TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/23 2009/08/0097

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §136 Abs5;
ASVG §31 Abs5 Z16;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §3;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §4 Abs1 Z1;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §4 Abs1 Z2;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §4 Abs1 Z3;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §4;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §5;
  1. ASVG § 136 heute
  2. ASVG § 136 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  3. ASVG § 136 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 136 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  5. ASVG § 136 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. ASVG § 136 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  7. ASVG § 136 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 136 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 136 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 136 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 136 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 136 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 136 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 136 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  17. ASVG § 136 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. ASVG § 136 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. ASVG § 136 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. ASVG § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  21. ASVG § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  22. ASVG § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  23. ASVG § 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. ASVG § 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. ASVG § 136 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  26. ASVG § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  27. ASVG § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  28. ASVG § 136 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  29. ASVG § 136 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  30. ASVG § 136 gültig von 01.08.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 31 heute
  2. ASVG § 31 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 31 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  4. ASVG § 31 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 31 gültig von 25.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. ASVG § 31 gültig von 19.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  7. ASVG § 31 gültig von 19.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  8. ASVG § 31 gültig von 01.01.2017 bis 18.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  9. ASVG § 31 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  10. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  13. ASVG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  14. ASVG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  15. ASVG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  16. ASVG § 31 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  17. ASVG § 31 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  18. ASVG § 31 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  19. ASVG § 31 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  20. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  21. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  23. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  24. ASVG § 31 gültig von 01.05.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  25. ASVG § 31 gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  26. ASVG § 31 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  27. ASVG § 31 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  28. ASVG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  29. ASVG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  30. ASVG § 31 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  31. ASVG § 31 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2009
  32. ASVG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  33. ASVG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  34. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  35. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  36. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  37. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  38. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  39. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  40. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  41. ASVG § 31 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  42. ASVG § 31 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  43. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  44. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  45. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  46. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  47. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  48. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  49. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2004
  50. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  51. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  52. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  53. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  54. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  55. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2004
  56. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  57. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  58. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  59. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  60. ASVG § 31 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  61. ASVG § 31 gültig von 01.05.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  62. ASVG § 31 gültig von 01.04.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  63. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  64. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  65. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  66. ASVG § 31 gültig von 05.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  67. ASVG § 31 gültig von 01.10.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  68. ASVG § 31 gültig von 01.09.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  69. ASVG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  70. ASVG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  71. ASVG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  72. ASVG § 31 gültig von 19.04.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2001
  73. ASVG § 31 gültig von 01.03.2001 bis 18.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  74. ASVG § 31 gültig von 01.01.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  75. ASVG § 31 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  76. ASVG § 31 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  77. ASVG § 31 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 31 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  79. ASVG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  80. ASVG § 31 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des J H in L, vertreten durch Dr. Robert Aflenzer, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Neubauerstraße 14/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. März 2009, Zl. SV(SanR)-415063/2-2009-Bb/Ws, betreffend Befreiung von der Rezeptgebühr (mitbeteiligte Partei:

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rezeptgebühr für den Zeitraum vom 8. Juli bis 31. Dezember 2008 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 4. Juli 2008 (am 7. Juli 2008 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangt) beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rezeptgebühr. Er sei seit 1992 Diabetiker (Typ II), seit 2006 lägen multiple Bandscheibenvorfälle an der gesamten Wirbelsäule vor. Weiter bestehe eine Stoffwechselerkrankung und COPD II. 1995 sei nach einem Herzinfarkt eine dreifache Bypass-Operation durchgeführt worden. Weiter seien "Herzschwäche, Hypertonie usw. diagnostiziert". Auf Grund dieser Erkrankungen seien an Rezeptgebühren und (vom Krankenversicherungsträger) nicht bezahlten Medikamenten per Jahr ca. EUR 1.500,-- aufzuwenden. Es liege daher gemäß § 5 der RRZ 2008 der Anspruch auf Befreiung in besonderen Fällen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit vor. Auch bestehe noch eine Gehbehinderung, welche, um soziale Kontakte pflegen zu können bzw. die notwendigen persönlichen Bedürfnisse (Einkauf, Arztbesuch etc.) wahrnehmen zu können, die Benutzung eines Autos erfordere. Dies stelle eine große Mehrbelastung dar. Er wohne mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung. Ergänzend gab er in einer Erklärung vom 17. Juli 2008 an, es läge ein Behinderungsgrad von 80 % vor.Am 4. Juli 2008 (am 7. Juli 2008 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangt) beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rezeptgebühr. Er sei seit 1992 Diabetiker (Typ römisch zwei), seit 2006 lägen multiple Bandscheibenvorfälle an der gesamten Wirbelsäule vor. Weiter bestehe eine Stoffwechselerkrankung und COPD römisch zwei. 1995 sei nach einem Herzinfarkt eine dreifache Bypass-Operation durchgeführt worden. Weiter seien "Herzschwäche, Hypertonie usw. diagnostiziert". Auf Grund dieser Erkrankungen seien an Rezeptgebühren und (vom Krankenversicherungsträger) nicht bezahlten Medikamenten per Jahr ca. EUR 1.500,-- aufzuwenden. Es liege daher gemäß Paragraph 5, der RRZ 2008 der Anspruch auf Befreiung in besonderen Fällen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit vor. Auch bestehe noch eine Gehbehinderung, welche, um soziale Kontakte pflegen zu können bzw. die notwendigen persönlichen Bedürfnisse (Einkauf, Arztbesuch etc.) wahrnehmen zu können, die Benutzung eines Autos erfordere. Dies stelle eine große Mehrbelastung dar. Er wohne mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung. Ergänzend gab er in einer Erklärung vom 17. Juli 2008 an, es läge ein Behinderungsgrad von 80 % vor.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse wies mit Bescheid vom 1. September 2008 den Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liege unter anderem dann vor, wenn das anrechenbare Einkommen des Versicherten den in Betracht kommenden Ausgleichszulagen-Richtsatz nicht übersteige. § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ ordne an, dass bei Krankheit oder Gebrechen, durch die erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstünden, auch dann eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen sei, wenn das anrechenbare Einkommen 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteige. Der Grenzbetrag nach dieser Bestimmung betrage derzeit EUR 1.288,-- (für Ehepaare). Das anrechenbare monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau betrage insgesamt EUR 1.789,57 und übersteige damit den maßgeblichen Grenzbetrag.Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse wies mit Bescheid vom 1. September 2008 den Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liege unter anderem dann vor, wenn das anrechenbare Einkommen des Versicherten den in Betracht kommenden Ausgleichszulagen-Richtsatz nicht übersteige. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ ordne an, dass bei Krankheit oder Gebrechen, durch die erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstünden, auch dann eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen sei, wenn das anrechenbare Einkommen 115 % des nach Ziffer 2, in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteige. Der Grenzbetrag nach dieser Bestimmung betrage derzeit EUR 1.288,-- (für Ehepaare). Das anrechenbare monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau betrage insgesamt EUR 1.789,57 und übersteige damit den maßgeblichen Grenzbetrag.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Er machte geltend, die Beurteilung nur nach § 4 RRZ 2008 sei in diesem Fall nicht ausreichend. Auf Grund der großen Belastungen für Krankheit und der sich daraus ergebenden Invalidität sei auch § 5 RRZ zur Beurteilung heranzuziehen. Durch seine Stoffwechsel- und Gallenerkrankung entstünden wesentliche Mehrkosten wegen der notwendigen Diätverpflegung (vom Finanzamt anerkannter Aufwand). Auf Grund der Erkrankung der Wirbelsäule in Verbindung mit der dadurch entstandenen Einschränkung des Bewegungsapparates sowie der verminderten Herzleistung sei für die Bewältigung des Alltages und die Wahrnehmung sozialer Kontakte ein PKW erforderlich. Der vom Staat vorgesehene und anerkannte Aufwand sei auch zu berücksichtigen. Er sei im Besitz zweier Behindertenausweise samt Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel". Auch sei der Aufwand für Medikamente, Rezeptgebühren und Zuzahlungen für Heilbehelfe, Rehabilitations- und Kuraufenthalte, Therapien, welche selbst zu bezahlen seien und von denen nur ein kleiner Teil vom Krankenversicherungsträger rückerstattet werde, zu berücksichtigen. Im Jahr 2006 seien hiefür Beträge von EUR 2.733,51 und 2007 von EUR 3.091,07 aufgewendet worden. Im Durchschnitt sei in den Jahren 2006 und 2007 monatlich für "Medikamenten- und Heilmittelzuzahlungen sowie Medikamente aus Eigenleistung" ein Betrag von EUR 242,69, für Mehrkosten für Diätverpflegung wegen Gallenkrankheit EUR 51,--, Mehrkosten wegen Invalidität EUR 36,25 und Mehrkosten wegen notwendiger PKW-Benützung EUR 153,-- angefallen. Es handle sich - abgesehen von den Kosten für Medikamente - um vom Staat anerkannte Pauschalbeträge für den Mehraufwand. Diese Pauschalbeträge würden gerade den Mindestaufwand abdecken.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Er machte geltend, die Beurteilung nur nach Paragraph 4, RRZ 2008 sei in diesem Fall nicht ausreichend. Auf Grund der großen Belastungen für Krankheit und der sich daraus ergebenden Invalidität sei auch Paragraph 5, RRZ zur Beurteilung heranzuziehen. Durch seine Stoffwechsel- und Gallenerkrankung entstünden wesentliche Mehrkosten wegen der notwendigen Diätverpflegung (vom Finanzamt anerkannter Aufwand). Auf Grund der Erkrankung der Wirbelsäule in Verbindung mit der dadurch entstandenen Einschränkung des Bewegungsapparates sowie der verminderten Herzleistung sei für die Bewältigung des Alltages und die Wahrnehmung sozialer Kontakte ein PKW erforderlich. Der vom Staat vorgesehene und anerkannte Aufwand sei auch zu berücksichtigen. Er sei im Besitz zweier Behindertenausweise samt Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel". Auch sei der Aufwand für Medikamente, Rezeptgebühren und Zuzahlungen für Heilbehelfe, Rehabilitations- und Kuraufenthalte, Therapien, welche selbst zu bezahlen seien und von denen nur ein kleiner Teil vom Krankenversicherungsträger rückerstattet werde, zu berücksichtigen. Im Jahr 2006 seien hiefür Beträge von EUR 2.733,51 und 2007 von EUR 3.091,07 aufgewendet worden. Im Durchschnitt sei in den Jahren 2006 und 2007 monatlich für "Medikamenten- und Heilmittelzuzahlungen sowie Medikamente aus Eigenleistung" ein Betrag von EUR 242,69, für Mehrkosten für Diätverpflegung wegen Gallenkrankheit EUR 51,--, Mehrkosten wegen Invalidität EUR 36,25 und Mehrkosten wegen notwendiger PKW-Benützung EUR 153,-- angefallen. Es handle sich - abgesehen von den Kosten für Medikamente - um vom Staat anerkannte Pauschalbeträge für den Mehraufwand. Diese Pauschalbeträge würden gerade den Mindestaufwand abdecken.

Es würden sich daher krankheitsbedingte Aufwendungen im Durchschnitt von EUR 482,94 im Monat ergeben. Unter Berücksichtigung des Pensionsbezuges von EUR 930,89 könne nicht mehr die Miete (EUR 548,52) abgedeckt werden. Für diesen Fehlbetrag sowie für den Lebensunterhalt müsse seine Frau aus ihrem Pensionsbezug aufkommen. Das Pflegegeld der Stufe 1 werde zur Gänze für die notwendige Pflege benötigt und auch aufgebraucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer beziehe eine Pension in Höhe von EUR 930,89, seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau eine Pension von EUR 858,68. Das anrechenbare Familieneinkommen betrage somit EUR 1.789,57 pro Monat. Unstrittig sei, dass keine Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 2 RRZ 2008 bestehe, da die dort aufgezählten Voraussetzungen allesamt nicht vorlägen. Auch bestehe keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008. Der Richtsatz für das Jahr 2008 betrage EUR 1.120,--, wobei sich ein Grenzbetrag (115 %) von EUR 1.288,-- ergebe. Da das anrechenbare Einkommen des Ehepaars jedoch EUR 1.789,59 betrage, werde der maßgebliche Grenzbetrag bei weitem überschritten. Auch liege keine unzumutbare Belastung mit Rezeptgebühren nach § 5 RRZ 2008 vor. Der Jahresaufwand des Beschwerdeführers an Rezeptgebühren und Selbstbehalten habe 2006 EUR 870,20 (im Monatsdurchschnitt EUR 72,51) und im Jahr 2007 EUR 685,70 (im Monatsdurchschnitt EUR 57,14) betragen. Insoweit liege keine unzumutbare finanzielle Belastung vor. Der Beschwerdeführer habe zu den von ihm behaupteten Beträgen keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Verfehlt sei jedenfalls die gewünschte Anerkennung der Kosten für Mehrbelastungen wegen diverser Krankheiten (Zuzahlungen von EUR 242,69, monatliche Mehrkosten für Diätverpflegung, für Invalidität und PKW-Notwendigkeit). Es handle sich hiebei um Pauschalbeträge, welche für steuerliche Zwecke geltend gemacht werden könnten; mit einer Rezeptgebührenbefreiung könnten diese Beträge "nur sehr bedingt (eventuell Diät)" in Zusammenhang gebracht werden. Dies wäre aber wiederum nachzuweisen. Auch könnten Belastungen aus der allgemeinen Lebensführung (Mehraufwendungen für PKW, Miete) keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit begründen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer beziehe eine Pension in Höhe von EUR 930,89, seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau eine Pension von EUR 858,68. Das anrechenbare Familieneinkommen betrage somit EUR 1.789,57 pro Monat. Unstrittig sei, dass keine Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 2, RRZ 2008 bestehe, da die dort aufgezählten Voraussetzungen allesamt nicht vorlägen. Auch bestehe keine Befreiung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008. Der Richtsatz für das Jahr 2008 betrage EUR 1.120,--, wobei sich ein Grenzbetrag (115 %) von EUR 1.288,-- ergebe. Da das anrechenbare Einkommen des Ehepaars jedoch EUR 1.789,59 betrage, werde der maßgebliche Grenzbetrag bei weitem überschritten. Auch liege keine unzumutbare Belastung mit Rezeptgebühren nach Paragraph 5, RRZ 2008 vor. Der Jahresaufwand des Beschwerdeführers an Rezeptgebühren und Selbstbehalten habe 2006 EUR 870,20 (im Monatsdurchschnitt EUR 72,51) und im Jahr 2007 EUR 685,70 (im Monatsdurchschnitt EUR 57,14) betragen. Insoweit liege keine unzumutbare finanzielle Belastung vor. Der Beschwerdeführer habe zu den von ihm behaupteten Beträgen keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Verfehlt sei jedenfalls die gewünschte Anerkennung der Kosten für Mehrbelastungen wegen diverser Krankheiten (Zuzahlungen von EUR 242,69, monatliche Mehrkosten für Diätverpflegung, für Invalidität und PKW-Notwendigkeit). Es handle sich hiebei um Pauschalbeträge, welche für steuerliche Zwecke geltend gemacht werden könnten; mit einer Rezeptgebührenbefreiung könnten diese Beträge "nur sehr bedingt (eventuell Diät)" in Zusammenhang gebracht werden. Dies wäre aber wiederum nachzuweisen. Auch könnten Belastungen aus der allgemeinen Lebensführung (Mehraufwendungen für PKW, Miete) keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit begründen.

Ab dem Jahr 2008 sei für Rezeptgebühren jedoch eine Obergrenze eingeführt worden (2 % des jährlichen Nettoeinkommens), ab welcher eine Befreiung von der Rezeptgebühr schlagend werde. Da diese Obergrenze im Jahr 2008 tatsächlich nach etwa einem halben Jahr erreicht worden sei, sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 8. Juli bis 31. Dezember 2008 tatsächlich von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erwogen hat:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer Vielzahl von Erkrankungen; diesen Umstand habe die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen. Es handle sich um chronische Erkrankungen, welche eine ständige, also länger dauernde medikamentöse Behandlung erforderten. Feststellungen zu den Erkrankungen, zum Leidenszustand und zu den dadurch eingetretenen Einschränkungen seien aber für die Beurteilung, ob eine Rezeptgebührenbefreiung gewährt werden könne, erforderlich. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2006 Aufwendungen aufgrund der Krankheiten in Höhe von EUR 2.733,51 und im Jahr 2007 von EUR 3.091,09 gehabt. Der Hinweis, der Beschwerdeführer habe keine entsprechenden Nachweise erbracht sei verfehlt; die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer zumindest die Gelegenheit geben müssen, die als notwendig erachteten Unterlagen beizubringen; insoweit liege ein Verfahrensmangel vor. Ein starkes Indiz für die soziale Schutzbedürftigkeit sei, dass der Beschwerdeführer ab 8. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 von der Rezeptgebühr befreit gewesen sei.

2. Gemäß § 136 Abs. 5 ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen. 2. Gemäß Paragraph 136, Absatz 5, ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

Nach § 136 Abs. 6 ASVG hat der Versicherungsträger von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.Nach Paragraph 136, Absatz 6, ASVG hat der Versicherungsträger von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.

Gemäß § 31 Abs. 2 Z 3 ASVG obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger.

Nach § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG sind Richtlinien iSd Abs. 2 Z 3 leg. cit. aufzustellen für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Hauptverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten.Nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG sind Richtlinien iSd Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. aufzustellen für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Hauptverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten.

Die auf dieser Grundlage erlassenen Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008), www.avs.at Nr. 5/2008, lauten auszugsweise:Die auf dieser Grundlage erlassenen Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008), www.avs.at Nr. 5 aus 2008,, lauten auszugsweise:

"1. Teil

Befreiung nach Personengruppen

Personengruppen

§ 2. (1) Von Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, darf eine Rezeptgebühr von Gesetzes wegen nicht eingehoben werden. Dies gilt für folgende Krankheiten:Paragraph 2, (1) Von Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, darf eine Rezeptgebühr von Gesetzes wegen nicht eingehoben werden. Dies gilt für folgende Krankheiten:

(…)

2. Teil

Befreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit

Befreiung ohne Antrag

§ 3. (1) Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet:Paragraph 3, (1) Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet:

1. Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung

(…)

Befreiung über Antrag

§ 4. (1) Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen,Paragraph 4, (1) Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen,

  1. 1.Ziffer eins
    (…)
  2. 2.Ziffer 2
    wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz maßgeblich;wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz maßgeblich;
              3.              wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt. 3. wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Ziffer 2, in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.
(…)
  1. (5)Absatz 5,Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist.Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, Absatz 7, GSVG, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist.

Befreiung in besonderen Fällen

§ 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Paragraph 5, In anderen als den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.

(…)

Beginn der Befreiung

§ 8. Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 und des § 5 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Sie gilt sowohl für den Versicherten selbst als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht. Paragraph 8, Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2 und des Paragraph 5, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Sie gilt sowohl für den Versicherten selbst als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht.

(…)

Ende der Befreiung

§ 11. (1) Mit dem Wegfall der für die Befreiung von der Rezeptgebühr maßgebenden Voraussetzungen verliert die Befreiung jedenfalls sofort ihre Gültigkeit. Der bis dahin befreite Versicherte (Angehörige) darf nach dem Erlöschen der Befreiung von einer ihm erteilten Bewilligung keinen Gebrauch mehr machen. Er hat den Krankenversicherungsträger ehestens von jeder Änderung der maßgebenden Umstände zu verständigen.Paragraph 11, (1) Mit dem Wegfall der für die Befreiung von der Rezeptgebühr maßgebenden Voraussetzungen verliert die Befreiung jedenfalls sofort ihre Gültigkeit. Der bis dahin befreite Versicherte (Angehörige) darf nach dem Erlöschen der Befreiung von einer ihm erteilten Bewilligung keinen Gebrauch mehr machen. Er hat den Krankenversicherungsträger ehestens von jeder Änderung der maßgebenden Umstände zu verständigen.

  1. (2)Absatz 2,Im übrigen gilt die Befreiung von der Rezeptgebühr in den Fällen des § 3 ohne zeitliche Begrenzung. In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 ist die Befreiung von der Rezeptgebühr mindestens für drei Monate, in der Regel aber nicht länger als für die Dauer eines Jahres, zu bewilligen. Liegen die Gründe für die Befreiung von der Rezeptgebühr nach Ablauf der Frist weiterhin vor, ist die Bewilligung über Antrag neuerlich zu erteilen. Für Bezieher einer Alterspension kann die Befreiung von der Rezeptgebühr für längstens fünf Jahre erfolgen.Im übrigen gilt die Befreiung von der Rezeptgebühr in den Fällen des Paragraph 3, ohne zeitliche Begrenzung. In den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 und des Paragraph 5, ist die Befreiung von der Rezeptgebühr mindestens für drei Monate, in der Regel aber nicht länger als für die Dauer eines Jahres, zu bewilligen. Liegen die Gründe für die Befreiung von der Rezeptgebühr nach Ablauf der Frist weiterhin vor, ist die Bewilligung über Antrag neuerlich zu erteilen. Für Bezieher einer Alterspension kann die Befreiung von der Rezeptgebühr für längstens fünf Jahre erfolgen.

(…)

3. Teil

Befreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze

Allgemeines

§ 13. (1) Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (Rezeptgebührenobergrenze) überschreitet, sind ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.Paragraph 13, (1) Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (Rezeptgebührenobergrenze) überschreitet, sind ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.

  1. (2)Absatz 2,Die Rezeptgebührenobergrenze ist nach den in diesen Richtlinien aufgestellten Regeln zu berechnen. Der errechnete Betrag ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Als Jahresnettoeinkommen gilt der nach den §§ 14 bis 16 ermittelte Betrag.Die Rezeptgebührenobergrenze ist nach den in diesen Richtlinien aufgestellten Regeln zu berechnen. Der errechnete Betrag ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Als Jahresnettoeinkommen gilt der nach den Paragraphen 14 bis 16 ermittelte Betrag.

(…)

Beginn der Befreiung

§ 20. Die Befreiung von der Rezeptgebühr nach diesem Teil gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Sie gilt sowohl für den Versicherten selbst als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht." Paragraph 20, Die Befreiung von der Rezeptgebühr nach diesem Teil gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins und 2 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Sie gilt sowohl für den Versicherten selbst als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht."

3. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Befreiung von den Rezeptgebühren nach § 8 RRZ 2008 frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger gilt, hier also ab dem 7. Juli 2008. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer eine Rezeptgebührenbefreiung nach § 136 Abs. 6 ASVG (§ 13 RRZ 2008) vom 8. Juli bis 31. Dezember 2008 zukam. 3. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Befreiung von den Rezeptgebühren nach Paragraph 8, RRZ 2008 frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger gilt, hier also ab dem 7. Juli 2008. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer eine Rezeptgebührenbefreiung nach Paragraph 136, Absatz 6, ASVG (Paragraph 13, RRZ 2008) vom 8. Juli bis 31. Dezember 2008 zukam.

Der angefochtene Bescheid erweist sich damit insoweit, als mit ihm der Einspruch zur Gänze abgewiesen wurde, schon deswegen als rechtswidrig, weil diese Abweisung im Widerspruch zur - auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten - Befreiung des Beschwerdeführers von der Rezeptgebühr für den Zeitraum vom 8. Juli bis 31. Dezember 2008 steht.

4. Gemäß § 37 AVG ist es (u.a.) Aufgabe der Behörden des Verwaltungsverfahrens, den für die Erledigung der Angelegenheit maßgeblichen Sachverhalt - unter besonderer Mitwirkung der Parteien (vgl. zu einem vergleichbaren Fall das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/08/0122) - festzustellen. Es ist zwar Sache des Beschwerdeführers, im Verfahren alle Umstände betreffend seine krankheitsbedingten Ausgaben darzulegen und nachzuweisen; die belangte Behörde hätte aber den Beschwerdeführer dazu aufzufordern und - sollten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen als zur Beurteilung nicht ausreichend angesehen werden - 4. Gemäß Paragraph 37, AVG ist es (u.a.) Aufgabe der Behörden des Verwaltungsverfahrens, den für die Erledigung der Angelegenheit maßgeblichen Sachverhalt - unter besonderer Mitwirkung der Parteien vergleiche , zu einem vergleichbaren Fall das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/08/0122) - festzustellen. Es ist zwar Sache des Beschwerdeführers, im Verfahren alle Umstände betreffend seine krankheitsbedingten Ausgaben darzulegen und nachzuweisen; die belangte Behörde hätte aber den Beschwerdeführer dazu aufzufordern und - sollten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen als zur Beurteilung nicht ausreichend angesehen werden -

dies mit dem Beschwerdeführer zu erörtern gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1999, Zl. 98/08/0422). dies mit dem Beschwerdeführer zu erörtern gehabt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1999, Zl. 98/08/0422).

An sich zutreffend macht die Beschwerde geltend, dass sich die Verwaltungsbehörden mit seinem Vorbringen zu seinen krankheitsbedingten Ausgaben nicht auseinandergesetzt haben. Ein relevanter Verfahrensmangel kann damit aber nicht aufgezeigt werden:

Die Richtlinien umschreiben entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den §§ 3 und 4 der Richtlinien normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 136 Abs. 5 ASVG unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des § 31 Abs. 5 Z 16 dritter Halbsatz ASVG in § 5 der Richtlinien vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 der Richtlinie verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der wegen einer länger dauernden medikamentösen Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der §§ 3 und 4 der Richtlinien erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/08/0268, mwN).Die Richtlinien umschreiben entsprechend der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd Paragraph 136, Absatz 5, ASVG unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, dritter Halbsatz ASVG in Paragraph 5, der Richtlinien vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der Paragraphen 3 und 4 der Richtlinie verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der wegen einer länger dauernden medikamentösen Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien erfüllen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/08/0268, mwN).

Aus §§ 3 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2 RRZ 2008 ist abzuleiten, dass Personen, die ein höheres als ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen beziehen, grundsätzlich die Rezeptgebühr selbst zu tragen haben. Leidet der Versicherte unter Krankheiten oder Gebrechen, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, ist aber auf Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 eine Befreiung zu gewähren, sofern das Einkommen 115 % des Richtsatzes nicht übersteigt. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass einem Versicherten, der ein höheres Einkommen als 115 % des Richtsatzes hat, grundsätzlich die Tragung der erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zumutbar ist. § 5 RRZ 2008 ermöglicht wiederum, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist dabei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde (vgl. - zu einer Vorgängerregelung der RRZ 2008 - das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/08/0122).Aus Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2 RRZ 2008 ist abzuleiten, dass Personen, die ein höheres als ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen beziehen, grundsätzlich die Rezeptgebühr selbst zu tragen haben. Leidet der Versicherte unter Krankheiten oder Gebrechen, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, ist aber auf Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 eine Befreiung zu gewähren, sofern das Einkommen 115 % des Richtsatzes nicht übersteigt. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass einem Versicherten, der ein höheres Einkommen als 115 % des Richtsatzes hat, grundsätzlich die Tragung der erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zumutbar ist. Paragraph 5, RRZ 2008 ermöglicht wiederum, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist dabei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde vergleiche , - zu einer Vorgängerregelung der RRZ 2008 - das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/08/0122).

Bei der Prüfung der "besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit" sind aber Ausgaben der allgemeinen Lebensführung, etwa für Miete, Gas und Strom sowie Bekleidung, aber auch Kosten für ein Fahrzeug (jedenfalls im Allgemeinen) nicht zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0327, mwN).Bei der Prüfung der "besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit" sind aber Ausgaben der allgemeinen Lebensführung, etwa für Miete, Gas und Strom sowie Bekleidung, aber auch Kosten für ein Fahrzeug (jedenfalls im Allgemeinen) nicht zu berücksichtigen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0327, mwN).

Unstrittig beträgt das Einkommen des Beschwerdeführers samt dem gemäß § 4 Abs. 5 RRZ 2008 zu berücksichtigenden Einkommen seiner Ehefrau (im Kalenderjahr 2008) monatlich EUR 1.789,57. Der für das Jahr 2008 zu berücksichtigende Grenzbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 beträgt (ebenfalls unstrittig) EUR 1.288,--. Selbst dann, wenn sämtliche vom Beschwerdeführer in seinem Einspruch als "Mehrbelastungen wegen diverser Krankheiten" angeführten Beträge (einschließlich der Mehrkosten für einen Pkw; insgesamt EUR 482,94 monatlich) berücksichtigt und vom Familieneinkommen abgezogen würden, verbliebe noch ein Betrag (EUR 1.306,63), welcher sowohl den Grenzwert nach § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 als auch den Richtsatz übersteigt. Auch unter Berücksichtigung aller dieser Ausgaben wäre also nicht davon auszugehen, dass eine Situation vorläge, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar wäre.Unstrittig beträgt das Einkommen des Beschwerdeführers samt dem gemäß Paragraph 4, Absatz 5, RRZ 2008 zu berücksichtigenden Einkommen seiner Ehefrau (im Kalenderjahr 2008) monatlich EUR 1.789,57. Der für das Jahr 2008 zu berücksichtigende Grenzbetrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 beträgt (ebenfalls unstrittig) EUR 1.288,--. Selbst dann, wenn sämtliche vom Beschwerdeführer in seinem Einspruch als "Mehrbelastungen wegen diverser Krankheiten" angeführten Beträge (einschließlich der Mehrkosten für einen Pkw; insgesamt EUR 482,94 monatlich) berücksichtigt und vom Familieneinkommen abgezogen würden, verbliebe noch ein Betrag (EUR 1.306,63), welcher sowohl den Grenzwert nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 als auch den Richtsatz übersteigt. Auch unter Berücksichtigung aller dieser Ausgaben wäre also nicht davon auszugehen, dass eine Situation vorläge, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar wäre.

Dass sich insoweit für das Jahr 2009 eine abweichende Beurteilung ergeben hätte, wobei einerseits ein höherer Richtsatz (EUR 1.158,08) und daher auch ein höherer Grenzwert nach § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 (EUR 1.331,79), anderseits aber auch ein (präsumtiv) höheres Familieneinkommen (Erhöhung der Pensionen sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau) zu berücksichtigen gewesen wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.Dass sich insoweit für das Jahr 2009 eine abweichende Beurteilung ergeben hätte, wobei einerseits ein höherer Richtsatz (EUR 1.158,08) und daher auch ein höherer Grenzwert nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 (EUR 1.331,79), anderseits aber auch ein (präsumtiv) höheres Familieneinkommen (Erhöhung der Pensionen sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau) zu berücksichtigen gewesen wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

5. Der angefochtene Bescheid war daher aus dem zu Punkt 3 angeführten Grund hinsichtlich des Zeitraumes vom 8. Juli bis 31. Dezember 2008 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Der angefochtene Bescheid war daher aus dem zu Punkt 3 angeführten Grund hinsichtlich des Zeitraumes vom 8. Juli bis 31. Dezember 2008 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 50) VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren (Eingabengebühr) war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) abzuweisen.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff (insbesondere Paragraph 50,) VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren (Eingabengebühr) war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit (Paragraph 110, ASVG) abzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080097.X00

Im RIS seit

22.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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