Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Abänderung des Bescheides der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt dem Antrag des Mitbeteiligten auf Befreiung des Mitbeteiligten und seiner Ehefrau von der Rezeptgebühr ab dem 30. Jänner 2006 stattgegeben.
In der Begründung stellte die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens dar und ging von folgendem Sachverhalt aus:
"Der monatliche Bruttopensionsbezug des (Mitbeteiligten) im Jahr 2006 liegt in Höhe von EUR 904,19 (inkl. Ausgleichszulage von EUR 672,55), jedoch bei einem seitens der (beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt) berücksichtigten fiktiven Ausgedinge in Höhe von mtl. EUR 151,80. Die (beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt) hat somit ihrer weiteren Beurteilung für den (Mitbeteiligten) und dessen Ehegattin im Jahr 2006 einen monatlichen Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von insg. brutto EUR 1.055,99 (inkl. einem fiktiven Ausgedinge von mtl. EUR 151,80) zu Grunde gelegt.
Vom (Mitbeteiligten) nicht bestritten ist für ihn und seine Gattin ein monatlicher Bedarf zur Entrichtung von Rezeptgebühren in Höhe von insg. EUR 13,80 zu verzeichnen.
Abgesehen von dem grundsätzlichen Vorbringen zu seinem bisherigen Lebensweg und den stetig steigenden Kosten zur Sicherung des eigenen und des Lebensunterhaltes seiner Gattin verwies der (Mitbeteiligte) auf folgende, in seinem Einzelfall laut eigener Ansicht aktuell besonders berücksichtigungswürdige Umstände:
Die bei der Berechnung des Ausgleichszulagenrichtsatzes berücksichtigten Ausgedingeleistung im angenommenen Gegenwert von EUR 151,80 monatlich stehen dem (Mitbeteiligten) und dessen Gattin auf Grund der näher geschilderten tatsächlichen Verhältnisse am und um den bewohnten Bergbauernhof nicht zur Verfügung.
Er und seine Gattin sind auf Grund der dargestellten Lebenssituation zwingend auf einen allradgetriebenen Personenkraftwagen angewiesen. Für das in seinem Besitz befindliche Fahrzeug habe er laufende Betriebs- und Erhaltungskosten aufzuwenden.
Sowohl er als auch seine Gattin müssen sich in naher Zukunft umfangreicherer (Anm.: und damit offenkundig gemeint vergleichsweise kostenintensiver) Zahnbehandlungen unterziehen.Sowohl er als auch seine Gattin müssen sich in naher Zukunft umfangreicherer Anmerkung, und damit offenkundig gemeint vergleichsweise kostenintensiver) Zahnbehandlungen unterziehen.
Seitens der (beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt) wurden die soeben aufgelisteten Punkte nicht in Frage gestellt und ergeben sich aus den vorgelegten Akten keine gegenteiligen Ansatzpunkte. Die diesbezüglichen Sachverhaltselemente werden daher der ggst. Entscheidungsfindung als den Tatsachen entsprechend zu Grunde gelegt.
Festzustellen ist weiters, dass während der gesamten Verwaltungsverfahren bis dato seitens der (beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt) auf das individuelle, seine eigene und die seiner Gattin tatsächliche Lebenssituation betreffende Vorbringen des (Mitbeteiligten) nicht eingegangen wurde. Abgestellt wurde seitens der (beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt) im Ergebnis primär auf den festgestellten monatlichen Medikamentenbezug und das (Brutto)pensionseinkommen des(Mitbeteiligten).
Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Korrektheit der ggst. Rechenabläufe als solche seitens des Einspruchswerbers nicht in Frage gestellt wurden und auch aus den vorgelegten Akten keine Hinweise auf allfällige Rechenfehler ersichtlich sind."
In der Folge gab die belangte Behörde die von ihr als maßgebend erachteten Rechtsvorschriften wieder und führte zu den hier anzuwendenden Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG (RRZ 2005) aus, dass in den §§ 3, 4 und 5 RRZ 2005 jeweils die Möglichkeit zur Rezeptgebührenbefreiung geregelt sei. Bei der Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 RRZ 2005 sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Es sei im vorliegenden Fall im Sinne des § 5 Abs. 2 RRZ von einer länger dauernden medikamentösen Behandlung und auch von jedenfalls angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, wobei für diese Beurteilung auf den Bruttopensionsbezug von EUR 904,19 abzustellen sei. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Bezug von einer dem Mitbeteiligten und seiner Ehefrau tatsächlich zugute kommenden Ausgedingsleistung im finanziellen Gegenwert von EUR 151,80 monatlich ausgehe. Dabei handle es sich jedoch um eine "fiktive Ausgedingsleistung". Bei der Ermittlung der Höhe des Pensions- oder Ausgleichszulagenanspruchs gemäß § 5 RRZ 2005 fänden individuell zu berücksichtigende Umstände, welche sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse unmittelbar auswirkten, keine Berücksichtigung. Dies gelte im Beschwerdefall für die unabwendbaren Kosten, die aus dem laufenden Betrieb und der Erhaltung des im Besitz des Mitbeteiligten befindlichen allradbetriebenen Personenkraftwagens entsprängen. Dem Mitbeteiligten würden in naher Zukunft aus einer sowohl bei ihm als auch bei seiner Ehefrau vorzunehmenden Zahnbehandlung weitere Kosten entstehen, die zwangsläufig eine weitere Verminderung des monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens nach sich zögen. Allein gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung und ohne nähere ergänzende Ermittlungen durchführen zu müssen, könne daher vor dem Hintergrund eines Bruttoeinkommens in der Höhe von EUR 904,19 für zwei Personen davon ausgegangen werden, dass bereits alleine durch den zwingend notwendigen Betrieb und die Erhaltung seines Kraftfahrzeuges dem Mitbeteiligten laufende Kosten in einer Höhe entstünden, welche jedenfalls rechtlich zulässig eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 5 Satz 1 RRZ 2005 hervorriefen. Diese rechtliche Beurteilung werde durch die in naher Zukunft vorzunehmenden Zahnbehandlungen umso mehr untermauert. Demzufolge seien auch die zu entrichtenden Rezeptgebühren in der Höhe von EUR 13,80 monatlich dazu geeignet, den Grad der bereits gegebenen sozialen Schutzbedürftigkeit umso mehr zu erhöhen, weshalb die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 5 RRZ 2005 rechtliche Deckung finde und der Mitbeteiligte seinen diesbezüglichen Anspruch nunmehr erfolgreich habe durchsetzen können. Aus diesen Gründen sei auf die rechtlichen Erwägungen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt, gestützt auf die Rechtsgrundlagen der §§ 3 und 4, nicht mehr einzugehen. Insbesondere wäre die rechtliche Korrektheit der Anwendung von Brutto- und Nettobeträgen sowie der zu Vergleichszwecken herangezogene Prozentanteil der einschlägigen Rechtssätze einer näheren Prüfung zu unterziehen gewesen.In der Folge gab die belangte Behörde die von ihr als maßgebend erachteten Rechtsvorschriften wieder und führte zu den hier anzuwendenden Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG (RRZ 2005) aus, dass in den Paragraphen 3, 4 und 5 RRZ 2005 jeweils die Möglichkeit zur Rezeptgebührenbefreiung geregelt sei. Bei der Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, RRZ 2005 sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Es sei im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, RRZ von einer länger dauernden medikamentösen Behandlung und auch von jedenfalls angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, wobei für diese Beurteilung auf den Bruttopensionsbezug von EUR 904,19 abzustellen sei. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Bezug von einer dem Mitbeteiligten und seiner Ehefrau tatsächlich zugute kommenden Ausgedingsleistung im finanziellen Gegenwert von EUR 151,80 monatlich ausgehe. Dabei handle es sich jedoch um eine "fiktive Ausgedingsleistung". Bei der Ermittlung der Höhe des Pensions- oder Ausgleichszulagenanspruchs gemäß Paragraph 5, RRZ 2005 fänden individuell zu berücksichtigende Umstände, welche sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse unmittelbar auswirkten, keine Berücksichtigung. Dies gelte im Beschwerdefall für die unabwendbaren Kosten, die aus dem laufenden Betrieb und der Erhaltung des im Besitz des Mitbeteiligten befindlichen allradbetriebenen Personenkraftwagens entsprängen. Dem Mitbeteiligten würden in naher Zukunft aus einer sowohl bei ihm als auch bei seiner Ehefrau vorzunehmenden Zahnbehandlung weitere Kosten entstehen, die zwangsläufig eine weitere Verminderung des monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens nach sich zögen. Allein gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung und ohne nähere ergänzende Ermittlungen durchführen zu müssen, könne daher vor dem Hintergrund eines Bruttoeinkommens in der Höhe von EUR 904,19 für zwei Personen davon ausgegangen werden, dass bereits alleine durch den zwingend notwendigen Betrieb und die Erhaltung seines Kraftfahrzeuges dem Mitbeteiligten laufende Kosten in einer Höhe entstünden, welche jedenfalls rechtlich zulässig eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 5, Satz 1 RRZ 2005 hervorriefen. Diese rechtliche Beurteilung werde durch die in naher Zukunft vorzunehmenden Zahnbehandlungen umso mehr untermauert. Demzufolge seien auch die zu entrichtenden Rezeptgebühren in der Höhe von EUR 13,80 monatlich dazu geeignet, den Grad der bereits gegebenen sozialen Schutzbedürftigkeit umso mehr zu erhöhen, weshalb die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 5, RRZ 2005 rechtliche Deckung finde und der Mitbeteiligte seinen diesbezüglichen Anspruch nunmehr erfolgreich habe durchsetzen können. Aus diesen Gründen sei auf die rechtlichen Erwägungen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt, gestützt auf die Rechtsgrundlagen der Paragraphen 3 und 4, nicht mehr einzugehen. Insbesondere wäre die rechtliche Korrektheit der Anwendung von Brutto- und Nettobeträgen sowie der zu Vergleichszwecken herangezogene Prozentanteil der einschlägigen Rechtssätze einer näheren Prüfung zu unterziehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 86 Abs. 5 BSVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr dann abzusehen, wenn durch die Satzung gemäß Abs. 3 (Herabsetzung der Rezeptgebühr) nichts anderes bestimmt wird.Gemäß Paragraph 86, Absatz 5, BSVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr dann abzusehen, wenn durch die Satzung gemäß Absatz 3, (Herabsetzung der Rezeptgebühr) nichts anderes bestimmt wird. Gemäß § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG hat der Hauptverband für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten Richtlinien aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)Möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG hat der Hauptverband für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten Richtlinien aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)Möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen. Die nach dieser Bestimmung vom Hauptverband erlassenen Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr, kundgemacht in der Amtlichen Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet, Nr. 113/2005, sehen in den §§ 3 und 4 bestimmte Befreiungstatbestände vor. Die hier maßgebenden Bestimmungen dieser Verordnung lauten:Die nach dieser Bestimmung vom Hauptverband erlassenen Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr, kundgemacht in der Amtlichen Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet, Nr. 113/2005, sehen in den Paragraphen 3 und 4 bestimmte Befreiungstatbestände vor. Die hier maßgebenden Bestimmungen dieser Verordnung lauten:
"§ 3.(1) Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet:
1. Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung,
...
(2)Absatz 2,Wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 159 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist, gilt die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 als erfüllt, wenn die Summe ausWenn gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 159, Absatz 7, GSVG, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist, gilt die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, als erfüllt, wenn die Summe aus der Pension (einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage),