschen, der ihn verlässlich dabei unterstützen würde, von der Begehung strafbarer Handlungen abzusehen und einen positiven Weg einzuschlagen (Ausbildung, Arbeit, Integration etc.). Er hält etwa auch keinen Kontakt zu einem Sozialarbeiter/Bewährungshelfer.

4.1.8.4.6. Der BF verfügt über eine leichte Intelligenzminderung (F70.0) und eine deutlich vermindete Alltagskompetenz. Er verfügt über keine Ausbildung. Er fühlt sich nicht in der Lage, alleine eine Ausbildungsstelle zu finden und eine Ausbildung zu machen. Der BF ist nicht in der Lage, vorausschauend und planend mit Geld umzugehen. Der BF hat sich in Österreich bisher nie ehrenamtlich engagiert. Das längste Dienstverhältnis des BF dauerte durchgehend fünfeinhalb Monate. Der BF bezieht derzeit Arbeitslosengeld. Er hat keine Arbeitsstelle in Aussicht und ist nicht erwerbstätig.

4.1.8.4.7. Aus dem Gesamtverhalten des BF und seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG ist zu entnehmen, dass der BF die in Österreich geltenden Gesetze nicht respektiert und nicht gewillt ist, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten.

4.1.8.4.8. Es sind keine Anzeichen für weniger beeinträchtigende Maßnahmen hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall geeignet wären, den Schutz der Allgemeinheit der Republik Österreich in (anderer) wirksamer Weise, als durch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu erreichen.

4.1.9. Im Ergebnis ist dem BF somit nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, weil aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für Gemeinschaft darstellt.4.1.9. Im Ergebnis ist dem BF somit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, weil aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für Gemeinschaft darstellt.

4.1.10. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen, da sowohl Gründe für die Aberkennung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, als auch gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen.4.1.10. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen, da sowohl Gründe für die Aberkennung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, als auch gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen.

4.1.11. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Aus diesem Grund wurde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.4.1.11. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Aus diesem Grund wurde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

4.2.    Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides4.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

4.2.1.  Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.4.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

4.2.2.  Wie unter Punkt 2.2. festgestellt und unter Punkt 3.2. beweiswürdigend ausgeführt, würde dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen. Dem BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Es ist damit dargetan, dass seine Abschiebung eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK darstellen würde, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen würden.Es ist damit dargetan, dass seine Abschiebung eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK darstellen würde, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen würden.

4.2.3.  Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.4.2.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG ist nicht an die rechtliche Beurteilung des BFA gebunden. Vielmehr ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit auch sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche zu prüfen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Das BVwG ist nicht an die rechtliche Beurteilung des BFA gebunden. Vielmehr ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit auch sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche zu prüfen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

In einem nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegenständlich vorliegen:In einem nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gegenständlich vorliegen:

4.2.4.  Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.4.2.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) (VwGH 04.04.2019, 2018/01/0014). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) (VwGH 04.04.2019, 2018/01/0014).

Eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes ist nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen. Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mit Verweis auf VfGH 13.12.2011, U 1907/10 und EuGH 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg).Eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes ist nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen. Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mit Verweis auf VfGH 13.12.2011, U 1907/10 und EuGH 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg).

Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246).Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246).

Abweichend von der in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 geforderten formalen Grenze des „Verbrechens (§ 17 StGB)“, kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 leg. cit. auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen (vgl. EB RV 330 XXIV. GP). Abweichend von der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 geforderten formalen Grenze des „Verbrechens (Paragraph 17, StGB)“, kann der Aberkennungstatbestand der Ziffer 2, leg. cit. auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, nicht erfüllen vergleiche EB Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode

4.2.3. Wie unter Punkt 2.3. festgestellt, wurde der BF mehrfach aufgrund der Begehung strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt. In der Beweiswürdigung unter Punkt 3.3. und der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 4.1. wurde ausführlich dargelegt, warum im Falle des BF eine negative Gesamtprognose vorliegt und dieser eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesamtverhalten des BF und seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG, dass der BF die in Österreich geltenden Gesetze nicht respektiert und nicht gewillt ist, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten. Seine strafbaren Handlungen werden von ihm geleugnet und er ist wiederholt rückfällig geworden. Es ist von einer negativen Gesamtprognose auszugehen. Der BF ist gefährlich und stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig, verfügt über keinen österreichischen engen Freundeskreis und ist nicht gut in die österreichische Gesellschaft integriert.

Da der BF sowohl eine Gefahr für die Allgemeinheit als auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen. Da der BF sowohl eine Gefahr für die Allgemeinheit als auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 als erfüllt anzusehen.

4.2.4.  Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4.2.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

4.2.5.   Der BF wurde – unter anderem – mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2019 (rechtskräftig am 07.05.2019), GZ: 33 Hv 18/19x, wegen §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, § 148a Abs. 1 StGB und §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. 4.2.5. Der BF wurde – unter anderem – mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2019 (rechtskräftig am 07.05.2019), GZ: 33 Hv 18/19x, wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB und Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.

Der BF wurde somit wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde somit wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0345, Rz 11; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rz 38; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht keine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0345, Rz 11; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rz 38; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht keine Gefährdungsprognose vorzunehmen.

4.2.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sowie gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen. 4.2.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuweisen.

4.3.    Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte III. – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, IV. – Erlassung einer Rückkehrentscheidung, VI. – Frist für die freiwillige Ausreise und VII. – Erlasung eines Einreiseverbotes des angefochtenen Bescheides4.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, römisch vier. – Erlassung einer Rückkehrentscheidung, römisch sechs. – Frist für die freiwillige Ausreise und römisch sieben. – Erlasung eines Einreiseverbotes des angefochtenen Bescheides

4.3.1.  Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

AsylG 2005:

„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       ...

4.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5.         einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder , 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) ...

[...]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.         wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.         zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.         wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“

Fremdenpolizeigesetz (FPG):

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1.         die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2.         sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4.         sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Paragraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn, 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,, 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder, 4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

[…]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) […]Paragraph 52, (1) […]

(2)      Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. […]

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. ...

(3) […]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) […]

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.         wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.         wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.         wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4.         wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.         wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;, 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;, 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;, 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;, 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7.         bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.         eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9.         an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,), 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;, 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder, 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.         ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.         ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8.         ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9.         der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;, 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;, 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;, 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);, 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;, 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder, 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafteParagraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte

Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[…]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

4.3.2. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. Rz 107ff). 4.3.2. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche Rz 107ff).

Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos zu beheben sind. Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos zu beheben sind.

In dieser Konstellation – so der VwGH im zitierten Erkenntnis weiter – hat auch kein Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 zu erfolgen, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weswegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos zu beheben ist.In dieser Konstellation – so der VwGH im zitierten Erkenntnis weiter – hat auch kein Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erfolgen, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weswegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos zu beheben ist.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des Bescheides ist daher stattzugegeben und diese ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides ist daher stattzugegeben und diese ersatzlos zu beheben.

4.4.    Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides4.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

4.4.1.  Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei.4.4.1. Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei.

4.4.2.  Laut oben zitierter Rechtsprechung des VwGH hat zwar die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, es hat jedoch (nach wie vor) die in der Bestimmung des § 8 Abs. 3a AsylG vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (VwGH 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21). 4.4.2. Laut oben zitierter Rechtsprechung des VwGH hat zwar die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, es hat jedoch (nach wie vor) die in der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (VwGH 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21).

Aufgrund dessen ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides stattzugegeben und gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.Aufgrund dessen ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides stattzugegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.

4.5.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylaberkennung Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreise Behebung der Entscheidung Diebstahl Einreiseverbot aufgehoben Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Körperverletzung non-refoulement Prüfung Prognose Raub Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation schwere Straftat Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht unzulässige Abschiebung Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W255.2120493.2.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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