TE Vwgh Erkenntnis 2016/6/30 2013/07/0095

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Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15103030;
E5DC E15103030;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

32008L0098 Abfall-RL Art5;
52007DC0059 Abfall Nebenprodukte;
62000CJ0009 Palin Granit Oy VORAB;
ALSAG 1989;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AWG 2002 §2 Abs3a Z2;
AWG 2002 §2 Abs3a Z3;
AWG 2002 §2 Abs3a Z4;
AWG 2002 §2 Abs3a;
EURallg;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerden der v GmbH in L, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen die Bescheide 1. des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Juni 2013, Zl UR-2011-3308/106-Re/Rs (zu Zl 2013/07/0095), und 2. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Juni 2013, Zl BMLFUW-UW.2.1.2/0266-VI/1/2013-Ga (zu Zl. 2013/07/0153), jeweils betreffend Abfallfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Juni 2013 wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Juni 2013 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. September 2012 wurde gemäß § 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) festgestellt, dass die von der beschwerdeführenden Partei im Stahlwerk Linz hergestellte LD-Schlacke kein Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 ist. 1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. September 2012 wurde gemäß Paragraph 6, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) festgestellt, dass die von der beschwerdeführenden Partei im Stahlwerk Linz hergestellte LD-Schlacke kein Abfall im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 ist.

2 Mit Bescheid derselben Behörde vom 1. Oktober 2012 wurde der Bescheid vom 26. September 2012 berichtigt und festgestellt, dass die von der beschwerdeführenden Partei im Stahlwerk Linz im Produktionszeitraum vom 17. Februar 2012 bis 24. Februar 2012 in einer Menge von ca. 14.612 t hergestellte und vom umwelttechnischen Amtssachverständigen am 1. März 2012 untersuchte LD-Schlacke kein Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 ist. 2 Mit Bescheid derselben Behörde vom 1. Oktober 2012 wurde der Bescheid vom 26. September 2012 berichtigt und festgestellt, dass die von der beschwerdeführenden Partei im Stahlwerk Linz im Produktionszeitraum vom 17. Februar 2012 bis 24. Februar 2012 in einer Menge von ca. 14.612 t hergestellte und vom umwelttechnischen Amtssachverständigen am 1. März 2012 untersuchte LD-Schlacke kein Abfall im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 ist.

3 Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung. Sie machte geltend, dass entsprechend der REACH-Registrierung "das konkret zum Einsatz gelangende Erzeugungsverfahren im Hinblick auf die angestrebten Einsatzzwecke" maßgeblich sei und der Spruchgegenstand zu eng und unzureichend gefasst sei. Sie beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, "dass festgestellt werde, dass die von der (beschwerdeführenden Partei) an ihrem Standort nach dem Linz Donawitz Verfahren erzeugte Schlacke entsprechend der dazu nach dem REACH-Regime erfolgten EUweiten Registrierung für die Einsatzzwecke als Zuschlagsstoff für Asphalt, Rohstoff für die Zement- und Klinkererzeugung, Schüttmaterial, Tragschicht in Straßen- und Bahnbelägen kein Abfall im Sinn des AWG 2002 ist."

4 Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leitete in Bezug auf die als Einheit angesehenen Bescheide des Bürgermeisters vom 26. September 2012 und vom 1. Oktober 2012 ein Verfahren nach § 6 Abs. 4 AWG 2002 ein, das auf Antrag der beschwerdeführenden Partei bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) ausgesetzt wurde. 4 Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leitete in Bezug auf die als Einheit angesehenen Bescheide des Bürgermeisters vom 26. September 2012 und vom 1. Oktober 2012 ein Verfahren nach Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 ein, das auf Antrag der beschwerdeführenden Partei bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) ausgesetzt wurde.

5 Im Zuge des Berufungsverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei einen Eventualantrag auf Feststellung ein, dass "die von der (beschwerdeführenden Partei) an ihrem Standort nach dem Linz-Donawitz-Verfahren erzeugte Schlacke entsprechend der dazu nach dem REACH-Regime erfolgten EU-weiten Registrierung für die Einsatzzwecke als Zusatzstoffe Asphalt, Rohstoff, für die Zement- und Klinkererzeugung, Schüttmaterial, Tragschicht in Straßen- und Bahnbelegen - konkret bezogen auf die in den Gutachten von Univ. Prof. DI Dr. S und DI K (welche dem Berufungsbescheid als integrierende Bestandteile angeschlossen werden mögen) ausgewerteten repräsentativen Proben-Analysen-Chargen - kein Abfall im Sinn des AWG 2002 ist."

6 Mit Bescheid des LH vom 6. Juni 2013 wurde unter Spruchabschnitt I die Berufung der beschwerdeführenden Partei "gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. September 2012, ..., berichtigt mit Bescheid vom 1. Oktober 2012, ..." als unbegründet abgewiesen. 6 Mit Bescheid des LH vom 6. Juni 2013 wurde unter Spruchabschnitt römisch eins die Berufung der beschwerdeführenden Partei "gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. September 2012, ..., berichtigt mit Bescheid vom 1. Oktober 2012, ..." als unbegründet abgewiesen.

7 Unter Spruchabschnitt II wurde der Eventualantrag als unzulässig zurückgewiesen. 7 Unter Spruchabschnitt römisch zwei wurde der Eventualantrag als unzulässig zurückgewiesen.

8 In der Begründung setzte sich der LH zunächst mit der Frage auseinander, ob die beschwerdeführende Partei überhaupt gegen die - infolge der Berichtigung als Einheit aufgefassten - Bescheide des Bürgermeisters Berufung erheben könne, da diese infolge der Nichtabfallfeststellung die beschwerdeführende Partei begünstigten. Der LH bejahte die Beschwer mit der Begründung, die beschwerdeführende Partei habe eine unzutreffende Spruchgestaltung geltend gemacht und wolle eine über die getroffene Feststellung hinausgehende Nichtabfallfeststellung. Damit sei sie zwar berufungsberechtigt, die Berufung sei aber unberechtigt, weil die von der beschwerdeführenden Partei begehrte Feststellung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Die Zurückweisung des Eventualantrages begründete der LH damit, die Entscheidung des Bürgermeisters habe sich auf eine ganz konkrete Charge bezogen. Die von Dr. K und Prof. S angesprochenen Analysen und Proben bezögen sich nicht auf die Charge, die der Beurteilung der Erstinstanz zugrunde gelegen sei. Dem LH als Abfallwirtschaftsbehörde zweiter Instanz komme keine Kompetenz zu, über diese Neuanträge abzusprechen.

9 Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 2013/07/0095 erhobene Beschwerde.

10 Nach Beendigung des Berufungsverfahrens vor dem LH führte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sein Verfahren nach § 6 Abs. 4 AWG 2002 fort. Er holte ein (neuerliches) Gutachten ihres abfalltechnischen Amtssachverständigen ein, brachte dieses der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, hiezu Stellung zu nehmen. Davon machte die beschwerdeführende Partei in einem umfangreichen Schriftsatz Gebrauch. 10 Nach Beendigung des Berufungsverfahrens vor dem LH führte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sein Verfahren nach Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 fort. Er holte ein (neuerliches) Gutachten ihres abfalltechnischen Amtssachverständigen ein, brachte dieses der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, hiezu Stellung zu nehmen. Davon machte die beschwerdeführende Partei in einem umfangreichen Schriftsatz Gebrauch.

11 Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2013 traf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende Entscheidung:

12 "Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ändert als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den Berufungsbescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 6. Juni 2013, ..., gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), ... wie folgt ab: 12 "Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ändert als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den Berufungsbescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 6. Juni 2013, ..., gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), ... wie folgt ab:

"I.

... als unbegründet abgewiesen und der Feststellungsbescheid

vom 26. September 2012, in der Fassung vom 1. Oktober 2013, ..., auf ‚ ...Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 ist' abgeändert."vom 26. September 2012, in der Fassung vom 1. Oktober 2013, ..., auf ‚ ...Abfall im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 ist' abgeändert."

13 Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 2013/07/0153 erhobene Beschwerde.

14 Beide belangten Behörden haben die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15 Auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 15 Auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

16 I. Zum Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich: 16 römisch eins. Zum Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich:

17 Das Feststellungsverfahren des Bürgermeisters wurde von Amts wegen eingeleitet. Damit bestimmte der Bürgermeister auch Gegenstand und Umfang dieses Feststellungsverfahrens. Der Berufungsantrag zielte auf eine Änderung dieses Gegenstandes ab. Ein Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf eine Änderung des durch den erstinstanzlichen Bescheid bestimmten Gegenstandes in der von ihr begehrten Form bestand nicht. Die Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

18 Der Eventualantrag bewegte sich von vornherein außerhalb der "Sache" des Berufungsverfahrens und war daher zurückzuweisen.

19 II. Zum Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: 19 römisch zwei. Zum Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:

20 Die beschwerdeführende Partei bringt vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unklar.

21 Durch die Bezugnahme auf den "Feststellungsbescheid vom 26. September 2012, in der Fassung vom 1. Oktober 2013" im Spruch des angefochtenen Bescheides wird klar, dass die belangte Behörde - ebenso wie der LH - die beiden Bescheide des Bürgermeisters als Einheit betrachtet. Damit wird auch klar, von welchem Inhalt des abgeänderten Bescheides sie ausgeht, nämlich von einem Bescheid mit der Feststellung, dass "die von der (beschwerdeführenden Partei) im Stahlwerk Linz im Produktionszeitraum vom 17.2.2012 bis 24.2.2012 in einer Menge von ca. 14.612 t hergestellte und vom umwelttechnischen Amtssachverständigen am 1.3.2012 untersuchte LD-Schlacke kein Abfall" ist. Diesen vom LH durch Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei bestätigten Bescheid hat die belangte Behörde auf "Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 ist" abgeändert. Zweifel am Inhalt des angefochtenen Bescheides bestehen damit nicht. Er beinhaltet die Feststellung, dass "die von der (beschwerdeführenden Partei) im Stahlwerk Linz im Produktionszeitraum vom 17.2.2012 bis 24.2.2012 in einer Menge von ca. 14.612 t hergestellte und vom umwelttechnischen Amtssachverständigen am 1.3.2012 untersuchte LD-Schlacke Abfall ist." 21 Durch die Bezugnahme auf den "Feststellungsbescheid vom 26. September 2012, in der Fassung vom 1. Oktober 2013" im Spruch des angefochtenen Bescheides wird klar, dass die belangte Behörde - ebenso wie der LH - die beiden Bescheide des Bürgermeisters als Einheit betrachtet. Damit wird auch klar, von welchem Inhalt des abgeänderten Bescheides sie ausgeht, nämlich von einem Bescheid mit der Feststellung, dass "die von der (beschwerdeführenden Partei) im Stahlwerk Linz im Produktionszeitraum vom 17.2.2012 bis 24.2.2012 in einer Menge von ca. 14.612 t hergestellte und vom umwelttechnischen Amtssachverständigen am 1.3.2012 untersuchte LD-Schlacke kein Abfall" ist. Diesen vom LH durch Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei bestätigten Bescheid hat die belangte Behörde auf "Abfall im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 ist" abgeändert. Zweifel am Inhalt des angefochtenen Bescheides bestehen damit nicht. Er beinhaltet die Feststellung, dass "die von der (beschwerdeführenden Partei) im Stahlwerk Linz im Produktionszeitraum vom 17.2.2012 bis 24.2.2012 in einer Menge von ca. 14.612 t hergestellte und vom umwelttechnischen Amtssachverständigen am 1.3.2012 untersuchte LD-Schlacke Abfall ist."

22 Die beschwerdeführende Partei wirft der belangten Behörde eine Überschreitung ihrer Entscheidungsbefugnis vor. Das Berufungsbegehren der beschwerdeführenden Partei sei der Sache nach nur auf Erweiterung der Feststellung der Nichtabfalleigenschaft über die bereits festgestellte Menge von ca. 14.612 t hinaus auf sämtliche gleichartig hergestellten Produktionsmengen gerichtet gewesen. Die Feststellung der Nichtabfalleigenschaft der Menge von 14.612 t selbst sei hingegen nicht bekämpft worden. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei damit nur mehr die Frage gewesen, ob eine darüber hinausgehende Prozessfeststellung zulässig sei, nicht aber die Frage, ob die Charge von 14.612 t LD-Schlacke Abfall sei oder nicht. Die belangte Behörde habe daher die nicht mehr bekämpfte Feststellung hinsichtlich der 14.612 t nicht abändern dürfen. Um die mit dem angefochtenen Bescheid angestrebte Feststellung hinsichtlich dieser Charge zu erzielen, hätte die belangte Behörde den Bescheid des Bürgermeisters selbst abändern müssen und nicht den Berufungsbescheid. Hinsichtlich des Erstbescheids sei die Frist für die Ausübung des Aufhebungsrechts bereits abgelaufen.

23 Zu diesem Einwand genügt es, die beschwerdeführende Partei auf den Wortlaut ihrer Berufung vom 12. Oktober 2012 hinzuweisen.

Dort heißt es: "Die Bescheide werden in ihrem vollen Umfang angefochten". Es kann daher keine Rede davon sein, dass die beschwerdeführende Partei die Nichtabfallfeststellung für die

14.612 t LD-Schlacke unbekämpft gelassen habe. Das geht auch aus dem weiteren Inhalt der Berufung hervor, aus der deutlich wird, dass die beschwerdeführende Partei die angefochtenen Bescheide nicht etwa ergänzt, sondern völlig neu formuliert haben wollte. Der Vorwurf an die belangte Behörde, diese habe ihre Entscheidungsbefugnis überschritten, besteht daher nicht zu Recht.

24 In der Sache selbst ist zwischen der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde strittig, ob die in Rede stehende LD-Schlacke ein Nebenprodukt im Sinne des § 2 Abs. 3a AWG 2002 ist. 24 In der Sache selbst ist zwischen der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde strittig, ob die in Rede stehende LD-Schlacke ein Nebenprodukt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 ist.

25 § 2 Abs. 3a AWG 2002 lautet: 25 Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 lautet:

  1. "(3a)Absatz 3 a,Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird;

2. der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden;

3. der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und

4. die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten." 4. die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche Paragraph eins, Absatz 3,) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten."

26 § 2 Abs. 3a AWG 2002 stellt die Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (AbfallrahmenRL) dar, die in Anlehnung an die diesbezügliche Judikatur des EuGH eine Definition für Nebenprodukte enthält. Es kann daher zur Auslegung des § 2 Abs. 3a AWG 2002 auch die vor der Erlassung der AbfallrahmenRL ergangene Judikatur des EuGH und die diese Judikatur zusammenstellende und erläuternde Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Mitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte vom 21. Februar 2007, KOM(2007) 59 endgültig, herangezogen werden. Allerdings ist zu beachten, dass diese Mitteilung keine verbindliche Rechtsquelle, sondern nur ein Interpretationsbehelf ist. 26 Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 stellt die Umsetzung des Artikel 5, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (AbfallrahmenRL) dar, die in Anlehnung an die diesbezügliche Judikatur des EuGH eine Definition für Nebenprodukte enthält. Es kann daher zur Auslegung des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 auch die vor der Erlassung der AbfallrahmenRL ergangene Judikatur des EuGH und die diese Judikatur zusammenstellende und erläuternde Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Mitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte vom 21. Februar 2007, KOM(2007) 59 endgültig, herangezogen werden. Allerdings ist zu beachten, dass diese Mitteilung keine verbindliche Rechtsquelle, sondern nur ein Interpretationsbehelf ist.

27 Unstrittig ist, dass die LD-Schlacke das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes ist (§ 2 Abs. 3 a Einleitungssatz AWG 2002). Damit ein Stoff oder Gegenstand als Nebenprodukt eingestuft werden kann, müssen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3a Z. 1 bis 4 AWG 2002 kumulativ vorliegen. 27 Unstrittig ist, dass die LD-Schlacke das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes ist (Paragraph 2, Absatz 3, a Einleitungssatz AWG 2002). Damit ein Stoff oder Gegenstand als Nebenprodukt eingestuft werden kann, müssen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins, bis 4 AWG 2002 kumulativ vorliegen.

28 Nach Auffassung der belangten Behörde ist keiner der Tatbestände des § 2 Abs. 3a Z. 1 bis 4 AWG 2002 erfüllt; die beschwerdeführende Partei hingegen meint, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. 28 Nach Auffassung der belangten Behörde ist keiner der Tatbestände des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins, bis 4 AWG 2002 erfüllt; die beschwerdeführende Partei hingegen meint, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.

29 Zum Kriterium der gesicherten Weiterverwendung (§ 2 Abs. 3a Z. 1 AWG 2002) führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, primäre Aufgabe des LD-Konverterprozesses sei die Abtrennung von Kohlenstoff, Silicium und Phosphor aus dem Roheisen, wodurch Rohstahl entstehe, der in weiterer Folge in der Sekundärmetallurgie weiterverarbeitet werde. Da die Primärschlacke und die Kalkdosierung auf den Siliciumgehalt des Roheisens und die Aufnahme von Phosphor abgestimmt werden müssten, sei hiefür ein Prognosemodell entwickelt worden. Bei der LD-Schlacke handle es sich somit um kein Zufallsprodukt, sondern es würden eigens Maßnahmen gesetzt, die ihre Eigenschaften beeinflussten; allerdings sei Intention des Prognosemodells für die Zudosierung von Kalk, eine stoffliche Verwertbarkeit der LD-Schlacke in möglichst großem Ausmaß zu ermöglichen. So führe auch Univ. Prof. Dr. S. in seinem Gutachten aus, dass statt einer Nassentschlackung gezielt eine Trockenentschlackung erfolge und der freie Kalk nach dem Brechen durch Auswittern aus dem Granulat gelöst werde, damit die Schlacke den bauphysikalischen Anforderungen im Straßenbau entspreche. Alle gezielt gesetzten Schritte (Zwischenlagerung der Schlacke in Beeten, Brechen, Sieben und Klassifizieren, Metallabscheidung sowie Bewitterung) zielten somit lediglich auf die bauphysikalischen Eigenschaften wie Festigkeit und Formbeständigkeit der Schlacke ab, um diese in möglichst großem Ausmaß einer Verwertung zuführen zu können. Maßnahmen betreffend den abfallspezifischen Gehalt an Schwermetallen würden hingegen nicht gesetzt. So halte auch die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2013 selbst fest, dass die chemischen Eigenschaften nicht geändert würden, sondern ihre physikalischen und chemischen Eigenschaften je nach Bedarf/Notwendigkeit für die spätere Verwendung gezielt eingestellt würden. Zudem mache der Umstand, dass die LD-Schlacke zur Reduktion des Freikalkgehalts bewittert werden müsse, deutlich, dass das Prognosemodell nicht - wie von Univ. Prof. Dr. S. dargelegt - für eine "präzise Vorhersage" des Bedarfs an Brandkalk geeignet sei. Auch die beschwerdeführende Partei selbst weise in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2013 darauf hin, dass unterschiedliche Gehalte im Brandkalk in einzelnen Chargen zu höheren Freigehalten führen könnten und untermauere damit die Auffassung, dass das primäre Ziel der Prozessführung die Qualität des Stahls (Phosphorgehalt) sei und nicht die Qualität der Schlacke, die nach Angaben der beschwerdeführenden Partei nur bedingt frei wählbar sei und daher in unmittelbar bautechnisch verwertbarer Qualität anfallen könne oder aber in nicht bautechnisch verwertbarer Qualität, welche weitere Verfahrensschritte, wie z.B. Bewitterung, erfordere. Im Zusammenhang mit dem Freikalkgehalt der Schlacke sei vom Amtssachverständigen darauf hingewiesen worden, dass die diesbezüglichen Ausführungen von Univ. Prof. Dr. S. (Freikalk entstehe für alle Schlacken beim Auswittern aus dem gebrochenen Granulat) in Widerspruch zu den ursprünglichen Darlegungen zum Prozess stünden, wonach nur bestimmte, bereits vor dem Ausgießen der Schlacke identifizierte Chargen bewittert und dazu in eigene Bereiche ausgegossen würden. Darauf gehe die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme nur insoweit ein, als sie festhalte, dass es unerheblich sei, wieviel Freikalk die Schlacke aus dem Prozess mitbringe bzw. während der Abkühlung durch Phasenumwandlung gebildet werde, sondern dass allein die Prozessgrenze entscheidend sei, welche in der Übergabe der gebrochenen Schlacke nach Abtrennung des Eisens und Einstellung der Volumenbeständigkeit (bzw. andernfalls in der Ausscheidung als Fehlcharge, die deponiert werden müsse) zu sehen sei. Hinsichtlich dieser "Prozessgrenze" sei festzuhalten, dass der Anregung der belangten Behörde zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens der Verdacht einer Verwaltungsübertretung durch die beschwerdeführende Partei, aber auch durch ein von ihr als nachfolgender Verwerter, der die Eisenabscheidung aus den von ihr übergebenen LD-Schlacken vornehme, bekannt gegebenes Unternehmen zugrunde liege. Damit zeigten die Angaben in ihrer Gesamtheit, dass zweifellos einzelne Behandlungsschritte für den weiteren Einsatz der gegenständlichen LD-Schlacke gesetzt würden, jedoch zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens, in welchem Ausmaß und von wem diese gesetzt würden, sei nicht zwingend vorgegeben, weshalb somit auch die Ziehung der "Prozessgrenze" nicht nachvollziehbar erscheine. 29 Zum Kriterium der gesicherten Weiterverwendung (Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins, AWG 2002) führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, primäre Aufgabe des LD-Konverterprozesses sei die Abtrennung von Kohlenstoff, Silicium und Phosphor aus dem Roheisen, wodurch Rohstahl entstehe, der in weiterer Folge in der Sekundärmetallurgie weiterverarbeitet werde. Da die Primärschlacke und die Kalkdosierung auf den Siliciumgehalt des Roheisens und die Aufnahme von Phosphor abgestimmt werden müssten, sei hiefür ein Prognosemodell entwickelt worden. Bei der LD-Schlacke handle es sich somit um kein Zufallsprodukt, sondern es würden eigens Maßnahmen gesetzt, die ihre Eigenschaften beeinflussten; allerdings sei Intention des Prognosemodells für die Zudosierung von Kalk, eine stoffliche Verwertbarkeit der LD-Schlacke in möglichst großem Ausmaß zu ermöglichen. So führe auch Univ. Prof. Dr. S. in seinem Gutachten aus, dass statt einer Nassentschlackung gezielt eine Trockenentschlackung erfolge und der freie Kalk nach dem Brechen durch Auswittern aus dem Granulat gelöst werde, damit die Schlacke den bauphysikalischen Anforderungen im Straßenbau entspreche. Alle gezielt gesetzten Schritte (Zwischenlagerung der Schlacke in Beeten, Brechen, Sieben und Klassifizieren, Metallabscheidung sowie Bewitterung) zielten somit lediglich auf die bauphysikalischen Eigenschaften wie Festigkeit und Formbeständigkeit der Schlacke ab, um diese in möglichst großem Ausmaß einer Verwertung zuführen zu können. Maßnahmen betreffend den abfallspezifischen Gehalt an Schwermetallen würden hingegen nicht gesetzt. So halte auch die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2013 selbst fest, dass die chemischen Eigenschaften nicht geändert würden, sondern ihre physikalischen und chemischen Eigenschaften je nach Bedarf/Notwendigkeit für die spätere Verwendung gezielt eingestellt würden. Zudem mache der Umstand, dass die LD-Schlacke zur Reduktion des Freikalkgehalts bewittert werden müsse, deutlich, dass das Prognosemodell nicht - wie von Univ. Prof. Dr. S. dargelegt - für eine "präzise Vorhersage" des Bedarfs an Brandkalk geeignet sei. Auch die beschwerdeführende Partei selbst weise in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2013 darauf hin, dass unterschiedliche Gehalte im Brandkalk in einzelnen Chargen zu höheren Freigehalten führen könnten und untermauere damit die Auffassung, dass das primäre Ziel der Prozessführung die Qualität des Stahls (Phosphorgehalt) sei und nicht die Qualität der Schlacke, die nach Angaben der beschwerdeführenden Partei nur bedingt frei wählbar sei und daher in unmittelbar bautechnisch verwertbarer Qualität anfallen könne oder aber in nicht bautechnisch verwertbarer Qualität, welche weitere Verfahrensschritte, wie z.B. Bewitterung, erfordere. Im Zusammenhang mit dem Freikalkgehalt der Schlacke sei vom Amtssachverständigen darauf hingewiesen worden, dass die diesbezüglichen Ausführungen von Univ. Prof. Dr. S. (Freikalk entstehe für alle Schlacken beim Auswittern aus dem gebrochenen Granulat) in Widerspruch zu den ursprünglichen Darlegungen zum Prozess stünden, wonach nur bestimmte, bereits vor dem Ausgießen der Schlacke identifizierte Chargen bewittert und dazu in eigene Bereiche ausgegossen würden. Darauf gehe die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme nur insoweit ein, als sie festhalte, dass es unerheblich sei, wieviel Freikalk die Schlacke aus dem Prozess mitbringe bzw. während der Abkühlung durch Phasenumwandlung gebildet werde, sondern dass allein die Prozessgrenze entscheidend sei, welche in der Übergabe der gebrochenen Schlacke nach Abtrennung des Eisens und Einstellung der Volumenbeständigkeit (bzw. andernfalls in der Ausscheidung als Fehlcharge, die deponiert werden müsse) zu sehen sei. Hinsichtlich dieser "Prozessgrenze" sei festzuhalten, dass der Anregung der belangten Behörde zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens der Verdacht einer Verwaltungsübertretung durch die beschwerdeführende Partei, aber auch durch ein von ihr als nachfolgender Verwerter, der die Eisenabscheidung aus den von ihr übergebenen LD-Schlacken vornehme, bekannt gegebenes Unternehmen zugrunde liege. Damit zeigten die Angaben in ihrer Gesamtheit, dass zweifellos einzelne Behandlungsschritte für den weiteren Einsatz der gegenständlichen LD-Schlacke gesetzt würden, jedoch zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens, in welchem Ausmaß und von wem diese gesetzt würden, sei nicht zwingend vorgegeben, weshalb somit auch die Ziehung der "Prozessgrenze" nicht nachvollziehbar erscheine.

30 Zur Temperung - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - führe die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2013 aus, dass die erstarrte Schlacke durch Übergießen mit flüssiger Schlacke wieder erwärmt (getempert) werde und durch diese Maßnahme sowie die Ausbildung von Hautschichten ("skinning-Effekt") die Bildung amorpher Bereiche ausgeschlossen werden könne. Bezüglich der Feststellung des Amtssachverständigen, dass eine gezielte Temperung der Schlacke eine eindeutige Standardvorgabe (= SOP) samt Prozessüberwachung erfordern würde, weise die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass bei Trockenentschlackung die Ausbringung der schmelzflüssigen Schlacke in Lagen als SOP ausreiche. Aus dieser Darstellung ergebe sich aber, dass die oberste Schlackenschicht nicht getempert werden könne und Beeinträchtigungen durch Niederschlagsereignisse, wie vom Amtssachverständigen aufgezeigt, nicht verhindert werden könnten. Somit sei die Temperung nur bedingt als gesteuerter und kontrollierter Prozess zu werten und beschränke sich die "Prozesssteuerung" auf die prinzipielle Auswahl des Entschlackungsverfahrens (Trockenentschlackung). Eine SOP "Ausbringen der schmelzflüssigen Schlacke in Lagen", aus welcher weder eine bestimmte Schlackenmenge, eine bestimmte Fläche, eine bestimmte Schichtdicke oder bei welcher Temperatur die nächste Schicht auszugießen sei, etc. hervorgehe, erscheine als SOP zu kurz gefasst, um eine Prozesssteuerung darzustellen. Diese Ausführungen machten deutlich, dass nur von einer sehr eingeschränkten Möglichkeit der Prozesssteuerung auszugehen sei und eine "richtige" Qualitätssteuerung nicht erfolge bzw. auch gar nicht möglich sei. Hinzu komme, dass eine rein auf die bauphysikalischen Eigenschaften der LD-Schlacke eingeschränkte Prozesssteuerung nicht als ausreichende Qualitätssteuerung angesehen werden könne, da die Schlacke einen "Sammler" für Begleitelemente im Roheisen bzw. für durch den zugesetzten Kühlschrott in das Metallbad eingetragene Elemente, wie insbesondere die vom Amtssachverständigen genannten abfallspezifischen und umweltrelevanten Verunreinigungen Chrom, Nickel und Vanadium, darstellten. Bestätigt werde das auch durch den UVP-Genehmigungsbescheid. Die für die LD-Schlacke vorliegenden Daten zeigten für Chrom Schwankungen von 1.000 bis 3.500 mg/kg, was - obgleich diese Werte den Begriff "Nebenbestandteil" (= 1 - 0,1 %) rechtfertigten - im Hinblick darauf, dass die Gehalte im vergleichbaren natürlichen Gestein wie Basalt zwischen 189 bis 384 ppm und damit eine Größenordnung darunter lägen, eine Kontrolle und Überwachung der LD-Schlacke als Abfall rechtfertigten. Dass die LD-Schlacke einen "relativ hohen Gesamtgehalt von Chrom" aufweise, finde auch in der Studie von Dr. K. seine Bestätigung. Eine allgemeine Qualitätsnorm für Schlacke existiere nicht und bei den in diesem Zusammenhang von der beschwerdeführenden Partei angeführten "Qualitätsnormen" handle es sich durchwegs um Produktnormen, die keine abfallspezifischen Gehalte zum Inhalt hätten, da sie prinzipiell für natürliche Rohstoffe (Gesteinskörnungen) gelten. Auch der Umstand, dass LD-Schlacke in manchen anderen Ländern (Großbritannien und Teil Deutschlands) als Produkt angesehen werde, sei per se nicht ausreichend, um das unionsrechtskonforme Vorliegen aller Voraussetzungen für die Qualifikation als Nebenprodukt zu belegen. Soweit auf das BREF-Dokument zur Eisen- und Stahlproduktion bzw. BVT "iron and steel" verwiesen werde, werde übersehen, dass diese den gesamten Zyklus der Eisen- und Stahlerzeugung bis zu den diversen Einsatzfeldern (bzw. der Beseitigung) der Produktionsrückstände in der Praxis darstellten und daraus naturgemäß nicht abgeleitet werden könne, ob LD-Schlacke als Abfall oder Nebenprodukt einzustufen sei. Aus dem Dokument gehe jedoch hervor, dass die Schlacke unterschiedliche Qualität aufweisen könne und daher zum Teil auf Grund mangelnder Qualität deponiert werden müsse. Auch die beschwerdeführende Partei selbst lege dar, dass die bei ihr anfallende LD-Schlacke, die für die Verwertung nicht geeignet sei, auf der werkseigenen Reststoffdeponie abgelagert werde. Nach der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte solle ein Material jedoch weiterhin als Abfall gesehen werden, wenn auch nur die Möglichkeit bestehe, dass es tatsächlich nicht verwendbar sei, um die Umwelt vor den möglichen Folgen dieser Ungewissheit zu schützen. In diesem Zusammenhang heiße es in der Mitteilung wörtlich: "Kann die Gewissheit der Verwendung nicht für die Gesamtheit des Materials garantiert werden, soll es zunächst als Abfall eingestuft werden." Diese Ausführungen machten deutlich, dass die Weiterverwendung in vollem Umfang gesichert sein müsse und eine "Toleranzmenge" dabei nicht vorgesehen sei. Es sei sohin das Kriterium des § 2 Abs. 3a Z. 1 AWG 2002 nicht erfüllt. 30 Zur Temperung - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - führe die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2013 aus, dass die erstarrte Schlacke durch Übergießen mit flüssiger Schlacke wieder erwärmt (getempert) werde und durch diese Maßnahme sowie die Ausbildung von Hautschichten ("skinning-Effekt") die Bildung amorpher Bereiche ausgeschlossen werden könne. Bezüglich der Feststellung des Amtssachverständigen, dass eine gezielte Temperung der Schlacke eine eindeutige Standardvorgabe (= SOP) samt Prozessüberwachung erfordern würde, weise die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass bei Trockenentschlackung die Ausbringung der schmelzflüssigen Schlacke in Lagen als SOP ausreiche. Aus dieser Darstellung ergebe sich aber, dass die oberste Schlackenschicht nicht getempert werden könne und Beeinträchtigungen durch Niederschlagsereignisse, wie vom Amtssachverständigen aufgezeigt, nicht verhindert werden könnten. Somit sei die Temperung nur bedingt als gesteuerter und kontrollierter Prozess zu werten und beschränke sich die "Prozesssteuerung" auf die prinzipielle Auswahl des Entschlackungsverfahrens (Trockenentschlackung). Eine SOP "Ausbringen der schmelzflüssigen Schlacke in Lagen", aus welcher weder eine bestimmte Schlackenmenge, eine bestimmte Fläche, eine bestimmte Schichtdicke oder bei welcher Temperatur die nächste Schicht auszugießen sei, etc. hervorgehe, erscheine als SOP zu kurz gefasst, um eine Prozesssteuerung darzustellen. Diese Ausführungen machten deutlich, dass nur von einer sehr eingeschränkten Möglichkeit der Prozesssteuerung auszugehen sei und eine "richtige" Qualitätssteuerung nicht erfolge bzw. auch gar nicht möglich sei. Hinzu komme, dass eine rein auf die bauphysikalischen Eigenschaften der LD-Schlacke eingeschränkte Prozesssteuerung nicht als ausreichende Qualitätssteuerung angesehen werden könne, da die Schlacke einen "Sammler" für Begleitelemente im Roheisen bzw. für durch den zugesetzten Kühlschrott in das Metallbad eingetragene Elemente, wie insbesondere die vom Amtssachverständigen genannten abfallspezifischen und umweltrelevanten Verunreinigungen Chrom, Nickel und Vanadium, darstellten. Bestätigt werde das auch durch den UVP-Genehmigungsbescheid. Die für die LD-Schlacke vorliegenden Daten zeigten für Chrom Schwankungen von 1.000 bis 3.500 mg/kg, was - obgleich diese Werte den Begriff "Nebenbestandteil" (= 1 - 0,1 %) rechtfertigten - im Hinblick darauf, dass die Gehalte im vergleichbaren natürlichen Gestein wie Basalt zwischen 189 bis 384 ppm und damit eine Größenordnung darunter lägen, eine Kontrolle und Überwachung der LD-Schlacke als Abfall rechtfertigten. Dass die LD-Schlacke einen "relativ hohen Gesamtgehalt von Chrom" aufweise, finde auch in der Studie von Dr. K. seine Bestätigung. Eine allgemeine Qualitätsnorm für Schlacke existiere nicht und bei den in diesem Zusammenhang von der beschwerdeführenden Partei angeführten "Qualitätsnormen" handle es sich durchwegs um Produktnormen, die keine abfallspezifischen Gehalte zum Inhalt hätten, da sie prinzipiell für natürliche Rohstoffe (Gesteinskörnungen) gelten. Auch der Umstand, dass LD-Schlacke in manchen anderen Ländern (Großbritannien und Teil Deutschlands) als Produkt angesehen werde, sei per se nicht ausreichend, um das unionsrechtskonforme Vorliegen aller Voraussetzungen für die Qualifikation als Nebenprodukt zu belegen. Soweit auf das BREF-Dokument zur Eisen- und Stahlproduktion bzw. BVT "iron and steel" verwiesen werde, werde übersehen, dass diese den gesamten Zyklus der Eisen- und Stahlerzeugung bis zu den diversen Einsatzfeldern (bzw. der Beseitigung) der Produktionsrückstände in der Praxis darstellten und daraus naturgemäß nicht abgeleitet werden könne, ob LD-Schlacke als Abfall oder Nebenprodukt einzustufen sei. Aus dem Dokument gehe jedoch hervor, dass die Schlacke unterschiedliche Qualität aufweisen könne und daher zum Teil auf Grund mangelnder Qualität deponiert werden müsse. Auch die beschwerdeführende Partei selbst lege dar, dass die bei ihr anfallende LD-Schlacke, die für die Verwertung nicht geeignet sei, auf der werkseigenen Reststoffdeponie abgelagert werde. Nach der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte solle ein Material jedoch weiterhin als Abfall gesehen werden, wenn auch nur die Möglichkeit bestehe, dass es tatsächlich nicht verwendbar sei, um die Umwelt vor den möglichen Folgen dieser Ungewissheit zu schützen. In diesem Zusammenhang heiße es in der Mitteilung wörtlich: "Kann die Gewissheit der Verwendung nicht für die Gesamtheit des Materials garantiert werden, soll es zunächst als Abfall eingestuft werden." Diese Ausführungen machten deutlich, dass die Weiterverwendung in vollem Umfang gesichert sein müsse und eine "Toleranzmenge" dabei nicht vorgesehen sei. Es sei sohin das Kriterium des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins, AWG 2002 nicht erfüllt.

31 Nach § 2 Abs. 3a Z. 1 AWG 2002 hat die Einstufung eines Stoffes oder Gegenstandes zur Voraussetzung, dass seine Weiterverwendung sicher ist. 31 Nach Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins, AWG 2002 hat die Einstufung eines Stoffes oder Gegenstandes zur Voraussetzung, dass seine Weiterverwendung sicher ist.

32 Wie die beschwerdeführende Partei zutreffend anmerkt, ist bei einem Teil der Ausführungen im angefochtenen Bescheid unklar, was die belangte Behörde daraus für das Kriterium der gesicherten Weiterverwendung im Sinne des § 2 Abs. 3a Z. 1 AWG 2002 ableiten will. 32 Wie die beschwerdeführende Partei zutreffend anmerkt, ist bei einem Teil der Ausführungen im angefochtenen Bescheid unklar, was die belangte Behörde daraus für das Kriterium der gesicherten Weiterverwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins, AWG 2002 ableiten will.

33 Dem Kriterium der gesicherten Weiterverwendung zuordnen lassen sich allerdings jene Ausführungen, die sich darauf beziehen, dass ein Teil der Schlacke auf Grund mangelnder Qualität nicht für eine Weiterverwendung geeignet ist und deponiert werden muss. Das wirft die Frage auf, ob das gesamte Material, das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes ist, sicher weiterverwendet werden muss, damit das Kriterium des § 2 Abs. 3a Z. 1 AWG 2002 erfüllt ist. Für diese Auslegung führt die belangte Behörde die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte ins Treffen, wo davon die Rede ist, dass dann, wenn die Gewissheit der Verwendung nicht für die Gesamtheit des Materials garantiert werden kann, dieses zunächst als Abfall eingestuft werden soll. Die Mitteilung unterstreicht jedoch schon in der Einleitung, dass die Definition von Abfall von den zuständigen Behörden je nach Einzelfall angewandt wird. Auch im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen Nebenerzeugnissen und Abfällen wird betont, dass in jedem Einzelfall zwischen Abfall oder Nicht-Abfall unterschieden werden muss. Es wird darauf hingewiesen, dass der EuGH mehrmals betont hat, dass die Frage, ob es sich bei einem Material um Abfall handelt oder nicht, anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen und diese Entscheidung von der zuständigen Behörde jeweils auf Einzelfallbasis zu treffen ist. In Punkt 3.3.1. der Mitteilung heißt es: 33 Dem Kriterium der gesicherten Weiterverwendung zuordnen lassen sich allerdings jene Ausführungen, die sich darauf beziehen, dass ein Teil der Schlacke auf Grund mangelnder Qualität nicht für eine Weiterverwendung geeignet ist und deponiert werden muss. Das wirft die Frage auf, ob das gesamte Material, das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes ist, sicher weiterverwendet werden muss, damit das Kriterium des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt ist. Für diese Auslegung führt die belangte Behörde die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte ins Treffen, wo davon die Rede ist, dass dann, wenn die Gewissheit der Verwendung nicht für die Gesamtheit des Materials garantiert werden kann, dieses zunächst als Abfall eingestuft werden soll. Die Mitteilung unterstreicht jedoch schon in der Einleitung, dass die Definition von Abfall von den zuständigen Behörden je nach Einzelfall angewandt wird. Auch im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen Nebenerzeugnissen und Abfällen wird betont, dass in jedem Einzelfall zwischen Abfall oder Nicht-Abfall unterschieden werden muss. Es wird darauf hingewiesen, dass der EuGH mehrmals betont hat, dass die Frage, ob es sich bei einem Material um Abfall handelt oder nicht, anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen und diese Entscheidung von der zuständigen Behörde jeweils auf Einzelfallbasis zu treffen ist. In Punkt 3.3.1. der Mitteilung heißt es:

"In einigen Fällen lässt sich ein bestimmter Teil des Materials verwenden, während der Rest beseitigt werden muss. Kann im Rahmen von Einzelfallentscheidungen der zuständigen Behörde die Gewissheit der Verwendung nicht für die Gesamtheit des Materials garantiert werden, sollte er zunächst als Abfall eingestuft werden."

34 Aus diesem Passus wird deutlich, dass sich der Ausdruck "Gesamtheit des Materials" auf das jeweils im Einzelfall zu beurteilende Material bezieht. Überträgt man das auf den Beschwerdefall, bedeutet dies Folgendes:

35 Gegenstand der Abfallfeststellung war nicht eine "Prozessfeststellung", die sämtliche von der beschwerdeführenden Partei erzeugten LD-Schlacken umfasst, sondern nur eine bestimmte Menge davon. Dass diese Menge Fraktionen mangelnder Qualität enthielte, sodass sie nicht in vollem Umfang weiterverwendet werden kann, wurde nicht festgestellt. Der Umstand, dass beim gesamten Stahlerzeugungsprozess der beschwerdeführenden Partei Schlacken entstehen, die nicht weiterverwendet werden können, spielt daher in diesem Zusammenhang keine Rolle.

36 Da die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 3a Z. 1 AWG 2002 zum einen nicht erkennen lassen, welchen Zusammenhang sie zu diesem Tatbestandsmerkmal haben und zum anderen die Ausführungen über nicht verwendbare Teile der Schlacken nicht die Gegebenheiten des Einzelfalles berücksichtigen, ist es der belangten Behörde nicht gelungen, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3a Z. 1 AWG 2002 nachzuweisen. 36 Da die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Tatbestandsmerkmal des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins, AWG 2002 zum einen nicht erkennen lassen, welchen Zusammenhang sie zu diesem Tatbestandsmerkmal haben und zum anderen die Ausführungen über nicht verwendbare Teile der Schlacken nicht die Gegebenheiten des Einzelfalles berücksichtigen, ist es der belangten Behörde nicht gelungen, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins, AWG 2002 nachzuweisen.

37 Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3a Z. 2 und 3 AWG 2002 heißt es im angefochtenen Bescheid, wie sich aus der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Prozessbeschreibung ergebe, müsse die LD-Schlacke vor ihrem weiteren Einsatz mehrere Behandlungsschritte wie Brechen, Sieben, Glasieren, Metallabscheidung und teilweise Bewitterung durchlaufen. Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass sich die Einstufung der Schlacke als Nebenprodukt mit der Mitteilung der Kommission decke, übersehe, dass diese Mitteilung nicht auf LD-Schlacke, sondern nur auf Hochofenschlacke (= Nebenprodukt) und Entschwefelungsschlacke (= Abfall) Bezug nehme. Wie der Amtssachverständige aber schlüssig dargelegt habe, lasse sich die LD-Schlacke nicht mit Hochofenschlacke vergleichen. Darüber hinaus wären auch nur die Verfahrensschritte Brechen, Sieben und Glasieren mit der von der Kommission angesprochenen mechanischen Zerkleinerung vergleichbar, während die (notwendige) Abscheidung von FE-Metallen mittels Magnetabscheider schon rein sprachlich nicht unter "Zerkleinerung" subsumiert werden könne und zudem auch nicht einen Teil eines industriellen Produktionsprozesses darstelle. Bei der Abtrennung von Eisen aus Stoffgemischen handle es sich vielmehr um ein typisches Verfahren der Abfallbehandlung (R4 Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen), da derartige Stoffgemische in der Regel Abfälle darstellten, weil es keine natürlichen Rohstoffe gebe, die Eisen enthielten, das abgetrennt werden müsste. Dies werde seitens der beschwerdeführenden Partei zwar bestritten, ein konkretes Beispiel, wann Eisen mittels Magnetabscheider aus einem Rohstoffgemisch abgetrennt würde, werde aber nicht angeführt. Keinesfalls stelle die für die erforderliche Stabilität vorgenommene Bewitterung, bei der es sich um einen chemischphysikalischen Vorgang handle, durch den der freie Kalk nach dem Brechen gelöst werde, Teil eines allgemein üblichen industriellen Produktionsverfahrens dar. Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang darauf verweise, dass die Bewitterung der Stahlwerksschlacke zur Erzielung einer formstabilen Schlacke in verschiedenen Normen (z.B. ÖNORM B 3132, EN 13242) angeführt werde und aus diesem Grund ein für Schlacken übliches Verfahren darstelle, verkenne sie, dass die Einschränkung der erforderlichen Behandlung von Nebenprodukten auf übliche industrielle Verfahren gänzlich sinnentleert wäre, wenn jedes angewendete Verfahren, das im spezifischen Fall üblich sei, diese gesetzlich normierte Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenproduktes erfüllen würde (Zirkelschluss). Somit könne die LD-Schlacke nicht direkt, sondern nur nach Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgehe, verwendet werden. Zur Feststellung der beschwerdeführenden Partei, dass das europäische Abfallverzeichnis lediglich den Eintrag 10 02 02 "unbearbeitete Schlacke" enthalte und daher jeder Bearbeitungsschritt zur bearbeiteten Schlacke führe, welche aber im Abfallverzeichnis nicht angeführt und daher kein Abfall sei, sei festzuhalten, dass der Abfallbegriff durch objektive Kriterien und nicht durch das Verzeichnis definiert werde. 37 Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 2, und 3 AWG 2002 heißt es im angefochtenen Bescheid, wie sich aus der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Prozessbeschreibung ergebe, müsse die LD-Schlacke vor ihrem weiteren Einsatz mehrere Behandlungsschritte wie Brechen, Sieben, Glasieren, Metallabscheidung und teilweise Bewitterung durchlaufen. Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass sich die Einstufung der Schlacke als Nebenprodukt mit der Mitteilung der Kommission decke, übersehe, dass diese Mitteilung nicht auf LD-Schlacke, sondern nur auf Hochofenschlacke (= Nebenprodukt) und Entschwefelungsschlacke (= Abfall) Bezug nehme. Wie der Amtssachverständige aber schlüssig dargelegt habe, lasse sich die LD-Schlacke nicht mit Hochofenschlacke vergleichen. Darüber hinaus wären auch nur die Verfahrensschritte Brechen, Sieben und Glasieren mit der von der Kommission angesprochenen mechanischen Zerkleinerung vergleichbar, während die (notwendige) Abscheidung von FE-Metallen mittels Magnetabscheider schon rein sprachlich nicht unter "Zerkleinerung" subsumiert werden könne und zudem auch nicht einen Teil eines industriellen Produktionsprozesses darstelle. Bei der Abtrennung von Eisen aus Stoffgemischen handle es sich vielmehr um ein typisches Verfahren der Abfallbehandlung (R4 Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen), da derartige Stoffgemische in der Regel Abfälle darstellten, weil es keine natürlichen Rohstoffe gebe, die Eisen enthielten, das abgetrennt werden müsste. Dies werde seitens der beschwerdeführenden Partei zwar bestritten, ein konkretes Beispiel, wann Eisen mittels Magnetabscheider aus einem Rohstoffgemisch abgetrennt würde, werde aber nicht angeführt. Keinesfalls stelle die für die erforderliche Stabilität vorgenommene Bewitterung, bei der es sich um einen chemischphysikalischen Vorgang handle, durch den der freie Kalk nach dem Brechen gelöst werde, Teil eines allgemein üblichen industriellen Produktionsverfahrens dar. Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang darauf verweise, dass die Bewitterung der Stahlwerksschlacke zur Erzielung einer formstabilen Schlacke in verschiedenen Normen (z.B. ÖNORM B 3132, EN 13242) angeführt werde und aus diesem Grund ein für Schlacken übliches Verfahren darstelle, verkenne sie, dass die Einschränkung der erforderlichen Behandlung von Nebenprodukten auf übliche industrielle Verfahren gänzlich sinnentleert wäre, wenn jedes angewendete Verfahren, das im spezifischen Fall üblich sei, diese gesetzlich normierte Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenproduktes erfüllen würde (Zirkelschluss). Somit könne die LD-Schlacke nicht direkt, sondern nur nach Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgehe, verwendet werden. Zur Feststellung der beschwerdeführenden Partei, dass das europäische Abfallverzeichnis lediglich den Eintrag 10 02 02 "unbearbeitete Schlacke" enthalte und daher jeder Bearbeitungsschritt zur bearbeiteten Schlacke führe, welche aber im Abfallverzeichnis nicht angeführt und daher kein Abfall sei, sei festzuhalten, dass der Abfallbegriff durch objektive Kriterien und nicht durch das Verzeichnis definiert werde.

38 Dem hält die beschwerdeführende Partei entgegen, der Amtssachverständige habe Fragen der Verfahrenstechnik beantwortet, die nicht in sein Aufgabengebiet fielen. Zum Kriterium der üblichen industriellen Verfahren habe die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren herausgearbeitet, dass die strittigen Verfahrensschritte (Trockenentschlackung, Bewitterung und Magnetabscheidung) und die damit verfolgte Feinsteuerung der Produkteigenschaften sowohl in den verfahrenstechnischen Ablaufdarstellungen des LD-Prozesses als auch in den einschlägigen Produktnormen mehrfach angesprochen seien. Daraus sei abzuleiten, dass es sich um übliche industrielle Verfahren des LD-Prozesses handle. Darin liege kein Zirkelschluss. Die Dokumentation des Prozesses mit diesen Teilschritten in der einschlägigen Fachliteratur und im Normenwesen bezeuge, dass diese Verfahrensschritte auf industrieller Ebene bewährt und etabliert seien. In produktspezifischen österreichischen und europäischen Normen werde die Raumbeständigkeit von Schlacken verlangt; folglich würden die Prozesse der Stahlwerksschlackenproduktion darauf ausgerichtet, geeignete raumstabile Schlacken zu erzeugen. Das Bewittern stelle einen Teilschritt - ein übliches industrielles Verfahren - dar, um die Raumbeständigkeit nachhaltig sicherzustellen. Die Phase des Bewitterns werde in allen verfahrenstechnischen Darstellungen den industriellen Verfahren des LD-Prozesses zugeordnet. Die beschwerdeführende Partei habe dies im Verfahren umfassend belegt. Besonders deutlich werde diese typische Einordnung in den LD-Prozess in einer schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten Studie.

39 Auch die Auffassung, die Abtrennung von Eisen aus einer Stoffmischung mittels Magnetabscheidung stelle ein spezielles Abfallbehandlungsverfahren dar, sei falsch. Dieser Verfahrensschritt sei auch in Stahlwerken üblich. Dass in der metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie Behandlungsschritte, die zur Abscheidung von Metallen führten, durchaus gängig seien, sei evident. Der Vorwurf der Behörde, die beschwerdeführende Partei habe kein Beispiel angeführt, ziele am Beweisthema vorbei. Es gehe nur darum, darzustellen, was im Eisen- und Stahlerzeugungsprozess üblich sei. Das habe die beschwerdeführende Partei dargelegt. Zur Anführung anderer Beispiele bestehe kein Anlass. Deshalb sei es auch unerheblich, ob die Magnetabscheidung typischerweise in der Abfallwirtschaft verwendet werde. Das möge richtig sein, könne aber keine Exklusivzuordnung zur Abfallwirtschaft begründen. Die Verwendung in der Abfallwirtschaft schließe nicht aus, dass die Metallabscheidung nicht auch in anderen Betrieben (wie jenem der beschwerdeführenden Partei) ebenso typischerweise verwendet werde. Keinesfalls könne aus der Tatsache, dass diese Technik auch in der Abfallwirtschaft verwendet werde, abgeleitet werden, dass jeder Stoff, der diesen Prozessschritt durchlaufe, zwangsläufig als Abfall anzusehen sei. Die Abtrennung von Eisen aus einer Stoffmischung sei grundsätzlich ein Prozessschritt der mechanischen Verfahrenstechnik; es spiele dabei keine Rolle, ob es sich bei dieser Stoffmischung um Abfall, Nebenprodukt oder Produkt handle. Demnach könnte die Anwendung des Prozessschrittes "Abtrennung von Eisen aus einer Stoffmischung" für sich allein genommen nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass diese Tätigkeit als Abfallbehandlungsschritt bezeichnet werde.

40 Nach § 2 Abs. 3a Z. 2 AWG 2002 ist für die Eigenschaft als Nebenprodukt erforderlich, dass der Stoff oder Gegenstand direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden kann. § 2 Abs. 3a Z. 3 AWG 2002 verlangt weiters, dass der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird. 40 Nach Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 2, AWG 2002 ist für die Eigenschaft als Nebenprodukt erforderlich, dass der Stoff oder Gegenstand direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden kann. Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 3, AWG 2002 verlangt weiters, dass der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird.

41 Die belangte Behörde setzt sich im Großteil ihrer diesbezüglichen Ausführungen mit der Frage auseinander, ob die LD-Schlacke mit der in der Mitteilung der Kommission erwähnten Hochofenschlacke vergleichbar und damit Nebenprodukt sei oder nicht, was sie verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Ergebnis zutrifft oder nicht. Selbst wenn die Ausführungen über die Hochofenschlacke nicht auf LD-Schlacke zu übertragen sind, besagt das für sich allein noch nicht, dass die LD-Schlacke nicht als Nebenprodukt, sondern als Abfall einzustufen ist. Um das darzulegen, hätte es einer eingehenden Sachverhaltsdarstellung und einer Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten der beschwerdeführenden Partei, bezogen auf die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 3a Z. 2 und 3 AWG 2002 bedurft. Eine solche Begründung fehlt. 41 Die belangte Behörde setzt sich im Großteil ihrer diesbezüglichen Ausführungen mit der Frage auseinander, ob die LD-Schlacke mit der in der Mitteilung der Kommission erwähnten Hochofenschlacke vergleichbar und damit Nebenprodukt sei oder nicht, was sie verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Ergebnis zutrifft oder nicht. Selbst wenn die Ausführungen über die Hochofenschlacke nicht auf LD-Schlacke zu übertragen sind, besagt das für sich allein noch nicht, dass die LD-Schlacke nicht als Nebenprodukt, sondern als Abfall einzustufen ist. Um das darzulegen, hätte es einer eingehenden Sachverhaltsdarstellung und einer Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten der beschwerdeführenden Partei, bezogen auf die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 2, und 3 AWG 2002 bedurft. Eine solche Begründung fehlt.

42 Die belangte Behörde führt für ihren Standpunkt, dass die LD-Schlacke nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3a Z. 2 und 3 erfüllt, die Magnetabscheidung ins Treffen, die ein typisches Verfahren der Abfallbehandlung sei. 42 Die belangte Behörde führt für ihren Standpunkt, dass die LD-Schlacke nicht die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 2 und 3 erfüllt, die Magnetabscheidung ins Treffen, die ein typisches Verfahren der Abfallbehandlung sei.

43 Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung mehrmals betont, dass die Durchführung eines Abfallbehandlungsverfahrens für sich allein es nicht erlaubt, einen Stoff als Abfall einzustufen (vgl. das Urteil des EuGH vom 18. April 2002, C-9/00 u.a.). Auch in der schon mehrfach erwähnten Mitteilung der Kommission wird betont, dass die Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand Abfall oder Nebenprodukt ist, unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu entscheiden ist. Der beschwerdeführenden Partei ist daher zuzustimmen, dass aus dem Umstand, dass die Magnetabscheidung möglicherweise auch in der Abfallwirtschaft Verwendung findet, noch nicht geschlossen werden kann, dass die Verwendung dieses Verfahrens im LD-Produktionsprozess dazu führt, dass die Schlacken als Abfall und nicht als Nebenprodukt anzusehen sind. 43 Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung mehrmals betont, dass die Durchführung eines Abfallbehandlungsverfahrens für sich allein es nicht erlaubt, einen Stoff als Abfall einzustufen vergleiche , das Urteil des EuGH vom 18. April 2002, C-9/00 u.a.). Auch in der schon mehrfach erwähnten Mitteilung der Kommission wird betont, dass die Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand Abfall oder Nebenprodukt ist, unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu entscheiden ist. Der beschwerdeführenden Partei ist daher zuzustimmen, dass aus dem Umstand, dass die Magnetabscheidung möglicherweise auch in der Abfallwirtschaft Verwendung findet, noch nicht geschlossen werden kann, dass die Verwendung dieses Verfahrens im LD-Produktionsprozess dazu führt, dass die Schlacken als Abfall und nicht als Nebenprodukt anzusehen sind.

44 Eine ausreichende Begründung dafür, dass die Trockenentschlackung kein integraler Bestandteil des Produktionsprozesses sei, fehlt.

45 Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, die Bewitterung stelle keinen Teil eines allgemein üblichen industriellen Produktionsverfahrens dar.

46 Die beschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Bewitterung (ebenso wie die Magnetabscheidung und die Trockenentschlackung) sowohl in den verfahrenstechnischen Ablaufdarstellungen des LD-Prozesses als auch in näher bezeichneten einschlägigen Produktnormen mehrfach angesprochen sei, woraus abzuleiten sei, dass es sich um übliche industrielle Verfahren des LD-Prozesses handle. Das Bewittern werde in allen einschlägigen verfahrenstechnischen Darstellungen den industriellen Verfahren des LD-Prozesses zugeordnet. Dazu wurde auf näher bezeichnete Studien und Gutachten verwiesen.

47 Mit dem Argument, das Bewittern werde in allen einschlägigen verfahrenstechnischen Darstellungen den industriellen Verfahren des LD-Prozesses zugeordnet, setzt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinander.

48 Dem Hinweis der beschwerdeführenden Partei darauf, dass die Bewitterung in verschiedenen Normen angeführt werde und daher ein für Schlacken übliches Verfahren darstelle, hält die belangte Behörde entgegen, die Einschränkung der erforderlichen Behandlung von Nebenprodukten auf übliche industrielle Verfahren wäre gänzlich sinnentleert, wenn jedes angewendete Verfahren, das im spezifischen Fall "üblich" sein, diese Voraussetzung erfüllen würde. Was damit ausgesagt werden soll, ist unklar. Von welchem Begriff des "normalen industriellen Verfahrens" die belangte Behörde ausgeht, bleibt offen.

49 Insgesamt fehlt es im angefochtenen Bescheid an einer Darstellung des Produktionsprozesses inklusive der Schlackenbehandlung und einer darauf aufbauenden Beurteilung, warum diese Schritte so geartet sein sollen, dass die Schlacke nicht direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden kann und dass die Schlacke nicht als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird. Erst auf Grund einer solchen Beschreibung und einer darauf aufbauenden fachlichen Begründung, welche sich auch eingehend mit den Argumenten der beschwerdeführenden Partei in deren Stellungnahme vom 25. Juni 2013 auseinanderzusetzen hätte, könnte beurteilt werden, ob die Tatbestandselemente des § 2 Abs. 3a Z. 2 und 3 AWG 2002 erfüllt sind. Eine solche Darstellung ist auch deswegen von Bedeutung, weil erst dann entschieden werden kann, ob die Frage nach der Erfüllung der mit § 2 Abs. 3a Z. 2 und 3 AWG 2002 übereinstimmenden Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b und c der AbfallrahmenRL allenfalls dem EuGH vorzulegen ist. 49 Insgesamt fehlt es im angefochtenen Bescheid an einer Darstellung des Produktionsprozesses inklusive der Schlackenbehandlung und einer darauf aufbauenden Beurteilung, warum diese Schritte so geartet sein sollen, dass die Schlacke nicht direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden kann und dass die Schlacke nicht als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird. Erst auf Grund einer solchen Beschreibung und einer darauf aufbauenden fachlichen Begründung, welche sich auch eingehend mit den Argumenten der beschwerdeführenden Partei in deren Stellungnahme vom 25. Juni 2013 auseinanderzusetzen hätte, könnte beurteilt werden, ob die Tatbestandselemente des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 2 und 3 AWG 2002 erfüllt sind. Eine solche Darstellung ist auch deswegen von Bedeutung, weil erst dann entschieden werden kann, ob die Frage nach der Erfüllung der mit Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 2 und 3 AWG 2002 übereinstimmenden Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera b und c der AbfallrahmenRL allenfalls dem EuGH vorzulegen ist.

50 Zum Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 3a Z. 4 heißt es im angefochtenen Bescheid, sämtliche Untersuchungen der LD-Schlacke im Hinblick auf deren Umweltverträglichkeit - auch jene des Amtssachverständigen der Unterinstanz - beschränkten sich ausschließlich auf ihr Eluatverhalten, während allfällige umweltrelevante Auswirkungen der Gesamtgehalte überhaupt nicht untersucht worden seien. Wenngleich möglicherweise nicht alle Staaten auf Gesamtgehalte abstellten, so habe sich doch der österreichische Gesetzgeber dafür entschieden, neben dem Eluatverhalten auch die Gesamtgehalte als Umweltschutzanforderung verpflichtend vorzusehen. Wie der Amtssachverständige schlüssig dargelegt habe, könne eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter durch abfalltypische Inhaltsstoffe nicht nur über das Auslaugverhalten, sondern insbesondere auch über durch Abrieb bedingten Feinstaub oder beim Einsatz der LD-Schlacke als Schotterung über die Bodenbildung erfolgen. Dem Vorbringen, dass die LD-Schlacke nicht zur Bodenbildung eingesetzt werde, sei entgegenzuhalten, dass sie auch in offener, in weiterer Folge auch zur Bodenbildung beitragender Form eingesetzt werden könne (ungebundene Schichten) und von der beschwerdeführenden Partei selbst eine Ergänzung des Spruches um den Einsatzzweck "Schüttung" beantragt worden sei. Zu einer abschließenden Beurteilung der LD-Schlacke bedürfe es daher auch einer Bewertung ihrer abfallspezifischen Gesamtgehalte, welche eventuell zu einer notwendigen Einschränkung auf bestehende Einsatzbereiche führen würde. 50 Zum Tatbestandsmerkmal des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 4, heißt es im angefochtenen Bescheid, sämtliche Untersuchungen der LD-Schlacke im Hinblick auf deren Umweltverträglichkeit - auch jene des Amtssachverständigen der Unterinstanz - beschränkten sich ausschließlich auf ihr Eluatverhalten, während allfällige umweltrelevante Auswirkungen der Gesamtgehalte überhaupt nicht untersucht worden seien. Wenngleich möglicherweise nicht alle Staaten auf Gesamtgehalte abstellten, so habe sich doch der österreichische Gesetzgeber dafür entschieden, neben dem Eluatverhalten auch die Gesamtgehalte als Umweltschutzanforderung verpflichtend vorzusehen. Wie der Amtssachverständige schlüssig dargelegt habe, könne eine Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 genannten Schutzgüter durch abfalltypische Inhaltsstoffe nicht nur über das Auslaugverhalten, sondern insbesondere auch über durch Abrieb bedingten Feinstaub oder beim Einsatz der LD-Schlacke als Schotterung über die Bodenbildung erfolgen. Dem Vorbringen, dass die LD-Schlacke nicht zur Bodenbildung eingesetzt werde, sei entgegenzuhalten, dass sie auch in offener, in weiterer Folge auch zur Bodenbildung beitragender Form eingesetzt werden könne (ungebundene Schichten) und von der beschwerdeführenden Partei selbst eine Ergänzung des Spruches um den Einsatzzweck "Schüttung" beantragt worden sei. Zu einer abschließenden Beurteilung der LD-Schlacke bedürfe es daher auch einer Bewertung ihrer abfallspezifischen Gesamtgehalte, welche eventuell zu einer notwendigen Einschränkung auf bestehende Einsatzbereiche führen würde.

51 Dem hält die beschwerdeführende Partei entgegen, die belangte Behörde nenne nur einzelne Verwendungen der Schlacke, für welche die Gesamtgehalte von Bedeutung wären, nämlich "Schüttungen" (für die "ungebundene Tragschicht" im Straßenbau) und Deckschichten. Keinen weiteren Untersuchungsbedarf könne sie hinsichtlich der übrigen Einsatzfälle "Zuschlagsstoff für Asphalt, Rohstoff für die Zement- und Klinkererzeugung" sowie zur "gebundenen Tragschicht in Straßen- und Bahnbelägen" aufzeigen. Trotzdem qualifiziere sie die LD-Schlacke zur Gänze, also auch hinsichtlich der unproblematischen Einsatzzwecke als Abfall. Es sei nicht verständlich, warum die Annahme eines weiteren Untersuchungsbedarfes nicht zur Aufhebung und Verfahrensergänzung, sondern unmittelbar zur Abfallfeststellung führe und warum ein Untersuchungsbedarf bei zwei Einsatzarten in einer Abfallfeststellung auch für die übrigen Einsatzarten resultiere. Damit werde der beschwerdeführenden Partei eine Beweislast auferlegt, die keine rechtliche Grundlage habe. Selbst wenn man aber annehme, im Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 treffe den Stoffinhaber eine umfassende Beweislast, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Das AWG 2002 enthalte keine verbindliche Vorgabe der anzuwendenden Untersuchungsmethode. Die beschwerdeführende Partei habe mit den vorgelegten Unterlagen die Beweisfragen zur Unbedenklichkeit und Umweltverträglichkeit der LD-Schlacke für die beabsichtigten Verwendungszwecke nach aktuellem Stand des Fachwissens beantwortet; dies gelte auch für die im Rahmen der REACH-Registrierung vorgelegten umfassenden ökotoxikologischen Untersuchungen (Registrierungsdossier), in welche die belangte Behörde bis heute eine Einsichtnahme und fachliche Würdigung verweigere. Eine feste Beweisregel, wonach nur eine Gesamtgehaltsuntersuchung ausreichend sei, gebe es nicht. Hätte die belangte Behörde die angebotenen Beweise, insbesondere das REACH-Registrierungsdossier, aufgenommen und gegebenenfalls die von ihr für nötig gehaltenen Gesamtgehaltsuntersuchungen von Amts wegen durchgeführt oder der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen. Wie die belangte Behörde zur Abfallfeststellung für die LD-Schlacke zur Gänze komme, obwohl sie einen Untersuchungsbedarf nur für einzelne Verwendungsarten sehe, sei unverständlich, sei doch die Feststellung nach § 2 Abs. 3a AWG 2002 auf den jeweiligen Einsatzzweck zu beziehen. 51 Dem hält die beschwerdeführende Partei entgegen, die belangte Behörde nenne nur einzelne Verwendungen der Schlacke, für welche die Gesamtgehalte von Bedeutung wären, nämlich "Schüttungen" (für die "ungebundene Tragschicht" im Straßenbau) und Deckschichten. Keinen weiteren Untersuchungsbedarf könne sie hinsichtlich der übrigen Einsatzfälle "Zuschlagsstoff für Asphalt, Rohstoff für die Zement- und Klinkererzeugung" sowie zur "gebundenen Tragschicht in Straßen- und Bahnbelägen" aufzeigen. Trotzdem qualifiziere sie die LD-Schlacke zur Gänze, also auch hinsichtlich der unproblematischen Einsatzzwecke als Abfall. Es sei nicht verständlich, warum die Annahme eines weiteren Untersuchungsbedarfes nicht zur Aufhebung und Verfahrensergänzung, sondern unmittelbar zur Abfallfeststellung führe und warum ein Untersuchungsbedarf bei zwei Einsatzarten in einer Abfallfeststellung auch für die übrigen Einsatzarten resultiere. Damit werde der beschwerdeführenden Partei eine Beweislast auferlegt, die keine rechtliche Grundlage habe. Selbst wenn man aber annehme, im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, AWG 2002 treffe den Stoffinhaber eine umfassende Beweislast, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Das AWG 2002 enthalte keine verbindliche Vorgabe der anzuwendenden Untersuchungsmethode. Die beschwerdeführende Partei habe mit den vorgelegten Unterlagen die Beweisfragen zur Unbedenklichkeit und Umweltverträglichkeit der LD-Schlacke für die beabsichtigten Verwendungszwecke nach aktuellem Stand des Fachwissens beantwortet; dies gelte auch für die im Rahmen der REACH-Registrierung vorgelegten umfassenden ökotoxikologischen Untersuchungen (Registrierungsdossier), in welche die belangte Behörde bis heute eine Einsichtnahme und fachliche Würdigung verweigere. Eine feste Beweisregel, wonach nur eine Gesamtgehaltsuntersuchung ausreichend sei, gebe es nicht. Hätte die belangte Behörde die angebotenen Beweise, insbesondere das REACH-Registrierungsdossier, aufgenommen und gegebenenfalls die von ihr für nötig gehaltenen Gesamtgehaltsuntersuchungen von Amts wegen durchgeführt oder der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen. Wie die belangte Behörde zur Abfallfeststellung für die LD-Schlacke zur Gänze komme, obwohl sie einen Untersuchungsbedarf nur für einzelne Verwendungsarten sehe, sei unverständlich, sei doch die Feststellung nach Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 auf den jeweiligen Einsatzzweck zu beziehen.

52 Nach § 2 Abs. 3a Z. 4 AWG 2002 ist für die Nebenprodukteigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes erforderlich, dass die weitere Verwendung zulässig, insbesondere der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und dass keine Schutzgüter iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch die Verwendung beeinträchtigt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. 52 Nach Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 4, AWG 2002 ist für die Nebenprodukteigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes erforderlich, dass die weitere Verwendung zulässig, insbesondere der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und dass keine Schutzgüter iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 durch die Verwendung beeinträchtigt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden.

53 Die belangte Behörde behauptet im angefochtenen Bescheid, der österreichische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, neben dem Eluatverhalten auch die Gesamtgehalte als Umweltschutzanforderung verpflichtend vorzusehen. Sie führt aber keine gesetzlichen Bestimmungen an, die diese Behauptung stützen könnten. Das AWG 2002 enthält keine Bestimmungen darüber, durch welche Methoden nachzuweisen ist, dass der Stoff oder Gegenstand die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3a Z. 4 AWG 2002 erfüllt. 53 Die belangte Behörde behauptet im angefochtenen Bescheid, der österreichische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, neben dem Eluatverhalten auch die Gesamtgehalte als Umweltschutzanforderung verpflichtend vorzusehen. Sie führt aber keine gesetzlichen Bestimmungen an, die diese Behauptung stützen könnten. Das AWG 2002 enthält keine Bestimmungen darüber, durch welche Methoden nachzuweisen ist, dass der Stoff oder Gegenstand die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 4, AWG 2002 erfüllt.

54 In der Gegenschrift verweist die belangte Behörde auf die Deponieverordnung 2008, die Abfallverzeichnisverordnung und den Bundesabfallwirtschaftsplan als Beleg dafür, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, die Beurteilung von Schutzgütern im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 auf Grund eines kombinierten Systems von Eluattest und der Berücksichtigung von Gesamtgehalten vorzunehmen, erläutert aber nicht, welche konkreten Bestimmungen sie dabei im Auge hat. Abgesehen davon wäre erst darzulegen, dass Bestimmungen in diesen Regelwerken auch für die Beurteilung nach § 2 Abs. 3a AWG 2002, die den beabsichtigten Verwendungszweck des Stoffes oder Gegenstandes zu berücksichtigen hat, übertragbar sind. 54 In der Gegenschrift verweist die belangte Behörde auf die Deponieverordnung 2008, die Abfallverzeichnisverordnung und den Bundesabfallwirtschaftsplan als Beleg dafür, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, die Beurteilung von Schutzgütern im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 auf Grund eines kombinierten Systems von Eluattest und der Berücksichtigung von Gesamtgehalten vorzunehmen, erläutert aber nicht, welche konkreten Bestimmungen sie dabei im Auge hat. Abgesehen davon wäre erst darzulegen, dass Bestimmungen in diesen Regelwerken auch für die Beurteilung nach Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002, die den beabsichtigten Verwendungszweck des Stoffes oder Gegenstandes zu berücksichtigen hat, übertragbar sind.

55 Allerdings wäre auch ohne entsprechende gesetzliche oder verordnungsmäßige Anordnung die Forderung nach einer Untersuchung der Gesamtgehalte gerechtfertigt, wenn sie aus fachlicher Sicht erforderlich wäre. Dazu hätte es aber einer entsprechenden, sich auch mit den Gegenargumenten der beschwerdeführenden Partei auseinander setzenden eingehenden Begründung bedurft.

56 Weder das AWG 2002 noch das AVG enthalten Bestimmungen, aus denen sich eine Überwälzung der Beweislast für die Unbedenklichkeit eines Stoffes oder Gegenstandes iSd § 2 Abs. 3a Z. 4 AWG 2002 auf dessen Inhaber ableiten ließe. Es gilt daher der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht, d.h. die Behörde hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Dabei kann die Partei eine Mitwirkungspflicht treffen. Sie hat jene Unterlagen beizubringen, welche die Behörde sich nicht selbst beschaffen kann. Das Fehlen von Gesamtgehaltsuntersuchungen hätte daher zur Aufhebung des Feststellungsbescheides zwecks Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu führen. 56 Weder das AWG 2002 noch das AVG enthalten Bestimmungen, aus denen sich eine Überwälzung der Beweislast für die Unbedenklichkeit eines Stoffes oder Gegenstandes iSd Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 4, AWG 2002 auf dessen Inhaber ableiten ließe. Es gilt daher der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht, d.h. die Behörde hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Dabei kann die Partei eine Mitwirkungspflicht treffen. Sie hat jene Unterlagen beizubringen, welche die Behörde sich nicht selbst beschaffen kann. Das Fehlen von Gesamtgehaltsuntersuchungen hätte daher zur Aufhebung des Feststellungsbescheides zwecks Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu führen.

57 Zutreffend ist auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, die angenommene Notwendigkeit von Gesamtgehalts-Untersuchungen für einzelne Einsatzzwecke habe die Aufsichtsbehörde nicht dazu berechtigt, eine Abfallfeststellung für die LD-Schlacke ohne jede Einschränkung zu treffen. Wenn § 2 Abs. 3a Z. 4 AWG 2002 vom "beabsichtigten sinnvollen Zweck" des Einsatzes des Gegenstandes oder Stoffes spricht, dann ist daraus abzuleiten, dass sich die Feststellung, ob ein Nebenprodukt oder Abfall vorliegt, am Einsatzzweck zu orientieren hat. 57 Zutreffend ist auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, die angenommene Notwendigkeit von Gesamtgehalts-Untersuchungen für einzelne Einsatzzwecke habe die Aufsichtsbehörde nicht dazu berechtigt, eine Abfallfeststellung für die LD-Schlacke ohne jede Einschränkung zu treffen. Wenn Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 4, AWG 2002 vom "beabsichtigten sinnvollen Zweck" des Einsatzes des Gegenstandes oder Stoffes spricht, dann ist daraus abzuleiten, dass sich die Feststellung, ob ein Nebenprodukt oder Abfall vorliegt, am Einsatzzweck zu orientieren hat.

58 Schließlich argumentiert die belangte Behörde auch damit, dass sich aus dem AlSAG die Abfalleigenschaft der LD-Schlacke entnehmen lasse.

59 Die Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand Nebenprodukt oder Abfall ist, ist anhand des § 2 Abs. 3a AWG 2002 und nicht nach dem AlSAG zu prüfen. 59 Die Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand Nebenprodukt oder Abfall ist, ist anhand des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 und nicht nach dem AlSAG zu prüfen.

60 Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Bescheid des LH als unbegründet, weshalb diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 60 Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Bescheid des LH als unbegründet, weshalb diese gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

61 Hingegen erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. 61 Hingegen erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

62 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. 62 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 30. Juni 2016

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000CJ0009 Palin Granit Oy VORAB

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070095.X00

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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