TE OGH 2020/11/18 13Os91/20m

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Veröffentlicht am 18.11.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Dr. Koller in der Strafsache gegen Zlatko P***** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 11 Hv 94/18y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. August 2020, AZ 23 Bs 243/20h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Dr. Koller in der Strafsache gegen Zlatko P***** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 11 Hv 94/18y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. August 2020, AZ 23 Bs 243/20h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung verweigerte das Oberlandesgericht Wien Zlatko P***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Februar 2020 (ON 68), mit dem ein Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 SMG widerrufen worden war.Mit der angefochtenen Entscheidung verweigerte das Oberlandesgericht Wien Zlatko P***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Februar 2020 (ON 68), mit dem ein Aufschub des Strafvollzugs nach Paragraph 39, SMG widerrufen worden war.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO; RIS-Justiz RS0124618).Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO; RIS-Justiz RS0124618).

Textnummer

E130718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00091.20M.1118.000

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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