TE OGH 2022/9/27 14Os100/22w

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Veröffentlicht am 27.09.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 Hv 75/21k des Landesgerichts Krems an der Donau, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2022, AZ 21 Bs 118/22i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 Hv 75/21k des Landesgerichts Krems an der Donau, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2022, AZ 21 Bs 118/22i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht den Antrag des * K* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung einer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Mai 2022, GZ 29 Hv 75/21k-56, und seine Berufung zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die vom Verurteilten dagegen gerichtete, als Rechtsmittel zu wertende Eingabe war gleichermaßen zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung vorsieht (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO; RIS-Justiz RS0124618). [2] Die vom Verurteilten dagegen gerichtete, als Rechtsmittel zu wertende Eingabe war gleichermaßen zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung vorsieht (Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 479, StPO; RIS-Justiz RS0124618).

Textnummer

E136354

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00100.22W.0927.000

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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