Index
E3L E05200510;Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mag. JB in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 7. Jänner 2013, Zl. BMUKK-712/0105-III/5b/2012, betreffend Ernennung der Mitbeteiligten auf die Planstelle einer Direktorin der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus K (mitbeteiligte Partei: Mag. MH, K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf deren Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, Zl. 2011/12/0128, sowie auf die dort zitierten, in dieser Sache ergangenen weiteren Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Mit dem genannten Erkenntnis wurde u.a. ein Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2010, mit welchem die Ernennung des K zum Direktor der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus K intimiert worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Zusammengefasst ergab sich auf Grund des zuletzt zitierten Erkenntnisses die Rechtslage, wonach der neben dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten in den Dreiervorschlag aufgenommene weitere Bewerber K infolge der rechtskräftigen Abweisung seiner Bewerbung mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2005 nicht mehr hätte ernannt werden dürfen, während sowohl der Beschwerdeführer als auch die hier Mitbeteiligte (in dem genannten Verfahren Zweitmitbeteiligte) auf Grund der Bindungswirkung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2006 Parteistellung im vorliegenden Ernennungsverfahren genießen.
Der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:
"Der Bundespräsident hat die Mitbeteiligte mit Entschließung vom 20. Dezember 2012 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2013 auf die Planstelle einer Direktorin an der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus K ernannt."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde - soweit für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren von Relevanz - Folgendes aus:
"Die gegenständliche Stelle wurde mit GZ BMBWK-618/0099- III/9b/2003 vom 5. September 2003 vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK, nunmehr Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur - BMUKK) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausgeschrieben.
In der Ausschreibung wurde festgehalten, dass für die Besetzung der Stelle nur Bewerber/Bewerberinnen in Betracht kommen, welche die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1, Ziffer 23.1. des BDG 1979 erfüllen, sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können.
In der Ausschreibung der Stelle war neben den Angaben der Ernennungserfordernisse gemäß § 207f Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 BDG 1979 angeführt, dass die Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben, Erfahrungen im Projektmanagement, die Fähigkeit zur Kooperation mit der Wirtschaft und eine mindestens dreijährige Verwendung an Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, soziale und wirtschaftliche Berufe erwünscht sind.In der Ausschreibung der Stelle war neben den Angaben der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 207 f, Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 BDG 1979 angeführt, dass die Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben, Erfahrungen im Projektmanagement, die Fähigkeit zur Kooperation mit der Wirtschaft und eine mindestens dreijährige Verwendung an Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, soziale und wirtschaftliche Berufe erwünscht sind.
Die Gesuche waren bis längstens 13. Oktober 2003 unter den üblichen Bedingungen beim Landesschulrat (LSR) für Niederösterreich von im aktiven Schuldienst stehenden Bewerber/innen im Dienstwege einzubringen, wobei eine Darlegung der Vorstellungen des Bewerbers/der Bewerberin über die künftige Tätigkeit in dieser Funktion erwünscht war. Überdies konnten weitere Unterlagen angeschlossen werden. Auf die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes 1993 in der geltenden Fassung wurde verwiesen.
Das Kollegium des LSR für Niederösterreich hat der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur in seiner Sitzung vom 19. März 2004 gemäß Artikel 81b Bundes-Verfassungsgesetz folgenden Dreiervorschlag für die Besetzung der gegenständlichen Leiterstelle erstattet:
"Inhalt der Ausschreibung
§ 207b. (1) Die Ausschreibung hat
1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
2. die Ernennungserfordernisse,
3. den Hinweis auf das Erfordernis des § 207f Abs. 1 Z 2,
4. den Dienstort,
5. die Schule,
6. den Hinweis, daß die Darstellung der Vorstellungen
des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in der leitenden
Funktion erwünscht ist,
7. den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und
der Darstellung gemäß Z 6 an die im § 207e Abs. 1 genannten Organe,
8. den Hinweis
a) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der
Darstellung gemäß Z 6 weitere Unterlagen anzuschließen, und
b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an
ein im § 207e Abs. 1 genanntes Organ erforderliche Zustimmung des
Bewerbers,
9. die Bewerbungsfrist und
10. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
...
Auswahlkriterien
§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die
1. die in der Ausschreibung angeführten
Ernennungserfordernisse erfüllen und
2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche
Lehrpraxis an Schulen haben.
(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten
Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine
leitende Funktion heranzuziehen
1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß
§ 207b Abs. 2 allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische
Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,
2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich
bisher bei der Erfüllung
a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und
in der Erziehung) und
b) administrativer Aufgaben an Schulen
am besten bewährt haben,
3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und 3. bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins, und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Ziffer eins, zu berücksichtigen waren, und
4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind. 4. bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins, bis 3 sodann jene, die gemäß Paragraph 11 c, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.
...
Funktionsdauer
§ 207h. (1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam.Paragraph 207 h, (1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam.
..."
In den Materialien zur Stammfassung des § 207f BDG 1979 (das ist die Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997), 631 BlgNR 20. GP, 85, heißt es:In den Materialien zur Stammfassung des Paragraph 207 f, BDG 1979 (das ist die Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,), 631 BlgNR 20. GP, 85, heißt es:
"Im § 207f Abs. 3 wird für die konkrete Auswahl der Bewerber festgelegt, daß zunächst jene heranzuziehen sind, die die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen (Z 1). Es wird Sache der Behörde sein festzustellen, bei welchem Bewerber dies im Einzelfall zutrifft. Gemäß Z 2 sollen - bei gleicher Eignung nach Z 1 - diejenigen Bewerber herangezogen werden, die sich bisher bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben. Damit sind vor allem solche Kandidaten gemeint, die bisher schon als Administratoren oder Vertreter des Schulleiters ihre Aufgaben zur Zufriedenheit erfüllt haben. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, daß die Kollegien der Landesschulräte nähere Bestimmungen zur Konkretisierung treffen dürfen (§ 207f Abs. 4).""Im Paragraph 207 f, Absatz 3, wird für die konkrete Auswahl der Bewerber festgelegt, daß zunächst jene heranzuziehen sind, die die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen (Ziffer eins,). Es wird Sache der Behörde sein festzustellen, bei welchem Bewerber dies im Einzelfall zutrifft. Gemäß Ziffer 2, sollen - bei gleicher Eignung nach Ziffer eins, - diejenigen Bewerber herangezogen werden, die sich bisher bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben. Damit sind vor allem solche Kandidaten gemeint, die bisher schon als Administratoren oder Vertreter des Schulleiters ihre Aufgaben zur Zufriedenheit erfüllt haben. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, daß die Kollegien der Landesschulräte nähere Bestimmungen zur Konkretisierung treffen dürfen (Paragraph 207 f, Absatz 4,)."
§ 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG), in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 lautet: Paragraph 11 c, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, (im Folgenden: B-GlBG), in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, lautet:
"Vorrang beim beruflichen Aufstieg
§ 11c. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene
Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete
Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers
liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des
Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der
Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich
Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder
2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen
(Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen,(Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt.
§ 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 11b Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen."Paragraph 11, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 11 b, Absatz 2, sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen."
Der in dieser Bestimmung enthaltene Vorbehalt betreffend überwiegender in der Person eines Mitbewerbers liegender Gründe geht auf die Neufassung des damaligen § 43 B-GlBG durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001, zurück. In den Materialien zu dieser Novellierung (RV 636 BlgNR XXI. GP, 87) heißt es (auszugsweise):Der in dieser Bestimmung enthaltene Vorbehalt betreffend überwiegender in der Person eines Mitbewerbers liegender Gründe geht auf die Neufassung des damaligen Paragraph 43, B-GlBG durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, zurück. In den Materialien zu dieser Novellierung Regierungsvorlage 636, BlgNR römisch 21 . GP, 87) heißt es (auszugsweise):
"Mit diesen Bestimmungen werden nun die Frauenförderungsgebote gemäß §§ 42 und 43 B-GBG bei Aufnahmen und beim beruflichen Aufstieg jeweils um eine den Vorgaben des EuGH genügende 'Öffnungsklausel' ('sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen') ergänzt. Was die konkreten Umstände einer solchen Öffnungsklausel betrifft, die den Entfall der Frauenbevorzugung bei einer Auswahlentscheidung zugunsten männlicher Bewerber bewirken könnte, werden vom OGH in seiner Entscheidung vom 30. Jänner 2001 soziale Gründe wie der Alleinverdienerstatus oder besondere Sorgepflichten genannt. Da allerdings diese Gründe für sich allein Frauen mittelbar diskriminieren und höchstens im Zusammenhang mit anderen Umständen (zB Behinderung, Witwer, Alleinerzieher) den Ausschlag zugunsten von Männern geben können, wird in dem dem § 42 neu angefügten Abs. 2 im Sinne des EuGH (Urteil Marschall) klargestellt, dass bei gleicher Eignung die in der Person eines männlichen Mitbewerbers überwiegenden Gründe keine diskriminierende Wirkung gegenüber Mitbewerberinnen haben dürfen. Diese Bestimmung gilt auf Grund eines in § 43 B-GBG aufgenommenen Verweises auch für Auswahlentscheidungen im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg.""Mit diesen Bestimmungen werden nun die Frauenförderungsgebote gemäß Paragraphen 42, und 43 B-GBG bei Aufnahmen und beim beruflichen Aufstieg jeweils um eine den Vorgaben des EuGH genügende 'Öffnungsklausel' ('sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen') ergänzt. Was die konkreten Umstände einer solchen Öffnungsklausel betrifft, die den Entfall der Frauenbevorzugung bei einer Auswahlentscheidung zugunsten männlicher Bewerber bewirken könnte, werden vom OGH in seiner Entscheidung vom 30. Jänner 2001 soziale Gründe wie der Alleinverdienerstatus oder besondere Sorgepflichten genannt. Da allerdings diese Gründe für sich allein Frauen mittelbar diskriminieren und höchstens im Zusammenhang mit anderen Umständen (zB Behinderung, Witwer, Alleinerzieher) den Ausschlag zugunsten von Männern geben können, wird in dem dem Paragraph 42, neu angefügten Absatz 2, im Sinne des EuGH (Urteil Marschall) klargestellt, dass bei gleicher Eignung die in der Person eines männlichen Mitbewerbers überwiegenden Gründe keine diskriminierende Wirkung gegenüber Mitbewerberinnen haben dürfen. Diese Bestimmung gilt auf Grund eines in Paragraph 43, B-GBG aufgenommenen Verweises auch für Auswahlentscheidungen im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg."
§ 6 Abs. 1a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 (im Folgenden: BEinstG), in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 lautet: Paragraph 6, Absatz eins a, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, (im Folgenden: BEinstG), in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet:
"§ 6. ...
§ 6 Abs. 1a BEinstG geht auf das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005 zurück. Nach Maßgabe der Materialien sollte damit Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt werden. Diese Bestimmung lautet: Paragraph 6, Absatz eins a, BEinstG geht auf das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, zurück. Nach Maßgabe der Materialien sollte damit Artikel 5, der Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt werden. Diese Bestimmung lautet:
"Artikel 5
Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung
Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird."
Gemäß § 7b Abs. 1 Z. 5 BEinstG ist jede Diskriminierung auf Grund einer Behinderung beim beruflichen Aufstieg verboten.Gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 5, BEinstG ist jede Diskriminierung auf Grund einer Behinderung beim beruflichen Aufstieg verboten.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass dort lediglich die Ernennung der Mitbeteiligten ausgesprochen werde, während eine explizite Entscheidung über seine Bewerbung im Bescheidspruch nicht enthalten sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, Zl. 2011/12/0128), jedenfalls eine abgesonderte Entscheidung im Sinne einer Abweisung der Bewerbung anderer Bewerber nicht zu ergehen hat. Vielmehr ist rechtens eine einheitliche Entscheidung in dem auf Grund der Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes als Mehrparteienverfahren zu qualifizierenden Ernennungsverfahren zu treffen. Konsequenterweise kommt die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht über die Bewerbung eines in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbers schon dann nach, wenn sie einen Intimationsbescheid über die Ernennung eines anderen Mitbewerbers wirksam erlässt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0196).Dem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , hiezu etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, Zl. 2011/12/0128), jedenfalls eine abgesonderte Entscheidung im Sinne einer Abweisung der Bewerbung anderer Bewerber nicht zu ergehen hat. Vielmehr ist rechtens eine einheitliche Entscheidung in dem auf Grund der Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes als Mehrparteienverfahren zu qualifizierenden Ernennungsverfahren zu treffen. Konsequenterweise kommt die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht über die Bewerbung eines in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbers schon dann nach, wenn sie einen Intimationsbescheid über die Ernennung eines anderen Mitbewerbers wirksam erlässt vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0196).
Aus all dem geht hervor, dass die hier erfolgte Ernennung der Mitbeteiligten bereits die Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers beinhaltet. Die gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Weiters rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, dass es die belangte Behörde gänzlich unterlassen habe, seine Bewährung als Schulleiter darzustellen und - wenn auch nur nachrangig - als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
In Ansehung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage gilt zwar der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde - wie dies bei Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich der Fall ist - in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Mitbeteiligten - nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihr erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung des Beschwerdeführers kein Nachteil erwachsen durfte. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0087, und vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0008). Auf Basis dieser Rechtsprechung hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer auf Grund seiner vom Verfassungsgerichtshof (über Beschwerde der Mitbeteiligten) aufgehobenen Ernennung gesammelten Berufserfahrungen zu Recht nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Entsprechendes gilt auch für die Zeit der Aufrechterhaltung der Betrauung des Beschwerdeführers für die weitere Dauer des Ernennungsverfahrens nach Aufhebung seiner Ernennung durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. in diesem Zusammenhang im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2004/12/0199).In Ansehung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage gilt zwar der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde - wie dies bei Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich der Fall ist - in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Mitbeteiligten - nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihr erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung des Beschwerdeführers kein Nachteil erwachsen durfte. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0087, und vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0008). Auf Basis dieser Rechtsprechung hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer auf Grund seiner vom Verfassungsgerichtshof (über Beschwerde der Mitbeteiligten) aufgehobenen Ernennung gesammelten Berufserfahrungen zu Recht nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Entsprechendes gilt auch für die Zeit der Aufrechterhaltung der Betrauung des Beschwerdeführers für die weitere Dauer des Ernennungsverfahrens nach Aufhebung seiner Ernennung durch den Verfassungsgerichtshof vergleiche , in diesem Zusammenhang im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2004/12/0199).
Erfahrungen, welche aus der als verfassungswidrig erkannten Ernennung des Beschwerdeführers resultieren, sind auch die von ihm unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Treffen geführte Absolvierung einer Schulmanagementausbildung gemäß § 207h Abs. 4 BDG 1979 einschließlich des erfolgreichen Abschlusses der Leadership-Academy der Führungskräfte.Erfahrungen, welche aus der als verfassungswidrig erkannten Ernennung des Beschwerdeführers resultieren, sind auch die von ihm unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Treffen geführte Absolvierung einer Schulmanagementausbildung gemäß Paragraph 207 h, Absatz 4, BDG 1979 einschließlich des erfolgreichen Abschlusses der Leadership-Academy der Führungskräfte.
Der weiteren Behandlung der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist zunächst folgende Überlegung voranzustellen:
§ 207f BDG 1979 stellt eine Rangfolge von "Auswahlkriterien" auf. Abgesehen von den in Abs. 1 leg. cit. genannten Kriterien, die jeder Bewerber erfüllen muss (und die sowohl der Beschwerdeführer als auch die Mitbeteiligte erfüllt haben), sind die in Abs. 2 leg. cit. angeführten Kriterien in der Reihenfolge ihrer numerischen Aufzählung zu berücksichtigen: Auf eine nachfolgende Ziffer des Abs. 2 leg. cit. ist nur dann zurückzugreifen, wenn die Anwendung der vorangehenden Ziffer des Abs. 2 leg. cit. eine gleiche Eignung der Bewerber ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2012/12/0101). Paragraph 207 f, BDG 1979 stellt eine Rangfolge von "Auswahlkriterien" auf. Abgesehen von den in Absatz eins, leg. cit. genannten Kriterien, die jeder Bewerber erfüllen muss (und die sowohl der Beschwerdeführer als auch die Mitbeteiligte erfüllt haben), sind die in Absatz 2, leg. cit. angeführten Kriterien in der Reihenfolge ihrer numerischen Aufzählung zu berücksichtigen: Auf eine nachfolgende Ziffer des Absatz 2, leg. cit. ist nur dann zurückzugreifen, wenn die Anwendung der vorangehenden Ziffer des Absatz 2, leg. cit. eine gleiche Eignung der Bewerber ergibt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2012/12/0101).
Einen Eignungsvorsprung in Ansehung der in § 207f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 umschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten behauptet der Beschwerdeführer nicht.Einen Eignungsvorsprung in Ansehung der in Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 umschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Angesichts des Textes der Ausschreibung erscheint es zweifelhaft, ob diese überhaupt im Verständnis des § 207b Abs. 2 BDG 1979 "zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten" anführt. Die dort genannten Kriterien der Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben, Erfahrungen im Projektmanagement und die Fähigkeit zur Kooperation mit der Wirtschaft stellen zweifelsohne keine "fachspezifischen" Kenntnisse oder Fähigkeiten dar. Allenfalls könnte dies für die weiters angeführte "mindestens dreijährige Verwendung an Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, soziale und wirtschaftliche Berufe" gelten.Angesichts des Textes der Ausschreibung erscheint es zweifelhaft, ob diese überhaupt im Verständnis des Paragraph 207 b, Absatz 2, BDG 1979 "zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten" anführt. Die dort genannten Kriterien der Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben, Erfahrungen im Projektmanagement und die Fähigkeit zur Kooperation mit der Wirtschaft stellen zweifelsohne keine "fachspezifischen" Kenntnisse oder Fähigkeiten dar. Allenfalls könnte dies für die weiters angeführte "mindestens dreijährige Verwendung an Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, soziale und wirtschaftliche Berufe" gelten.
Würde man der zuletzt genannten These folgen, so könnte insofern ein Eignungsvorsprung der Mitbeteiligten erblickt werden, zumal diese über eine längere Berufserfahrung an einer der dort angeführten Schulen verfügt als der Beschwerdeführer.
Diese Frage kann jedoch aus folgenden Überlegungen dahingestellt bleiben:
Ginge man von einem Gleichstand in Ansehung der Kriterien gemäß § 207f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 aus, so wäre nach dem System dieser Bestimmung in einem weiteren Schritt die Auswahl an Hand der Kriterien des § 207f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 zu treffen, sohin danach, welcher Bewerber sich bei Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge in Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an der Schule am besten bewährt hat.Ginge man von einem Gleichstand in Ansehung der Kriterien gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 aus, so wäre nach dem System dieser Bestimmung in einem weiteren Schritt die Auswahl an Hand der Kriterien des Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 zu treffen, sohin danach, welcher Bewerber sich bei Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge in Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an der Schule am besten bewährt hat.
Vor diesem Hintergrund führt die belangte Behörde zu Recht ins Treffen, dass die Mitbeteiligte über eine mehrjährig längere Unterrichtserfahrung (seit 1977/78 gegenüber einem Beginn im Jahr 1988 beim Beschwerdeführer) verfügt und - darüber hinaus - auch eine geringfügig längere Leistungsfeststellung mit dem höchsten Kalkül vorweisen kann.
Anders als die Beschwerde meint, ist die von der Mitbeteiligten gesammelte längere Unterrichtserfahrung im Zusammenhang mit einer Leitungsfunktion keinesfalls irrelevant. Dies folgt zunächst aus der dem § 207f Abs. 2 Z. 2 lit. a BDG 1979 immanenten Wertung, wonach der bisherige Erfolg im Unterricht und in der Erziehung ein Eignungskriterium für eine Leitungsfunktion darstellt. Das Ausmaß der solcherart erzielten Erfolge nimmt bei typisierender Betrachtung mit dem Gewinn an Unterrichtserfahrung zu und spielt daher bei der Eignungsbeurteilung von Personen, die beide die höchste Stufe der Leistungsfeststellung erreicht haben, durchaus eine Rolle. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, dass die längere Unterrichtserfahrung der Mitbeteiligten deshalb zu relativieren sei, weil auch er bereits über jahrzehntelange Unterrichtserfahrung verfüge, so ist ihm entgegenzuhalten, dass schon das Gehaltsschema für die Verwendungsgruppe L1, welches 18 Gehaltsstufen und darüber hinaus eine Dienstalterszulage vorsieht, durchaus von einer Relevanz des weiteren Zugewinns an Unterrichtserfahrung auch über die vom Beschwerdeführer erbrachte Unterrichtszeit hinaus ausgeht und durch entsprechende Gehaltszuwächse honoriert.Anders als die Beschwerde meint, ist die von der Mitbeteiligten gesammelte längere Unterrichtserfahrung im Zusammenhang mit einer Leitungsfunktion keinesfalls irrelevant. Dies folgt zunächst aus der dem Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, BDG 1979 immanenten Wertung, wonach der bisherige Erfolg im Unterricht und in der Erziehung ein Eignungskriterium für eine Leitungsfunktion darstellt. Das Ausmaß der solcherart erzielten Erfolge nimmt bei typisierender Betrachtung mit dem Gewinn an Unterrichtserfahrung zu und spielt daher bei der Eignungsbeurteilung von Personen, die beide die höchste Stufe der Leistungsfeststellung erreicht haben, durchaus eine Rolle. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, dass die längere Unterrichtserfahrung der Mitbeteiligten deshalb zu relativieren sei, weil auch er bereits über jahrzehntelange Unterrichtserfahrung verfüge, so ist ihm entgegenzuhalten, dass schon das Gehaltsschema für die Verwendungsgruppe L1, welches 18 Gehaltsstufen und darüber hinaus eine Dienstalterszulage vorsieht, durchaus von einer Relevanz des weiteren Zugewinns an Unterrichtserfahrung auch über die vom Beschwerdeführer erbrachte Unterrichtszeit hinaus ausgeht und durch entsprechende Gehaltszuwächse honoriert.
Die Relevanz solcher pädagogischer Erfahrung für die Stelle als Schulleiter muss nicht notwendigerweise in einem hiedurch gewonnenen Mehr an "Führungserfahrung" liegen, kommt einem Schulleiter doch auch die Aufgabe der fachlichen Beratung und Anleitung des ihm unterstellten Lehrkörpers in Ansehung der Erfüllung der pädagogischen Aufgaben zu, welche Zielsetzungen ein Schulleiter mit mehr pädagogischer Erfahrung entsprechend besser zu erfüllen verspricht. Die Berücksichtigung der weitaus längeren Unterrichtserfahrung der Mitbeteiligten erscheint auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass, wie der Beschwerdeführer ausführt, er nach kürzerer Unterrichtstätigkeit das höchste Leistungskalkül erreicht hat, weil auch ein Zugewinn an Unterrichtserfahrungen der Mitbeteiligten in Zeiten, in denen sie noch nicht das höchste Leistungskalkül aufwies, durchaus wertvoll sein kann.
Was die administrativen Aufgaben an Schulen im Verständnis des § 207f Abs. 2 Z. 2 lit. b BDG 1979 betrifft, so verweist der Beschwerdeführer auf seine Tätigkeit als Administrator und im Bereich der Dienstnehmer-Interessensvertretung. Diese Kenntnisse und Tätigkeiten seien für eine Schulleitung von hoher Relevanz, was einerseits für das Dienstrecht gelte, andererseits aber auch für die praktische Erfahrung, das Gewinnen einer Innenansicht des Schulbetriebs und der Planungstätigkeit eines Administrators.Was die administrativen Aufgaben an Schulen im Verständnis des Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, BDG 1979 betrifft, so verweist der Beschwerdeführer auf seine Tätigkeit als Administrator und im Bereich der Dienstnehmer-Interessensvertretung. Diese Kenntnisse und Tätigkeiten seien für eine Schulleitung von hoher Relevanz, was einerseits für das Dienstrecht gelte, andererseits aber auch für die praktische Erfahrung, das Gewinnen einer Innenansicht des Schulbetriebs und der Planungstätigkeit eines Administrators.
In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass - wie auch aus den Materialien zu § 207 f Abs. 2 BDG 1979 hervorgeht - gerade die Tätigkeit als Administrator ein bedeutendes Eignungskriterium im Verständnis des § 207 f Abs. 2 Z. 2 lit. b BDG 1979 für die Verleihung einer Leiterstelle darstellt. In seinem Fall beschränkte sich die diesbezügliche Tätigkeit aber nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auf das - auch schon lange zurückliegende - Schuljahr 1992/1993. Dem steht die von der Mitbeteiligten über einen mehrjährig längeren Zeitraum gesammelte Erfahrung in der Schulverwaltung als Klassenvorstand (seit 1978 gegenüber seit 1990 beim Beschwerdeführer) gegenüber. Den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im gewerkschaftlichen Betriebsausschuss und Dienststellenausschuss stehen jene der Mitbeteiligten im Bereich des Kollegiums des Landesschulrates gegenüber.In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass - wie auch aus den Materialien zu Paragraph 207, f Absatz 2, BDG 1979 hervorgeht - gerade die Tätigkeit als Administrator ein bedeutendes Eignungskriterium im Verständnis des Paragraph 207, f Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, BDG 1979 für die Verleihung einer Leiterstelle darstellt. In seinem Fall beschränkte sich die diesbezügliche Tätigkeit aber nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auf das - auch schon lange zurückliegende - Schuljahr 1992 aus 1993,. Dem steht die von der Mitbeteiligten über einen mehrjährig längeren Zeitraum gesammelte Erfahrung in der Schulverwaltung als Klassenvorstand (seit 1978 gegenüber seit 1990 beim Beschwerdeführer) gegenüber. Den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im gewerkschaftlichen Betriebsausschuss und Dienststellenausschuss stehen jene der Mitbeteiligten im Bereich des Kollegiums des Landesschulrates gegenüber.
Zusammengefasst betrachtet geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass im Hinblick auf die von der belangten Behörde getroffenen Bescheidfeststellungen von einem geringfügigen Eignungsvorsprung der Mitbeteiligten in Ansehung des Kriteriums gemäß § 207f Abs. 2 Z. 2 lit. a BDG 1979, in Ansehung des Kriteriums nach § 207 Abs. 2 Z. 2 lit. b leg. cit. hingegen von einem Gleichstand auszugehen ist.Zusammengefasst betrachtet geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass im Hinblick auf die von der belangten Behörde getroffenen Bescheidfeststellungen von einem geringfügigen Eignungsvorsprung der Mitbeteiligten in Ansehung des Kriteriums gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, BDG 1979, in Ansehung des Kriteriums nach Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, leg. cit. hingegen von einem Gleichstand auszugehen ist.
Auf Basis dieser Annahme wäre die Mitbeteiligte bereits zu Recht ernannt worden, ohne dass auf die weiteren Kriterien des § 207f Abs. 2 Z. 3 und 4 BDG 1979 einzugehen wäre.Auf Basis dieser Annahme wäre die Mitbeteiligte bereits zu Recht ernannt worden, ohne dass auf die weiteren Kriterien des Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 3, und 4 BDG 1979 einzugehen wäre.
Selbst wenn man aber auch in Ansehung der Eignungskriterien nach § 207f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 von einem Gleichstand der Bewerber ausgehen wollte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil auch sein sonstiges Beschwerdevorbringen keinen Eignungsvorteil bei (allenfalls) gemäß § 207f Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 zu berücksichtigenden Kriterien aufzeigt:Selbst wenn man aber auch in Ansehung der Eignungskriterien nach Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 von einem Gleichstand der Bewerber ausgehen wollte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil auch sein sonstiges Beschwerdevorbringen keinen Eignungsvorteil bei (allenfalls) gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 zu berücksichtigenden Kriterien aufzeigt:
In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer zunächst, dass die von ihm mitgebrachten Kenntnisse auf dem Gebiet der Informationstechnologie für die Leitung einer Schule im Fremdenverkehrsbereich als wertvoller einzustufen seien als der Fremdsprachenschwerpunkt, wie ihn die Mitbeteiligte aufweist. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Absolvierung eines Akademielehrganges in Medieninformatik, Projektmanagement sowie Kommunikation und Präsentation.
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen an die Schüler einer Bundeslehranstalt für Tourismus essenziell, ja geradezu charakteristisch für eine solche Schule ist. Sie helfen auch bei einer wünschenswerten internationalen Ausrichtung der Schule selbst. Es mag zutreffen, dass die Bedeutung der Informationstechnologie als "Querschnittsmaterie" an einer solchen Schule gleichfalls nicht zu unterschätzen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus den jeweiligen fachlichen Schwerpunkten kein entscheidender Eignungsvorteil für den Beschwerdeführer oder die Mitbeteiligte abgeleitet werden.
Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, die belangte Behörde habe zu Unrecht einen Eignungsvorteil der Mitbeteiligten aus ihrer Führungserfahrung im Bereich der Leitung des Französischen Kulturinstituts K abgeleitet, weil "jede Angabe von Größenverhältnissen" fehle, genügt es ihn auf die Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach die Leitung dieses Kulturinstitutes immerhin die Führung von acht Mitarbeitern umfasste. Die in Rede stehende Tätigkeit hat die Mitbeteiligte über einen beträchtlichen Zeitraum (1978 bis 1996) ausgeübt und auf diese Weise unmittelbar operative Führungsverantwortung getragen.
Ungeachtet dessen, dass diese Tätigkeit schon einen längeren Zeitraum zurückliegt, ist es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch unter Bedachtnahme auf den relativ weiten Beurteilungsspielraum, welcher der Behörde bei Ernennungsentscheidungen eingeräumt ist, nicht rechtswidrig, wenn sie daraus einen Eignungsvorsprung der Mitbeteiligten in Bezug auf die gesammelte Führungserfahrung ableitete, auch wenn der Beschwerdeführer seinerseits als Sparkassenrat/Aufsichtsrat gleichfalls Erfahrungen im Wirtschaftsleben gesammelt hat:
Die Aufgaben von Sparkassen- und Aufsichtsräten als kollegialen Gremien bestehen nämlich nicht in der operativen Steuerung (Führung) einer Sparkasse, sondern lediglich in der Überwachung der von der Betriebsführung der Sparkasse ausgeübten Tätigkeit. In Ansehung der zu tragenden operativen Führungsverantwortung ist daher die Funktion der Leitung des genannten Kulturinstitutes mit jener einer Schulleitung eher vergleichbar als die im Aufsichtsbereich angesiedelte Tätigkeit des Beschwerdeführers bei einer näher genannten Sparkasse.
Dem leichten Eignungsvorsprung der Mitbeteiligten in Bezug auf die Führungserfahrung steht wiederum das in zwei Beurteilungskategorien bessere Abschneiden des Beschwerdeführers beim Test der fachunabhängigen Managementfähigkeiten durch eine Personalberatungsfirma am 21. November 2003 gegenüber, sodass in Ansehung all jener Kriterien, die außerhalb des § 207f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 relevant sein könnten, ein Gleichstand beider Bewerber zu konstatieren ist.Dem leichten Eignungsvorsprung der Mitbeteiligten in Bezug auf die Führungserfahrung steht wiederum das in zwei Beurteilungskategorien bessere Abschneiden des Beschwerdeführers beim Test der fachunabhängigen Managementfähigkeiten durch eine Personalberatungsfirma am 21. November 2003 gegenüber, sodass in Ansehung all jener Kriterien, die außerhalb des Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 relevant sein könnten, ein Gleichstand beider Bewerber zu konstatieren ist.
Selbst wenn man also von der Annahme ausginge, dass in Ansehung der Beurteilungskriterien nach § 207 b Abs. 2 Z. 2 (und - wie eben gezeigt - Z. 3) BDG 1979 Gleichstand zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer bestünde, käme nach dem insofern klaren Gesetzeswortlaut § 207f Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 zur Anwendung, wonach jene Bewerber, die gemäß § 11c B-GlBG bevorzugt zu bestellen sind, zu ernennen wären.Selbst wenn man also von der Annahme ausginge, dass in Ansehung der Beurteilungskriterien nach Paragraph 207, b Absatz 2, Ziffer 2, (und - wie eben gezeigt - Ziffer 3,) BDG 1979 Gleichstand zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer bestünde, käme nach dem insofern klaren Gesetzeswortlaut Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 zur Anwendung, wonach jene Bewerber, die gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG bevorzugt zu bestellen sind, zu ernennen wären.
Wenn der Beschwerdeführer gegen die Anwendung des § 207f Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 iVm § 11c B-GlBG das in § 7b Abs. 1 Z. 5 BEinstG enthaltene Verbot der Diskriminierung Behinderter beim beruflichen Aufstieg ins Treffen führt, indem er vorbringt, er sei begünstigter Behinderter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H., ist ihm entgegenzuhalten, dass die im Regelungssystem des § 207f Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 iVm § 11c B-GlBG vorgesehene Bevorzugung von Bewerberinnen keine Diskriminierung nach dem Kriterium der Behinderung, sondern vielmehr eine - grundsätzlich zulässige - Ungleichbehandlung nach dem Kriterium des Geschlechts darstellt. Dies zeigt sich deutlich daran, dass das Reihungskriterium gemäß § 207f Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 vorliegendenfalls dann keine Rolle spielen würde, wenn es um eine Reihung zwischen der Mitbeteiligten und einer behinderten Frau ginge.Wenn der Beschwerdeführer gegen die Anwendung des Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 11 c, B-GlBG das in Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 5, BEinstG enthaltene Verbot der Diskriminierung Behinderter beim beruflichen Aufstieg ins Treffen führt, indem er vorbringt, er sei begünstigter Behinderter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H., ist ihm entgegenzuhalten, dass die im Regelungssystem des Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 11 c, B-GlBG vorgesehene Bevorzugung von Bewerberinnen keine Diskriminierung nach dem Kriterium der Behinderung, sondern vielmehr eine - grundsätzlich zulässige - Ungleichbehandlung nach dem Kriterium des Geschlechts darstellt. Dies zeigt sich deutlich daran, dass das Reihungskriterium gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 vorliegendenfalls dann keine Rolle spielen würde, wenn es um eine Reihung zwischen der Mitbeteiligten und einer behinderten Frau ginge.
Eine dem § 11c B-GlBG entsprechende gesetzliche Bestimmung betreffend eine grundsätzliche und schematische Bevorzugung Behinderter beim beruflichen Aufstieg bei Vorliegen gleicher Eignung besteht nicht:Eine dem Paragraph 11 c, B-GlBG entsprechende gesetzliche Bestimmung betreffend eine grundsätzliche und schematische Bevorzugung Behinderter beim beruflichen Aufstieg bei Vorliegen gleicher Eignung besteht nicht:
Eine Verpflichtung zu einer solchen Bevorzugung kann auch aus § 6 Abs. 1a BEinstG nicht abgeleitet werden. Diese Bestimmung verpflichtet Dienstgeber lediglich, die im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen u.a. den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, nicht aber sie in der Art des bei der Frauenförderung angewendeten Quotensystems zu bevorzugen. Die eben zitierte zur Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG erlassene Gesetzesbestimmung bezweckt lediglich die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung, nicht aber deren - vom unionsrechtlichen Gleichbehandlungsrecht keinesfalls geforderten - Bevorzugung bei gleicher Eignung im Ernennungsverfahren. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung § 6 Abs. 1a BEinstG betrifft - wie der Hinweis auf die Belastung des Dienstgebers und auf die in diesem Zusammenhang erwähnten Förderungsmaßnahmen (für private Dienstgeber) zeigt - insbesondere die Beseitigung von Barrieren u. a. für den beruflichen Aufstieg durch Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze, etwa was Räumlichkeiten, Arbeitsgerät, Arbeitsrhythmus und Arbeitsverteilung sowie Angebote an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen betrifft (vgl. hiezu auch Rz 20 der Erwägungsgründe der in Rede stehenden Richtlinie).Eine Verpflichtung zu einer solchen Bevorzugung kann auch aus Paragraph 6, Absatz eins a, BEinstG nicht abgeleitet werden. Diese Bestimmung verpflichtet Dienstgeber lediglich, die im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen u.a. den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, nicht aber sie in der Art des bei der Frauenförderung angewendeten Quotensystems zu bevorzugen. Die eben zitierte zur Umsetzung des Artikel 5, der Richtlinie 2000/78/EG erlassene Gesetzesbestimmung bezweckt lediglich die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung, nicht aber deren - vom unionsrechtlichen Gleichbehandlungsrecht keinesfalls geforderten - Bevorzugung bei gleicher Eignung im Ernennungsverfahren. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung Paragraph 6, Absatz eins a, BEinstG betrifft - wie der Hinweis auf die Belastung des Dienstgebers und auf die in diesem Zusammenhang erwähnten Förderungsmaßnahmen (für private Dienstgeber) zeigt - insbesondere die Beseitigung von Barrieren u. a. für den beruflichen Aufstieg durch Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze, etwa was Räumlichkeiten, Arbeitsgerät, Arbeitsrhythmus und Arbeitsverteilung sowie Angebote an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen betrifft vergleiche , hiezu auch Rz 20 der Erwägungsgründe der in Rede stehenden Richtlinie).
Dem Frauenförderungsgebot nach § 11c B-GlBG steht somit kein inhaltlich entsprechendes "Behindertenförderungsgebot" gegenüber.Dem Frauenförderungsgebot nach Paragraph 11 c, B-GlBG steht somit kein inhaltlich entsprechendes "Behindertenförderungsgebot" gegenüber.
Dessen ungeachtet kann eine Behinderung allerdings im Zusammenhang mit der in § 11c B-GlBG enthaltenen "Öffnungsklausel" (..., sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen,...) eine gewisse Rolle spielen. Wie freilich die Erläuterungen zur Schaffung dieser "Öffnungsklausel" zeigen, ging der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass sie durch den Status eines Bewerbers als Behinderten alleine noch nicht schlagend wird, sondern erst durch die Kombination einer Behinderung mit anderen Umständen, welche im konkreten Fall besondere soziale Gründe für die Ernennung des männlichen Bewerbers konstituiert, die ihrerseits das mit § 11c B-GlBG verfolgte öffentliche Interesse an der Erhöhung des Anteiles von Frauen unter den Inhabern höherwertiger Arbeitsplätze überwiegen. Die "Öffnungsklausel" ist einerseits als Ausnahmebestimmung formuliert und stellt andererseits ausschließlich auf Gründe in der Person des männlichen Bewerbers ab. Daraus wiederum folgt, dass den männlichen Mitbewerber im Zusammenhang mit der Darlegung jener Tatsachen, die die Anwendung der Öffnungsklausel rechtfertigen, eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft.Dessen ungeachtet kann eine Behinderung allerdings im Zusammenhang mit der in Paragraph 11 c, B-GlBG enthaltenen "Öffnungsklausel" (..., sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen,...) eine gewisse Rolle spielen. Wie freilich die Erläuterungen zur Schaffung dieser "Öffnungsklausel" zeigen, ging der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass sie durch den Status eines Bewerbers als Behinderten alleine noch nicht schlagend wird, sondern erst durch die Kombination einer Behinderung mit anderen Umständen, welche im konkreten Fall besondere soziale Gründe für die Ernennung des männlichen Bewerbers konstituiert, die ihrerseits das mit Paragraph 11 c, B-GlBG verfolgte öffentliche Interesse an der Erhöhung des Anteiles von Frauen unter den Inhabern höherwertiger Arbeitsplätze überwiegen. Die "Öffnungsklausel" ist einerseits als Ausnahmebestimmung formuliert und stellt andererseits ausschließlich auf Gründe in der Person des männlichen Bewerbers ab. Daraus wiederum folgt, dass den männlichen Mitbewerber im Zusammenhang mit der Darlegung jener Tatsachen, die die Anwendung der Öffnungsklausel rechtfertigen, eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft.
Dies gilt bei der hier erfolgten Unterlassung der Erörterung dieser Umstände im Verwaltungsverfahren entsprechend für die Darlegung der Relevanz eines diesbezüglichen Verfahrensmangels in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausschließlich auf seine Behinderung verwies und rügte, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit diesem Umstand auseinanderzusetzen, ohne jedoch zu seiner Behinderung hinzutretende Gründe, welche die Anwendung der "Öffnungsklausel" hier allenfalls rechtfertigen könnten, konkret darzulegen, zeigt er die Relevanz des der Sache nach gerügten Feststellungsmangels nicht auf.
Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG.
Wien, am 29. Jänner 2014
Schlagworte
Dienstrecht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Ermessen besondere Rechtsgebiete Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120025.X00Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017