Norm
StPO §87 Abs1Rechtssatz
Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs 1 StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. Nichts anderes gilt für die Rechtsbehelfe eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens nach § 195 Abs 1 StPO und für den Anklageeinspruch nach § 212 StPO, weil in beiden genannten Fällen das Oberlandesgericht in der Sache selbst zwar in erster Instanz, allerdings wiederum mit nicht weiter bekämpfbarem Beschluss entscheidet. Auch hier ergibt sich aus der Entscheidungskonzentration von meritorisch befindendem und über die Fristversäumung absprechendem Gericht einerseits und der Kompetenz desselben Gerichts zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (§ 364 Abs 2 Z 2 StPO) andererseits, dass der Rechtsmittelausschluss der §§ 196 Abs 1,214 Abs 1 StPO auch für den nach § 364 Abs 1 StPO gefassten Beschluss gilt.Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. Nichts anderes gilt für die Rechtsbehelfe eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens nach Paragraph 195, Absatz eins, StPO und für den Anklageeinspruch nach Paragraph 212, StPO, weil in beiden genannten Fällen das Oberlandesgericht in der Sache selbst zwar in erster Instanz, allerdings wiederum mit nicht weiter bekämpfbarem Beschluss entscheidet. Auch hier ergibt sich aus der Entscheidungskonzentration von meritorisch befindendem und über die Fristversäumung absprechendem Gericht einerseits und der Kompetenz desselben Gerichts zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) andererseits, dass der Rechtsmittelausschluss der Paragraphen 196, Absatz eins,,214 Absatz eins, StPO auch für den nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO gefassten Beschluss gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124618Im RIS seit
22.11.2008Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025