TE OGH 2018/3/13 11Os18/18h

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Veröffentlicht am 13.03.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Leopold W***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB, AZ 16 HR 175/10i des Landesgerichts St. Pölten (im Ermittlungsverfahren AZ 4 St 240/10b der Staatsanwaltschaft St. Pölten), über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Oktober 2017, AZ 23 Bs 390/13s (ON 43 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Leopold W***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2, StGB, AZ 16 HR 175/10i des Landesgerichts St. Pölten (im Ermittlungsverfahren AZ 4 St 240/10b der Staatsanwaltschaft St. Pölten), über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Oktober 2017, AZ 23 Bs 390/13s (ON 43 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des Leopold W***** auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den „Beschluss der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 12. Oktober 2010“, AZ 4 St 240/10b, GZ 16 HR 175/10i-7 des Landesgerichts St. Pölten sowie die Beschwerde des Genannten gegen diesen „Beschluss“, als unzulässig zurück.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde „gem. § 87 Abs 1 und 2 StPO“ war ebenso zu verfahren, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht, was auch für die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt (RIS-Justiz RS0124618).Mit der dagegen erhobenen Beschwerde „gem. Paragraph 87, Absatz eins und 2 StPO“ war ebenso zu verfahren, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht, was auch für die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt (RIS-Justiz RS0124618).

Schlagworte

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Textnummer

E121039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00018.18H.0313.000

Im RIS seit

05.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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