TE Vwgh Erkenntnis 2008/8/8 2007/09/0339

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
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  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
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  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
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  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0340

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerden der M D in K, vertreten durch Summer-Schertler-Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg 1. vom 7. April 2006, Zl. UVS-1-491/K2-2004 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/09/0339) und

2. vom 20. April 2006, Zl. UVS-1-492/K2-2004 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/09/0340), beide betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 (insgesamt daher EUR 763,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 18. Juni 2004 schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als gemäß § 9 VStG verantwortliches und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit Sitz in K zu verantworten, dass diese Gesellschaft acht namentlich bezeichnete Ausländerinnen in verschiedenen Beschäftigungszeiträumen zwischen dem 4. August 2003 und 16. September 2003 als Table-Dance-Tänzerinnen entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe. Sie wurde hiefür nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit acht Geldstrafen in der Höhe zwischen 2.500 und 3.500 Euro, gestaffelt jeweils nach der Dauer des Beschäftigungszeitraumes, bestraft.Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 18. Juni 2004 schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit Sitz in K zu verantworten, dass diese Gesellschaft acht namentlich bezeichnete Ausländerinnen in verschiedenen Beschäftigungszeiträumen zwischen dem 4. August 2003 und 16. September 2003 als Table-Dance-Tänzerinnen entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt habe. Sie wurde hiefür nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz mit acht Geldstrafen in der Höhe zwischen 2.500 und 3.500 Euro, gestaffelt jeweils nach der Dauer des Beschäftigungszeitraumes, bestraft.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 18. Juni 2004 schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit Sitz in K zu verantworten, dass diese Gesellschaft zwölf namentlich näher bezeichnete Ausländerinnen als Table-Dance-Tänzerinnen entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG in verschiedenen Beschäftigungszeiträumen zwischen September 2003 und dem 29. November 2003 beschäftigt habe. Sie wurde hiefür nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit zwölf Geldstrafen in der Höhe zwischen 2.500 Euro und 3.500 Euro, wiederum gestaffelt nach der Dauer des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses, bestraft. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 18. Juni 2004 schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit Sitz in K zu verantworten, dass diese Gesellschaft zwölf namentlich näher bezeichnete Ausländerinnen als Table-Dance-Tänzerinnen entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in verschiedenen Beschäftigungszeiträumen zwischen September 2003 und dem 29. November 2003 beschäftigt habe. Sie wurde hiefür nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, wegen Verletzung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz mit zwölf Geldstrafen in der Höhe zwischen 2.500 Euro und 3.500 Euro, wiederum gestaffelt nach der Dauer des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses, bestraft.

Beiden Bescheiden legte die belangte Behörde die auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Berufungsverhandlungen gewonnenen - im Wesentlichen wortgleichen - Feststellungen zu Grunde, wonach die D GmbH mit Sitz in K an der genannten Adresse die Bar "V" betreibe. Die Beschwerdeführerin sei handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Von dieser Gesellschaft seien in den einzeln im Spruch angeführten Zeiträumen die dort genannten Ausländerinnen im Lokal beschäftigt worden, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Die Ausländerinnen seien auf Grund von Verträgen, die zwischen der D GmbH einerseits und einer namentlich bezeichneten (bzw. mehreren) Agenturen andererseits abgeschlossen worden seien, bei der D GmbH als Showtänzerinnen beschäftigt worden, wobei diese Gesellschaft hiefür an die jeweilige Agentur einen bestimmten Betrag zu zahlen gehabt habe. Die Ausländerinnen hätten ihre Entlohnung von der Agentur erhalten. Namentlich bezeichnete einzelne Ausländerinnen hätten Provisionen für Getränkeanimationen erhalten und/oder zumindest einen Anteil ihrer Einnahmen aus dem Table-Dance an das Lokal abzuführen gehabt. Im zweitangefochtenen Bescheid wird zusätzlich dazu die Feststellung getroffen, eine namentlich genannte Ausländerin sei zwischen dem 28. und dem 29. November 2003 lediglich zur Probe beschäftigt worden. Sie habe sich im Lokal aufgehalten und zumindest am 29. November 2003 anordnungsgemäß einen Bühnentanz absolviert. Für diese Tätigkeit sei nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden. Man sei lediglich übereingekommen, dass, falls die Tänzerin im Lokal weiter betätigt werde, über eine Entlohnung zu sprechen sein werde.

Nach eingehender Darlegung ihrer beweiswürdigenden Erwägungen führte die belangte Behörde sodann rechtlich aus, soweit sich die Beschwerdeführerin darauf stütze, dass die Tänzerinnen auf Grund von Verträgen, die sie mit einer Agentur abgeschlossen hätten, aufgetreten seien, sei ihr entgegenzuhalten, dass bei sämtlichen Tänzerinnen ein direkter Geldfluss zwischen dem Lokalbetreiber und den Tänzerinnen bestanden habe, indem dieser an den Entgelten der Tänzerinnen für private Table-Dances beteiligt worden sei und ihnen andererseits für Getränkeanimationen Provisionen gewährt habe. Damit aber sei zumindest eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorgelegen. Insoweit die Beschwerdeführerin meine, sie habe die ihr vorgeworfenen Taten allein deshalb nicht zu verantworten, weil die Agentur versichert habe, dass sämtliche Bewilligungen für die Ausländerinnen zur Verfügung gestellt würden, vermöge diese vertragliche Vereinbarung ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften als Arbeitgeberin nicht zu beseitigen. Für die vorliegende Bestrafung nach dem AuslBG sei entscheidend gewesen, dass die Ausländerinnen von dem Unternehmen der Beschwerdeführerin, sei es als deren unmittelbare Arbeitgeberin, sei es als Beschäftigerin überlassene Arbeitskräfte verwendet worden seien. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass nach § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG ein Arbeitgeber auch derjenige sei, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen könne. Die Ausführungen über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Ausländerinnen seien - da der Beschwerdeführerin lediglich Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG vorgeworfen worden seien - in diesen Verfahren unerheblich. Dass arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen für die Verwendung der Ausländerinnen vorgelegen seien, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Nach eingehender Darlegung ihrer beweiswürdigenden Erwägungen führte die belangte Behörde sodann rechtlich aus, soweit sich die Beschwerdeführerin darauf stütze, dass die Tänzerinnen auf Grund von Verträgen, die sie mit einer Agentur abgeschlossen hätten, aufgetreten seien, sei ihr entgegenzuhalten, dass bei sämtlichen Tänzerinnen ein direkter Geldfluss zwischen dem Lokalbetreiber und den Tänzerinnen bestanden habe, indem dieser an den Entgelten der Tänzerinnen für private Table-Dances beteiligt worden sei und ihnen andererseits für Getränkeanimationen Provisionen gewährt habe. Damit aber sei zumindest eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorgelegen. Insoweit die Beschwerdeführerin meine, sie habe die ihr vorgeworfenen Taten allein deshalb nicht zu verantworten, weil die Agentur versichert habe, dass sämtliche Bewilligungen für die Ausländerinnen zur Verfügung gestellt würden, vermöge diese vertragliche Vereinbarung ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften als Arbeitgeberin nicht zu beseitigen. Für die vorliegende Bestrafung nach dem AuslBG sei entscheidend gewesen, dass die Ausländerinnen von dem Unternehmen der Beschwerdeführerin, sei es als deren unmittelbare Arbeitgeberin, sei es als Beschäftigerin überlassene Arbeitskräfte verwendet worden seien. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass nach Paragraph 2, Absatz 2, und 3 AuslBG ein Arbeitgeber auch derjenige sei, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen könne. Die Ausführungen über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Ausländerinnen seien - da der Beschwerdeführerin lediglich Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG vorgeworfen worden seien - in diesen Verfahren unerheblich. Dass arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen für die Verwendung der Ausländerinnen vorgelegen seien, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diese Bescheide richten sich die - wortgleichen - Beschwerden, in welchen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Beschwerdesachen infolge ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, gilt als Beschäftigung die Verwendung Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a)Litera a
    in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b)Litera b
    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
              c)              in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5, c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,
  1. d)Litera d
    nach den Bestimmungen des § 18 odernach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
  2. e)Litera e
    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung sind den Arbeitgebern gleichzuhaltenNach Absatz 3, dieser Gesetzesbestimmung sind den Arbeitgebern gleichzuhalten
              a)              in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, a) in den Fällen des Absatz 2, Litera b, die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,
              b)              in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter, b) in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter,
              c)              in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und c) in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und
              d)              der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist. d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12 bis 16 auszustellen ist.
Dabei ist nach Abs. 4 dieser Gesetzesbestimmung für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Dabei ist nach Absatz 4, dieser Gesetzesbestimmung für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 25.000 Euro.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2002,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12,) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c) oder Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 25.000 Euro.
In ihren Beschwerden machte die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, Tatzeit und Tatort seien nicht gesetzmäßig konkretisiert.
Sie macht implizit auch geltend, sie treffe kein Verschulden, weil sie auf Grund der vorliegenden Engagementverträge mit Recht davon habe ausgehen dürfen, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Beschäftigung der Tänzerinnen vorgelegen seien. Schon aus diesem Grunde habe die belangte Behörde auch zu Unrecht die Bestimmung des § 21 VStG nicht angewendet, zumal die Tat keine Folgen nach sich gezogen habe und es sich keineswegs um klassische Fälle von Schwarzarbeit gehandelt habe, zumal die Tänzerinnen gültige Aufenthaltstitel gehabt hätten und über eine Agentur vermittelt worden seien.Sie macht implizit auch geltend, sie treffe kein Verschulden, weil sie auf Grund der vorliegenden Engagementverträge mit Recht davon habe ausgehen dürfen, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Beschäftigung der Tänzerinnen vorgelegen seien. Schon aus diesem Grunde habe die belangte Behörde auch zu Unrecht die Bestimmung des Paragraph 21, VStG nicht angewendet, zumal die Tat keine Folgen nach sich gezogen habe und es sich keineswegs um klassische Fälle von Schwarzarbeit gehandelt habe, zumal die Tänzerinnen gültige Aufenthaltstitel gehabt hätten und über eine Agentur vermittelt worden seien.
In beiden Beschwerden macht die Beschwerdeführerin auch geltend, zu Unrecht habe die belangte Behörde vorliegende Milderungsgründe nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin weise einen ordentlichen Lebenswandel auf und die Tat stehe mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch. Im Übrigen sei sie einem die Schuld zwar nicht ausschließenden, einem Entschuldigungsgrund aber doch nahekommenden Rechtsirrtum unterlegen gewesen. Auch sei die Tat schon vor längerer Zeit begangen worden. Dieser Vielzahl von Milderungsgründen stünden keine Erschwerungsgründe gegenüber.
Überdies sei die Bezahlung der verhängten Geldstrafen für die Beschwerdeführerin ruinös.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden geltend, im Hinblick auf die Strafbemessung sei die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht in au
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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