Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §2 Abs2 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0340Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerden der M D in K, vertreten durch Summer-Schertler-Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg 1. vom 7. April 2006, Zl. UVS-1-491/K2-2004 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/09/0339) und
2. vom 20. April 2006, Zl. UVS-1-492/K2-2004 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/09/0340), beide betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 (insgesamt daher EUR 763,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 18. Juni 2004 schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als gemäß § 9 VStG verantwortliches und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit Sitz in K zu verantworten, dass diese Gesellschaft acht namentlich bezeichnete Ausländerinnen in verschiedenen Beschäftigungszeiträumen zwischen dem 4. August 2003 und 16. September 2003 als Table-Dance-Tänzerinnen entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe. Sie wurde hiefür nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit acht Geldstrafen in der Höhe zwischen 2.500 und 3.500 Euro, gestaffelt jeweils nach der Dauer des Beschäftigungszeitraumes, bestraft.Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 18. Juni 2004 schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit Sitz in K zu verantworten, dass diese Gesellschaft acht namentlich bezeichnete Ausländerinnen in verschiedenen Beschäftigungszeiträumen zwischen dem 4. August 2003 und 16. September 2003 als Table-Dance-Tänzerinnen entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt habe. Sie wurde hiefür nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz mit acht Geldstrafen in der Höhe zwischen 2.500 und 3.500 Euro, gestaffelt jeweils nach der Dauer des Beschäftigungszeitraumes, bestraft.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 18. Juni 2004 schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit Sitz in K zu verantworten, dass diese Gesellschaft zwölf namentlich näher bezeichnete Ausländerinnen als Table-Dance-Tänzerinnen entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG in verschiedenen Beschäftigungszeiträumen zwischen September 2003 und dem 29. November 2003 beschäftigt habe. Sie wurde hiefür nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit zwölf Geldstrafen in der Höhe zwischen 2.500 Euro und 3.500 Euro, wiederum gestaffelt nach der Dauer des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses, bestraft. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 18. Juni 2004 schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit Sitz in K zu verantworten, dass diese Gesellschaft zwölf namentlich näher bezeichnete Ausländerinnen als Table-Dance-Tänzerinnen entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in verschiedenen Beschäftigungszeiträumen zwischen September 2003 und dem 29. November 2003 beschäftigt habe. Sie wurde hiefür nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, wegen Verletzung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz mit zwölf Geldstrafen in der Höhe zwischen 2.500 Euro und 3.500 Euro, wiederum gestaffelt nach der Dauer des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses, bestraft.
Beiden Bescheiden legte die belangte Behörde die auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Berufungsverhandlungen gewonnenen - im Wesentlichen wortgleichen - Feststellungen zu Grunde, wonach die D GmbH mit Sitz in K an der genannten Adresse die Bar "V" betreibe. Die Beschwerdeführerin sei handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Von dieser Gesellschaft seien in den einzeln im Spruch angeführten Zeiträumen die dort genannten Ausländerinnen im Lokal beschäftigt worden, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Die Ausländerinnen seien auf Grund von Verträgen, die zwischen der D GmbH einerseits und einer namentlich bezeichneten (bzw. mehreren) Agenturen andererseits abgeschlossen worden seien, bei der D GmbH als Showtänzerinnen beschäftigt worden, wobei diese Gesellschaft hiefür an die jeweilige Agentur einen bestimmten Betrag zu zahlen gehabt habe. Die Ausländerinnen hätten ihre Entlohnung von der Agentur erhalten. Namentlich bezeichnete einzelne Ausländerinnen hätten Provisionen für Getränkeanimationen erhalten und/oder zumindest einen Anteil ihrer Einnahmen aus dem Table-Dance an das Lokal abzuführen gehabt. Im zweitangefochtenen Bescheid wird zusätzlich dazu die Feststellung getroffen, eine namentlich genannte Ausländerin sei zwischen dem 28. und dem 29. November 2003 lediglich zur Probe beschäftigt worden. Sie habe sich im Lokal aufgehalten und zumindest am 29. November 2003 anordnungsgemäß einen Bühnentanz absolviert. Für diese Tätigkeit sei nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden. Man sei lediglich übereingekommen, dass, falls die Tänzerin im Lokal weiter betätigt werde, über eine Entlohnung zu sprechen sein werde.
Nach eingehender Darlegung ihrer beweiswürdigenden Erwägungen führte die belangte Behörde sodann rechtlich aus, soweit sich die Beschwerdeführerin darauf stütze, dass die Tänzerinnen auf Grund von Verträgen, die sie mit einer Agentur abgeschlossen hätten, aufgetreten seien, sei ihr entgegenzuhalten, dass bei sämtlichen Tänzerinnen ein direkter Geldfluss zwischen dem Lokalbetreiber und den Tänzerinnen bestanden habe, indem dieser an den Entgelten der Tänzerinnen für private Table-Dances beteiligt worden sei und ihnen andererseits für Getränkeanimationen Provisionen gewährt habe. Damit aber sei zumindest eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorgelegen. Insoweit die Beschwerdeführerin meine, sie habe die ihr vorgeworfenen Taten allein deshalb nicht zu verantworten, weil die Agentur versichert habe, dass sämtliche Bewilligungen für die Ausländerinnen zur Verfügung gestellt würden, vermöge diese vertragliche Vereinbarung ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften als Arbeitgeberin nicht zu beseitigen. Für die vorliegende Bestrafung nach dem AuslBG sei entscheidend gewesen, dass die Ausländerinnen von dem Unternehmen der Beschwerdeführerin, sei es als deren unmittelbare Arbeitgeberin, sei es als Beschäftigerin überlassene Arbeitskräfte verwendet worden seien. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass nach § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG ein Arbeitgeber auch derjenige sei, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen könne. Die Ausführungen über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Ausländerinnen seien - da der Beschwerdeführerin lediglich Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG vorgeworfen worden seien - in diesen Verfahren unerheblich. Dass arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen für die Verwendung der Ausländerinnen vorgelegen seien, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Nach eingehender Darlegung ihrer beweiswürdigenden Erwägungen führte die belangte Behörde sodann rechtlich aus, soweit sich die Beschwerdeführerin darauf stütze, dass die Tänzerinnen auf Grund von Verträgen, die sie mit einer Agentur abgeschlossen hätten, aufgetreten seien, sei ihr entgegenzuhalten, dass bei sämtlichen Tänzerinnen ein direkter Geldfluss zwischen dem Lokalbetreiber und den Tänzerinnen bestanden habe, indem dieser an den Entgelten der Tänzerinnen für private Table-Dances beteiligt worden sei und ihnen andererseits für Getränkeanimationen Provisionen gewährt habe. Damit aber sei zumindest eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorgelegen. Insoweit die Beschwerdeführerin meine, sie habe die ihr vorgeworfenen Taten allein deshalb nicht zu verantworten, weil die Agentur versichert habe, dass sämtliche Bewilligungen für die Ausländerinnen zur Verfügung gestellt würden, vermöge diese vertragliche Vereinbarung ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften als Arbeitgeberin nicht zu beseitigen. Für die vorliegende Bestrafung nach dem AuslBG sei entscheidend gewesen, dass die Ausländerinnen von dem Unternehmen der Beschwerdeführerin, sei es als deren unmittelbare Arbeitgeberin, sei es als Beschäftigerin überlassene Arbeitskräfte verwendet worden seien. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass nach Paragraph 2, Absatz 2, und 3 AuslBG ein Arbeitgeber auch derjenige sei, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen könne. Die Ausführungen über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Ausländerinnen seien - da der Beschwerdeführerin lediglich Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG vorgeworfen worden seien - in diesen Verfahren unerheblich. Dass arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen für die Verwendung der Ausländerinnen vorgelegen seien, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diese Bescheide richten sich die - wortgleichen - Beschwerden, in welchen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Beschwerdesachen infolge ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, gilt als Beschäftigung die Verwendung Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, gilt als Beschäftigung die Verwendung