Entscheidungsdatum
19.09.2025Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des A, geb. am ****, B-Straße [...], A-Ort, vertreten durch das C, D, Erwachsenenvertreter, E-Straße, B-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.02.2025, GZ: BHLN-31517/2024-73,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 20.02.2025 wurde der jeweilige Höchstsatz des nunmehrigen Beschwerdeführers von 01.03.2025 bis 31.05.2025 um 25 % gekürzt. Begründet wurde dies mit der nicht erfolgten Teilnahme des Beschwerdeführers an einer von der Behörde vorgeschriebenen Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit.
Die dagegen erhobene Beschwerde führt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide, aufgrund derer er nicht in der Lage gewesen sei, an der vorgeschriebenen Begutachtung teilzunehmen. Der Beschwerdeführer lebe vollkommen zurückgezogen bzw. isoliert und nehme krankheitsbedingt auch keine Briefe entgegen. Die belangte Behörde habe die persönliche Situation des Beschwerdeführers trotz deren Kenntnis bei der Entscheidung über die Kürzung nicht berücksichtigt und auch keine alternativen Möglichkeiten zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgezeigt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid vom 16.12.2024, GZ.: BHLN-31517/2024-54, Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum von 01.01.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von € 1.340,65 zuerkannt.
Mit Mitwirkungsauftrag vom 10.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde der Auftrag erteilt, sich einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am 18.02.2025 im Medizinischen Dienst der ÖGK in C-Ort, F-Straße [...], zu unterziehen. Der Mitwirkungsauftrag wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Erwachsenenvertreter zugestellt und enthielt unter anderem den Hinweis, dass eventuell vorhandene ärztliche Befunde zum Begutachtungstermin mitzubringen seien und dass die Sozialunterstützung gekürzt werde, sollte dem Mitwirkungsauftrag nicht nachgekommen werden.
Mit E-Mail vom 20.02.2025 wurde der belangten Behörde seitens der ÖGK mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Begutachtungstermin (unentschuldigt) nicht wahrgenommen habe. Diese Auskunft wurde in einer weiteren E-Mail der ÖGK vom 24.02.2025 bestätigt.
Weder der Erwachsenenvertreter noch der Beschwerdeführer gaben infolge des Mitwirkungsauftrages bekannt, dass eine Teilnahme am Begutachtungstermin nicht möglich sei. Es erfolgte auch keine Entschuldigung vom Termin. Der belangten Behörde wurden vom Beschwerdeführer oder seinem Erwachsenenvertreter auch keine aktuellen Nachweise über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt oder etwa um eine Befundaufnahme am Wohnort des Beschwerdeführers ersucht.
Daraufhin erging der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 20.02.2025.
Laut ärztlicher Stellungnahme (G, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) vom 30.07.2020 leidet der Beschwerdeführer an einer Angst- bzw. Panikstörung, weshalb es ihm nicht möglich sei eine Corona-Schutzmaske zu tragen. Zur Frage ob bzw. in welchem Ausmaß infolge der diagnostizierten Erkrankung Arbeitsunfähigkeit vorliegt, enthält das Gutachten keinerlei Angaben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 16.04.2024 wurde für den Beschwerdeführer ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter, unter anderem für die Vertretung in Verwaltungsverfahren, in denen über den Bezug der Sozialunterstützung entschieden wird, bestellt. Der Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung wurde mit Beschluss vom 31.01.2025 erweitert. Aus den Begründungen geht an keiner Stelle hervor, dass eine ärztliche Abklärung stattgefunden hat. Angaben hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind den Beschlüssen ebenfalls nicht zu entnehmen.
Entsprechende aktuelle medizinische Nachweise, aus denen eine Arbeitsunfähigkeit oder eine aktuelle Diagnose des Beschwerdeführers klar hervorgehen, liegen nicht vor bzw. wurden nicht vorgelegt, weder im behördlichen, noch im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Mit Bescheid vom 24.04.2024 erfolgte eine 25%ige Kürzung von 01.05.2024 bis 31.07.2024.
Mit Bescheid vom 30.08.2024 erfolgte eine 25%ige Kürzung von 01.10.2024 bis 31.12.2024.
In beiden Fällen erfolgte die Kürzung wegen der Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an einer von der belangten Behörde vorgeschriebenen Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit.
Weder der Erwachsenenvertreter noch der Beschwerdeführer gaben infolge der Mitwirkungsaufträge bekannt, dass eine Teilnahme am Begutachtungstermin nicht möglich sei. Es erfolgte auch keine Entschuldigung von den Terminen. Der belangten Behörde wurden vom Beschwerdeführer oder seinem Erwachsenenvertreter auch keine aktuellen Nachweise über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt oder etwa um eine Befundaufnahme am Wohnort des Beschwerdeführers ersucht.
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung.
Die wesentlichen Sachverhaltselemente (nämlich, dass der Beschwerdeführer zur vorgeschriebenen Begutachtung nicht erschienen ist und auf den Mitwirkungsauftrag in keiner Weise reagiert wurde) sind anhand der Ermittlungsergebnisse feststellbar. Diesbezüglich wird der Sachverhalt nicht bestritten.
Eine mündliche Erörterung lässt somit eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts nicht erwarten, weshalb von einer Verhandlung unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden kann. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt. Eine mündliche Erörterung lässt somit eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts nicht erwarten, weshalb von einer Verhandlung unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abgesehen werden kann. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt.
In diesem Sinne vertrat der EGMR im Übrigen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. (VwGH 24.01.2017, Ra 2016/05/0066 zu einem Verfahren über einen Beseitigungsauftrag)In diesem Sinne vertrat der EGMR im Übrigen mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. (VwGH 24.01.2017, Ra 2016/05/0066 zu einem Verfahren über einen Beseitigungsauftrag)
Auch wenn civil rights betroffen sind, wurde im gegenständlichen Fall weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). (VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009) Fragen der Beweiswürdigung wurden zum festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht aufgeworfen.
Dem Entfall der Verhandlung steht somit weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).Dem Entfall der Verhandlung steht somit weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vergleiche auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG, LGBl. Nr. 51/2021 idF LGBl. Nr. 90/2024, lauten (auszugsweise): Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,, lauten (auszugsweise):
§ 1Paragraph eins
Ziele
Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere
1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen und
2. die dauerhafte (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.
§ 7Paragraph 7
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig. (1) Die Höhe der Leistung gemäß Paragraph 8, ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die (2) Absatz eins, gilt nicht für Bezugsberechtigte, die
1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen; 3. pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (Paragraph 5, BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und § 14b AVRAG) leisten; 4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraph 14 a und Paragraph 14 b, AVRAG) leisten;
5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
6. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen sind; 6. von Invalidität (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) betroffen sind;
7. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. (3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Absatz 2, vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß Paragraph 8, zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung
1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß § 16c IntG nicht nachkommen oder 1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 16 c, IntG nicht nachkommen oder
2. nicht teilnehmen an
a) einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder
b) einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
c) einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 1, c) einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß Paragraph 12, Absatz eins,,
ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen. ist der jeweilige Höchstsatz gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 4, für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen.
(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen. (5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (Paragraph 16, Absatz 5,) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 4, für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.
(6) Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden. (6) Durch Maßnahmen nach Absatz 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.
(7) Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen. (7) Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß Paragraph 8, Absatz 9, ist die Kürzung nach Absatz 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.
§ 16Paragraph 16
Verfahren
(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
...
Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; mwN). (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076) Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche insbesondere Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; mwN). (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076)
Gemäß § 7 Abs. 1 StSUG ist die Höhe der Leistung gemäß § 8, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig. Von diesem Grundsatz sieht § 7 Abs. 2 StSUG bestimmte Ausnahmen vor. Die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen setzt sohin zunächst voraus, dass der Bezugsberechtigte arbeitsfähig ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StSUG ist die Höhe der Leistung gemäß Paragraph 8,, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig. Von diesem Grundsatz sieht Paragraph 7, Absatz 2, StSUG bestimmte Ausnahmen vor. Die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen setzt sohin zunächst voraus, dass der Bezugsberechtigte arbeitsfähig ist.
Nach § 7 Abs. 4 Z 2 lit a StSUG ist Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung nicht an einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit teilnehmen, der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25 % zu kürzen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, StSUG ist Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung nicht an einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit teilnehmen, der jeweilige Höchstsatz gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 4, für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25 % zu kürzen.
Die Erläuternden Bemerkungen zu § 7 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6) halten zum Einsatz der Arbeitskraft Folgendes fest: Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 7, StSUG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, (römisch achtzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 1113/1 Ausschussbericht EZ 1113/6) halten zum Einsatz der Arbeitskraft Folgendes fest:
„Zu Abs. 1:„Zu Absatz eins :
Die Höhe der Leistungen der Sozialunterstützung sind grundsätzlich von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft aller Bezugsberechtigten abhängig (§ 3 Abs. 4 SH-GG). Der Einsatz der Arbeitskraft ist nicht nur im Zeitpunkt der Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung, sondern auch während des gesamten Bezugszeitraumes gefordert.Die Höhe der Leistungen der Sozialunterstützung sind grundsätzlich von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft aller Bezugsberechtigten abhängig (Paragraph 3, Absatz 4, SH-GG). Der Einsatz der Arbeitskraft ist nicht nur im Zeitpunkt der Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung, sondern auch während des gesamten Bezugszeitraumes gefordert.
Der Einsatz der Arbeitskraft ist von allen arbeitsfähigen Bezugsberechtigten zu verlangen.
Der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der/des Bezugsberechtigten sind die gemäß § 13 Abs. 5 Z 5 von den Bezugsberechtigten vorzulegenden Nachweise und insbesondere ein (vorgelegtes bzw. von der Behörde einzuholendes) facheinschlägiges Gutachten (Gutachten der Arbeits- und Sozialgerichte, der Pensionsversicherungsanstalt, der ÖGK) zu Grunde zu legen.Der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der/des Bezugsberechtigten sind die gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 5, von den Bezugsberechtigten vorzulegenden Nachweise und insbesondere ein (vorgelegtes bzw. von der Behörde einzuholendes) facheinschlägiges Gutachten (Gutachten der Arbeits- und Sozialgerichte, der Pensionsversicherungsanstalt, der ÖGK) zu Grunde zu legen.
Die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an einer von der Behörde angeordneten Begutachtung und zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit dienen. Es ist aber auch die persönliche und familiäre Situation der Bezugsberechtigten zu berücksichtigen.
...
Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :
Es werden jene Bezugsberechtigten bestimmt, von denen der Einsatz der Arbeitskraft aus sozialen Rücksichten nicht verlangt werden kann. Diese Ausnahmen sind umfassender als in der Arbeitslosenversicherung, weil die Berücksichtigung familiärer Verpflichtungen im Rahmen der Sozialunterstützung – wie schon bisher in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung/Sozialhilfe – einen wesentlich höheren Stellenwert hat.
…
Zu Z 7:Zu Ziffer 7 :
Es wird ein Auffangtatbestand geschaffen, für den Fall, dass es darüber hinaus noch gewichtige, besonders berücksichtigungswürdige Gründe geben sollte, in denen der Einsatz der Arbeitskraft nicht möglich ist bzw. gefordert werden soll, bspw. die Ableistung eines Freiwilligen Sozialjahres im Interesse der Allgemeinheit (§ 6 FreiwG). Wesentlich ist, dass derartige Ausnahmen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie gleich schwer wiegen wie die übrigen Ausnahmetatbestände. Die Teilnahme an berufsqualifizierenden Weiterbildungsmaßnahmen stellt hingegen keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne der Z 7 dar.Es wird ein Auffangtatbestand geschaffen, für den Fall, dass es darüber hinaus noch gewichtige, besonders berücksichtigungswürdige Gründe geben sollte, in denen der Einsatz der Arbeitskraft nicht möglich ist bzw. gefordert werden soll, bspw. die Ableistung eines Freiwilligen Sozialjahres im Interesse der Allgemeinheit (Paragraph 6, FreiwG). Wesentlich ist, dass derartige Ausnahmen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie gleich schwer wiegen wie die übrigen Ausnahmetatbestände. Die Teilnahme an berufsqualifizierenden Weiterbildungsmaßnahmen stellt hingegen keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne der Ziffer 7, dar.
Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 :
Der subsidiäre Charakter der Sozialunterstützung gebietet gerade beim Einsatz der Arbeitskraft, dass unzureichende Mitwirkung des Bezugsberechtigten sanktioniert und der Höchstsatz gekürzt werden muss.
…
Zu Abs. 4 und 5:Zu Absatz 4 und 5 :
Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 soll, ohne vorhergehende Ermahnung, zu einer bescheidmäßigen Kürzung des der/dem Bezugsberechtigten jeweils zustehenden Höchstsatzes (§ 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4) für einen Zeitraum von drei Monaten führen (Abs. 4). Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins, soll, ohne vorhergehende Ermahnung, zu einer bescheidmäßigen Kürzung des der/dem Bezugsberechtigten jeweils zustehenden Höchstsatzes (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 4,) für einen Zeitraum von drei Monaten führen (Absatz 4,).
Eine Kürzung ist insbesondere vorzunehmen, wenn die Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt wird. Dazu zählt auch eine unterlassene Vormerkung beim AMS, wenn die Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 IntG (Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds sowie vollständige Teilnahme, gehörige Mitwirkung und Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses) schuldhaft verletzt werden (§ 9 Abs. 3 SH-GG) oder wenn vorgeschriebene Beratungs- und Betreuungsleistungen nicht in Anspruch genommen werden (§ 12). Bezugsberechtigte, welche arbeitsunfähig sind oder deren Einsatz der Arbeitskraft aus sozialen Rücksichten nicht verlangt werden kann, können nicht zu Maßnahmen verpflichtet werden, welche bei Nicht-Teilnahme eine Kürzung auslösen würden, dies gilt insbesondere auch für Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 2.Eine Kürzung ist insbesondere vorzunehmen, wenn die Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt wird. Dazu zählt auch eine unterlassene Vormerkung beim AMS, wenn die Pflichten gemäß Paragraph 16 c, Absatz eins, IntG (Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds sowie vollständige Teilnahme, gehörige Mitwirkung und Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses) schuldhaft verletzt werden (Paragraph 9, Absatz 3, SH-GG) oder wenn vorgeschriebene Beratungs- und Betreuungsleistungen nicht in Anspruch genommen werden (Paragraph 12,). Bezugsberechtigte, welche arbeitsunfähig sind oder deren Einsatz der Arbeitskraft aus sozialen Rücksichten nicht verlangt werden kann, können nicht zu Maßnahmen verpflichtet werden, welche bei Nicht-Teilnahme eine Kürzung auslösen würden, dies gilt insbesondere auch für Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß Paragraph 12, Absatz 2,
Die Kürzung soll sich nur aufgrund einer Verfehlung erfolgen, die während des Leistungsbezuges begangen wird oder noch aufrecht ist und nicht mehr als sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung zurückliegt. Die Kürzung hat ab dem der behördlichen Feststellung der Verfehlung folgenden Monat oder durch Einbehalt von den nächstfolgenden Leistungen zu erfolgen, wenn eine rechtzeitige Kürzung nicht möglich war (§ 18 Z 1). ...“Die Kürzung soll sich nur aufgrund einer Verfehlung erfolgen, die während des Leistungsbezuges begangen wird oder noch aufrecht ist und nicht mehr als sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung zurückliegt. Die Kürzung hat ab dem der behördlichen Feststellung der Verfehlung folgenden Monat oder durch Einbehalt von den nächstfolgenden Leistungen zu erfolgen, wenn eine rechtzeitige Kürzung nicht möglich war (Paragraph 18, Ziffer eins,). ...“
Nach § 16 Abs. 1 StSUG sind Bezugsberechtigte verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach Paragraph 16, Absatz eins, StSUG sind Bezugsberechtigte verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
Die Erläuternden Bemerkungen zu § 16 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6) halten Folgendes fest:Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 16, StSUG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, (römisch achtzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 1113/1 Ausschussbericht EZ 1113/6) halten Folgendes fest:
„Zu Abs. 1:„Zu Absatz eins :
Personen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, haben an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Diese Pflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, deren Ermittlung der Behörde ohne entsprechende Mitwirkung der Partei nicht möglich ist.
Dies ist insbesondere für die Ermittlung der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft (§ 7) erforderlich, weil sich die Behörde Kenntnis über den körperlichen und geistig-seelischen Zustand ohne Mitwirkung der Bezugsberechtigten nicht verschaffen kann.Dies ist insbesondere für die Ermittlung der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft (Paragraph 7,) erforderlich, weil sich die Behörde Kenntnis über den körperlichen und geistig-seelischen Zustand ohne Mitwirkung der Bezugsberechtigten nicht verschaffen kann.
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 1 kann zur Abweisung des Antrages auf Leistung der Sozialunterstützung führen. Die Bezugsberechtigten sind über diese Rechtsfolgen im Rahmen der Aufforderung zur Mitwirkung zu informieren. Hier ist von der Behörde ein Mitwirkungsauftrag zu übermitteln und kein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG.“Die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, kann zur Abweisung des Antrages auf Leistung der Sozialunterstützung führen. Die Bezugsberechtigten sind über diese Rechtsfolgen im Rahmen der Aufforderung zur Mitwirkung zu informieren. Hier ist von der Behörde ein Mitwirkungsauftrag zu übermitteln und kein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG.“
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer trotz Mitwirkungsauftrag zum wiederholten Male nicht an einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit teilgenommen hat.
Weder der Erwachsenenvertreter noch der Beschwerdeführer gaben infolge des Mitwirkungsauftrages bekannt, dass eine Teilnahme am Begutachtungstermin nicht möglich sei. Es erfolgte auch keine Entschuldigung vom Termin. Der belangten Behörde wurden vom Beschwerdeführer oder seinem Erwachsenenvertreter auch keine aktuellen Nachweise über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt oder etwa um eine Befundaufnahme am Wohnort des Beschwerdeführers ersucht.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im StSUG – wie oben ausgeführt - eine weitreichende Mitwirkungspflicht verankert ist (vgl. etwa § 16 Abs. 1 StSUG).Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im StSUG – wie oben ausgeführt - eine weitreichende Mitwirkungspflicht verankert ist vergleiche etwa Paragraph 16, Absatz eins, StSUG).
Es trifft zwar grundsätzlich die Behörde (das Landesverwaltungsgericht) die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes; diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden (vgl. VwGH 31.3.2004, 2002/06/0214). Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes kann jedoch dort eine Grenze finden, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr (allenfalls nach Rechtsbelehrung unter Setzung einer angemessenen Frist) gebotenen Möglichkeit unterlässt. So wird es nach der Rechtsprechung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde (das Landesverwaltungsgericht) in diesem Fall keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht. Dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153) Es trifft zwar grundsätzlich die Behörde (das Landesverwaltungsgericht) die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes; diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden vergleiche VwGH 31.3.2004, 2002/06/0214). Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes kann jedoch dort eine Grenze finden, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr (allenfalls nach Rechtsbelehrung unter Setzung einer angemessenen Frist) gebotenen Möglichkeit unterlässt. So wird es nach der Rechtsprechung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde (das Landesverwaltungsgericht) in diesem Fall keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 46, AVG in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht. Dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153)
Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der amtswegigen behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 13. 12. 2000, 2000/04/0128; 18. 11. 2003, 2002/03/0150; 26. 4. 2011, 2010/03/0186; Wiederin, Untersuchungsgrundsatz 129 ), die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus (VwGH 3. 9. 2002, 2001/09/0018) und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 7.6. 2000, 96/03/0340; 24. 4. 2007, 2004/05/0285; 19. 7. 2011, 2010/02/0299; vgl auch VwGH 18. 2. 2015, Ra 2015/03/0011) bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (VwGH 11. 12. 2002, 2000/03/0190; 25. 2. 2004, 2002/03/0273; 22. 10. 2013, 2012/10/0150; vgl auch VwGH 17. 10. 1984, 83/11/0182; 30. 6. 2016, 2013/07/0095; 27. 2. 2018, Ro 2016/05/0009; Balthasar, Beteiligung 160 f), bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und „Bescheinigungsanbieten“ der Partei voraussetzen (VwGH 15. 9. 1999, 99/04/0092; 5. 7. 2000, 2000/03/0157; 26. 4. 2011, 2010/ 03/0186).Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der amtswegigen behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 13. 12. 2000, 2000/04/0128; 18. 11. 2003, 2002/03/0150; 26. 4. 2011, 2010/03/0186; Wiederin, Untersuchungsgrundsatz 129 ), die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus (VwGH 3. 9. 2002, 2001/09/0018) und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 7.6. 2000, 96/03/0340; 24. 4. 2007, 2004/05/0285; 19. 7. 2011, 2010/02/0299; vergleiche auch VwGH 18. 2. 2015, Ra 2015/03/0011) bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (VwGH 11. 12. 2002, 2000/03/0190; 25. 2. 2004, 2002/03/0273; 22. 10. 2013, 2012/10/0150; vergleiche auch VwGH 17. 10. 1984, 83/11/0182; 30. 6. 2016, 2013/07/0095; 27. 2. 2018, Ro 2016/05/0009; Balthasar, Beteiligung 160 f), bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und „Bescheinigungsanbieten“ der Partei voraussetzen (VwGH 15. 9. 1999, 99/04/0092; 5. 7. 2000, 2000/03/0157; 26. 4. 2011, 2010/ 03/0186).
In diesem Sinn spricht der VwGH von einer „erhöhten Mitwirkungspflicht“ (VwGH 18. 12. 2002, 2002/18/0279; 27. 1. 2011, 2008/09/0189; 29. 1. 2014, 2013/12/0025; Wiederin, Untersuchungsgrundsatz 129 ff ), wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [vgl VwGH 14. 2. 2002, 99/18/0199; 7. 8. 2002, 2002/08/0010], gesundheitliche [vgl VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17. 10. 2002, 2001/20/0601; 3. 9. 2003, 2001/03/0178 ] oder finanzielle [vgl VwGH 15. 11. 1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24. 10. 1980, 1230/78; 8. 8. 2008, 2007/09/0339; 19. 7. 2011, 2010/02/0299; 27. 2. 2018, Ro 2016/05/0009). Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen; daher ist beispielsweise die Weigerung ohne triftigen Grund, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden (VwGH 19. 6. 2018, Ra 2018/03/0021 mwN; vgl auch VwGH 27. 1. 2011, 2008/09/0189; ferner § 19 Rz 1/1 ). In diesem Sinn spricht der VwGH von einer „erhöhten Mitwirkungspflicht“ (VwGH 18. 12. 2002, 2002/18/0279; 27. 1. 2011, 2008/09/0189; 29. 1. 2014, 2013/12/0025; Wiederin, Untersuchungsgrundsatz 129 ff ), wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [vgl VwGH 14. 2. 2002, 99/18/0199; 7. 8. 2002, 2002/08/0010], gesundheitliche [vgl VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17. 10. 2002, 2001/20/0601; 3. 9. 2003, 2001/03/0178 ] oder finanzielle [vgl VwGH 15. 11. 1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24. 10. 1980, 1230/78; 8. 8. 2008, 2007/09/0339; 19. 7. 2011, 2010/02/0299; 27. 2. 2018, Ro 2016/05/0009). Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen; daher ist beispielsweise die Weigerung ohne triftigen Grund, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden (VwGH 19. 6. 2018, Ra 2018/03/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 27. 1. 2011, 2008/09/0189; ferner Paragraph 19, Rz 1/1 ).
Jedenfalls ist es aber gemäß § 39 Abs 2 AVG Aufgabe der Behörde, der Partei (in allgemein gehaltener Form [vgl VwGH 22. 12. 1993, 93/10/0195; 18. 6. 2020, Ra 2020/10/0066; § 13a Rz 6]) mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten (vgl VwGH 24. 10. 1980, 1230/78; 17. 10. 1984, 83/11/0182; 19. 2. 1991, 90/08/0016; 7. 6. 2000, 96/03/0340; 23. 5. 2012, 2009/08/0097 ), und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen (VwGH 22. 10. 2013, 2012/10/0150; vgl auch VwGH 20. 9. 1993, 92/10/0395; 5. 6. 2002, 99/08/0138; 27. 9. 2013, 2011/05/0065; ferner Rz 15; VwGH 10. 12. 2013, 2013/05/0055). In diesem Sinn formuliert der VwGH in jüngerer Zeit das Gebot, dass eine Partei, die nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern ist, die der Behörde bzw dem VwG nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen (VwGH 16. 4. 2009, 2006/11/0227; 30. 1. 2019, Ra 2018/03/0131; 11. 9. 2019, Ro 2018/08/0008). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 (Stand 1.4.2021, rdb.at))Jedenfalls ist es aber gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG Aufgabe der Behörde, der Partei (in allgemein gehaltener Form [vgl VwGH 22. 12. 1993, 93/10/0195; 18. 6. 2020, Ra 2020/10/0066; Paragraph 13 a, Rz 6]) mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten vergleiche VwGH 24. 10. 1980, 1230/78; 17. 10. 1984, 83/11/0182; 19. 2. 1991, 90/08/0016; 7. 6. 2000, 96/03/0340; 23. 5. 2012, 2009/08/0097 ), und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen (VwGH 22. 10. 2013, 2012/10/0150; vergleiche auch VwGH 20. 9. 1993, 92/10/0395; 5. 6. 2002, 99/08/0138; 27. 9. 2013, 2011/05/0065; ferner Rz 15; VwGH 10. 12. 2013, 2013/05/0055). In diesem Sinn formuliert der VwGH in jüngerer Zeit das Gebot, dass eine Partei, die nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern ist, die der Behörde bzw dem VwG nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen (VwGH 16. 4. 2009, 2006/11/0227; 30. 1. 2019, Ra 2018/03/0131; 11. 9. 2019, Ro 2018/08/0008). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, (Stand 1.4.2021, rdb.at))
Mit Mitwirkungsauftrag vom 10.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer ausreichend konkret mitgeteilt, dass er sich einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit zu unterziehen hat. Wie bereits ausgeführt, ist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seiner persönlichen Sphäre zuzuordnen und eine entsprechende Pflicht zur Mitwirkung besteht.
Im Falle der Verweigerung müsste ein triftiger Grund vorliegen. So vermag etwa ein nicht näher substantiierter Verweis auf eine mögliche Retraumatisierung nicht darzutun, dass ausreichende Gründe dafür vorgelegen wären, an der Befundaufnahme durch die vom Verwaltungsgericht beauftragten Amtssachverständigen nicht mitzuwirken, wenn auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren diesbezüglich lediglich nicht näher konkretisierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt wurden und nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiiert die Unzumutbarkeit der Wahrnehmung von Terminen zur Befundaufnahme durch Ärzte männlichen Geschlechts dargelegt hat. (vgl. VwGH 28.01.2025, Ra 2023/11/0095)Im Falle der Verweigerung müsste ein triftiger Grund vorliegen. So vermag etwa ein nicht näher substantiierter Verweis auf eine mögliche Retraumatisierung nicht darzutun, dass ausreichende Gründe dafür vorgelegen wären, an der Befundaufnahme durch die vom Verwaltungsgericht beauftragten Amtssachverständigen nicht mitzuwirken, wenn auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren diesbezüglich lediglich nicht näher konkretisierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt wurden und nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiiert die Unzumutbarkeit der Wahrnehmung von Terminen zur Befundaufnahme durch Ärzte männlichen Geschlechts dargelegt hat. vergleiche VwGH 28.01.2025, Ra 2023/11/0095)
Im vorliegenden Fall gab es nicht einmal ein unsubstantiiertes Vorbringen, vielmehr wurde in keiner Weise auf den Mitwirkungsauftrag reagiert. Es wurde weder vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands an der Begutachtung nicht teilnehmen kann, noch wurden entsprechende Nachweise für diese Behauptung vorgelegt. Es wurde auch nicht beantragt, die Untersuchung am Wohnort des Beschwerdeführers durchzuführen.
Eine derartige Untätigkeit kann zweifellos nicht als triftiger Grund angesehen werden, die entsprechende Mitwirkung zu verweigern. Daran ändert auch das Vorbringen in der Beschwerde nichts, dass der Behörde der Zustand des Beschwerdeführers bekannt sei.
Auch wenn sich aus dem Behördenakt an verschiedenen Stellen Hinweise auf gesundheitliche bzw. psychische Probleme des Beschwerdeführers ergeben, so entbindet dies nicht von der Verpflichtung der Mitwirkung, zumindest in der Form, dass triftige Gründe aufgezeigt werden, dem konkreten Mitwirkungsauftrag nicht nachzukommen oder nachkommen zu können.
Unabhängig davon, dass sich ein Gesundheitszustand auch ändern kann, wurde seit dem ersten gestellten Antrag im Jänner 2024 kein einziger aussagekräftiger Nachweis dafür vorgelegt, welcher gesundheitlicher Zustand beim Beschwerdeführer tatsächlich gegeben ist. Insofern war die Behörde im konkreten Fall nicht angehalten, von sich aus – ohne entsprechende aktuelle Informationen - eine Alternative zur Untersuchung bei der ÖGK vorzuschlagen.
Hätte der Beschwerdeführer bzw. der Erwachsenenvertreter allerdings auf den Mitwirkungsauftrag reagiert und ein entsprechendes Vorbringen erstattet, hätte die Behörde sich damit auseinandersetzen müssen, ob ein triftiger Grund für die Weigerung der Mitwirkung vorliegt.
Im Sinne des Grundsatzes der materiellen Wahrheit wäre die Behörde bei Vorliegen eines triftigen Grundes angehalten - im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten - von Amts wegen den maßgeblichen Sachverhalt zu erheben und gegebenenfalls die entsprechenden Beweise auf anderem Wege zu erheben. Im vorliegenden Fall könnte dies eine Untersuchung am Wohnort des Beschwerdeführers sein.
Zusammenfassend geht das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Mitwirkungspflicht verletzt wurde, als weder auf den Mitwirkungsauftrag reagiert, noch an der ärztlichen Untersuchung teilgenommen wurde. Der Beschwerdeführer bzw. sein Erwachsenenvertreter hätten zumindest in irgendeiner Art auf den Mitwirkungsauftrag reagieren müssen und einen triftigen Grund dafür vorbringen, warum die Mitwirkung im konkreten Fall auf die konkrete Art nicht möglich ist.
Die in § 7 Abs. 4 Z 2 lit a StSUG normierten Voraussetzungen für die Kürzung des jeweiligen Höchstsatzes für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat (sohin ab März) um 25% waren damit erfüllt. Die in Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, StSUG normierten Voraussetzungen für die Kürzung des jeweiligen Höchstsatzes für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat (sohin ab März) um 25% waren damit erfüllt.
Dem Beschwerdeführer verbleiben nach der Kürzung € 1.077,40 monatlich. Eine Gefährdung der Deckung Wohnbedarfes des Beschwerdeführers (tatsächliche Wohnkosten € 654,24) ist somit nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht, Mitwirkungsauftrag, unerlässliche Untersuchung, Pflicht, Behörde, Feststellung des Sachverhaltes, Grenze, Unterlassung, Ermittlungsergebnis, unzumutbarer Aufwand, persönliche Sphäre der Partei, behördliche Ermittlung, (faktische Grenzen), Verweigerung, triftige Gründe, Retraumatisierung, Befundaufnahme, Arbeitsunfähigkeit, Untersuchung Amtsarzt, Unzumutbarkeit, Termine, Leistungskürzung, Kürzungsbescheid, Verweigerung der Untersuchung, gesundheitlicher Zustand, Begutachtung, Wohnort, Untätigkeit, triftiger Grund, Zustand bekannt, Hinweise, Steiermärkisches SozialunterstützungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.36.1039.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026