TE OGH 2011/1/25 14Os167/10f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Burhan K***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 111/09i des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Oktober 2010, AZ 19 Bs 184/10p, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Burhan K***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten vom 5. März 2010, GZ 15 Hv 111/09i-12, der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (I), der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (II) und der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Antrag des Verteidigers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen dieses Urteil nicht Folge und wies seine gemeinsam mit dem Antrag angemeldete Berufung zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil ein vom Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anfechtbar (EvBl-LS 2009/24 = 12 Os 119/08d; RIS-Justiz RS0124618) und auch gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§§ 89 Abs 6, 489, 479 StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00167.10F.0125.000

Im RIS seit

16.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten