Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Casagrande in der Strafsache gegen Brigitte S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 19 Hv 133/20w des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Manuel S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Mai 2021, AZ 20 Bs 131/21t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Casagrande in der Strafsache gegen Brigitte S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 19 Hv 133/20w des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Manuel S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Mai 2021, AZ 20 Bs 131/21t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Oberlandesgericht Wien die von Manuel S***** beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 26. März 2021, GZ 19 Hv 133/20w-28, ab und wies die zugleich erhobene Beschwerde als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht, was auch für die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt (RIS-Justiz RS0124618; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.66). [2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht, was auch für die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt (RIS-Justiz RS0124618; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.66).
Textnummer
E132535European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00080.21P.0729.000Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021