TE OGH 2016/12/13 11Os132/16w

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Veröffentlicht am 13.12.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zoran R***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1, Abs 2, Abs 3 SMG, über die Beschwerde des Marko V***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Oktober 2016, AZ 32 Bs 215/16a (GZ 39 Hv 36/16i-126 des Landesgerichts Wiener Neustadt), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zoran R***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, SMG, über die Beschwerde des Marko V***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Oktober 2016, AZ 32 Bs 215/16a (GZ 39 Hv 36/16i-126 des Landesgerichts Wiener Neustadt), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht Anträgen des Marko V***** und eines weiteren Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Folge und wies deren Berufungen zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde des V***** war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO; zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: RIS-Justiz RS0124618).Die dagegen erhobene Beschwerde des V***** war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO; zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: RIS-Justiz RS0124618).

Textnummer

E116885

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00132.16W.1213.000

Im RIS seit

29.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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