Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, AZ 95 Hv 123/24i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Jänner 2025, GZ 19 Bs 229/24a-5, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, AZ 95 Hv 123/24i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Jänner 2025, GZ 19 Bs 229/24a-5, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien den Antrag des * P* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Oktober 2024, GZ 95 Hv 123/24i-20.2, nicht bewilligt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936). Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor (RIS-Justiz RS0124618 [T6]). [2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 6, StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936). Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor (RIS-Justiz RS0124618 [T6]).
Textnummer
E143853European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00012.25H.0225.000Im RIS seit
26.03.2025Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025