Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des W A in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) vom 3. März 2003, Zl. 428.579/3-VII/5/2002, betreffend Ernennung zum Universitätsprofessor an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien (mitbeteiligte Partei: Univ. Prof. Herwig Tachezi in Wien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.071,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Am 26. Jänner 1996 wurde nach den damals in Geltung stehenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, an der Abteilung Musikpädagogik der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien die Planstelle eines ordentlichen Hochschulprofessors für "Violoncello" ausgeschrieben. Als Ernennungserfordernisse wurden eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung bzw. eine gleich zu wertende künstlerische Eignung sowie der Nachweis künstlerischer Leistungen und der pädagogischen Eignung genannt. Ferner heißt es im Text der Ausschreibung:römisch eins. Am 26. Jänner 1996 wurde nach den damals in Geltung stehenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,, an der Abteilung Musikpädagogik der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien die Planstelle eines ordentlichen Hochschulprofessors für "Violoncello" ausgeschrieben. Als Ernennungserfordernisse wurden eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung bzw. eine gleich zu wertende künstlerische Eignung sowie der Nachweis künstlerischer Leistungen und der pädagogischen Eignung genannt. Ferner heißt es im Text der Ausschreibung:
"Darüber hinaus werden Erfahrung in der Lehrerausbildung und die Befähigung zur Auseinandersetzung mit instrumentaldidaktischen Fragen sowie Aufgeschlossenheit für zeitgenössische Musik erwartet."
Gemäß § 11 leg. cit. wurde das Berufungsverfahren eingeleitet, als dessen Ergebnis (nach Befassung einer Beratungskommission) das erweiterte Gesamtkollegium der damaligen Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien in seiner Sitzung vom 19. Juni 1997 einen drei Personen umfassenden Besetzungsvorschlag erstellte, in welchem der Beschwerdeführer an erster Stelle und der mit dem angefochtenen Bescheid Ernannte (der Mitbeteiligte in diesem Verfahren) an zweiter Stelle gereiht waren. Dieser Besetzungsvorschlag war nicht begründet. Gemäß Paragraph 11, leg. cit. wurde das Berufungsverfahren eingeleitet, als dessen Ergebnis (nach Befassung einer Beratungskommission) das erweiterte Gesamtkollegium der damaligen Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien in seiner Sitzung vom 19. Juni 1997 einen drei Personen umfassenden Besetzungsvorschlag erstellte, in welchem der Beschwerdeführer an erster Stelle und der mit dem angefochtenen Bescheid Ernannte (der Mitbeteiligte in diesem Verfahren) an zweiter Stelle gereiht waren. Dieser Besetzungsvorschlag war nicht begründet.
Der damals zuständige Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verfügte am 14. April 1998, die Berufungsverhandlungen mit dem Mitbeteiligten aufzunehmen. Nach einem Einspruch des Dienststellenausschusses gegen diese Entscheidung des Bundesministers und einer Aussprache mit dem Zentralausschuss der Hochschullehrer entschied der Bundesminister am 17. Juli 1998 neuerlich, mit dem Mitbeteiligten Berufungsverhandlungen aufzunehmen. Nach deren Abschluss wurde der Mitbeteiligte mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 19. Oktober 1999 mit Wirksamkeit vom 1. November 1999 zum ordentlichen Universitätsprofessor für Violoncello an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ernannt, wovon er mit (Intimations)Bescheid vom 29. Oktober 1999 in Kenntnis gesetzt wurde. Dem Antrag des Erstgereihten - des nunmehrigen Beschwerdeführers - auf Zustellung des Ernennungsbescheides wurde am 9. März 2000 entsprochen.
Auf Grund einer vom nunmehrigen Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hob dieser den Ernennungsbescheid mit Erkenntnis vom 26. Februar 2002, VfSlg. 16.431, auf. In der Begründung dieses Erkenntnisses heißt es:
"Der Bundesministerin ist Recht zu geben, wenn sie die Auffassung vertritt, dass sie bei Erstattung des Vorschlages zur Ernennung eines ordentlichen Universitätsprofessors zwar insoweit an den Berufungsvorschlag gebunden ist, als nur eine in den Vorschlag aufgenommene Person zur Ernennung vorgeschlagen werden darf (vgl. auch VfSlg. 15.365/1998), dass hingegen keine Bindung an eine bestimmte Reihung im Berufungsvorschlag besteht. Sie hat aber das ihr zustehende Auswahlermessen sachlich auszuüben und zu begründen. Ob sie dies in der Weise tut, dass sie sich der Bewertung durch das erweiterte Gesamtkollegium anschließt und eine die Kandidaten reihende Bewertung übernimmt oder ob sie von der Auffassung des erweiterten Gesamtkollegiums abweicht, etwa indem sie die Kriterien für die Eignung anders gewichtet (was freilich eine eigene Begründung, die sich mit den Bewertungen im Berufungsvorschlag auseinandersetzt, erfordert), liegt in ihrem Ermessen, ebenso wie es im Ermessen des ernennenden Bundespräsidenten liegt, den Vorschlag der Bundesministerin zu übernehmen oder ihn abzulehnen. "Der Bundesministerin ist Recht zu geben, wenn sie die Auffassung vertritt, dass sie bei Erstattung des Vorschlages zur Ernennung eines ordentlichen Universitätsprofessors zwar insoweit an den Berufungsvorschlag gebunden ist, als nur eine in den Vorschlag aufgenommene Person zur Ernennung vorgeschlagen werden darf vergleiche auch VfSlg. 15.365/1998), dass hingegen keine Bindung an eine bestimmte Reihung im Berufungsvorschlag besteht. Sie hat aber das ihr zustehende Auswahlermessen sachlich auszuüben und zu begründen. Ob sie dies in der Weise tut, dass sie sich der Bewertung durch das erweiterte Gesamtkollegium anschließt und eine die Kandidaten reihende Bewertung übernimmt oder ob sie von der Auffassung des erweiterten Gesamtkollegiums abweicht, etwa indem sie die Kriterien für die Eignung anders gewichtet (was freilich eine eigene Begründung, die sich mit den Bewertungen im Berufungsvorschlag auseinandersetzt, erfordert), liegt in ihrem Ermessen, ebenso wie es im Ermessen des ernennenden Bundespräsidenten liegt, den Vorschlag der Bundesministerin zu übernehmen oder ihn abzulehnen.
In der Entscheidung aber müssen die Erwägungen jedenfalls transparent gemacht werden, da nur so die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich ist. Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Behörde verpflichtet ist, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (vgl. etwa VfSlg. 8674/1979, 10.942/1986, 12.476/1990). Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid - wie im vorliegenden Fall - in einem spezifischen Zusammenwirken (Vorschläge, Entscheidung, Intimation) verschiedener oberster Organe der Bundesverwaltung zustande kommt (vgl. VfGH 19.6.2000, B 1048/99). In der Entscheidung aber müssen die Erwägungen jedenfalls transparent gemacht werden, da nur so die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich ist. Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Behörde verpflichtet ist, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen vergleiche etwa VfSlg. 8674/1979, 10.942/1986, 12.476/1990). Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid - wie im vorliegenden Fall - in einem spezifischen Zusammenwirken (Vorschläge, Entscheidung, Intimation) verschiedener oberster Organe der Bundesverwaltung zustande kommt vergleiche VfGH 19.6.2000, B 1048/99).
Nun enthält der bekämpfte Bescheid aber keinerlei Begründung. Dies stellt objektiv einen in die Verfassungssphäre reichenden, vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler dar. Insoweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass der angefochtene Bescheid zwar nicht begründet, aber begründbar ist, ist ihr die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach eine krasse Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung auch nicht etwa dadurch beseitigt werden kann, dass die belangte Behörde ihre Motivation in der Gegenschrift darlegt (vgl. z.B. VfSlg. 10.997/1986, 12.141/1989, 13.166/1992). Die Begründung des Bescheides muss vielmehr aus diesem selbst hervorgehen (vgl. etwa VfSlg. 12.476/1990, 14.115/1995; VfGH 19.6.2000, B 1048/99)." Nun enthält der bekämpfte Bescheid aber keinerlei Begründung. Dies stellt objektiv einen in die Verfassungssphäre reichenden, vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler dar. Insoweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass der angefochtene Bescheid zwar nicht begründet, aber begründbar ist, ist ihr die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach eine krasse Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung auch nicht etwa dadurch beseitigt werden kann, dass die belangte Behörde ihre Motivation in der Gegenschrift darlegt vergleiche z.B. VfSlg. 10.997/1986, 12.141/1989, 13.166/1992). Die Begründung des Bescheides muss vielmehr aus diesem selbst hervorgehen vergleiche etwa VfSlg. 12.476/1990, 14.115/1995; VfGH 19.6.2000, B 1048/99)."
In dem in diesen Ausführungen zitierten Erkenntnis vom 11. Dezember 1998, VfSlg. 15.365, hatte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die in einen - bindenden - Besetzungsvorschlag nach § 28 UOG 1975 aufgenommenen Bewerber im Ernennungsverfahren Parteistellung haben. In dem in diesen Ausführungen zitierten Erkenntnis vom 11. Dezember 1998, VfSlg. 15.365, hatte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die in einen - bindenden - Besetzungsvorschlag nach Paragraph 28, UOG 1975 aufgenommenen Bewerber im Ernennungsverfahren Parteistellung haben.
Nachdem dem Beschwerdeführer in Teile der Verwaltungsakten - insbesondere betreffend die Auswahlentscheidung durch den Bundesminister - Einsicht gewährt worden war, gab dieser am 1. August 2002 durch seinen Rechtsanwalt eine umfangreiche Stellungnahme ab. In dieser bemängelte er, dass einzelne Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen worden waren, weist auf die vom Verfassungsgerichtshof betonte Notwendigkeit einer sachlichen Begründung der Auswahlentscheidung hin und kritisiert die in den Akten ersichtlichen Gründe für die Auswahlentscheidung des Bundesministers. Insbesondere vertritt er darin die Auffassung, aus den Ergebnissen des Berufungsverfahrens ergebe sich, dass er hinsichtlich der pädagogischen Eignung höher qualifiziert sei; hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation weist er auf Seite 5 seiner Stellungnahme unter Punkt 8 auf seine bisherige künstlerische Laufbahn hin, wonach er an verschiedenen Schallplattenaufnahmen, Uraufführungen von Werken zeitgenössischer Komponisten sowie als Partner von weltberühmten Solisten und Kammermusikern sowie als Gast bedeutender Festivals tätig geworden sei. Nachdem dem Beschwerdeführer am 18. September 2002 Einsicht in die von ihm gewünschten Unterlagen gewährt worden war, gab er eine weitere ergänzende Stellungnahme am 26. September 2002 ab. Darin weist er auf den Umstand hin, dass er auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des erweiterten Gesamtkollegiums an erster Stelle gereiht worden sei, und dass in den Beratungen der Beratungskommission auch seine Bereitschaft, als akademischer Funktionär zur Verfügung zu stehen, hervorgehoben worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. März 2003 wurde neuerlich der Mitbeteiligte zum Universitätsprofessor für Violoncello an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ernannt. In der Begründung wird zunächst festgestellt, dass alle in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen, was im Einzelnen näher dargelegt wird. In weiterer Folge finden sich Ausführungen, in denen der Verfahrensablauf dargestellt und Teile der Protokolle der Beratungskommission wiedergegeben werden. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewerber durch die Beratungskommission enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides folgende Ausführungen:
"Der Beschwerdeführer kann bereits große pädagogische und ebensolche künstlerische Erfahrung an der Abteilung Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente und an der Abteilung Musikpädagogik aufweisen. Auch sein vorgelegtes didaktisches Konzept über den Violoncello-Unterricht an der Abteilung Musikpädagogik wird von der Kommission als hervorragend beurteilt. Bezugnehmend auf die Lehrprobe wird besonders positiv sein Bemühen betont, bei Studierenden Denkprozesse in Gang zu setzen und ihnen auch dazu Zeit zu geben. Erfahrungen mit ihm haben gezeigt, dass er auch bereit ist, als akademischer Funktionär zur Verfügung zu stehen."
Hinsichtlich des Mitbeteiligten wird "die künstlerische Reife ... von der Kommission besonders hervorgehoben. Er hat auch im Rahmen der Lehrprobe in der Arbeit mit den Studierenden viel aus der Musik heraus entwickelt, doch verfügt er noch nicht über langjährige pädagogische Erfahrungen".
Das erweiterte Gesamtkollegium der damaligen Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien habe (auf Grund eines Vorschlages der für das Berufungsverfahren eingesetzten Beratungskommission) in weiterer Folge einen Besetzungsvorschlag beschlossen, in dem der Beschwerdeführer an erster und der Mitbeteiligte an zweiter Stelle gereiht waren, dieser Besetzungsvorschlag sei allerdings nicht begründet worden. Die Auswahlentscheidung des (damaligen) Bundesministers wird einerseits damit begründet, dass (nach dem Protokoll der Beratungskommission) ein Gutachter dem Mitbeteiligten auf Grund der Lehrproben gegenüber dem erstgereihten Beschwerdeführer einen leichten Vorzug gab, und die Studentenvertreterin mitteilte, dass der Erstbeschwerdeführer und der Mitbeteiligte annähernd gleich zu reihen gewesen wären. Ein Gutachter habe die Auffassung vertreten, alle zu den Lehrproben eingeladenen Personen seien professorabel sowie mit zeitgenössischer Musik vertraut. Die Entscheidung zugunsten des Mitbeteiligten sei vor allem auf Grund seiner beeindruckenden künstlerischen Laufbahn und der Tatsache erfolgt, dass er über eine große Erfahrung als Solocellist sowohl im Orchester als auch in Kammermusikensembles verfüge. Auch seine pädagogische Eignung - die durch erfolgreiche Lehrtätigkeit an der Hochschule (Universität) für Musik und darstellende Kunst in Wien, der Hochschule für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" in Salzburg und am Bruckner Konservatorium in Linz bewiesen sei - sei im Rahmen des Lehrauftrittes überprüft und durch die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag dokumentiert. Seine Aufgeschlossenheit für zeitgenössische Musik sei gleichfalls eindrucksvoll unter Beweis gestellt, wobei auf die Mitgliedschaft des Mitbeteiligten an einem Ensemble für moderne Musik und an einem Aufführungszyklus bei den Salzburger Festspielen 1996 hingewiesen wird. Seine Erkenntnisse seien überdies in sein "Konzept für den im zentralen künstlerischen Fach Violoncello zu erteilenden Unterricht" eingeflossen.
An diese Ausführungen, die in die Darstellung des Verfahrensablaufes vor Erlassung des ersten vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Ernennungsbescheides eingebettet sind, schließt sich die Darstellung des weiteren Verfahrensablaufes, insbesondere eine Wiedergabe der im fortgesetzten Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie Ausführungen über die Bedeutung einer nach Erstellung des Besetzungsvorschlages vom Mitbeteiligten abgehaltenen Lehrveranstaltung. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sich der Mitbeteiligte gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bereit erklärt habe, auch als akademischer Funktionär tätig zu sein.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; nach deren Ablehnung und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 30. November 2004, B 573/03) wurde die Beschwerde auftragsgemäß ergänzt. Der Beschwerdeführer begehrt darin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Beschwerdelegitimation: römisch zwei.1. Zur Beschwerdelegitimation:
Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, im Fall einer Beschwerdestattgebung durch den Verfassungsgerichtshof in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, im Fall einer Beschwerdestattgebung durch den Verfassungsgerichtshof in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2002, VfSlg. 16.431, vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Parteistellung der in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber prinzipiell nicht teilt (vgl. den hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0290), wurden die die Aufhebung tragenden Gründe den im weiteren Ernennungsverfahren tätig werdenden Verwaltungsbehörden überbunden. Hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung auf Entscheidungsgründe eines anderen Erkenntnisses verwiesen, erstreckt sich diese Bindung außerdem auf die dort zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1992, Zl. 90/03/0003). Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2002, VfSlg. 16.431, vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Parteistellung der in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber prinzipiell nicht teilt vergleiche den hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0290), wurden die die Aufhebung tragenden Gründe den im weiteren Ernennungsverfahren tätig werdenden Verwaltungsbehörden überbunden. Hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung auf Entscheidungsgründe eines anderen Erkenntnisses verwiesen, erstreckt sich diese Bindung außerdem auf die dort zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1992, Zl. 90/03/0003).
Angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2002, VfSlg. 16.431 - dessen tragende Gründe weiter oben wiedergegeben wurden - war die Verwaltungsbehörde daher verpflichtet, den Beschwerdeführer als Partei des Ernennungsverfahrens zu behandeln und im Zuge ihrer Auswahlentscheidung seine rechtlichen Interessen in dem vom Verfassungsgerichtshof umschriebenen Umfang zu respektieren. Daraus folgt wiederum, dass dem Beschwerdeführer zumindest aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes das erkennbar als Beschwerdepunkt umschriebene subjektive Recht auf eine ordnungsgemäß begründete Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwachsen ist. In Ansehung dieses Rechtes ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid gegeben. Die Beschwerde ist daher zulässig.
II.2. Zur Rechtslage: römisch zwei.2. Zur Rechtslage:
Zum Zeitpunkt der Erstattung des Besetzungsvorschlages durch das erweiterte Gesamtkollegium der damaligen Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien stand das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, in Geltung. Die maßgeblichen Bestimmungen lauteten (§ 9 Abs. 1 Z. 1 in der Stammfassung; § 11 in der Fassung BGBl. Nr. 85/1978, Nr. 366/1990 und Nr. 524/1993; § 14a in der Fassung BGBl. Nr. 366/1990): Zum Zeitpunkt der Erstattung des Besetzungsvorschlages durch das erweiterte Gesamtkollegium der damaligen Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien stand das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,, in Geltung. Die maßgeblichen Bestimmungen lauteten (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in der Stammfassung; Paragraph 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1978,, Nr. 366/1990 und Nr. 524/1993; Paragraph 14 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1990,):
"§ 9. Lehrer
1. Hochschulprofessoren. Diese sind mit der Pflege und Erschließung der Künste, Kunstlehre, Forschung und wissenschaftlichen Lehre (§ 1 Abs. 2) in einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches betraut. Die im Dienst- und Besoldungsrecht vorgesehene Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren bleibt unberührt. 1. Hochschulprofessoren. Diese sind mit der Pflege und Erschließung der Künste, Kunstlehre, Forschung und wissenschaftlichen Lehre (Paragraph eins, Absatz 2,) in einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches betraut. Die im Dienst- und Besoldungsrecht vorgesehene Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren bleibt unberührt.
...
§ 11. (1) Das erweiterte Gesamtkollegium hat die Eignung sämtlicher Bewerber (§ 10 Abs. 1) sowie der von ihm zusätzlich bestimmten Personen (§ 10 Abs. 2) im Zuge eines Berufungsverfahrens festzustellen.Paragraph 11, (1) Das erweiterte Gesamtkollegium hat die Eignung sämtlicher Bewerber (Paragraph 10, Absatz eins,) sowie der von ihm zusätzlich bestimmten Personen (Paragraph 10, Absatz 2,) im Zuge eines Berufungsverfahrens festzustellen.
a) Prüfung im allgemeinen. In dieser Hinsicht ist zu fordern:
1. Besitz eines im Inland gültigen Reifezeugnisses einer höheren Schule,
2. Nachweis über die Absolvierung eines in- oder ausländischen Hochschulstudiums,