Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L *, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F*, 2. Dkfm. Dr. H*, beide *, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 3.063.690,88 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2022, GZ 4 R 143/21k-51, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 2. August 2021, GZ 27 Cg 81/17t-47, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Schriftsätze der klagenden Partei und der beklagten Parteien (jeweils) vom 24. 10. 2022 werden zurückgewiesen.römisch eins. Die Schriftsätze der klagenden Partei und der beklagten Parteien (jeweils) vom 24. 10. 2022 werden zurückgewiesen.
II. Der Revision wird Folge gegeben.römisch zwei. Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich ein Gebäude mit Penthouse und Garten (Wohnfläche 507 m² Gartenfläche von 1.000 m²) befand. Die Beklagten nutzten dieses Penthouse samt Garten (auch im Bezug auf Betriebs- und Erhaltungskosten) seit 1992 kostenlos. Im Jahr 2009 schlossen die Streitteile darüber eine schriftliche Nutzungsvereinbarung ab, auf deren Grundlage im Jahr 2013 auch ein entsprechendes (unentgeltliches) Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten der Beklagten verbüchert wurde. Im selben Jahr kam es bei der Klägerin zu einem Gesellschafterwechsel (die Gesellschaftsanteile des zuletzt über Stiftungen gehaltenen traditionsreichen Familienunternehmens wurden an eine Aktiengesellschaft verkauft). Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. 12. 2018, 6 Ob 195/18x, wurde zwischen den Streitteilen die Nichtigkeit des Wohnungsgebrauchsrechts wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 82, 83 GmbHG) ausgesprochen; die Beklagten wurden zur Räumung des Objekts verpflichtet. [1] Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich ein Gebäude mit Penthouse und Garten (Wohnfläche 507 m² Gartenfläche von 1.000 m²) befand. Die Beklagten nutzten dieses Penthouse samt Garten (auch im Bezug auf Betriebs- und Erhaltungskosten) seit 1992 kostenlos. Im Jahr 2009 schlossen die Streitteile darüber eine schriftliche Nutzungsvereinbarung ab, auf deren Grundlage im Jahr 2013 auch ein entsprechendes (unentgeltliches) Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten der Beklagten verbüchert wurde. Im selben Jahr kam es bei der Klägerin zu einem Gesellschafterwechsel (die Gesellschaftsanteile des zuletzt über Stiftungen gehaltenen traditionsreichen Familienunternehmens wurden an eine Aktiengesellschaft verkauft). Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. 12. 2018, 6 Ob 195/18x, wurde zwischen den Streitteilen die Nichtigkeit des Wohnungsgebrauchsrechts wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften (Paragraphen 82, 83, GmbHG) ausgesprochen; die Beklagten wurden zur Räumung des Objekts verpflichtet.
[2] Die Klägerin begehrt mit ihrer am 5. 12. 2017 eingebrachten Klage insgesamt 3.063.690,88 EUR sA an Entgelt für die titellose Benützung des Penthouses seit Jänner 1993.
[3] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage der Verjährung dieses Anspruchs für die Zeit von 1. 1. 1993 bis 30. 11. 2012.
[4] Die Klägerin hält auch die für diesen Zeitraum geltend gemachten Forderungen – sowohl nach § 83 Abs 5 GmbHG wie auch nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB – für nicht verjährt. Die Beklagten hätten als erfahrene, versierte Geschäftsleute Kenntnis davon gehabt, dass die unbeschränkte Dauer ihres Nutzungsrechts an der der Klägerin gehörenden, luxuriösen Penthousewohnung in einem Missverhältnis zu den von ihnen selbst erbrachten Leistungen stehe. Sie hätten gewusst, dass der Erhalt der von der Klägerin erbrachten Leistungen unrechtmäßig und daher sämtliche Nutzungsvereinbarungen zwischen ihnen und der Klägerin als gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßend nichtig seien. Wegen dieses wissentlichen Verstoßes der Beklagten verjähre der Rückforderungsanspruch erst binnen 30 Jahren. Zugleich bestehe ohnehin ein konkurrierender Anspruch auf Rückforderung verbotswidriger Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht, der ebenfalls der 30-jährigen Verjährung unterliege. Überdies sei die Verjährung gemäß § 1494 ABGB bis zum 5. 6. 2013 gehemmt gewesen, sei doch aufgrund der bis dahin bestehenden Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine Interessenkollision auf Seiten der Vertreter der Klägerin vorgelegen, aufgrund derer eine gesetzmäßige Wahrung ihrer Rechte nicht zu erwarten gewesen sei. [4] Die Klägerin hält auch die für diesen Zeitraum geltend gemachten Forderungen – sowohl nach Paragraph 83, Absatz 5, GmbHG wie auch nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB – für nicht verjährt. Die Beklagten hätten als erfahrene, versierte Geschäftsleute Kenntnis davon gehabt, dass die unbeschränkte Dauer ihres Nutzungsrechts an der der Klägerin gehörenden, luxuriösen Penthousewohnung in einem Missverhältnis zu den von ihnen selbst erbrachten Leistungen stehe. Sie hätten gewusst, dass der Erhalt der von der Klägerin erbrachten Leistungen unrechtmäßig und daher sämtliche Nutzungsvereinbarungen zwischen ihnen und der Klägerin als gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßend nichtig seien. Wegen dieses wissentlichen Verstoßes der Beklagten verjähre der Rückforderungsanspruch erst binnen 30 Jahren. Zugleich bestehe ohnehin ein konkurrierender Anspruch auf Rückforderung verbotswidriger Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht, der ebenfalls der 30-jährigen Verjährung unterliege. Überdies sei die Verjährung gemäß Paragraph 1494, ABGB bis zum 5. 6. 2013 gehemmt gewesen, sei doch aufgrund der bis dahin bestehenden Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine Interessenkollision auf Seiten der Vertreter der Klägerin vorgelegen, aufgrund derer eine gesetzmäßige Wahrung ihrer Rechte nicht zu erwarten gewesen sei.
[5] Die Beklagten bestreiten – soweit im Revisionsverfahren von Relevanz (vgl RS0127852) –, die Widerrechtlichkeit der Annahme von iSd §§ 82 f GmbHG verbotenen Leistungen gekannt zu haben. Weder „die Beteiligten“ noch ihre Rechtsberater seien jemals auf die Idee gekommen, es liege eine verbotene Leistung der Klägerin an die Beklagten vor. Abgesehen davon werde § 83 Abs 5 GmbHG durch die spezielleren Verjährungsnormen der §§ 1480, 1486 Z 4 ABGB verdrängt, die jeweils eine Dreijahresfrist vorsähen, sodass Verjährung bereits eingetreten sei. [5] Die Beklagten bestreiten – soweit im Revisionsverfahren von Relevanz vergleiche RS0127852) –, die Widerrechtlichkeit der Annahme von iSd Paragraphen 82, f GmbHG verbotenen Leistungen gekannt zu haben. Weder „die Beteiligten“ noch ihre Rechtsberater seien jemals auf die Idee gekommen, es liege eine verbotene Leistung der Klägerin an die Beklagten vor. Abgesehen davon werde Paragraph 83, Absatz 5, GmbHG durch die spezielleren Verjährungsnormen der Paragraphen 1480, 1486, Ziffer 4, ABGB verdrängt, die jeweils eine Dreijahresfrist vorsähen, sodass Verjährung bereits eingetreten sei.
[6] Das Erstgericht wies mit Teilurteil die Klageforderung für Benutzungsentgelt in Ansehung des für den (mehr als fünf Jahre vor Klagseinbringung liegenden) Zeitraums von 1. 1. 1993 bis 30. 11. 2012 ab. Es traf über den eingangs (gerafft) wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch Feststellungen zur fehlenden Kenntnis der Beklagten und ihrer Berater über die Verbotswidrigkeit der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, dass mangels Kenntnis der Beklagten von der Widerrechtlichkeit des eingeräumten Wohngebrauchsrechts alle Ansprüche, die mehr als fünf Jahre vor Klageerhebung zurückliegende Zeiträume beträfen, gemäß § 83 Abs 5 GmbHG verjährt seien. Soweit die Ansprüche nämlich auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützt würden, sei die dreijährige Frist des § 1486 Z 1 ABGB, nicht aber die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist heranzuziehen. [6] Das Erstgericht wies mit Teilurteil die Klageforderung für Benutzungsentgelt in Ansehung des für den (mehr als fünf Jahre vor Klagseinbringung liegenden) Zeitraums von 1. 1. 1993 bis 30. 11. 2012 ab. Es traf über den eingangs (gerafft) wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch Feststellungen zur fehlenden Kenntnis der Beklagten und ihrer Berater über die Verbotswidrigkeit der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, dass mangels Kenntnis der Beklagten von der Widerrechtlichkeit des eingeräumten Wohngebrauchsrechts alle Ansprüche, die mehr als fünf Jahre vor Klageerhebung zurückliegende Zeiträume beträfen, gemäß Paragraph 83, Absatz 5, GmbHG verjährt seien. Soweit die Ansprüche nämlich auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützt würden, sei die dreijährige Frist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB, nicht aber die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist heranzuziehen.
[7] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es mit Teilzwischenurteil nach § 393a ZPO aussprach, der Klagsanspruch sei im Umfang des für den Zeitraum vom 1. 1. 1993 bis 30. 11. 2012 geltend gemachten Benützungsentgelts nicht verjährt. Den Urteilssachverhalt ließ es im Hinblick auf die von der Klägerin bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen zur fehlenden Kenntnis der Beklagten und ihrer Berater von der Widerrechtlichkeit der Gebrauchsüberlassung offen, weil es meinte, es komme auf die für die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG relevante Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit der mit der Klägerin entgegen den Kapitalerhaltungsvorschriften getroffenen Vereinbarungen gar nicht an, was auch für die Frage der Hemmung der Verjährung nach § 1494 ABGB gelte. Der Rückforderungsanspruch nach §§ 82 f GmbHG konkurriere mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Unter Verweis auf die Entscheidung 5 Ob 212/10b hielt es fest, es sei die titellose (Weiter-)Benützung eines Bestandobjekts nicht einer Leistung/Lieferung in einem geschäftlichen Betrieb gleichzuhalten, weshalb die Benützungsentgelte für den Gebrauch beweglicher und unbeweglicher Sachen jedenfalls erst in 30 Jahren verjährten, nehme doch § 1486 Z 1 ABGB nur Bezug auf bewegliche Sachen. Ausgehend davon unterliege das begehrte Benützungsentgelt der 30-jährigen Verjährungsfrist. [7] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es mit Teilzwischenurteil nach Paragraph 393 a, ZPO aussprach, der Klagsanspruch sei im Umfang des für den Zeitraum vom 1. 1. 1993 bis 30. 11. 2012 geltend gemachten Benützungsentgelts nicht verjährt. Den Urteilssachverhalt ließ es im Hinblick auf die von der Klägerin bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen zur fehlenden Kenntnis der Beklagten und ihrer Berater von der Widerrechtlichkeit der Gebrauchsüberlassung offen, weil es meinte, es komme auf die für die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist des Paragraph 83, Absatz 5, GmbHG relevante Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit der mit der Klägerin entgegen den Kapitalerhaltungsvorschriften getroffenen Vereinbarungen gar nicht an, was auch für die Frage der Hemmung der Verjährung nach Paragraph 1494, ABGB gelte. Der Rückforderungsanspruch nach Paragraphen 82, f GmbHG konkurriere mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Unter Verweis auf die Entscheidung 5 Ob 212/10b hielt es fest, es sei die titellose (Weiter-)Benützung eines Bestandobjekts nicht einer Leistung/Lieferung in einem geschäftlichen Betrieb gleichzuhalten, weshalb die Benützungsentgelte für den Gebrauch beweglicher und unbeweglicher Sachen jedenfalls erst in 30 Jahren verjährten, nehme doch Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB nur Bezug auf bewegliche Sachen. Ausgehend davon unterliege das begehrte Benützungsentgelt der 30-jährigen Verjährungsfrist.
[8] Unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung ließ das Berufungsgericht die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu. [8] Unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung ließ das Berufungsgericht die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu.
[9] Dagegen richten sich die Beklagten mit ihrer auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten außerordentlichen Revision, mit der sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts anstreben.
Rechtliche Beurteilung
[10] I. Beide Parteien brachten zusätzlich zu Rechtsmittel bzw Rechtsmittelbeantwortung einen Schriftsatz ein. Dies verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RS0041666 [insb T35]; RS0100170). Die Schriftsätze sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
[11] II. Die von den Beklagten beantwortete außerordentliche Revision der Klägerin ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und – im Sinn des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags (RS0041774 [T1]) – auch berechtigt.
[12] 1. Ansprüche der Gesellschaft auf Rückersatz nach § 83 Abs 1 GmbHG verjähren gemäß Abs 5 leg cit in fünf Jahren, sofern sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte. [12] 1. Ansprüche der Gesellschaft auf Rückersatz nach Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG verjähren gemäß Absatz 5, leg cit in fünf Jahren, sofern sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte.
[13] Nachdem das Berufungsgericht die (Negativ-)Feststellungen zur Kenntnis von der Verbotswidrigkeit der später als nichtig aufgehobenen unentgeltlichen Vereinbarung über das Wohnungsgebrauchsrecht (bisher) nicht übernahm, wäre betrachtet allein nach § 83 Abs 5 GmbHG – mangels Nachweis der Kenntnis der Ersatzpflichtigen von der Widerrechtlichkeit der Zahlung – der dem Berufungsurteil unterliegende Teil des Begehrens der Klägerin bereits verjährt. [13] Nachdem das Berufungsgericht die (Negativ-)Feststellungen zur Kenntnis von der Verbotswidrigkeit der später als nichtig aufgehobenen unentgeltlichen Vereinbarung über das Wohnungsgebrauchsrecht (bisher) nicht übernahm, wäre betrachtet allein nach Paragraph 83, Absatz 5, GmbHG – mangels Nachweis der Kenntnis der Ersatzpflichtigen von der Widerrechtlichkeit der Zahlung – der dem Berufungsurteil unterliegende Teil des Begehrens der Klägerin bereits verjährt.
[14] 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats konkurriert der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG aber mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat, im § 83 Abs 5 GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch (vgl 6 Ob 110/12p; RS0128167). Käme auf den hier geltend gemachten Rückforderungsanspruch nach allgemeinen Bestimmungen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zur Anwendung und unterfiele er nicht unter einen besonderen gesetzlichen Tatbestand, der (auch nach allgemeinen Bestimmungen) eine kurze Verjährungsfrist vorsieht (weil die in § 1478 Satz 2, § 1479 ABGB statuierte allgemeine Verjährungszeit nur Auffangcharakter hat [RS0086687]), wären die in der Berufung erhobene Beweisrüge und die Behandlung der Einwendung einer Hemmung der Verjährung analog § 1494 ABGB tatsächlich nicht entscheidungsrelevant. [14] 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats konkurriert der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 83, GmbHG aber mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat, im Paragraph 83, Absatz 5, GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch vergleiche 6 Ob 110/12p; RS0128167). Käme auf den hier geltend gemachten Rückforderungsanspruch nach allgemeinen Bestimmungen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zur Anwendung und unterfiele er nicht unter einen besonderen gesetzlichen Tatbestand, der (auch nach allgemeinen Bestimmungen) eine kurze Verjährungsfrist vorsieht (weil die in Paragraph 1478, Satz 2, Paragraph 1479, ABGB statuierte allgemeine Verjährungszeit nur Auffangcharakter hat [RS0086687]), wären die in der Berufung erhobene Beweisrüge und die Behandlung der Einwendung einer Hemmung der Verjährung analog Paragraph 1494, ABGB tatsächlich nicht entscheidungsrelevant.
[15] 3. Der geltend gemachte Anspruch unterliegt aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten – beurteilt nach den Verjährungsbestimmungen des ABGB – einer dreijährigen Verjährungsfrist:
[16] 3.1. Das Berufungsgericht setzt sich in seiner rechtlichen Beurteilung nur mit der Frage der im Ersturteil relevierten (sinngemäßen) Anwendbarkeit der Verjährungsnorm des § 1486 Z 1 ABGB, nicht aber mit der auch noch in der Berufungsbeantwortung aufrecht erhaltenen Einrede der Beklagten auseinander, die geltend gemachten Bereicherungsansprüche verjährten unter Heranziehung der (besonderen) Verjährungsbestimmung des § 1486 Z 4 bzw des § 1480 ABGB nicht in dreißig, sondern bereits in drei Jahren. [16] 3.1. Das Berufungsgericht setzt sich in seiner rechtlichen Beurteilung nur mit der Frage der im Ersturteil relevierten (sinngemäßen) Anwendbarkeit der Verjährungsnorm des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB, nicht aber mit der auch noch in der Berufungsbeantwortung aufrecht erhaltenen Einrede der Beklagten auseinander, die geltend gemachten Bereicherungsansprüche verjährten unter Heranziehung der (besonderen) Verjährungsbestimmung des Paragraph 1486, Ziffer 4, bzw des Paragraph 1480, ABGB nicht in dreißig, sondern bereits in drei Jahren.
[17] Zugleich baut es seine rechtlichen Erwägungen, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 5 Ob 212/10b (vgl ErwGr 10.) ergibt, erkennbar auf der Prämisse auf, dass es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen aus der titellosen Benützung der Wohnung, soweit sie auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützt werden, um Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB handelt. Auch die Beklagten gründen ihren Standpunkt, es käme die 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung, auf die Anwendung von § 1041 ABGB. [17] Zugleich baut es seine rechtlichen Erwägungen, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 5 Ob 212/10b vergleiche ErwGr 10.) ergibt, erkennbar auf der Prämisse auf, dass es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen aus der titellosen Benützung der Wohnung, soweit sie auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützt werden, um Verwendungsansprüche nach Paragraph 1041, ABGB handelt. Auch die Beklagten gründen ihren Standpunkt, es käme die 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung, auf die Anwendung von Paragraph 1041, ABGB.
[18] Wie in der Revision zutreffend aufgezeigt, lassen Berufungsgericht (und die Beklagten) dabei unberücksichtigt, dass die Gebrauchsüberlassung der Wohnung zugunsten der Beklagten eine bewusste und zweckgerichtete Vermögenszuwendung seitens der Klägerin, basierend auf einer zwischen den Streitteilen getroffenen – allerdings nichtigen – Nutzungsvereinbarung, darstellt, was zwingend zu einer Qualifikation des Rückforderungsanspruchs als Leistungskondiktion (konkret nach § 877 ABGB analog; vgl dazu RS0016323 [T6, T7]; Pletzer in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 877 Rz 6 mwN) und nicht als Verwendungsanspruch führt (s RS0020192; zur Subsidiarität des Verwendungsanspruchs gegenüber der Leistungskondiktion im zweipersonalen Verhältnis vgl etwa 8 Ob 94/13a). [18] Wie in der Revision zutreffend aufgezeigt, lassen Berufungsgericht (und die Beklagten) dabei unberücksichtigt, dass die Gebrauchsüberlassung der Wohnung zugunsten der Beklagten eine bewusste und zweckgerichtete Vermögenszuwendung seitens der Klägerin, basierend auf einer zwischen den Streitteilen getroffenen – allerdings nichtigen – Nutzungsvereinbarung, darstellt, was zwingend zu einer Qualifikation des Rückforderungsanspruchs als Leistungskondiktion (konkret nach Paragraph 877, ABGB analog; vergleiche dazu RS0016323 [T6, T7]; Pletzer in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 877, Rz 6 mwN) und nicht als Verwendungsanspruch führt (s RS0020192; zur Subsidiarität des Verwendungsanspruchs gegenüber der Leistungskondiktion im zweipersonalen Verhältnis vergleiche etwa 8 Ob 94/13a).
[19] Auf Basis dieser unrichtigen Grundannahme gelangt das Berufungsgericht zum rechtlich unrichtigen Ergebnis, dass auf die von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsansprüche die allgemeine 30-jährige Verjährung anwendbar ist (zur – durchaus strittigen – Frage der Anwendbarkeit des § 1486 Z 1 ABGB auf Verwendungsansprüchen s zuletzt 5 Ob 35/19m). [19] Auf Basis dieser unrichtigen Grundannahme gelangt das Berufungsgericht zum rechtlich unrichtigen Ergebnis, dass auf die von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsansprüche die allgemeine 30-jährige Verjährung anwendbar ist (zur – durchaus strittigen – Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB auf Verwendungsansprüchen s zuletzt 5 Ob 35/19m).
[20] 3.2. Zwar hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen allgemein ausgesprochen, dass auf die auf Rückforderung der verbotswidrigen Leistungen gerichtete Kondiktion – aufgrund der gebotenen selbständigen verjährungsrechtlichen Beurteilung der konkurrierenden Anspruchsgrundlagen – die lange Verjährungszeit von 30 Jahren (§§ 1478 f ABGB) zur Anwendung gelangt (siehe RS0128167; zuletzt etwa 6 Ob 61/21w). Wie jedoch bereits aus der Entscheidung 6 Ob 79/16k (zur dreijährigen Verjährung der bereicherungsrechtlichen Rückforderung von Bestandzinsen in analoger Anwendung von § 27 Abs 3 MRG und § 5 Abs 4 KlGG) deutlich hervorgeht, ist diese allgemeine Aussage dahin zu präzisieren, dass auf die in Rede stehende Kondiktion das allgemeine Verjährungsregime des ABGB und damit nur grundsätzlich die 30-jährige Regelverjährung (konkret zu § 877 ABGB analog etwa 7 Ob 669/87; 2 Ob 322/00t; 10 Ob 10/12m [= RS0127654]; vgl weiters RS0018505; RS0033819) anzuwenden sind. Entgegen der Revisionsbeantwortung geht aus der Entscheidung 6 Ob 79/16k gerade nicht hervor, dass in jedem Fall eines Rückforderungsanspruchs nach § 83 GmbHG die besondere Verjährungsbestimmung nach § 83 Abs 5 GmbHG (nur) mit der allgemeinen langen (30-jährigen) Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB konkurriert. [20] 3.2. Zwar hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen allgemein ausgesprochen, dass auf die auf Rückforderung der verbotswidrigen Leistungen gerichtete Kondiktion – aufgrund der gebotenen selbständigen verjährungsrechtlichen Beurteilung der konkurrierenden Anspruchsgrundlagen – die lange Verjährungszeit von 30 Jahren (Paragraphen 1478, f ABGB) zur Anwendung gelangt (siehe RS0128167; zuletzt etwa 6 Ob 61/21w). Wie jedoch bereits aus der Entscheidung 6 Ob 79/16k (zur dreijährigen Verjährung der bereicherungsrechtlichen Rückforderung von Bestandzinsen in analoger Anwendung von Paragraph 27, Absatz 3, MRG und Paragraph 5, Absatz 4, KlGG) deutlich hervorgeht, ist diese allgemeine Aussage dahin zu präzisieren, dass auf die in Rede stehende Kondiktion das allgemeine Verjährungsregime des ABGB und damit nur grundsätzlich die 30-jährige Regelverjährung (konkret zu Paragraph 877, ABGB analog etwa 7 Ob 669/87; 2 Ob 322/00t; 10 Ob 10/12m [= RS0127654]; vergleiche weiters RS0018505; RS0033819) anzuwenden sind. Entgegen der Revisionsbeantwortung geht aus der Entscheidung 6 Ob 79/16k gerade nicht hervor, dass in jedem Fall eines Rückforderungsanspruchs nach Paragraph 83, GmbHG die besondere Verjährungsbestimmung nach Paragraph 83, Absatz 5, GmbHG (nur) mit der allgemeinen langen (30-jährigen) Verjährungsfrist nach Paragraph 1478, ABGB konkurriert.
[21] Zu prüfen ist vor Anwendung der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist nämlich stets, ob der in Frage stehende Rückforderungsanspruch nicht unter einen besonderen gesetzlichen Tatbestand fällt, der eine kurze Verjährungsfrist vorsieht. Dabei kommen nicht nur solche Bestimmungen in Frage, die die Verjährung bestimmter Ansprüche ausdrücklich besonders regeln; vielmehr ist auch die analoge Anwendung solcher Vorschriften in Betracht zu ziehen (4 Ob 73/03v [ErwGr 1.]; 8 Ob 145/19k mwN); auf aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Klausel-RL ableitbare Bedenken, die einer analogen Anwendung der kurzen Verjährungsfrist auf Ansprüche eines Verbrauchers entgegenstehen könnten (vgl P. Bydlinski, OGH und EuGH zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen Wie soll der Gesetzgeber reagieren? VbR 2020, 200 ff; Leupold/Gelbmann, Glosse zu EuGH 16. 7. 2020, C-224/19 Caixabank, VbR 2020, 222 ff; EuGH 10. 6. 2021, C-776/19, BNP Paribas Personal Finance, VbR 2021/210; 8. 9. 2022, C 80–82/21 D.B.P = ZFR 2022/234 = RdW 2022/618) muss hier schon deshalb nicht eingegangen werden, weil es um Ansprüche einer Kapitalgesellschaft geht und die Nichtigkeit des Vertrags nicht auf der Anwendung missbräuchlicher Klauseln beruht. [21] Zu prüfen ist vor Anwendung der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist nämlich stets, ob der in Frage stehende Rückforderungsanspruch nicht unter einen besonderen gesetzlichen Tatbestand fällt, der eine kurze Verjährungsfrist vorsieht. Dabei kommen nicht nur solche Bestimmungen in Frage, die die Verjährung bestimmter Ansprüche ausdrücklich besonders regeln; vielmehr ist auch die analoge Anwendung solcher Vorschriften in Betracht zu ziehen (4 Ob 73/03v [ErwGr 1.]; 8 Ob 145/19k mwN); auf aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Klausel-RL ableitbare Bedenken, die einer analogen Anwendung der kurzen Verjährungsfrist auf Ansprüche eines Verbrauchers entgegenstehen könnten vergleiche P. Bydlinski, OGH und EuGH zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen Wie soll der Gesetzgeber reagieren? VbR 2020, 200 ff; Leupold/Gelbmann, Glosse zu EuGH 16. 7. 2020, C-224/19 Caixabank, VbR 2020, 222 ff; EuGH 10. 6. 2021, C-776/19, BNP Paribas Personal Finance, VbR 2021/210; 8. 9. 2022, C 80–82/21 D.B.P = ZFR 2022/234 = RdW 2022/618) muss hier schon deshalb nicht eingegangen werden, weil es um Ansprüche einer Kapitalgesellschaft geht und die Nichtigkeit des Vertrags nicht auf der Anwendung missbräuchlicher Klauseln beruht.
[22] 3.3. Ausgehend davon verfolgt die jüngere Rechtsprechung mittlerweile in Ansehung der Verjährung von Kondiktionsansprüchen – im Einklang mit den auch in Deutschland anerkannten Grundsätzen (siehe nur Grothe in MünchKommBGB9 [2021] § 195 Rz 40 f mwN) – einen differenzierenden Ansatz, demzufolge die Verjährung analog nach der Art des Anspruchs zu beurteilen ist, an dessen Stelle die Kondiktion tritt (so ausdrücklich 8 Ob 110/16h; 7 Ob 137/18z; 9 Ob 44/21t mwN; idS bereits Wilburg in Klang² VI 490; vgl auch Ch. Huber, Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 467 [471]; weiters Rummel, Altes und Neues zu § 1042 ABGB, JBl 2008, 432 [442]: „Materialisierung“ in der Verjährungsfrage). [22] 3.3. Ausgehend davon verfolgt die jüngere Rechtsprechung mittlerweile in Ansehung der Verjährung von Kondiktionsansprüchen – im Einklang mit den auch in Deutschland anerkannten Grundsätzen (siehe nur Grothe in MünchKommBGB9 [2021] Paragraph 195, Rz 40 f mwN) – einen differenzierenden Ansatz, demzufolge die Verjährung analog nach der Art des Anspruchs zu beurteilen ist, an dessen Stelle die Kondiktion tritt (so ausdrücklich 8 Ob 110/16h; 7 Ob 137/18z; 9 Ob 44/21t mwN; idS bereits Wilburg in Klang² römisch sechs 490; vergleiche auch Ch. Huber, Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 467 [471]; weiters Rummel, Altes und Neues zu Paragraph 1042, ABGB, JBl 2008, 432 [442]: „Materialisierung“ in der Verjährungsfrage).
[23] Es besteht insbesondere eine – von der Lehre überwiegend gebilligte (siehe statt vieler Rummel in Rummel, ABGB3 § 1431 Rz 12; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1486 Rz 1; Dehn in KBB6 § 1486 ABGB Rz 2; R. Madl in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1486 Rz 5; Riss, Wann verjähren Ansprüche auf Benützungsentgelt? RdW 2022, 668 ff [670]; ablehnend Werderitsch, Zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen – Über kurz oder lang? Zak 2008, 263; D. Holzinger, Marktmissbrauch und Nichtigkeit [2012] 230 ff; allgemein kritisch zur Rechtsfortbildung im Bereich der Verjährung von Bereicherungsansprüchen Fenyves/Kerschner/Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Vorbem zu §§ 1431–1437 Rz 60 ff) – klare Tendenz der Rechtsprechung, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB auch auf (Bereicherungs-)Ansprüche zu erstrecken, die funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten (4 Ob 181/13s; 10 Ob 62/16i; 9 Ob 2/17k). So ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (8 ObA 5/13p) auf Kondiktionsansprüche aus einem ungültigen, ansonsten aber § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäft die in dieser Bestimmung angeordnete kurze Verjährung anzuwenden (RS0034137 [T6]). Diese Grundsätze wurden bereits im Zusammenhang mit § 1486 Z 1 ABGB (1 Ob 32/08z; 7 Ob 269/08x; 8 ObA 5/13p; 4 Ob 181/13s [wenn auch hier Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist]; 9 Ob 2/15g), § 1486 Z 5 ABGB (9 ObA 157/97x; 9 ObA 39/00a; 9 ObA 87/13d; RS0021868) und § 1486 Z 6 ABGB (10 Ob 148/05w) vertreten. [23] Es besteht insbesondere eine – von der Lehre überwiegend gebilligte (siehe statt vieler Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 1431, Rz 12; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 1486, Rz 1; Dehn in KBB6 Paragraph 1486, ABGB Rz 2; R. Madl in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.07 Paragraph 1486, Rz 5; Riss, Wann verjähren Ansprüche auf Benützungsentgelt? RdW 2022, 668 ff [670]; ablehnend Werderitsch, Zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen – Über kurz oder lang? Zak 2008, 263; D. Holzinger, Marktmissbrauch und Nichtigkeit [2012] 230 ff; allgemein kritisch zur Rechtsfortbildung im Bereich der Verjährung von Bereicherungsansprüchen Fenyves/Kerschner/Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Vorbem zu Paragraphen 1431 –, 1437, Rz 60 ff) – klare Tendenz der Rechtsprechung, die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB auch auf (Bereicherungs-)Ansprüche zu erstrecken, die funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten (4 Ob 181/13s; 10 Ob 62/16i; 9 Ob 2/17k). So ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (8 ObA 5/13p) auf Kondiktionsansprüche aus einem ungültigen, ansonsten aber Paragraph 1486, ABGB unterliegenden Rechtsgeschäft die in dieser Bestimmung angeordnete kurze Verjährung anzuwenden (RS0034137 [T6]). Diese Grundsätze wurden bereits im Zusammenhang mit Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB (1 Ob 32/08z; 7 Ob 269/08x; 8 ObA 5/13p; 4 Ob 181/13s [wenn auch hier Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist]; 9 Ob 2/15g), Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB (9 ObA 157/97x; 9 ObA 39/00a; 9 ObA 87/13d; RS0021868) und Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB (10 Ob 148/05w) vertreten.
[24] 3.4. Die soeben dargelegten Erwägungen haben freilich zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht nur hinsichtlich jener Tatbestände des § 1486 ABGB zu gelten, die – wie Rummel (Zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen: [noch] ein Appell an den Gesetzgeber, FS Koziol [2010] 377 [381 f]) zutreffend hervorhebt – nach ihrem Wortlaut von vornherein nicht auf einen bestimmten, der Leistung zugrundeliegenden Rechtsgrund abstellen (vgl Z 1, 2, 3 und 6 leg cit), sondern auch in Bezug auf die Z 4, die – ähnlich der Z 5 – insoweit enger formuliert ist, als sie nur vertragliche Vergütungsansprüche für die Gebrauchsüberlassung erfasst („Miet- und Pachtzinsen“; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der sinngemäßen Erstreckung der taxativ aufgezählten Tatbestände des § 1486 ABGB auf darin nicht unmittelbar geregelte Fälle siehe nur RS0034205 [T1]). [24] 3.4. Die soeben dargelegten Erwägungen haben freilich zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht nur hinsichtlich jener Tatbestände des Paragraph 1486, ABGB zu gelten, die – wie Rummel (Zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen: [noch] ein Appell an den Gesetzgeber, FS Koziol [2010] 377 [381 f]) zutreffend hervorhebt – nach ihrem Wortlaut von vornherein nicht auf einen bestimmten, der Leistung zugrundeliegenden Rechtsgrund abstellen vergleiche Ziffer eins, 2, 3 und 6 leg cit), sondern auch in Bezug auf die Ziffer 4,, die – ähnlich der Ziffer 5, – insoweit enger formuliert ist, als sie nur vertragliche Vergütungsansprüche für die Gebrauchsüberlassung erfasst („Miet- und Pachtzinsen“; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der sinngemäßen Erstreckung der taxativ aufgezählten Tatbestände des Paragraph 1486, ABGB auf darin nicht unmittelbar geregelte Fälle siehe nur RS0034205 [T1]).
[25] 3.5. Eben dieser besondere Verjährungstatbestand des § 1486 Z 4 ABGB – und nicht die von den Vorinstanzen relevierte Z 1 leg cit – steht hier konkret in Frage, stellt doch das von der Klägerin geforderte Benützungsentgelt nichts anderes dar als das wirtschaftliche Äquivalent zur angemessenen vertraglichen Vergütung für die erfolgte Nutzung der Wohnung (zum entsprechend weiten Verständnis des historischen Gesetzgebers, demzufolge der Tatbestand etwa auch für „den einmaligen Zins für eine Gebrauchsüberlassung“ gelten soll, vgl HHB 78 BlgHH 21. Sess 307; Klang in Klang² VI 624; zur kurzen Verjährung auch bei Einmalzahlung s auch Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts13 [1931] I 709). [25] 3.5. Eben dieser besondere Verjährungstatbestand des Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB – und nicht die von den Vorinstanzen relevierte Ziffer eins, leg cit – steht hier konkret in Frage, stellt doch das von der Klägerin geforderte Benützungsentgelt nichts anderes dar als das wirtschaftliche Äquivalent zur angemessenen vertraglichen Vergütung für die erfolgte Nutzung der Wohnung (zum entsprechend weiten Verständnis des historischen Gesetzgebers, demzufolge der Tatbestand etwa auch für „den einmaligen Zins für eine Gebrauchsüberlassung“ gelten soll, vergleiche HHB 78 BlgHH 21. Sess 307; Klang in Klang² VI 624; zur kurzen Verjährung auch bei Einmalzahlung s auch Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts13 [1931] I 709).
[26] Die (von den Beklagten auch genutzte) Gebrauchsüberlassung kann naturgemäß als solche nicht in natura „rückerstattet“ werden, sondern nur das an die Stelle der hingegebenen Nutzung tretende wirtschaftliche Äquivalent (vgl 6 Ob 24/19a [ErwGr 3.2.1.]). [26] Die (von den Beklagten auch genutzte) Gebrauchsüberlassung kann naturgemäß als solche nicht in natura „rückerstattet“ werden, sondern nur das an die Stelle der hingegebenen Nutzung tretende wirtschaftliche Äquivalent vergleiche 6 Ob 24/19a [ErwGr 3.2.1.]).
[27] Diesem Aspekt kommt hier besondere Bedeutung zu. Zwar könnte eine – bis dahin nicht erfolgte, aber versprochene – Gebrauchsüberlassung vom vertraglich Berechtigten binnen dreißig Jahren eingeklagt werden. Allerdings verbleibt in solchen Fällen der „Vermögenswert“ der Liegenschaft bis zur tatsächlichen Übergabe beim „Überlasser“. Einer Rückabwicklung eines typischerweise (beidseitig) nicht erfolgten Leistungsaustausches bedarf es dann nicht, und es besteht somit auch kein Bedürfnis, einen Ausgleich durch Zahlung eines wirtschaftlichen Äquivalents (für die ja gar nicht hingegebene Leistung) herbeizuführen. Die Einforderung eines vertraglichen Anspruchs auf Gebrauchsüberlassung (und die daran geknüpfte dreißigjährige Verjährungsfrist) ist in ihrer Zielsetzung nicht vergleichbar mit der Erstattung des tatsächlich genossenen Nutzens durch Leistung des wirtschaftlichen Äquivalents (Herstellung der vertragsgemäßen Lage – Ausgleich für tatsächlich erfolgte Nutzung).
[28] Darauf, dass nach der gegen das Einlagenrückgewährverbot verstoßenden Nutzungsvereinbarung kein Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs der fremden Sache geschuldet war und folglich das im Rahmen der Verjährungstatbestände des § 1486 ABGB allgemein vorausgesetzte (vgl 4 Ob 181/13s; 5 Ob 35/19m; 6 Ob 24/19a; RS0034280 [T2]) synallagmatische Leistungsverhältnis zwischen den Streitteilen gerade fehlte, kommt es nicht an. Die fehlende Entgeltlichkeit des Wohnungsgebrauchsrechts, auf die die Beklagten an mehreren Stellen der Revisionsbeantwortung pochen, mag zwar die Grundlage dafür gewesen sein, dass die Vereinbarung als nichtig (weil gegen § 82 GmbHG verstoßend) anzusehen war (6 Ob 195/18x [ErwGr 1.1.]); dies steht aber der analogen Erstreckung des § 1486 Z 4 ABGB auf die im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfenden Kondiktionsansprüche der Klägerin auf Rückforderung der den Beklagten über Jahre hinweg verbotswidrig erbrachten Leistungen per se nicht entgegen. [28] Darauf, dass nach der gegen das Einlagenrückgewährverbot verstoßenden Nutzungsvereinbarung kein Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs der fremden Sache geschuldet war und folglich das im Rahmen der Verjährungstatbestände des Paragraph 1486, ABGB allgemein vorausgesetzte vergleiche 4 Ob 181/13s; 5 Ob 35/19m; 6 Ob 24/19a; RS0034280 [T2]) synallagmatische Leistungsverhältnis zwischen den Streitteilen gerade fehlte, kommt es nicht an. Die fehlende Entgeltlichkeit des Wohnungsgebrauchsrechts, auf die die Beklagten an mehreren Stellen der Revisionsbeantwortung pochen, mag zwar die Grundlage dafür gewesen sein, dass die Vereinbarung als nichtig (weil gegen Paragraph 82, GmbHG verstoßend) anzusehen war (