TE OGH 2017/4/5 13Os29/17i

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Veröffentlicht am 05.04.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Haci B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 7 Hv 6/95 des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Haci B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 30. Jänner 2017, AZ 22 Bs 15/17t (ON 861 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Haci B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 7 Hv 6/95 des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Haci B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 30. Jänner 2017, AZ 22 Bs 15/17t (ON 861 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Haci B***** erhob am 5. Jänner 2017 Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 15. November 2016 (ON 853), mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war (ON 857). Am 25. Jänner 2017 stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der diesbezüglichen Beschwerdefrist (ON 860).

Mit der angefochtenen Entscheidung verweigerte das Oberlandesgericht Wien die Wiedereinsetzung und wies die Beschwerde zurück.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht, was auch für die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt (RIS-Justiz RS0124618).Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht, was auch für die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt (RIS-Justiz RS0124618).

Textnummer

E118047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00029.17I.0405.000

Im RIS seit

25.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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